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Erbengemeinschaft auflösen – diese Optionen gibt es

Eine Erbengemeinschaft ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit. Besonders unter Geschwistern kommt es sehr häufig zu der Bildung einer derartigen Gemeinschaft, um auf diese Weise die Erbauseinandersetzung fair und gerecht regeln zu können. Vielen Menschen ist dabei der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass die Erbengemeinschaft schon allein von Gesetzes wegen nicht auf unbestimmte Zeit ausgelegt ist. Vielmehr wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, sobald die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Es gibt jedoch durchaus auch Wege, bereits frühzeitiger eine derartige Zweckgemeinschaft zu verlassen bzw. diese aufzulösen.

Es gibt grundsätzlich vier Wege der Auflösung einer Erbengemeinschaft.

Der Gesetzgeber kennt sowohl die Aufteilung des Erbes als auch den Verkauf eines Erbteils sowie die Abschichtung / Anwachsung als auch die Erbabwicklung als Wege, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen.

Die Auflösung ist das grundsätzlich erklärte Ziel von einer derartigen Gemeinschaft

Erbengemeinschaft auflösen
(Symbolfoto: orig. ZIHE/Shutterstock.com)

Gesetzlich betrachtet handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Zweck- bzw. Zwangsgemeinschaft, sodass die jeweiligen Mitglieder dieser Gemeinschaft sich die anderen Mitglieder nicht im Vorfeld aussuchen können. Ein harmonisches Miteinander in einer derartigen Zwangsgemeinschaft kann nicht garantiert werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Es geht bei einer derartigen Gemeinschaft jedoch nicht um die Harmonie, da die blanke Zielsetzung der Erbauseinandersetzung im Vordergrund steht. Es ist das ausdrückliche Recht eines jeden Mitglieds, gem. § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Auseinandersetzung zu verlangen.

Die Problematik in der Praxis

Eine der Hauptproblematiken, welche mit einer Erbengemeinschaft einhergehen, ist die eingeschränkte Handlungsweise des einzelnen Mitglieds. Sollte ein Mitglied eine andere Zielsetzung verfolgen, so ist die Gemeinschaft grundsätzlich erst einmal blockiert. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass ein gemeinschaftliches Einvernehmen für die Erbauseinandersetzung erforderlich ist. Dementsprechend kann es auch gute Gründe dafür geben, eine derartige Zweckgemeinschaft schnell aufzulösen.

Auflösungsmöglichkeit Nummer 1: Die Aufteilung des Erbes

Die Aufteilung der Erbmasse im Rahmen der Gemeinschaft ist der primäre Weg zu der Auflösung einer derartigen Zweckgemeinschaft. Die Aufteilung kann dabei sowohl im Sinne der jeweiligen Teilungsanordnung eines Erblassers als auch im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen erfolgen. Auch ein individuell auf die Gemeinschaft abgestimmter Erbauseinandersetzungsvertrag ist durchaus möglich. In Sonderfällen kann auch eine Erbauseinandersetzungsklage oder eine Teilungsklage von einem Mitglied angestrebt werden, um auf diese Weise die Auflösung der Gemeinschaft zu erreichen.

In der gängigen Praxis gilt es als extrem schwierig, die Erbauseinandersetzung praktisch zu erzwingen!

Auflösungsmöglichkeit Nummer 2: Der Verkauf des Erbteils

Wer als Teil der Zwangsgemeinschaft diese Gemeinschaft verlassen möchte, der kann selbstverständlich seinen Anteil an dem Erbe einfach veräußern. Als Käufer kann dabei sowohl ein anderes Mitglied der Gemeinschaft als auch eine dritte außenstehende Person in Betracht kommen. Beachtet werden muss hierbei allerdings der Umstand, dass eine Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft für die Veräußerung des Erbteils nicht zwingend erforderlich ist. Ein Mitglied einer derartigen Gemeinschaft hat jedoch ein sogenanntes Vorkaufsrecht, um auf diese Weise zu verhindern, dass eine außenstehende dritte Person ein fester Bestandteil der Erbengemeinschaft wird. Diejenige Person, welche ihren Erbteil verkauft, verlässt damit automatisch auch die Gemeinschaft.

Für den Verkäufer bietet der Verkauf des Erbanteils durchaus Vorteile. Finanzielle Liquidität kann sehr schnell und effektiv erreicht werden, da es für Erbanteile auf jeden Fall kaufinteressierte Personen gibt. Sogar Unternehmen zeigen mittlerweile schon Interesse an Erbanteilen, sodass die Verkäuferperson die Zwangsgemeinschaft auf diese Weise sehr schnell verlassen kann. Im Hinblick auf den Verkaufserlös gilt dabei die Vertragsfreiheit, da der Verkauf mittels eines Kaufvertrages abgewickelt werden muss. So manch ein Verkäufer kann dementsprechend durch ein gutes Verhandlungsgeschick ein sehr gutes Ergebnis erzielen oder die Gebote eines anderen Mitglieds der Erbengemeinschaft hochtreiben.

