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Erbteilanspruch vs. Pflichtteilanspruch

Jeden Tag entstehen in Deutschland Erbfälle, aus denen heraus für die erbberechtigten Personen Erbansprüche generiert werden. Den wenigsten Menschen ist dabei der Umstand bewusst, dass es einen Unterschied zwischen dem Erbteilanspruch und dem Pflichtteilanspruch gibt. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Anspruchsarten ist jedoch enorm wichtig. Wir geben Ihnen hier einen tiefergehenden Einblick in diese Thematik und beantworten auch die gängigsten Fragen, damit Sie in einem Erbfall rechtssicher agieren können.

Das Wichtigste in Kürze


Im deutschen Erbrecht unterscheiden sich Erbteilanspruch und Pflichtteilanspruch, wobei der Pflichtteilanspruch nahe Angehörige schützt, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden.

  • Erbteilanspruch: Bezieht sich auf den Anteil des Erbes, den eine Person durch ein Testament oder gesetzliche Erbfolge erhält.
  • Pflichtteilanspruch: Gewährt nahestehenden Angehörigen einen Teil des Erbes, selbst wenn sie durch ein Testament enterbt wurden.
  • Die gesetzliche Erbfolge folgt einem Stufensystem, das bestimmt, wer erbt.
  • Bei einem Testament legt der Erblasser die Erben fest.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren vor seinem Tod.

Erbteilanspruch

Erbteilanspruch gegenüber Pflichtteilanspruch
Klarheit über Erbteil- und Pflichtteilanspruch. (Symbolfoto: Casper1774 Studio /Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert den Erbteilanspruch als einen individuellen Anspruch einer erbberechtigten Person auf das Erbe, das mit mehreren Erbberechtigten geteilt werden muss. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das Erbrecht dar. Es muss an dieser Stelle jedoch betont werden, dass das Erbrecht in Deutschland kein eigenständiges Rechtsgebiet mit einem entsprechenden Gesetzbuch ist. Vielmehr ist das Erbrecht ein fester Bestandteil des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). In dem 5. Buch des BGB wird das Erbrecht umfassend gesetzlich behandelt.

Es wird rechtlich unterschieden zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der testamentarischen Erbabwicklung. Wer als Erbe einen Anspruch auf das Erbe in welcher Höhe hat, ist davon abhängig zu machen, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung respektive ein Testament verfasst hat oder nicht. Existiert ein derartiges Testament nicht, so greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist als Stufensystem zu verstehen. Neben einem etwaigen Ehe-/Lebenspartner des Erblassers haben auch die Nachkommen einen Erbanspruch. Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, so haben die Eltern des Erblassers einen Anspruch auf das Erbe. Sofern die Eltern nicht mehr leben, geht deren Anspruch auf die Geschwister des Erblassers über, sofern diese noch leben. Ist dies nicht der Fall, so rücken die Kinder der Geschwister in der Erbfolge nach.

Bei einem Testament bestimmt der Erblasser, wer als Erbe eingesetzt werden soll.

Die Höhe des Erbes richtet sich nach der sogenannten Erbquote. Diese ist abhängig von der familiären Situation des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Partner des Erblassers muss im Fall der gesetzlichen Erbfolge den Erbanspruch mit den Kindern teilen. Die Erbquote richtet sich nach der Anzahl der Kinder und danach, ob der Erblasser mit dem Partner verheiratet gewesen ist oder nicht. Auch der rechtliche Status der Ehe, etwa Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung, spielt bei der Erbquote eine Rolle. Sollte der Erblasser ein Testament verfasst haben, so zählt der letzte Wille des Testators. Eine Besonderheit stellt dabei das Berliner Testament dar, mittels dessen Vorerben sowie Nacherben durch den Testator bestimmt werden können. Die Nacherben haben erst dann einen Erbanspruch, wenn der Vorerbe verstirbt.

