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Was ist ein Supervermächtnis?

Ein Supervermächtnis ist eine Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen und den Nachlass an die gewünschten Personen weiterzugeben. Es ist in § 2156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und wird häufig in einem Berliner Testament bestimmt. Mit dem Supervermächtnis kann der überlebende Ehegatte vollkommene Freiheit über die Gestaltung des Vermächtnisses haben. Doch was genau bedeutet das Supervermächtnis und welche Vorteile bietet es?

Warum ist das „Supervermächtnis“ eine gute Alternative zum Berliner Testament?

Supervermächtnis im Erbrecht
Ein Supervermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser dem Erben einen maximal großen Entscheidungsspielraum einräumt. Der Erbe kann den Gegenstand des Vermächtnisses, den Vermächtnisnehmer und den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses bestimmen. (Symbolfoto: Bencemor/Shutterstock.com)

Wenn sich Ehegatten mit der Errichtung eines Testaments beschäftigen, so steht hierbei vorwiegend die Absicherung des jeweiligen Ehepartners nach dem Tod des erstversterbenden Partners im Vordergrund. Dies ist letztlich auch der Grund dafür, dass sich das Berliner Testament in Deutschland einer ungebrochenen Beliebtheit erfreut. Bei diesem Testament wird der überlebende Ehepartner zunächst als Alleinerbe eingesetzt, bevor die anderen Angehörigen als sogenannte Schlusserben begünstigt werden. Obgleich auf diese Weise alle Angehörigen testamentarisch bedacht werden, gibt es dennoch Problematiken im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer. Soll diese eingespart und die in Deutschland hohen Freibetragsregelung bei einer Erbübertragung der Eltern auf die Kinder optimal ausgenutzt werden, so ist das Berliner Testament nicht gerade die optimale Lösung. Die gute Alternative hierzu stellt das sogenannte „Supervermächtnis“ dar.

Was genau ist das Supervermächtnis?

Das Supervermächtnis geht im Vergleich zu dem Berliner Testament weiter, da es sich rechtlich betrachtet um ein Zweckvermächtnis im Sinne des § 2156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Der wesentliche Charakter dieses Zweckvermächtnisses besteht in dem Umstand, dass die entsprechenden Vermächtnisbestimmungen sowie der genaue Vermächtnisgegenstand von dem Alleinerben im Sinne des Berliner Testaments auf freier Basis gestaltet werden kann. Durch das Supervermächtnis wird der Überlebende in die Position versetzt, das Bestimmungsrecht frei auszuüben und die durch das Berliner Testament festgelegte Leistungsschuld frei festzulegen. Dieses Bestimmungsrecht bezieht sich dabei primär auf den Zeitpunkt der Leistung.

Das Supervermächtnis ermöglicht dem Alleinerben, die Bedingungen für die Leistung sowie auch die Leistungshöhe im Rahmen von definierten Grenzen eigenständig festzulegen. Auf diese Weise lassen sich Steuerfreibeträge optimal ausnutzen, ohne dass es zu einer wirtschaftlichen Notlage des Alleinerben kommen kann.

Eine testamentarische Sondergestaltungsmöglichkeit

Dem reinen Grundsatz nach klingen die Rahmenumstände eines Supervermächtnisses regelrecht perfekt, es gibt jedoch im Hinblick auf die Gestaltung dieses Vermächtnisses einige Aspekte zu beachten. Ein bedeutungsvoller Faktor bei der Errichtung des Supervermächtnisses ist die genaue Ausformulierung. Diese Formulierung ist zwingend erforderlich, damit das Supervermächtnis auch die rechtliche Anerkennung erhalten kann. Der Zweck muss sehr gründlich ausformuliert werden, wobei der Gesetzgeber diese Zwecke auch anerkennen muss. Gute Beispiele für anerkannte Zwecke sind die Studiumsunterstützung oder die Reiseunterstützung etc.

Ebenfalls ein rechtlich anerkannter Zweck für die Errichtung eines Supervermächtnisses ist die Einsparmöglichkeit von Erbschaftssteuern zugunsten der Vermächtnisnehmer.

Wird als Zweck für die Errichtung eines Supervermächtnisses allerdings der Erbschaftssteuereinsparaspekt angegeben, so muss die Frage der Vermächtnisfälligkeit auf jeden Fall schlüssig in dem Supervermächtnis geklärt sein. Da es sich bei dem Supervermächtnis um ein überaus komplexes rechtliches sowie steuerliches Gebilde handelt, ist dringend davon abzuraten, diese Sondergestaltungsmöglichkeit des Vermächtnisses in Eigenregie aufzusetzen. Vielmehr ist der Gang zu einem Notar und eine entsprechende notarielle Beurkundung auf jeden Fall empfehlenswert.

Wie verhält es sich mit der Erbschaftssteuer bei einem Supervermächtnis?

