Skip to content

Umwandlung von Unternehmensformen: Die Rolle des Notars

Es ist in der unternehmerischen Landschaft keine Seltenheit, dass die Rechtsform eines Betriebes durch den Unternehmer umgewandelt wird. Diese Umwandlung kann aus den unterschiedlichsten Gründen heraus für einen Unternehmer besonders relevant sein, da sie sowohl steuerliche Veränderungen mit sich bringt als auch für zukünftige strategische Entscheidungen überaus sinnig sein kann. Überdies werden auch Haftungsfragen des Unternehmers durch diese Entscheidung tangiert.

Bevor ein derartiger Schritt vollzogen wird, ist die ausführliche rechtliche Beratung unerlässlich und der Gang zu einem Notar ist ebenfalls erforderlich, da dem Notar bei dem Prozess der Umwandlung einer Unternehmensform eine zentrale Rolle zukommt.

Das Wichtigste in Kürze


Die sorgfältige Planung und Durchführung einer Unternehmensumwandlung mit Unterstützung eines erfahrenen Notars ist entscheidend, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Umwandlung rechtssicher zu gestalten.

  • Unternehmensumwandlungen sind in der unternehmerischen Landschaft üblich und können aus verschiedenen Gründen, wie steuerlichen Veränderungen oder strategischen Entscheidungen, relevant sein.
  • Der Prozess der Umwandlung der Rechtsform eines Unternehmens erfordert eine ausführliche rechtliche Beratung und die Einbeziehung eines Notars, der eine zentrale Rolle im Umwandlungsprozess spielt.
  • Verschiedene Arten von Unternehmensumwandlungen umfassen Rechtsformumwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung oder Ausgliederung, basierend auf dem Umwandlungsgesetz und anderen relevanten gesetzlichen Regelungen.
  • Eine umfassende Inventur des Unternehmens vor der Umwandlung ist notwendig, um alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sorgfältig zu erfassen. Dies dient als Grundlage für den Umwandlungsplan und die neue Satzung.
  • Der Notar berät den Unternehmer, erstellt den Umwandlungsplan und die Unternehmenssatzung, holt erforderliche Genehmigungen ein und führt die Beurkundung durch. Der Eintrag der neuen Unternehmensrechtsform ins Handelsregister markiert den Abschluss der Umwandlung.
  • Mit der Umwandlung können sich die Publizitätspflichten ändern, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, die erhöhte Offenlegungsanforderungen haben. Der Notar unterstützt bei der Einhaltung dieser Pflichten.
  • Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH erfordert unter anderem eine Kapitalerhöhung und die Beachtung steuerlicher sowie haftungsrechtlicher Aspekte.
  • Datenschutzrechtliche Fragen, insbesondere die Übertragung von Kundendaten, müssen bei einer Umwandlung berücksichtigt werden. Der Notar kann auch hier beratend zur Seite stehen.
  • Rechtliche Fallstricke bei der Umwandlung können durch die Einbeziehung eines Notars vermieden werden. Dies betrifft gesellschafts-, steuer- und vertragsrechtliche sowie markenrechtliche Aspekte.
  • Die Kosten einer Unternehmensumwandlung sind abhängig von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Notar- und Handelsregistereintragsgebühren.
  • Die Einhaltung gesetzlicher Fristen im Umwandlungsprozess ist entscheidend, um Verzögerungen und rechtliche Probleme zu vermeiden. Der Notar spielt eine Schlüsselrolle bei der Wahrung dieser Fristen.
  • Abschließend ist die professionelle Begleitung durch einen Notar unerlässlich, um die Unternehmensumwandlung rechtssicher und fristgerecht durchzuführen.

Grundlagen der Unternehmensumwandlung

Als Unternehmensumwandlung wird derjenige Prozess definiert, in dem die rechtliche Form des Unternehmens durch den Unternehmer verändert wird.