Auflösungsmöglichkeit Nummer 3: Die Abschichtung / Anwachsung

Es gibt für jedes Mitglied einer Zwangsgemeinschaft durchaus die Möglichkeit, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft auszuzahlen. Auf diese Weise würden diejenigen Mitglieder, welche ausgezahlt werden, aus der Gemeinschaft ausscheiden. Dementsprechend wächst auch der Anteil der anderen Mitglieder der Gemeinschaft an. Beachtet werden muss allerdings, dass diese Vorgehensweise die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds voraussetzt. Kein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann gegen seinen ausdrücklichen Willen auf Zwang aus der Gemeinschaft „herausgekauft“ werden. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass der Gesetzgeber diese Art der Auflösung im Grunde genommen überhaupt nicht vorgesehen hat. Mittlerweile ist diese Art jedoch gerichtlich anerkannt, sodass es in rechtlicher Hinsicht zu keinerlei Schwierigkeiten kommen kann.

Auflösungsmöglichkeit Nummer 4: Die Erbabwicklung

Eine noch relativ junge Möglichkeit, die der Gesetzgeber für die Auflösung einer Erbengemeinschaft ins Leben gerufen hat, ist die sogenannte Erbabwicklung. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Gemeinschaften, bei denen sich die einzelnen Mitglieder zwischenmenschlich überhaupt nicht mehr verstehen, eine gute Alternative. Bei der Erbabwicklung wird eine dritte Person vonseiten der Gemeinschaft mit der vollständigen Durchführung der Erbauseinandersetzung beauftragt. Dies beinhaltet sowohl die Verhandlungen der jeweiligen Erben untereinander als auch das Finden von Lösungen bei Problemen. Die beauftragte Person ist dabei absolut unparteiisch und verfolgt lediglich das Ziel der Erbabwicklung. Dieses Ziel kann auf unterschiedliche Arten erreicht werden. Sogar die Beauftragung von Gerichten oder die Durchführung einer Teilungsversteigerung ist für die beauftragte dritte Person möglich.

Mit der Durchführung der Erbabwicklung können mittlerweile sogar schon Unternehmen beauftragt werden, die sich hierauf spezialisiert haben. Kosten für die Auftraggeber fallen lediglich dann an, wenn das Ziel der Erbabwicklung erreicht wurde und die Erbengemeinschaft entsprechend aufgelöst wurde.

Im Zusammenhang mit der Erbabwicklung ist es jedoch wichtig zu wissen, wie genau die Erbauseinandersetzung definiert wird. Als Erbauseinandersetzung gilt in diesem Sinne nur die reine Aufteilung der vorhandenen Erbmasse. Die Erbabwicklung bietet jedem einzelnen Mitglied die Gelegenheit, die Gemeinschaft schnellstmöglich aufzulösen. Dies unterscheidet diesen Weg letztlich auch von dem Verkauf des Erbteils oder von der Abschichtung / Anwachsung. Bei diesen Wegen wird lediglich einem einzigen Mitglied der Erbengemeinschaft die Möglichkeit gegeben, die Zweckgemeinschaft zu verlassen. Für die anderen Mitglieder der Gemeinschaft jedoch besteht nach wie vor die Zwangsgemeinschaft, da diese nicht durch das Verlassen eines Mitglieds aufgelöst wird. Dementsprechend hat das Handeln einer einzelnen Person mit rechtlich auf diese Person beschränkte Wirkung auch keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft der anderen Mitglieder.

Nicht selten wird eine Erbengemeinschaft als rechtliche Gemeinschaft durch die jeweiligen Personen mit Erbansprüchen gegenüber dem Erblasser gegründet. Jedem Mitglied dieser Gemeinschaft sollte dabei das Ziel der Gemeinschaft jederzeit bewusst sein. Es kommt jedoch in der gängigen Praxis ebenfalls nicht selten vor, dass sich die Ansichten der jeweiligen Mitglieder dieser Zweckgemeinschaft verändern. Sei es, dass es Streitigkeiten im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung bei einer Immobilie als Erbmasse gibt oder dass ein einzelnes Mitglied selbst anderweitige Ziele verfolgt – die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind zunächst erst einmal an die Zielsetzung gebunden. Im Idealfall liegt der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde, sodass die genauen Modalitäten der Gemeinschaft vertraglich geregelt ist. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass durch die Mitgliedschaft in einer derartigen Gemeinschaft jedes einzelne Mitglied rechtlich nicht autark von den anderen Mitgliedern agieren kann.

Es ist dementsprechend für die einzelnen Mitglieder auch nicht möglich, Verträge im Namen einer Erbengemeinschaft abzuschließen. Dies setzt letztlich die Einwilligung aller Mitglieder voraus. Ist eine derartige Einwilligung durch verschiedene Ansichten oder zwischenmenschliche Probleme nicht möglich, so wird es allgemeinhin schwierig. Das Wissen dahingehend, dass die Zwangsgemeinschaft durch verschiedene Wege aufgelöst werden oder ein einzelnes Mitglied die Gemeinschaft auch verlassen kann, ist jedoch durchaus wichtig und hilfreich.

Im absoluten Zweifel ist es stets ratsam, die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht in der gängigen Praxis ebenfalls nicht selten, da lediglich auf diese Weise das Ziel der Gemeinschaft erreicht werden kann.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: Erbengemeinschaft: Einer blockiert – das kann man tun

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