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Notar für Vererben und Schenken
Notar für Vererben und Schenken

Notar für Vererben und Schenken

Notartätigkeitsbereich Vererben und Schenken

Im Erbrecht werden die Erbfolge sowie die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod einer Person geregelt. Ein Erblasser ist eine natürliche Person. Nach ihrem Tod (Eintritt des sog. Erbfalls) hinterlässt der Erblasser seinen Nachlass den Erben. Wer Erbe ist, wird durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament bzw. einen Erbvertrag bestimmt. In Deutschland gehört das Erbrecht zum Grundrecht und ist in Artikel 14 geregelt.

Um ein Testament oder einen Erbvertrag errichten zu können, müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein. Solange Sie keine 18 Jahre alt sind, können Sie nur ein sog. Öffentliches Testament errichten.

Die notarielle Tätigkeit umfasst auch den Bereich des Erbrechts. Entspricht die gesetzliche Erbfolge zum Beispiel nicht Ihren Vorstellungen, können Sie einen Erbvertrag errichten. Der Erbvertrag soll dem Willen des Erblassers entsprechen.

Um einen Erbvertrag wirksam zu errichten, muss dieser von einem Notar beurkundet werden. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Anders als bei einem gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu einem notariellen gemeinschaftlichen Testament kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die Tätigkeiten eines Notars verursachen Gebühren nach dem Gerichts- und Notargesetz (GNotKG).

Das Testament

Ein Testament ist eine Verfügung, die das Verfahren mit dem Nachlass bei Eintritt des Erbfalles regelt. Nach § 1937 BGB wird das Testament auch als sog. „letztwillige Verfügung“ bezeichnet. Darin kann der Erblasser durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere natürliche Personen als Erben benennen. Die Verfügung wird ausschließlich nach dem Tod des jeweiligen Erblassers wirksam.

Das Testament bietet sich an, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ändern wollen. Die Gründe dafür, die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge zu ändern, sind unterschiedlich. Wollen Sie Dinge Ihres Vermögens an bestimmte Menschen vererben, sollten Sie dies in einem Testament regeln.

Grundsätzlich kann man im Erbrecht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie Erbverträgen unterscheiden:

  • Ordentliche Testamente sind nach § 2247 BGB vom Erblasser selbst verfasste letztwillige Verfügungen oder vom Erblasser zur Niederschrift vor einem Notar erklärte letztwillige Verfügungen.
  • Außerordentliche Testamente werden nach § 2250 BGB auch als „Nottestamente vor drei Zeugen“ bezeichnet. Dies ist für Menschen gedacht, denen – aufgrund außergewöhnlicher Umstände – die Einrichtung eines Testamentes nicht mehr möglich ist. Der Erblasser kann in diesem Fall seinen letzten Willen vor drei Zeugen mündlich niederlegen.
  • Erbverträge werden nach § 2247 BGB mit dem Erben oder Vermächtnisnehmer zusammen geschlossen. Bei Abschluss eines Erbvertrages muss der Erblasser persönlich anwesend sein. Ein Erbvertrag ist bindend und kann nur in Ausnahmefällen widerrufen werden.

Der Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag wird in der Regel die gesetzliche Erbfolge geändert. Die Gründe, um einen Erbvertrag zu schließen, sind sehr unterschiedlich. In einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zum Beispiel kann die Errichtung eines Erbvertrages sinnvoll sein. Aber auch hinsichtlich der Absicherung bei Pflegeleistungen durch nahe Angehörige kann ein Erbvertrag eingesetzt werden.

Ein Erbvertrag enthält in der Regel Verfügungen, die von einem Vertragspartner allein nicht mehr geändert werden können. Der Erbvertrag ist bindend. Die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt, muss der Erblasser den Erbvertrag zusammen mit allen Vertragsparteien vor einem Notar errichten.

In bestimmten Fällen kann eine nachträgliche Änderung des Erbvertrages vorgenommen werden. Hat sich der Erblasser einen Rücktritt vorbehalten, kann er vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann der Erblasser bei schweren Verfehlungen unter Umständen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, vom Erbvertrag zurücktreten.

Eine Erbschaft kann nach dem Tod des Erblassers von den Erben ausgeschlagen werden. Dies ist bis zu sechs Wochen nach Kenntnis des Todes des Erblassers möglich.

Der Erbscheinsantrag

Beim Erbschein handelt es sich um das Dokument, das die Erben dazu berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Jeder, der denkt, dass er geerbt hat, kann einen Erbschein bei dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar beantragen. Ein Erbschein ist immer dann notwendig, wenn kein notarielles Testament aufgesetzt wurde. Mit der Beantragung eines Erbscheins wird das Erbe „offiziell“ angenommen. Ein Ausschlagen des Erbes ist dann nicht mehr möglich.

Es gibt verschiedene Formen des Erbscheins, die je nach Personenkreis und Umfang ausgestellt werden:

  1. Der Alleinerbschein ist der am häufigsten ausgestellte. Er bestätigt das Erbrecht eines Alleinerben.
  2. Der Teilerbschein gilt für den Anteil eines Erben.
  3. Ein gemeinschaftlicher Erbschein bestätigt, dass alle Erben bekannt sind und diese das Erbe auch angenommen haben.
  4. Der Gruppenerbschein umfasst mehrere Teilerbscheine in einer Urkunde.
  5. Ein gemeinschaftlicher Teilerbschein kann – im Unterschied zum Gruppenerbschein – von einem einzelnen Erben beantragt werden.
  6. Ein beschränkter Erbschein kann ausgestellt werden, wenn sich Gegenstände des Nachlasses im Ausland befinden.