Notar Unternehmensumwandlung
Ein Notar spielt eine wichtige Rolle bei der Umwandlung eines Unternehmens, indem er die rechtliche Durchführung der Umwandlung überwacht und sicherstellt, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Symbolfoto: Proxima Studio /Shutterstock.com)

Es gibt unterschiedliche Arten, wie eine derartige Umwandlung erfolgen kann. Zu nennen sind an dieser Stelle die Rechtsformumwandlung, bei der ein Unternehmen von der bisher bestehenden Rechtsform zu einer anderen Rechtsform überführt wird, sowie die Verschmelzung und die Spaltung. Auch die Einbringung oder die Ausgliederung sind eine Art der Unternehmensumwandlung.

Bei einer Verschmelzung werden mehrere Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen zusammengeführt, während hingegen bei einer Spaltung ein Unternehmen oder vereinzelte Unternehmensteile in ein neues Unternehmen aufgeht oder auf ein bereits existierendes Unternehmen übertragen wird.

Die maßgebliche rechtliche Grundlage für die Unternehmensumwandlung stellt das UmwG (Umwandlungsgesetz) dar, das die unterschiedlichen Umwandlungsarten regelt. Zudem müssen jedoch auch andere gesetzliche Regelungen wie das HGB (Handelsgesetzbuch) oder das GmbHG (GmbH-Gesetz) respektive das AktG (Aktiengesetz) Berücksichtigung finden. In diesen Gesetzen sind die maßgeblichen Vorschriften zu den Offenlegungspflichten der Unternehmensdaten sowie die Buchführung und Rechnungspflichten festgelegt.

Notwendigkeit einer umfassenden Inventur vor der Umwandlung

Bevor der eigentliche Umwandlungsprozess eines Unternehmens beginnt, ist es von zentraler Bedeutung, eine umfassende Bestandsaufnahme durchzuführen. Im Rahmen dieser sogenannten Inventur müssen sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und laufenden Verträge des Unternehmens sorgfältig erfasst und dokumentiert werden.

Eine gründliche Inventur dient als Grundlage für die Erstellung des Umwandlungsplans und der neuen Satzung. Nur wenn alle relevanten Vermögensgegenstände, Schulden und vertraglichen Verpflichtungen bekannt sind, können diese korrekt in die Umwandlungsunterlagen übernommen werden. Dies ist entscheidend, um später rechtliche Probleme und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Inventur sollte sowohl die körperliche Erfassung aller materiellen Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge oder Warenbestände als auch die buchmäßige Aufnahme von Forderungen, Verbindlichkeiten und immateriellen Wirtschaftsgütern umfassen. Dabei ist größte Sorgfalt geboten, da sich Fehler in der Inventur unmittelbar auf die Bilanz und den gesamten Jahresabschluss auswirken können.

Der beurkundende Notar kann bei der Vorbereitung der Inventur wertvolle Unterstützung leisten. Mit seiner Erfahrung und Expertise kann er das Unternehmen beraten, welche Punkte in der Bestandsaufnahme zu berücksichtigen sind. Zudem sorgt er dafür, dass die Inventurliste formal korrekt erstellt wird und als Anlage Eingang in die notarielle Urkunde zur Umwandlung findet.

Eine gewissenhafte und vollständige Inventur zu Beginn sichert somit den reibungslosen Ablauf des gesamten Umwandlungsprozesses. Sie schafft Klarheit über die wirtschaftliche Ausgangssituation und ist ein wichtiger Baustein, um die Umwandlung rechtssicher zu gestalten.

Die Rolle des Notars bei der Umwandlung

Der Notar ist im Zuge einer Unternehmensumwandlung ein fester Ansprechpartner für den Unternehmer, da ein Notar als unabhängige Amtsperson sowohl die Aufgaben der Beratung des Unternehmers als auch die Gestaltung der erforderlichen Urkunden und Verträge innehat. Die Erstellung eines sogenannten Umwandlungsplans sowie einer Unternehmenssatzung auf der Maßgabe der neu gewählten Rechtsform gehört ebenso zu den Aufgaben des Notars wie das Einholen von eventuell zwingend erforderlichen Genehmigungen von dem Unternehmensaufsichtsrat respektive der Gesellschafter.

