Erben und Vererben im Erbrecht – FAQ
Es gibt Rechtsbereiche, die jeden Menschen irgendwann einmal betreffen werden. Auch wenn viele Menschen den Umstand gern verdrängen, so gehört das Erbrecht auf jeden Fall dazu. Der Mensch wird letztlich geboren, um zu sterben. Dies ist ein Faktum, dem sich niemand entziehen kann. Sei es als Erbnehmer, wenn ein geliebter Mensch das Zeitliche segnet, oder später als aktiver Erbgeber. Irgendwann wird sich somit jeder Mensch einmal mit dem Erbrecht auseinandersetzen müssen. Wir als erfahrene Rechtsanwälte und Notar wissen jedoch, dass das Erbrecht einige Fragen mit sich bringt. Auch wenn es im Hinblick auf die Fragen sicherlich keine allgemeingültig einheitliche Stellung gibt, so wollen wir an dieser Stelle doch die gängigsten Fragen, die im Zusammenhang mit dem Erbrecht und unserer Tätigkeit als Rechtsanwälte und Notar auftreten, gern so ausführlich wie nur möglich beantworten.
Die gängigsten Fragen, die im Zusammenhang mit dem Erbrecht auftreten, lauten
- Wie ist es bei einem Erbfall ohne Testament?
- Wer wird Erbe ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge.
- Wie wird überhaupt das Vermögen eines Menschen definiert?
- Wenn Vermögen im Miteigentum eines noch lebenden Ehegatten steht, was geschieht dann?
- Bei Unternehmern: wie geht es mit der Firma weiter?
- Wenn Gewinnbeteiligungen an einem Unternehmen bestehen, wie steht es damit in Bezug auf das Erbrecht?
- Wie ist der Pflichtteilsanspruch gesetzlich geregelt?
- Was ist eine Erbengemeinschaft überhaupt?
- Macht eine vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten Sinn?
- Ist es möglich, die Erbschaft auszuschlagen?
- Bei welchen Stellen muss ein Erbschein bzw. ein europäisch gültiges Nachlasszeugnis eingeholt werden?
- Was bedeutet Nachlassinsolvenz?
- Was ist die Erbengemeinschaftsauseinandersetzung?
- Was ist ein Berliner Testament?
- Was ist ein Erbvertrag?
- Was ist ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht und wie wird er erklärt?
- Was ist ein Erbschein? Und wozu wird er benötigt?
- Wie ist es mit den Kosten für einen Notar?
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Diese Fragen gehören auf jeden Fall zu jenen Fragen, die im Vorfeld durch den Erblasser – also den Testator – sowie auch durch den Erbnehmer – also den Erben – geklärt werden sollten. Das Gefühl, dass der Nachlass eindeutig geregelt wurde, ist für die meisten Menschen überaus beruhigend und trägt somit zu dem Seelenfrieden bei, den wir letztlich doch alle irgendwie anstreben. Als Notar bin ich sehr gern dabei behilflich, die offenen Fragen zu klären und bei der Regelung des Nachlasses zu helfen.
Die Problematik, die sich im Zusammenhang mit dem Nachlass stellt, liegt in der Individualität der einzelnen Person. Jeder Mensch wird dementsprechend auf diese Fragen seine ganz eigenen Antworten finden und auch die Prioritäten anders setzen. Dies macht es schwierig, den Nachlass entsprechend optimal zu regeln. Die gesetzlichen Regularien sehen durchaus gewisse Rahmenbedingungen vor, die jedoch an die individuellen Vorstellungen angepasst werden können. Die hier aufgeführten Fragen ersetzen auf gar keinen Fall eine ausführliche notarielle bzw. rechtsanwaltliche Beratung, sie können jedoch bereits einen ersten guten Ansatzpunkt liefern. Unsere Beratungstätigkeit bezieht sich nicht nur auf Erblasser, sie ist auch für Erbnehmer gleichermaßen überaus wichtig.
Erbfall ohne Testament
Es kommt nicht selten vor, dass ein Erbfall eingetreten ist und dass überhaupt kein Testament vorliegt. Gerade dann, wenn der Kontakt zu dem Erbnehmer nicht sonderlich gut war, stellen sich dem Erbnehmer dann ganz andere Fragen, die wir natürlich auch sehr gern klären möchten. Die gängigste Frage ist dann, wie es mit der gesetzlichen Erbregelung steht.