Der Erbschein kann beim Nachlassgericht bzw. beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragt werden. Die Ausstellung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Die Kosten sind davon abhängig, wie hoch der Nachlasswert ist.

Die vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet eine Übertragung des Vermögens vom zukünftigen Erblasser auf den oder die zukünftigen Erben, schon vor dem Ableben des Erblassers. Gründe für diesen Schritt können das Sparen von Erbschaftssteuern, aber auch die Versorgung der Erben sein.

Mit der vorweggenommenen Erbfolge geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes oder teilweise bereits zu dessen Lebzeiten auf seine Erben über.

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftssteuer kann man im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung nachlesen.

Nach § 1 Abs. 1 ErbStG gehören folgende Dinge zur Erbschaftssteuer:

  1. Vermögenswerte, die durch einen Erbfall auf den Erben übergehen
  2. Eine Schenkung unter Lebenden
  3. Eine Zweckzuwendung. Die Zuwendung wird hier einem bestimmten Zweck zugeführt.
  4. Das Vermögen einer Familienstiftung – wenn diese im Interesse einer Familie gegründet wurde.

Ein Beispiel für eine vorweggenommene Erbfolge ist die Schenkung unter lebenden Personen. Besonders kommt dies zum Einsatz, um steuersparend Vermögen auf Angehörige zu übertragen.

Schenkung zu Lebzeiten

Die Schenkung zu Lebzeiten gehört zur vorweggenommenen Erbfolge. Der zukünftige Erblasser oder Schenker legt in einem Vertrag fest, welcher Vermögensteil des Erblassers zu seinen Lebzeiten an den Erben bzw. Beschenkten übertragen wird.

Der Vertrag wird notariell beurkundet. Bei Weitergabe einer Immobilie wird die Schenkung im Grundbuch eingetragen.

Eine Schenkung zu Lebzeiten muss gut bedacht sein, da sie nur in Ausnahmefällen widerrufen werden kann.

Gründe, um eine Schenkung zu widerrufen, sind die Verarmung des Erblassers oder eine schwere Verfehlung des Beschenkten. Ein weiteres Motiv kann der grobe Undank durch den Erben bzw. Beschenkten sein.

Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Das Vermögen wird je nach Verwandtschaftsgrad an die Erben weitergegeben.

Der Verwandtschaftsgrad ist in Ordnungen eingeteilt:

  • Kinder und Enkel sind Verwandte der ersten Ordnung
  • Eltern und Geschwister sind Verwandte zweiter Ordnung
  • Großeltern, Onkel und Tanten sind Verwandte der dritten Ordnung

Wenn auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung lebt und das Erbe nicht ausschlägt, sind Verwandte der zweiten Ordnung von der Erbschaft ausgeschlossen. Fällt ein Erbberechtigter weg, treten seine Kinder an diese Stelle.

Der Ehepartner erbt nach den gesetzlichen Normierungen im Erbrecht nur ein Viertel des Nachlasses (zzgl. ¼ für Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB), wenn mindestens ein Kind (erste Ordnung) vorhanden ist. Sind jedoch nur noch Verwandte der zweiten Ordnung am Leben, erbt der verbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.

Jeder Erblasser kann selbst bestimmen, wer erben soll. Ist dies allerdings nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, tritt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Testamentsvollstreckung

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet wurde, ist das Ziel meist eine reibungslose Aufteilung des Nachlasses. Häufig kommt es trotz eines Testaments oder Erbvertrages zu einem Streit unter den Erben.

Um den Familienfrieden sicher zu stellen, kann der Erblasser vor seinem Tod einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser verwaltet nach dem Tod des Erblassers den Nachlass. Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag keinen Testamentsvollstrecker bestimmt, kann ein solcher nicht mehr bestimmt werden.

Der Erblasser allein entscheidet darüber, in welcher Form der Testamentsvollstrecker zum Einsatz kommen soll. Er kann mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt werden. Dann setzt er die vom Erblasser getroffenen Verfügungen um. Er sichtet den Nachlass, reguliert Forderungen und verteilt schließlich den verbliebenen Nachlass.

Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2210 BGB auch vom Erblasser damit beauftragt werden, den Nachlass für eine gewisse Zeit zu verwalten. Die Verwaltung kann bis zum Tode eines Erben oder des Testamentsvollstreckers selbst oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses angeordnet werden. Die Verwaltung des Nachlasses kann bis zu 30 Jahre nach Eintritt eines Erbfalls angeordnet werden.

Für den Erben bedeutet der Einsatz eines Testamentsvollstreckers, dass seine Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, Gegenstände aus dem Nachlass in seinen Besitz zu nehmen. Der Erbe hat in diesem Fall weiterhin das Recht, sein Erbe auszuschlagen. Er kann damit die durch die Testamentsvollstreckung angeordneten Verfügungen des Erblassers umgehen. In diesem Fall steht ihm jedoch nur sein Pflichtteil zu.

Ein Notar kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn Sie als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder Sie Streitigkeiten um das Erbe vermeiden möchten. Dann sollten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

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