Pflichtteilanspruch

Entgegen der landläufig sehr weit verbreiten Meinung ist es in Deutschland nicht einfach, eine erbberechtigte Person einfach zu enterben. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Erbrecht auch einen Pflichtteilanspruch vorsieht. Hiermit wird derjenige Anspruch bezeichnet, der einer erbberechtigten Person in jedem Fall zusteht. Der Pflichtteilanspruch steht dabei den engsten Angehörigen des Erblassers zu, unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt oder ob ein Testament vorhanden ist. Als nächste Angehörige gelten sowohl der Ehepartner respektive Lebenspartner als auch die Abkömmlinge in Form der Kinder und Enkelkinder/Urenkelkinder. Sollte weder ein Partner noch Kinder vorhanden sein, so gelten auch die Eltern des Erblassers als nächste Angehörige mit einem entsprechenden Pflichtteilanspruch. Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt auf der Grundlage der §§ 1924 – 1936 BGB. Es handelt sich stets um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Auch wenn ein Erblasser einen erbberechtigten Angehörigen de facto enterbt, so bleibt der Pflichtteilanspruch davon unberührt.

In der gängigen Praxis werden insbesondere diejenigen Familienangehörigen, die einen Erblasser zu Lebzeiten enttäuscht haben, in einem Testament nicht bedacht. Diese nächsten Angehörigen können ihren Pflichtteilanspruch jedoch gegenüber den Erben geltend machen und auf diese Weise einen Anteil an dem Erbe erhalten.

Erbteilanspruch vs. Pflichtteilanspruch

Der Unterschied zwischen dem Erbteilanspruch und dem Pflichtteilanspruch ist ausschließlich in der Höhe des Erbanspruchs zu finden. Sollte ein Erblasser einen nahestehenden Angehörigen enterben, so betrifft dies lediglich den Erbteilanspruch. Der Erblasser ist rechtlich nicht dazu in der Lage, dem nahestehenden Angehörigen seinen Pflichtteilanspruch vorzuenthalten. Es ist jedoch denkbar, dass die Anspruchsinhaber ihrerseits auf den Erbteil oder Pflichtteil verzichten. Dies wäre mittels eines Erbverzichtsvertrags, der zu Lebzeiten mit dem Erblasser schriftlich vereinbart werden muss, realisierbar. In einem derartigen Fall wird die verzichtende Person aus der Erbfolge herausgenommen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn eine erbberechtigte Person ihren eigenen Anspruch nicht geltend macht.

Besondere Fälle und Ausnahmeregelungen

Wenn der Umstand bekannt ist, dass der Erbe verschuldet ist, kann ein Erblasser gem. § 2338 BGB den Pflichtteilsanspruch für diesen Erben beschränken. Dies setzt jedoch die Erkenntnis voraus, dass sich der Erbberechtigte der Verschwendung hingegeben respektive sehr hoch überschuldet ist. In der gängigen Praxis ist hierfür jedoch ein gesonderter Passus in einem Testament erforderlich. Bedacht werden muss auch, dass Schenkungen einen Einfluss auf den jeweiligen Erb- sowie Pflichtteil der erbberechtigten Person nehmen. Die 10-Jahres-Regelung muss hierbei berücksichtigt werden, da die Schenkungen der Erbmasse
anteilsmäßig wieder hinzugerechnet werden. Sollte der Erbberechtigte noch minderjährig sein, so erfolgt in der gängigen Praxis eine Verwaltung des Erbanspruchs seitens der Eltern. Auch geschiedene Elternteile sind hierzu berechtigt. Sollten die Eltern nicht mehr leben, so übernimmt diese Aufgabe der Sorgeberechtigte des minderjährigen Erben. Ein Erblasser kann also in seinem Testament auch minderjährige Angehörige berücksichtigen.

Der Erbanspruch kann seitens des Erblassers auch an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Entzug des Pflichtteilanspruchs aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung der erbberechtigten Person. Gem. Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 3 W 40/20, ist dies rechtlich zulässig.

