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Gütertrennung über Notar vereinbaren

Güttertrennungsvertrag durch Notar beurkunden lassen

Jedes Jahr aufs Neue treten in Deutschland unzählige Paare vor den Traualtar, um gemeinsam den Bund für das Leben einzugehen. Der Gang in der Ehe erfreut sich einer ungebrochenen Beliebtheit, da auf diese Weise die Liebe zweier Menschen zueinander besiegelt wird. An diesem besagten Tag wird der Gedankengang, dass allein hierzulande mittlerweile annähernd jedes dritte Ehepaar eine Scheidung nach der Ehe anstrebt, nur zu gerne verdrängt. Dieser Gedankengang darf im Grunde genommen jedoch nicht verdrängt werden, da im Fall einer Trennung durchaus wichtige Entscheidungen für die Ehegatten in wirtschaftlicher Natur anstehen. Durch eine Gütertrennung können bereits etliche dieser wirtschaftlichen Entscheidungen im Vorfeld geregelt werden.

Sofern das angehende Ehepaar keine anderweitige Entscheidung trifft, ist in Deutschland die klassische Zugewinngemeinschaft als rechtliche Standardstellung vorausbestimmt. Die Zugewinngemeinschaft kann jedoch im Fall einer Trennung durchaus gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf jeden Partner haben, weshalb unter gewissen Umständen die Gütertrennung die bessere Alternative zur Regelung zum Zugewinn darstellt.

Was ist die Gütertrennung eigentlich?

Die Gütertrennung fällt in die Kategorie der sogenannten gewählten Güterstände, die sowohl für Eheleute als auch eingetragene Lebenspartnerschaften verfügbar ist. Wählt ein Paar die Gütertrennung, so geht mit dieser Entscheidung auch ein Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft einher. Das Kernwesen der Gütertrennung liegt in dem Umstand, dass das individuelle Vermögen beider Ehepartner auch nach dem Zeitpunkt der Eheschließung in dem Besitz des jeweiligen Partners verbleibt. Es ist bei einer Gütertrennung unerheblich, ob diese Vermögenswerte vor dem Zeitpunkt der Eheschließung oder auch dem Zeitpunkt der Eheschließung durch den Eigentümer erworben wurde.

Vereinfacht ausgedrückt kann die Gütertrennung auch als eine reine Beibehaltung des vorherigen Status Quo betrachtet werden.

Die wichtigsten Fakten über die Gütertrennung sind

  • vereinbart das Ehepaar eine Gütertrennung, so gibt es keinen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
  • die Gütertrennung ist nur in Verbindung mit einem Ehevertrag als Grundlage gewählt werden
  • die Gütertrennung kann auch nach dem Zeitpunkt der Eheschließung noch gewählt werden
  • damit das Vermögen zugeordnet werden kann ist es erforderlich, dass Kaufbelege gesammelt werden
  • die Gütertrennung stellt keinen Schutz vor einem Versorgungsausgleich dar
  • durch die Gütertrennung werden der Ehegattenunterhalt sowie auch der Kindesunterhalt nicht automatisch tangier
  • die Gütertrennung kann im Todesfall eines Partners durchaus Steuernachteile mit sich bringen
  • die Gütertrennung ist nicht alternativlos, es gibt auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Damit die Gütertrennung rechtlich wirksam werden kann ist es zunächst erforderlich, einen Ehevertrag zwischen den Ehepartnern zu vereinbaren. Dieser Ehevertrag muss dann bei dem regional zuständigen Amtsgericht eine Eintragung erfahren.

Zuvor sehr genau prüfen

Gütertrennung über Notar
Vertrag zur Gütertrennung vom Notar beurkunden lassen (Symbolfoto: BOKEH STOCK/Shutterstock.com)

Es kommt nicht selten vor, dass Ehepaare im Vorfeld sehr unsicher im Hinblick auf den Güterstand der Ehe sind. Sowohl die Gütertrennung als auch die Zugewinngemeinschaft kann durchaus Nachteile mit sich bringen, sodass im Vorfeld eine sehr genaue Prüfung des vorhandenen Sachverhalts sowie der Vermögenswerte erforderlich wird. Hierbei sollte ein erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden, welcher die Beratung der Ehepartner übernimmt. Ist eine Einigung erzielt, so sollte der Ehevertrag sowie auch die Gütertrennung von einem Notar begleitet werden, damit die Gütertrennung im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.

Wie lange gilt der Gütertrennungsvertrag?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Gütertrennung als Wahlgüterstand solange Gültigkeit besitzt, bis eine Änderung des Sachverhalts eintritt. Diese Änderung kann beispielsweise der Tod von einem Ehepartner sein. Auch die Scheidung des Ehepaars stellt eine derartige Sachverhaltsveränderung dar.

Eine zwischen dem Ehepaar vereinbarte Gütertrennung kann auch ungültig werden, wenn durch den Vertrag ein Ehepartner auf unverhältnismäßige Art eine Benachteiligung erfahren musste.

Die unverhältnismäßige Benachteiligung eines Ehepartners ist denkbar, wenn ein Ehepartner ohne Entgelt in einem Unternehmen des Ehepartners arbeitstechnisch tätig war und auf diese Weise zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beigetragen hat. In derartigen Fällen konnte ein Ehepartner der Ehe einen Vermögensaufbau betreiben, während hingegen der andere Ehepartner zu dem Vermögensaufbau überhaupt keine Chance hatte. In derartigen Fällen erfolgt in der Regel eine Neubewertung des Güterstandes Ehe und die Gütertrennung kann gänzlich hinfällig werden.