Sollte kein Testament eines Erblassers vorliegen oder sollte das vorhandene Testament aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften ungültig sein, so greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament muss vielerlei Kriterien erfüllen, damit es gültig ist. Der wichtigste Aspekt ist, dass das Testament eigenhändig von dem Testator unterschrieben wurde und dass der Testator zum Zeitpunkt des Verfassens von dem Testament die Testatorfähigkeit besitzt. Ohne ein gültiges Testament werden zunächst erst einmal ein etwaig vorhandener Ehepartner sowie auch etwaig vorhandene Nachkommen zu Erben des weltlichen Vermögens des Erblassers. Gleiches gilt letztlich auch für die Enkelkinder eines Erblassers sowie die Eltern des Erblassers, sofern kein Ehepartner oder Kinder vorhanden sind. Unter gewissen Voraussetzungen können auch etwaige Geschwister nebst deren Nachkommen zu gesetzlichen Erben werden.
Wer wird Erbe ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge
Laut der gesetzlichen Erbfolge erben vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner. Das Gesetz unterscheidet fünf Ordnungen.
- Erste Ordnung: Abkömmlinge des Verstorbenen wie Kinder und Enkel (einschließlich adoptierte und uneheliche Kinder)
- Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen
- Dritte Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten des Verstorbenen
- Vierte Ordnung: Die Urgroßeltern des Verstorbenen
- Fünfte Ordnung: Entferntere Voreltern des Erblassers und ihre Nachkommen
Nach dieser Ordnung ist ein Verwandter zur Erbfolge nicht berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung existiert.
Definition des zu vererbenden Vermögens
Ein Mensch kann in seinem Leben auf vielfältige Weise Vermögen anhäufen. Unterschieden wird zunächst erst einmal zwischen dem sogenannten materiellen Vermögen wie beispielsweise
- Bargeld
- Schmuck
- Wertgegenstände
und dem immateriellen Vermögen wie beispielsweise
- Immobilien
- Rechte
- Aktien
Grundsätzlich kann jedes vorhandene Vermögen vererbt werden. Es sollte dabei jedoch bedacht werden, dass gewisse Vermögenswerte auch Pflichten mit sich bringen. Bei Immobilien besteht beispielsweise die Pflicht zur Instandhaltung und zur Entrichtung von Steuern. Dementsprechend sollte sehr gut durchdacht sein, wer als Erbnehmer für diese Vermögenswerte infrage kommen und ein Erbnehmer sollte sich dieser Pflichten vor dem Antritt des Erbes durchaus bewusst sein.
Wenn Vermögen im Miteigentum eines noch lebenden Ehegatten steht, was geschieht dann?
Es kommt sehr stark darauf an, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht. Sollte ein Testament vorhanden sein ist der Inhalt des Testaments entscheidend. Es gibt das sogenannte Berliner Testament, bei welchem der noch lebende Ehegatte lediglich zum Verwalter des Erbvermögens für die Nacherben wird. In diesem Fall verbleibt das Erbvermögen im Vermögen des noch lebenden Ehegatten.
Regelungen bei Unternehmen – Wie geht es mit der Firma weiter?
Ein Unternehmen gehört definitiv zum Vermögen des Erblassers, sodass dieser eine Unternehmensnachfolge testamentarisch bestimmen kann. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass der Erbnehmer gewisse unternehmerische Fähigkeiten besitzen sollte, damit das Unternehmen auch im Sinne des Erblassers weitergeführt werden kann. Für Unternehmer gibt es jedoch durchaus Testamentsformen, in denen dem Erbnehmer Verhaltensregelungen vorgeschrieben werden können. Die Gültigkeit des Erbes kann an diese Verhaltensregelungen geknüpft werden, sodass der Erbnehmer bei einem Verstoß gegen die letztwillige Verfügung sein Recht auf das Erbe verliert. Viele Unternehmer nutzen diese Möglichkeit, um den Fortbestand des Lebenswerks zu sichern. Möchte ein Unternehmer beispielsweise nicht, dass das Familienunternehmen nach dem Tod des Unternehmers einfach veräußert wird, so kann dem Erbnehmer dies testamentarisch verboten werden. Gleichermaßen verhält es sich mit Unternehmensbeteiligungen, die allgemeinhin auch als Gewinnbeteiligungen bekannt sind.