Verfahren und Schritte zur Geltendmachung

Die Vorgehensweise bei der Geltendmachung von Erb- respektive Pflichtteilansprüchen unterscheidet sich ein wenig. Der Pflichtteilanspruch muss in jedem Fall von dem Anspruchsinhaber aktiv bei den Erben geltend gemacht werden. Da der Gesetzgeber hierfür eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt hat, empfiehlt sich aus Gründen der Beweissicherung sowie der Fristwahrung stets der schriftliche Weg. Sollten die Erben den Anspruch bestreiten, so kann der Anspruchsinhaber den gerichtlichen Weg in Form einer Pflichtteilsklage beschreiten. Bei einer Erbschaft ist es hingegen nicht zwingend erforderlich, dass der Erbe für die Annahme der Erbschaft aktiv wird. Sollte ein Testament existieren oder ein Notar mit der Erbauseinandersetzung beauftragt worden sein, so werden die Erben automatisch informiert. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn die gesetzliche Erbfolge in Ermangelung eines Testaments greift. In derartigen Fällen übernimmt das zuständige Nachlassgericht die Erbauseinandersetzung. Aktiv werden muss ein Erbe lediglich dann, wenn er die Erbschaft nicht annehmen möchte.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Wenn jemand stirbt und ein Testament hinterlässt, haben nahe Angehörige, die im Testament nicht oder nur gering bedacht wurden, wie bereits näher erläutert, einen sogenannten Pflichtteilanspruch. Dieser garantiert ihnen einen Mindestanteil am Erbe. Doch was passiert, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten bereits große Schenkungen gemacht hat? Hier kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ins Spiel. Dieser Anspruch stellt sicher, dass Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Das bedeutet: Wenn der Erblasser zum Beispiel einem seiner Kinder ein Haus schenkt und dieses Kind im Testament bevorzugt, können andere Kinder durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Ausgleich fordern. Dieser Anspruch verringert sich jedoch jedes Jahr um 10 Prozent, sodass Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt somit für eine gerechtere Verteilung des Erbes und schützt nahe Angehörige vor Benachteiligungen durch Schenkungen.

Erbe ausschlagen: Konsequenzen und Pflichtteil

Ein Erbe hat die Möglichkeit, ein ihm zugesprochenes Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Das Ausschlagen bedeutet, dass man auf das Erbe verzichtet. Oft geschieht dies, weil der Verstorbene viele Schulden hatte. Wer das Erbe ausschlägt, erhält nichts aus dem Vermögen des Verstorbenen. Aber wie steht es um den Pflichtteil? Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil, den nahe Angehörige erhalten sollen, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Wer das Erbe ausschlägt, verzichtet auch auf diesen Pflichtteil. Daher ist es ratsam, sich vor einer solchen Entscheidung gut zu beraten und die Folgen genau zu bedenken.

Fazit

Erbansprüche, sei es der testamentarische Anspruch oder der Pflichtteilanspruch, erfordern nicht selten ein aktives Handeln des Erben. Unterschieden werden muss zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der testamentarischen Erbregelung. Entgegen der weitverbreiteten Meinung ist eine vollständige Enterbung in Deutschland nur schwerlich möglich. Der Pflichtteilanspruch besteht nahezu immer, auch wenn er aktiv eingefordert werden muss.

? FAQs


  • Kann ich meinen Pflichtteilanspruch verkaufen? Da es sich bei dem Pflichtteilanspruch nicht um eine Mindesterbbeteiligung handelt, ist es möglich, den Anspruch sowohl entweder zu verpfänden oder zu verkaufen.
  • Was ist ein Berliner Testament und wie beeinflusst es meinen Erbteil? Das Berliner Testament ist eine spezielle Testamentsform, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben des Erbvermögens einsetzen. Dieses Testament kann dem Inhalt nach vollkommen frei gestaltet werden, sodass gewisse Klauseln die weiteren Erben von einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Erbschaft abhalten. Der Ehegatte fungiert dabei in der gängigen Praxis als Vorerbe und die weiteren Erbberechtigten gelten als Nacherben. Diese erben erst dann, wenn der Vorerbe verstirbt.
  • Was passiert, wenn ich meinen Pflichtteil nicht rechtzeitig geltend mache? Sollte eine erbberechtigte Person die Verjährungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, so können die Erben die Auszahlung des Pflichtteilanspruchs mittels einer Einrede der Verjährung verweigern. Der Anspruch gilt dann als erloschen und kann rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
  • Kann ich meinen Erbteilanspruch an jemand anderen abtreten? Es ist problemlos möglich, den eigenen Erbanspruch an eine andere Person abzutreten. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass ein derartiger Anspruch überhaupt besteht.

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