Getrennte Vermögensmassen, aber…

Es ist zwar durchaus korrekt, dass im Fall einer Gütertrennung die Vermögensmassen der jeweiligen Ehepartner in deren persönlichem Eigentum verbleiben, allerdings erfolgt diesbezüglich durchaus eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten Alleineigentum und dem gemeinschaftlichen Eheeigentum. Als gemeinschaftliches Eheeigentum wird beispielsweise der gemeinschaftliche Hausrat angesehen. Dieser gemeinschaftliche Hausrat ist von der Gütertrennung ausdrücklich nicht betroffen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit etwaigen Schulden, die gemeinschaftlich aufgenommen wurden oder gemeinschaftlich geführte Konten mit entsprechendem Guthaben.

Zu dem gemeinschaftlichen Hausrat werden in der gängigen Praxis sowohl erworbene Möbel als auch Fahrzeuge und Unterhaltungselektronik angesehen. Auch Bücher sowie anderweitige Unterhaltungsmedien werden dem gemeinschaftlichen Hausrat zugerechnet. Gleiches gilt für Haustiere sowie Musikinstrumente.

Auch immer wieder ein Konfliktpotential: Auch Haustiere werden dem gemeinschaftlichen Eigentum zugerechnet.

Sollte es im Rahmen einer Gütertrennung zu einer Vermögensübertragung unterhalb der Ehepartner kommen, so kann für diese Vermögensübertragung durchaus ein finanzieller Ausgleich im Zuge der Ehescheidung verlangt werden. In der gängigen Praxis gibt es in einem Ehevertrag entsprechende Klauseln, die im Falle der Ehescheidung greifen. Der Ehevertrag an sich benötigt diesbezüglich jedoch keinen Extraverweis auf die Gütertrennung. Es ist vielmehr vollends ausreichend, wenn in dem Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft von den Ehepartnern ausgeschlossen wird.

Wann ist die Gütertrennung überhaupt sinnvoll?

Die Gütertrennung kann im Einzelfall für eine wahre Vielzahl von Paaren eine sinnvolle Angelegenheit sein. Eine Eheschließung eines Paares mit unterschiedlichen Nationalitäten ist hierfür ebenso ein Paradebeispiel wie eine Eheschließung eines Paares, bei welchem ein Partner eine eigene Firma besitzt. Auch dann, wenn die Vermögenswerte der Ehepartner vor der Eheschließung als besonders ungleich angesehen werden müssen oder wenn es zwischen den Ehepartnern einen sehr erheblichen Altersunterschied gibt, kann die Gütertrennung als besonders sinnvoll angesehen werden. Durch die Gütertrennung gibt es einen rechtlich wirksamen Schutz der individuellen Vermögenswerte. Bedingt durch den Umstand, dass der Gütertrennung zwingend ein Ehevertrag vorausgehen muss, ist der Vermögensschutz besonders wirksam.

Die Gütertrennung schützt jedoch ausdrücklich beide Ehepartner. Sollte ein Ehepartner vor der Eheschließung bereits hohe Schulden angehäuft haben, so werden diese Schulden durch die Gütertrennung gleichbedeutend behandelt.

Das deutsche Güterstandsrecht kennt eine eindeutige Trennung von dem Unterhaltsrecht. Dies bringt die Folge mit sich, dass die Frage nach dem Unterhalt im Fall einer Scheidung unabhängig von dem Güterstand behandelt wird. Es ist somit in der gängigen Praxis nicht auszuschließen, dass ein Partner trotz der Gütertrennung dem anderen Partner einen Unterhalt im Zuge des Versorgungsausgleichs leisten muss. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Kindesunterhalt, welcher im Rahmen des Sorgerechts abgehandelt wird. Diese Fragen bleiben, unabhängig von dem rechtlichen Güterstand des Ehepartners, in jedem Fall zu klären.

Es gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, welche natürlich auch für den Ehevertrag Bestand hat. Dementsprechend können beide Ehepartner vor der Eheschließung als auch während der Ehezeit einen Ehevertrag miteinander verhandeln, über dessen Inhalt es kaum gesetzliche Vorgaben gibt. Ein Rechtsanwalt ist für diese Vorgehensweise zwar nicht zwingend erforderlich, allerdings ist der Gang zu einem Rechtsanwalt grade für juristische Laien sehr empfehlenswert. Es gibt zwar durchaus unzulässige Klauseln in einem Ehevertrag, allerdings müssen alle Beteiligten erst einmal Kenntnis von diesen unzulässigen Klauseln haben. Überdies hat es in der Vergangenheit auch bereits etliche Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Güterstand einer Ehe im Fall einer Scheidung gegeben, deren Inhalt jedoch nicht immer medienwirksam behandelt wurden. Die verschiedenen Gerichtsurteile können jedoch auf dieser Internetpräsenz hier eingesehen werden.

Die Abwicklung der Gütertrennung über einen Notar ist auf jeden Fall sehr ratsam, allerdings muss diesbezüglich mit weiteren Kosten gerechnet werden. Entsprechende Notargebühren sind jedoch überaus transparent im Internet einsehbar, sodass böse finanzielle Überraschungen durch den Gang zum Notar nicht zu erwarten sind. Lassen Sie sich durch unseren Notar Herrn Dr. Kotz oder einem Anwalt im Familienrecht beraten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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