Wenn Gewinnbeteiligungen an einem Unternehmen bestehen, wie steht es damit in Bezug auf das Erbrecht?
Diese Gewinnbeteiligungen gehören zu den immateriellen Vermögenswerten eines Erblassers, die selbstverständlich auch an einen Erbnehmer vererbt werden können. Der Erbnehmer tritt dann an die Stelle des Erblassers mit den gleichen Rechten und auch Pflichten.
Wie ist der Pflichtteilsanspruch gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder verwandte Nachkomme eines Erblassers einen Anspruch auf das Erbe eines Erblassers. Es ist jedoch auch ein Faktum, dass sich Familien aufgrund von zwischenmenschlichen Differenzen auseinanderleben können, sodass der Erblasser kein Interesse daran hat, gewisse Personen aus dem Verwandtenkreis mit einem Erbe zu bedenken. Hierzu muss an dieser Stelle gesagt werden, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, eine Person vollständig zu enterben. Der sogenannte Pflichtteilsanspruch steht jeder Person zu, die im Verwandschaftsverhältnis zu dem Erblasser steht. Hierbei muss ausdrücklich betont werden, dass sich dieser Anspruch nicht ausschließlich auf das natürliche Verwandschaftsverhältnis, sondern vielmehr auf das rechtliche Verwandschaftsverhältnis bezieht. Eine adoptierte Person hat gegenüber dem Erblasser exakt die gleichen Erbansprüche wie ein leiblicher Nachkomme. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist nicht selten ein Streitpunkt und es empfiehlt sich auf jeden Fall, vorab einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Diesbezüglich stehen wir sehr gern zur Verfügung.
Was ist eine Erbengemeinschaft überhaupt?
Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Personengruppe, deren Mitglieder zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Eine Erbengemeinschaft kann sowohl aus dem Ehepartner und den Kindern eines Erblassers bestehen als auch aus Geschwistern des Erblassers, wenn keine Kinder oder ein Ehepartner vorhanden sind. Die Erbengemeinschaft ist eine reine Zweckgemeinschaft, die das Ziel der Nachlassregelung verfolgt. Eine vorherige Einigung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft ist für den Erfolg unerlässlich, da lediglich eine gemeinschaftliche Nachlassregelung möglich ist. Wenn minderjährige Personen zu Mitgliedern einer Erbengemeinschaft werden entscheiden deren Eltern im Sinne der minderjährigen Person über die Nachlassregelung. Sollten keine Eltern vorhanden sein kann ein Gericht auch einen sogenannten Ergänzungspfleger als gesetzlichen Betreuer der minderjährigen Person bestimmen. Eine Erbengemeinschaft kann sich auch aus einem sogenannten Erbvertrag heraus begründen. Aus Sicht eines Erblassers kann ein Erbvertrag sehr viel Sinn machen, da auf diese Weise die Nachlassregelung erheblich erleichtert wird. Wenn besonders hohe Vermögenswerte vorhanden sind zeigt die Erfahrung, dass der familiäre Zusammenhalt nicht selten aus niederen Beweggründen zerbricht. Lange Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Nachlassregelung sind dann die Folge, die natürlich jeder Erblasser nur zu gern vermeiden möchte. Das Leben ist heutzutage vielfältiger geworden und die Aufführung aller nur irgend denkbaren Konstellationen würde an dieser Stelle sicherlich den Rahmen sprengen. Nicht zuletzt aus diesem Grund empfehlen wir im Zusammenhang mit dem Erbrecht auf jeden Fall eine anwaltliche bzw. notarielle Beratung im Vorfeld, damit für die gänzlich individuelle Situation auch die beste Lösung gefunden werden kann.
