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Notargebühren – Beurkundung der Auflassung nach Neuvermessung einer Teilfläche

LG Düsseldorf – Az.: 19 T 55/16 – Beschluss vom 19.06.2017

Die Kostenrechnung d. Notar wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. schloss am 09.07.2015 einen notariellen Kaufvertrag über einen Grundbesitz in Düsseldorf zu einem Kaufpreis von 5.240.000,- Euro. D. Notar übersandte unter dem 15.07.2015 eine Rechnung über 25.220,03 Euro und unter dem 16.11.2015 die streitgegenständliche und im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung über einen Gesamtbetrag von 4.996,45 EUR, für deren Inhalt auf Blatt 3 der Akte Bezug genommen wird. Eine Zahlung auf die zweite Kostenrechnung erfolgte nicht.

Der Beteiligte zu 2. hat bezüglich der Rechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG gestellt. In dem Verfahren hat der Beteiligte zu 3 am 11.04.2016 und 18.04.2017 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme, Blatt 5 und 9 der Akte, Bezug genommen.

In der Sache führt der Beteiligte zu 2 aus, die Rechnung vom 16.11.2015 sei nicht erforderlich gewesen, da es nach der Vermessung des Grundstücks zu keinen wesentlichen Abweichungen des Kaufgegenstandes gekommen sei.

Der Beteiligte zu 2 beantragt eine Entscheidung über die Kostenrechnung d. beteiligten Notars vom 16.11.2015 zur Feststellung der Nichtberechtigung des geltend gemachten Betrags.

D. beteiligte Notar beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der auf gerichtliche Entscheidung gerichtete Antrag ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenrechnung vom 16.11.2015 ist zu bestätigen. Zu Recht hat die Notarin dem Kostenschuldner eine Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG aufgrund der erforderlichen Auflassung in Rechnung gestellt.

Die Kostenrechnung ist formell ordnungsgemäß. Ein Verstoß gegen das Zitier-Gebot des § 19 Abs. 2, 3 GNotKG liegt nicht vor.

Die Kostenrechnung vom 16.11.2015 ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 4.197,50 Euro ist zutreffend, da nach der Nummer 21101 KV GNotKG eine 0,5 Gebühr entsteht, wenn Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ein Verfügungsgeschäft ist und derselbe Notar für eine Beurkundung, die das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr Nummer 21100 KV GNotKG erhoben hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Zudem wurde der Kaufvertrag nebst Auflassung über eine noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche des Grundstücks der Gemarkung I. Flur 15 Flurstück 351 mit einer Größe von ca. 421 m² und nach der Vermessung die Auflassung nebst Identitätsklärung des Grundstücks der Gemarkung I. Flur 15 Flurstück 462 mit einer Größe von ca. 423 m² beurkundet. Weil damit zwischen der bereits im Kaufvertrag aufgelassenen und der später vermessenden Teilfläche keine exakte Übereinstimmung bestand, waren die erneute Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Mehrkosten nicht zu beanstanden. D. Notar hat insoweit den für die Beteiligten sichersten Weg gewählt (Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl., Rn. 381). Die bereits zusammen mit dem Kaufvertrag erfolgte Beurkundung der Auflassung hat keine Mehrkosten ausgelöst, weil die Auflassung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG gegenstandsgleiches und nicht gesondert zu bewertendes Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Aufl. § 109 Rn. 41). Schließlich hatte der Beteiligte zu 2. aufgrund der E-Mail der Notarin vom 02.11.2015 Gelegenheit, Einwendungen hiergegen zu erheben.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 FamFG.

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