Zudem führt der Notar die Beurkundung von Urkunden und Verträgen durch, die zwingend für den Prozess der Unternehmensumwandlung erforderlich sind. Ist dies erfolgt, wird durch den Notar auch der Eintrag von der neuen Unternehmensrechtsform in das Handelsregister vorgenommen. Durch diesen Schritt gilt die Unternehmensumwandlung als vollzogen.

Anforderungen an die Publizitätspflicht nach der Umwandlung

Mit der Umwandlung eines Unternehmens in eine neue Rechtsform gehen häufig auch Änderungen bei den Publizitätspflichten einher. Je nach gewählter Zielrechtsform können sich die Anforderungen an die Offenlegung von Unternehmensinformationen deutlich unterscheiden.

Offenlegungspflichten bei Kapitalgesellschaften

Besonders bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder AG erhöhen sich die Publizitätsanforderungen. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dadurch soll die Transparenz für Gläubiger und potenzielle Geschäftspartner erhöht werden.

Zudem müssen Kapitalgesellschaften wesentliche Unternehmensdaten wie die Firma, den Sitz und die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen lassen. Auch Änderungen dieser Informationen sind unverzüglich anzumelden und zu publizieren.

Reduzierte Publizität bei Personengesellschaften

Bei der Umwandlung in eine Personengesellschaft wie eine GbR, OHG oder KG sind die Publizitätspflichten dagegen oft geringer. Diese Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich nicht offenlegen. Lediglich wenn sie eine bestimmte Größe überschreiten, kann eine Pflicht zur Veröffentlichung bestehen.

Allerdings sind auch Personengesellschaften in das Handelsregister einzutragen, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben. Die Eintragung umfasst dann ähnliche Angaben wie bei Kapitalgesellschaften, insbesondere zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis.

Unterstützung durch den Notar

Der beurkundende Notar kann das Unternehmen bei der Erfüllung der Publizitätspflichten nach der Umwandlung umfassend beraten und unterstützen. Mit seiner Expertise im Gesellschaftsrecht kennt er die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Rechtsform.

So kann der Notar beispielsweise prüfen, ob und in welchem Umfang das Unternehmen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist. Er kann zudem die notwendigen Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister vorbereiten und einreichen.

Durch seine Unterstützung trägt der Notar dazu bei, dass das Unternehmen seinen Publizitätspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt. Damit hilft er, mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden und die Transparenz gegenüber Dritten zu gewährleisten.

Insgesamt zeigt sich, dass die Publizitätsanforderungen nach einer Umwandlung stark von der gewählten Zielrechtsform abhängen. Der Notar kann hier wertvolle Unterstützung leisten, um die Einhaltung der Offenlegungspflichten sicherzustellen und das Unternehmen rechtssicher in die neue Rechtsform zu überführen.

Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Eine Unternehmensumwandlung von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist mit einigen Herausforderungen sowie auch Besonderheiten verbunden. So ist zwingend eine Erhöhung des Kapitals notwendig, damit das GmbH-Stammkapital gedeckt werden kann. Hierfür sind die Gesellschafter-Zustimmung und etwa sogar weitergehende wirtschaftliche Ressourcen zwingend erforderlich.

Zusätzlich zu diesem Aspekt müssen auch steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden, da die Umwandlung eben jene steuerlichen Folgen mit sich bringen kann. Es ist zwingend erforderlich, dass diese im Vorfeld sehr genau durch einen Steuerberater geprüft werden. Ebenso verhält es sich mit der Haftungsfrage der Gesellschafter, da diese bei einer GmbH lediglich eingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaft haften. Bevor es jedoch zu einer Umwandlung von einer GbR zu einer GmbH kommen kann, ist es eventuell erforderlich, dass die Gesellschafter zunächst die persönliche Verantwortung für eventuell bestehende GbR-Verbindlichkeiten übernehmen.