In der gängigen Praxis entsteht die Erbschaftssteuer dann, wenn der Erbfall eintritt und der Erbnehmer von Todes wegen das Erbvermögen erhält. Sollte es jedoch ein Testament geben, in welchem gewisse Bedingungen für das Erbe festgelegt sind, etwa die vorherige Hochzeit des Erbnehmers, so tritt die Steuerpflicht auch erst mit der Erfüllung dieser Bedingung in Kraft. Bei einem herkömmlichen Testament unterwirft sich der Erbnehmer zunächst erst einmal im vollen Umfang der Erbschaftssteuer, ohne dass zuvor ein Abzug des entsprechenden Vermächtnisses erfolgt. Es wird anschließend, wenn die Bedingung des Supervermächtnisses als erfüllt anzusehen ist, eine rückwirkend geltende Veränderung des Erbschaftssteuerbescheides vorgenommen, in welchem dann auch die Schuld des Erben in Form des Vermächtnisses Berücksichtigung findet. Durch diese Praxis ergibt sich für den Erben letztlich ein großer wirtschaftlicher Nachteil, da die Erbschaftssteuer in voller Höhe zunächst erst einmal gezahlt werden muss. Aus diesem Grund sollte diese Praxis auf jeden Fall vermieden werden.

Die Fälligkeit ist wichtig

Ist das Testament gut ausgestaltet, so ist zunächst erst einmal der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend. Diese Fälligkeit muss in dem Testament eindeutig deklariert werden, denn sie definiert den Zeitpunkt des Anspruchs von dem Vermächtnisnehmer. Die Finanzverwaltung betrachtet die Fälligkeit des Vermächtnisses mit dem Tod von der letztversterbenden Person in der gängigen Praxis als Gestaltungsmissbrauch. Aus diesem Grund darf die Fälligkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod von dem durch das Supervermächtnis beschwerten Erben stehen. Es ist vielmehr wichtig darauf zu achten, dass eine anderweitige Terminierung der Vermächtnisfälligkeit ausgewählt wird. Dies ist jedoch für gewöhnlich in der gängigen Praxis überaus simpel, da der Erbe im Hinblick auf die Höhe sowie die Art des Vermächtnisses eigenständig entscheiden kann. Es ist überaus empfehlenswert, im Hinblick auf die Fälligkeit des Vermächtnisses die äußerste denkbare Zeitgrenze auszuwählen. In der gängigen Praxis ist diese Zeitgrenze ein Jahr, nachdem der erstversterbende Ehepartner gestorben ist.

Das Supervermächtnis ist genau genommen für jede Person interessant

Das Supervermächtnis ist letztlich eine Erweiterung des Berliner Testaments. Diese Erweiterung mag auf den ersten Blick implizieren, dass sie lediglich für besonders vermögende Menschen interessant und relevant ist. Diese Ansicht ist jedoch falsch, da von dieser Erweiterung auch die mittleren Vermögensverhältnisse profitieren können. Bereits ab einem Vermögenswert von 400.000 EUR in Verbindung mit dem Berliner Testament sowie der Erweiterung Supervermächtnis kann sich das Erbschaftssteuereinsparpotential voll entfalten. Wenn etwa ein Ehepaar mit einem einzigen Kind als Schlusserben einander im Zuge des Berliner Testaments als Alleinerben einsetzen und dabei die Erweiterung Supervermächtnis wählen, so gibt es den vollen Gestaltungsfreiraum für den Alleinerben im Erbfall. Es muss hierbei jedoch betont werden, dass das Supervermächtnis aus steuerlicher Sicht nicht gerade als unumstritten angesehen wird.

Das Supervermächtnis ist steuerrechtlich akzeptiert.

Es kann noch Änderungen geben

Der Gesetzgeber reagiert nicht selten schnell auf Veränderungen in dem Leben der Menschen. Auch das Supervermächtnis bleibt hiervon nicht unberührt. Es ist aktuell nicht gänzlich auszuschließen, dass sich die Gesetzgebung im Hinblick auf das Supervermächtnis in naher Zukunft nicht noch ändern wird. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die steuerrechtliche Literatur diese Sondergestaltungsform des Berliner Testaments allgemein hin kritisch betrachtet und auch die erbschaftssteuerliche Anerkennung anzweifelt. Es ist dementsprechend ratsam, dass vor diesem Schritt zuvor ein erfahrener Rechtsanwalt sowie auch ein erfahrener Steuerberater aufgesucht und im Zuge einer entsprechenden Beratung die Feststellung getroffen wird, ob ein derartiger Schritt in der individuellen Situation überhaupt Sinn ergibt.

Wer im Zuge der Testamentsgestaltung rechtlich sowie auch erbschaftssteuertechnisch die sichere Variante auswählen möchte, der darf die reine Entscheidungsgewalt im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Vermächtnisses sowie der Höhe und der reinen Bestimmung nicht ausschließlich in die Hände von dem überlebenden Ehepartner legen. Es ist dann sinniger, im Zuge des Testaments die entsprechenden Regelungen fest verbindlich festzulegen. Dies wäre im Fall des Berliner Testaments ja bereits so in dieser Form gegeben. Trotz dieses Umstandes kann das Supervermächtnis dennoch in einigen Fallsituationen eine gute Wahl darstellen, was jedoch im Vorwege sehr genau bedacht und entsprechend rechtlich sowie steuerlich abgeklärt werden müsste.

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