Die vorweggenommene Erbfolge bzw. Übertragung zu Lebzeiten
Wie bereits erwähnt geht mit einem Erbe nicht nur ein Recht auf den Erbnehmer über, es gibt auch Pflichten. Gerade dann, wenn Immobilien oder besonders hohe Vermögenswerte zu der Erbmasse gezählt werden, muss ein Erbnehmer auch Steuern auf das Erbe entrichten bzw. wird durch das Erbe finanziell sehr stark belastet. Wenn ein Erblasser diese Belastung gering halten möchte oder auch gleichermaßen den Pflichtteilsanspruch einer bestimmten Person wirksam reduzieren will, kann die Übertragung zu Lebzeiten bzw. die sogenannte vorweggenommene Erbfolge durchaus Sinn stiften. Bei der Übertragung zu Lebzeiten überträgt ein Erblasser noch vor seinem Tod gewisse Vermögenswerte auf eine andere Person, sodass diese dann darüber verfügen kann. An dieser Stelle müssen wir jedoch ausdrücklich betonen, dass die vorweggenommene Erbfolge für den Erblasser auch gewisse Risiken bzw. Nachteile mit sich bringen kann. Aus diesem Grund sollte dieser Schritt sehr wohlüberlegt werden und nicht vorschnell erfolgen. Eine vorherige ausführliche Beratung bei einem Rechtsanwalt bzw. Notar ist definitiv Pflicht und auch diesbezüglich stehen wir sehr gern mit unserer juristischen Erfahrung und Fachkompetenz sehr gern zur Verfügung. Siehe auch: Lebzeitige Übertragung im Erbrecht.
Wie kann ein Erbe ausgeschlagen werden?
Wer als Erbnehmer kein Interesse an dem Erbe eines Erblassers hat kann dies durch einen Erbverzicht zum Ausdruck bringen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Pflichtteil, der gerade dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schulden angehäuft hat, wirtschaftlich sehr viel Sinn haben kann. Ein derartiger Verzicht muss definitiv mittels notarieller Beurkundung festgehalten werden, da private Verzichtserklärungen aus rechtlicher Sicht keinerlei Gültigkeit besitzen. Wichtig ist, dass sich ein Erbe im Vorfeld einen genauen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschafft und die Kenntnis darüber besitzt, in welchem Umfang Vermögen vorhanden ist. Wenn negative Vermögensmasse vorhanden ist sollte die Ausschlagung des Erbes bzw. der Erbverzicht respektive der Pflichtteilsverzicht binnen kürzester Zeit erfolgen und Eltern sollten dabei auch an ihre Kinder denken. Nicht selten kommt es vor, dass ein derartiger Verzicht nur von den Eltern erklärt wird, sodass auch rechtlicher Sicht die Kinder der Eltern dann als Erben nachrücken. Wenn Sie davon betroffen sind sollten Sie sich kurzfristig mit uns in Verbindung setzen. Sie haben eine Frist von 6 Wochen ab Beginn des Erbfalls, um eine entsprechende Ausschlagung auf den Weg zu bringen. Wir als erfahrene Notare bereiten die sogenannten Ausschlagungserklärung für Sie vor und beurkunden diesen auch im Namen ihrer Kinder, sodass Sie und auch Ihre Kinder durch das negative Vermögen keine finanziellen Nachteile erleiden müssen. Nach dem Beurkundungstermin werden wir dann fristgerecht den Ausschlagungserklärung an das für Sie zuständige regionale Nachlassgericht weiterleiten.
Bei welchen Stellen muss ein Erbschein bzw. ein europäisch gültiges Nachlasszeugnis eingeholt werden?
Nicht immer ist ein Erbe finanziell auch ein Desaster. Im Gegenteil: In den meisten Fällen hat ein Erblasser durchaus Vermögenswerte, die mittels Erbschaft auf den Erbnehmer übergehen. Sollte das Testamentsverfahren bzw. das Erbvertragsverfahren in Ermangelung eines Testaments oder eines Erbvertrages jedoch nicht möglich sein, so müssen Sie als Erbe zunächst einen Erbschein beantragen. Dieser Erbschein ist erforderlich, damit Sie Ihre Ansprüche entsprechend nachweisen können. Der Erbschein wird bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt, was wir als Notare selbstverständlich auch sehr gern für Sie übernehmen. Sollte ein direkter Auslandsbezug für den Erbfall interessant sein ist jedoch ein europäisch gültiges Nachlasszeugnis erforderlich. Dieses Nachlasszeugnis muss zwingend notariell beurkundet werden, wofür wir sehr gern zur Verfügung stehen.