Eine Herausforderung können der Gesellschaftsvertrag sowie die Satzung des Unternehmens darstellen. Es ist zwingend erforderlich, dass Anpassungen bei der Satzung sowie bei dem Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden, damit die GmbH den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des GmbHG entspricht. Überdies muss vor der Umwandlung der GbR in die GmbH zunächst die Genehmigung der zuständigen Behörden eingeholt werden, damit rechtliche Probleme vermieden werden können.

Benötigte Unterlagen und Informationen

Es gibt einige Dokumente, die zwingend für die Umwandlung erforderlich werden. Zu nennen sind hier:

  • der Gesellschafterbeschluss, in dem eine Einigung der GbR-Gesellschafter zu der Umwandlung schriftlich festgehalten ist.
  • der Gesellschaftervertrag und ein Gründungsprotokoll der GmbH schriftlich erstellt und notariell beglaubigt werden.
  • das Gründungsprotokoll, im Rahmen dessen sowohl die Gesellschafter als auch ein Geschäftsführer schriftlich festgehalten werden.

Alle diese Dokumente müssen mit großer Sorgfalt erstellt und geprüft werden, da sie für die Unternehmensumwandlung zwingend erforderlich sind. Die Gesellschafter können bereits im Vorfeld einen Notar in die Erstellung der Dokumente involvieren.

Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Umwandlung

Bei Unternehmensumwandlungen sind neben gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen auch datenschutzrechtliche Aspekte von großer Bedeutung. Insbesondere die Übertragung von Kundendaten zwischen verschiedenen Rechtsformen erfordert die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

Übertragung von Kundendaten

Werden im Rahmen einer Umwandlung personenbezogene Daten von der Zielgesellschaft an den Käufer verkauft und übertragen, liegt eine Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Die Zulässigkeit der Übertragung hängt dabei von der Art der Umwandlung ab:

Bei einem Share Deal, bei dem die Anteile an der Gesellschaft erworben werden, bleibt die Rechtspersönlichkeit des Unternehmens identisch. Es findet keine Übertragung der Daten statt, da der Käufer durch die Gesamtrechtsnachfolge in die Position des Verkäufers eintritt. Die Übertragung der personenbezogenen Daten ist hier datenschutzrechtlich zulässig.

Anders sieht es beim Asset Deal aus, bei dem einzelne Vermögensgegenstände wie Kundenlisten auf eine andere Rechtspersönlichkeit übertragen werden. Da die Daten damit auf eine andere verantwortliche Stelle übergehen, handelt es sich um eine Übermittlung, die einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Diese kann entweder in einer Einwilligung der betroffenen Kunden oder in einer gesetzlichen Erlaubnisnorm bestehen.

Rolle des Notars bei Datenschutz und Compliance

Der beurkundende Notar kann die Parteien bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Umwandlung unterstützen. Mit seiner Expertise kann er beraten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Übertragung von Kundendaten rechtskonform zu gestalten.

Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Übergang der Daten vorliegen. Bei einem Asset Deal sollte der Notar darauf hinwirken, dass die Kunden vorab über die geplante Übertragung ihrer Daten informiert werden und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wird.

Zudem kann der Notar durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung dazu beitragen, dass die Datenschutz-Compliance auch nach der Umwandlung gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem Regelungen zur Zweckbindung der übertragenen Daten und zur Löschung nicht mehr benötigter Informationen.

Insgesamt kommt dem Notar somit eine wichtige Rolle zu, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Unternehmensumwandlungen sicherzustellen. Durch seine Unterstützung trägt er wesentlich dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren und die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.

Rechtliche Fallstricke und deren Vermeidung

Bei der Unternehmensumwandlung gibt es einige rechtliche Fallstricke, die mithilfe eines erfahrenen Notars vermieden werden können. Ein anschauliches Beispiel hierfür sind gesellschaftsrechtliche Fragen, wie die Auswahl von der optimalen neuen Unternehmensrechtsform oder die entsprechende Umsetzung der zwingend erforderlichen Gesellschafterverträge. Durch das Hinzuziehen eines Notars können diese Fallstricke dadurch vermieden werden, dass der Notar die entsprechenden Dokumente selbst erstellt und sie auch beglaubigt.

Auch steuerrechtliche Aspekte können bei einer Unternehmensumwandlung zu einem Fallstrick werden. Da der Notar eine neutrale Amtsperson ist, kann er beratend tätig werden und sämtliche steuerlich erforderlichen Dokumente erstellen, die dann im Zuge einer steuerrechtlichen Beratung von einem Steuerberater geprüft und genutzt werden.

Vertragsrechtliche Probleme können sich dadurch ergeben, dass eine Anpassung der bereits bestehenden Verträge bei einer Unternehmensumwandlung erforderlich wird. Mitunter kann es sinnvoll sein, gänzlich neue Verträge zu schließen. Der Notar kann hierbei unterstützend zur Seite stehen und die entsprechenden Verträge im Rahmen der geltenden Gesetze ändern oder neu erstellen.

Auch bei Namensrechten können sich Fallstricke ergeben. Insbesondere dann, wenn der gewünschte Name für die GmbH bereits markenrechtlich durch ein anderes Unternehmen geschützt wurde. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, kann der Notar hinzugezogen werden, der die Verfügbarkeit des gewünschten Namens prüft und eventuell sogar für die neu gegründete GmbH markenrechtlich schützen lässt.

Kosten einer Umwandlung

Die Unternehmensumwandlung von einer GbR zu einer GmbH ist mit Kosten verbunden, deren Höhe jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht werden muss. Es ist jedoch möglich, im Vorfeld die Kostenfaktoren zu benennen. Zu nennen sind hierbei die GmbH-Gründungskosten, die sowohl die Gebühren für den Notar als auch für den Handelsregistereintrag beinhalten. Zu diesen Kosten müssen auch Steuerberaterkosten sowie etwa erforderliche Rechtsanwaltskosten gerechnet werden.

Die Höhe der Notarkosten ist abhängig von dem Geschäftswert des Unternehmens sowie dem Aufwand der Notartätigkeit. Überdies müssen auch Kosten für etwaige Übertragungen von Vermögensanteilen respektive Vermögenswerten sowie Vertragsanpassungen einkalkuliert werden.

Die Bedeutung der Fristenwahrung im Umwandlungsprozess

Bei der Umwandlung eines Unternehmens spielen gesetzliche Fristen eine entscheidende Rolle. Die Einhaltung dieser Fristen ist von größter Wichtigkeit, um den Umwandlungsprozess rechtssicher und ohne Verzögerungen abzuschließen. Werden Fristen versäumt, kann dies weitreichende Konsequenzen bis hin zum Scheitern der Umwandlung haben.

Fristen für die Einreichung von Dokumenten

Eine der wesentlichen Fristen im Umwandlungsprozess ist die Einreichung der notwendigen Dokumente beim zuständigen Handelsregister. Dazu gehören insbesondere der Umwandlungsbeschluss, der Umwandlungsbericht und die Anmeldung der neuen Rechtsform.

Die Frist für die Einreichung beträgt in der Regel einen Monat ab dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Umwandlung. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Registergericht die Anmeldung zurückweisen. Dies führt zu Verzögerungen und erfordert eine erneute Beschlussfassung.