Was bedeutet Nachlassinsolvenz?
Wenn eine Person zu Lebzeiten überschuldet war und dann stirbt, so bringt diese Konstellation rechtlich gesehen für den Erbnehmer eine komplizierte Ausgangslage mit sich. Durch den natürlichen Tod des Erblassers geht diese Überschuldung dann auf den Erben über. Wenn die Ausschlagung der Erbschaft nicht möglich erscheint oder sogar nicht gewollt ist, dann kann die Nachlassinsolvenz die richtige Lösung darstellen. Durch die Nachlassinsolvenz lässt sich die sogenannte Haftung aus dem Erbe heraus für den Erben eingrenzen, sodass der Erbe dann nicht für die Überschuldung des Erblassers mit dem Eigenvermögen haften muss. Ein derartiges Verfahren muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt und eingeleitet werden. Wir empfehlen sehr dringend, dieses Verfahren nicht in Eigenregie zu beantragen. Es ist rechtlich zwar möglich, aber auf gar keinen Fall ratsam. Die vorherige anwaltliche Beratung sowie die Hilfe eines Notars ist für den Erfolg absolut unerlässlich.
Was ist eine Erbengemeinschaftsauseinandersetzung?
Wenn nicht nur ein einziger Erbe, sondern vielmehr viele verschiedene Erben vorhanden sind, so wird eine Erbengemeinschaft gegründet. Innerhalb dieser Erbengemeinschaft ist der einzelne Erbe nicht mehr in der Lage, alleinig über die Nachlassverwaltung zu entscheiden. Dementsprechend gibt es, auch wenn dieser Umstand bedauerlich erscheint, auch immer ein enorm hohes Streitpotenzial. In Deutschland werden jedes Jahr unzählige Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit dem Erbrecht und der Erbengemeinschaft geführt, in denen es um die reine Nachlassverwaltung geht. Viele Familien zerbrechen sogar regelrecht an einer derartigen Konstellation, da Blut eben leider nicht immer dicker ist als Wasser. Um diese Gefahr zu minimieren empfiehlt es sich auf jeden Fall, gemeinschaftlich einen Notar aufzusuchen und als gesamte Erbengemeinschaft bereits im Vorfeld nach der günstigsten Lösung für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zu suchen. Wir als Notare können innerhalb einer Erbengemeinschaft zwischen den einzelnen Erben sowohl vermitteln als auch etwaige Nachlass- sowie Schlichtungsverfahren durchführen. Selbst dann, wenn die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft scheinbar hoffnungslos zerstritten sind, kann ein Beratungstermin in unseren Geschäftsräumlichkeiten wahre Wunder bewirken. Es gibt diesbezüglich nicht selten Lösungen, die nicht direkt im Fokus der jeweiligen Erben stehen. Beispiele hierfür sind
- Übertragungen von Erbteilen von einem Erben auf den anderen Erben innerhalb der Erbengemeinschaft
- Veräußerungen von Erbschaftsanteilen sowohl innerhalb der Erbengemeinschaft als auch an eine dritte Person
Wenn sich eine Erbengemeinschaft an uns wendet, so vertreten wir als Notare immer die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur eine einzelne Person. Wir werden dementsprechend stets versuchen, die beste Lösung für die gesamte Erbengemeinschaft zu finden und die Nachlassverwaltung, immerhin das erklärte Ziel einer Erbengemeinschaft, so schnell und erfolgreich wie möglich zu regeln. Die Übertragung von Erbteilen eines Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft zugunsten eines anderen Mitglieds der Erbengemeinschaft bedarf nicht der Zustimmung der gesamten Erbengemeinschaft. Lediglich die beiden Parteien innerhalb der Erbengemeinschaft müssen sich diesbezüglich einig sein. Gleichermassen verhält es sich mit der Veräußerung von Erbschaftsanteilen. Die Übertragung bzw. Veräußerung von Erbschaftsanteilen ist für diejenigen Personen genau die richtige Lösung, die kein Interesse an einer Nachlassverwaltung innerhalb einer Erbengemeinschaft haben. Die Rahmenbedingungen einer derartigen Übertragung bzw. Veräußerung können durch die beiden Parteien frei bestimmt werden. Selbstverständlich beraten wir im Vorfeld sehr gern ausführlich dahingehend, welche Aspekte zu berücksichtigen sind und welche Rahmenbedingungen für beide Parteien optimal wären.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament dient der gegenseitigen Absicherung der beiden Ehe- oder Lebenspartner. Es handelt sich um ein Ehegattentestament, welches von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften genutzt werden kann. Dieses Nachlassdokument kann nur von beiden Partnern geschrieben, geändert und aufgelöst werden. Keiner kann ohne den anderen eine Änderung vornehmen.