Fristen für Bekanntmachungen und Anmeldungen

Auch für die Bekanntmachung der Umwandlung im Bundesanzeiger gelten gesetzliche Fristen. Die Veröffentlichung muss spätestens einen Monat nach der Anmeldung zum Handelsregister erfolgen. Durch die Bekanntmachung werden Gläubiger und andere Interessengruppen über die Umwandlung informiert.

Zudem sind je nach Rechtsform und Branche weitere Anmeldungen bei Behörden erforderlich, beispielsweise beim Finanzamt oder bei der Industrie- und Handelskammer. Auch hier müssen die vorgegebenen Fristen beachtet werden, um Rechtsunsicherheiten und Bußgelder zu vermeiden.

Unterstützung durch den Notar bei der Fristenwahrung

Der beurkundende Notar nimmt bei der Einhaltung der Fristen im Umwandlungsprozess eine Schlüsselrolle ein. Mit seiner Erfahrung und Expertise kann er sicherstellen, dass alle relevanten Termine eingehalten werden.

Dazu gehört zunächst die Beratung der Gesellschafter über die einzuhaltenden Fristen und die Folgen einer Fristversäumung. Der Notar kann zudem einen Zeitplan für den Umwandlungsprozess erstellen, in dem alle wichtigen Termine und Fristen übersichtlich dargestellt sind.

Bei der Vorbereitung und Einreichung der notwendigen Dokumente achtet der Notar penibel auf die Wahrung der Fristen. Er übernimmt die fristgerechte Anmeldung zum Handelsregister und die Veranlassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Auch bei der Koordination mit anderen beteiligten Parteien wie Behörden oder Banken trägt der Notar dazu bei, dass Fristen eingehalten und Verzögerungen vermieden werden. Durch sein proaktives Handeln und seine Erfahrung minimiert er das Risiko von Fristversäumnissen erheblich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einhaltung von Fristen ein kritischer Erfolgsfaktor bei Unternehmensumwandlungen ist. Der Notar spielt dabei eine zentrale Rolle, indem er die Beteiligten berät, den Prozess steuert und auf die Wahrung aller Termine achtet. Nur durch eine professionelle Begleitung kann sichergestellt werden, dass die Umwandlung fristgerecht und rechtssicher abgeschlossen wird.

Fazit

Die Umwandlung einer GbR zu einer GmbH kann aus Sicht der Gesellschafter aus den unterschiedlichsten Gründen heraus sinnvoll sein. Es darf jedoch hierbei nicht vergessen werden, dass ein derartiger Schritt sehr sorgsam vorab geplant werden muss. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Prozess der Unternehmensumwandlung mit vielen rechtlichen Fallstricken und Herausforderungen respektive Problemen verbunden ist, die für einen reibungslosen Ablauf vermieden werden müssen.

Dies lässt sich dadurch realisieren, dass im Vorfeld ein erfahrener Notar zu diesem Prozess hinzugezogen wird. Der Notar ist ohnehin zwingend erforderlich, da Vertragsänderungen erfolgen müssen oder etwa sogar gänzlich neue Verträge aufgesetzt und durch den Notar beglaubigt werden müssen. Zudem muss auch ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen. Die Umwandlung ist nur dann möglich, wenn die zuständige Behörde zuvor ihre Genehmigung erteilt.

CHECKLISTE

  • Schritt 1: Die Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, Anpassung oder Neufassung von Gesellschafterverträgen
  • Schritt 2: Handelsregisteranmeldung durch einen Umwandlungsantrag, dem der Gesellschaftsvertrag nebst anderer Dokumente beigefügt wird
  • Schritt 3: Bekanntgabe von der Umwandlung im Bundesanzeiger
  • Schritt 4: Steueraspekte müssen geklärt werden
  • Schritt 5: Anpassung von Verträgen mit Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden
  • Schritt 6: Information der Umwandlung an Stakeholder herausgeben
  • Schritt 7: Umwandlung abschließen, Schlussbericht anfertigen und diesen archivieren

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!