Ziel ist, den hinterbliebenen Ehepartner bis zu seinem Lebensende finanziell abzusichern und in der Regel wird der überlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt. Das bedeutet, dass alle anderen Erbberechtigten zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Eheleute bestimmen auch über den Schlusserben wie beispielsweise die Kinder, wenn der zweite Ehepartner verstirbt.
Bei der Erstellung eines Berliner Testaments beim Notar fallen Gebühren an. Dafür kann man sich sicher sein, dass das Dokument rechtsgültig verfasst wurde und der Inhalt des letzten Willens im Todesfall auch durchgesetzt wird. Für die ordentliche Eröffnung und die Durchsetzung des Testaments wird das Nachlassdokument automatisch vom Notar beim zuständigen Gericht hinterlegt.
Was ist ein Erbvertrag?
Für nichteheliche Gemeinschaften kann der Erbvertag eine Alternative zum Testament darstellen. In einem Erbvertrag sind im Gegensatz zum Testament, mehrere Menschen involviert, die über den Nachlass entscheiden. Laut BGB enthält der Erbvertrag Verfügungen, die ein Vertragspartner nicht einseitig ändern kann. Beim Testament kann der Testator hingegen jederzeit seinen letzten Willen beliebig ändern.
Ein Erbvertrag ist häufig für Paare, die keine Ehe eingehen möchte, attraktiv. Dadurch ist es ihnen möglich, aufeinander abgestimmte Verfügungen für die Zeit nach ihrem Tod zu treffen und die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen. Manchmal sind Erbverträge auch mit Pflegeverpflichtungen verbunden. In diesem Fall legt jene Partei, die den zukünftigen Erblasser pflegt, Wert darauf, Erbe zu werden. Nach dem Tode des Erblassers steht jedem Erben auch das Ausschlagungsrecht zu. Von diesem Recht muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls Gebrauch gemacht werden.
Was ist ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht und wie wird er erklärt?
Bei einem Erbverzicht gehen Erblasser und verzichtender Erbe noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers einen Vertrag ein und verzichten so auf ihr gesamtes gesetzliches Erbe. Im Gegensatz zum Erbverzicht verliert der Erbe beim Pflichtteilsverzicht nicht seinen Status als gesetzlicher Erbe. Er verzichtet lediglich auf seinen Pflichtanteil. Der Pflichtteil beträgt 50% der gesetzlichen Erbquote.
Die Gründe für einen Erbverzicht sind unterschiedlich. Er kann beispielsweise bei einer Unternehmensnachfolge sinnvoll sein, wenn nicht alle Erben den Familienbetrieb übernehmen sollen oder wollen. Der Erbverzicht erfolgt in diesem Szenario mit einer vorweggenommenen Übergabe an die folgende Generation und nicht erst mit dem Tod des Eigentümers. Ein weiterer Grund für einen Erbverzicht ist das Erben von Schulden zu vermeiden. So können Erben davor bewahrt werden, auf einem Haufen Schulden sitzen zu bleiben.
Ein Erbverzicht muss individuell vom Notar aufgesetzt werden und dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Der Erbverzicht muss noch zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden und bei den Vertragsparteien darf es sich ausschließlich um den späteren Erblasser sowie den verzichtenden Erben handeln.
Was ist ein Erbschein? Und wozu wird er benötigt?
Erben müssen sich offiziell als solche ausweisen können. Neben einem Testament, einem Erbvertrag oder einer Generalvollmacht ist dies auch mit einem Erbschein möglich. Dabei handelt es sich um einen beglaubigten Nachweis für die Erbberechtigung. Hinterbliebene können damit über das geerbte Vermögen verfügen – man haftet aber auch für ein überschuldetes Erbe.
Der Erbschein dient gegenüber Dritten wie z. B. Banken, Versicherungen oder Ämtern als Ausweispapier. Im Falle einer Grundbuchänderung für ein Grundstück oder eine Immobilie ist ein Erbschein ebenfalls notwendig, sofern kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegen. Die Beantragung eines Erbscheins macht auch bei einem Gesellschafterwechsel in einer oHG oder KG durch Erbfall Sinn. Wenn der Nachlass gegenüber Dritten (z. B. Mieter bzw. Vermieter) empfangen, verwaltet oder umgeschrieben werden soll ist ein Erbschein ebenfalls sinnvoll.
Durch die Beantragung wird die Erbschaft angetreten und eine spätere Erbausschlagung im Falle einer Überschuldung ist dann nicht mehr möglich. Wenn die Schulden schließlich nicht binnen 3 Monaten durch den Nachlass beglichen werden können, haften Erben mit ihrem Privatvermögen. Die Überprüfung eines Anwalts auf eventuelle Überschuldung vor der Beantragung eines Erbscheins macht daher Sinn.
Es gibt keine Fristen für einen Erbscheinsantrag. Dieser kann jederzeit beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragt werden. Voraussetzung ist, dass man Erbe durch gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung ist. Minderjährige werden bei der Beantragung eines Erbscheins von einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten vertreten. Siehe auch: Erbschein beantragen.
Notarkosten im Erbrecht
Auch wenn immer wieder im Volksmund davon gesprochen wird, dass ein Notar stets eine überaus kostspielige Angelegenheit ist, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr ist es ein Faktum, dass die Beurkundungs- sowie Beglaubigungskosten völlig transparent und bundeseinheitlich einer gesetzlichen Regelung entsprechen. Die Grundlage für die Notarkosten finden sich im GNotKG wieder und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Aufwand bzw. der rechtlichen Schwierigkeit einer Erbschaftsangelegenheit. Als Ausgangslage dient vielmehr das Vermögen des jeweiligen Erblassers. im Schuldenfall wird maximal der hälftige Betrag abgezogen, sodass sich die Kostenfrage für die Erben als fair darstellen.
Ausgehend von einem Beispielsvermögen von rund 50.000 Euro würden die Kosten eines Notars gerade einmal 165 Euro nebst Notarauslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Da wir besonderen Wert auf Transparenz und Vertrauen legen, können Sie sich selbstverständlich sehr gern im Vorfeld Ihrer Erbschaftsangelegenheit mit uns in Verbindung setzen, um einen genauen Überblick in die zu erwartenden Kosten zu erhalten. Siehe auch: Notarkosten & Gerichtskosten.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im Hinblick auf noch offene Fragen sehr gern zur Verfügung. Jede Erbschaftsangelegenheit ist letztlich anders, sodass auch immer wieder völlig neue Fragekonstellationen auftreten können. Durch die hier aufgegriffenen Fragen hoffen wir jedoch, dass Sie bereits einen guten ersten Einblick erhalten konnten. Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn es um die Nachlassregelung Ihres Erbfalls geht. Sei es die Ausschlagung eines Erbes oder die Beantragung eines europäischen Nachlasszeugnisses bzw. Erbscheins oder die Auseinandersetzung mit einer Erbengemeinschaft, wir verfügen über die notwendige Erfahrung juristische Fachkompetenz, um Ihre Angelegenheit zu einem guten Ende für Sie und auch Ihre Familie zu bringen. In unseren Geschäftsräumlichkeiten können wir alle Aspekte rund um Ihren Erbfall besprechen und Sie brauchen uns diesbezüglich einfach nur telefonisch oder per Mail über unsere Internetpräsenz zu kontaktieren.
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