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Notar FAQ Vollmachen  und Nofallvorsorge
Notar FAQ Vollmachen  und Nofallvorsorge

Vollmachten und Patientenverfügung – FAQ


Es gibt Dinge im Leben, mit denen sich jeder Mensch irgendwann zwangsläufig konfrontiert sieht. Die Altersabsicherung spielt in Deutschland eine zunehmend wichtigere Rolle, da die Gesellschaft statistisch gesehen immer älter wird. Dementsprechend steht die Frage im Raum, wie der Mensch im hohen Alter mit den zumeist damit verbundenen Gebrechen seinen Lebensalltag bestreiten möchte. Wenn die Gebrechen erst einmal da sind und nicht nur den körperlichen, sondern vielmehr auch den geistigen Gesundheitszustand betreffen, ist es für eine entsprechende Regelung zumeist zu spät. Aus diesem Grund sollte sich jeder Mensch bereits frühzeitig mit der Frage einer Notfallversorgung bzw. persönlichen Vorsorge auseinandersetzen und dabei auch die Punkte „Betreuungsverfügung“ sowie „Patientenverfügung“ in seine Überlegungen mit einbeziehen. Der familiäre oder freundschaftliche Zusammenhalt zu Menschen, die ein besonderes Vertrauen genießen, ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

Wenn sich ein Mensch bereits frühzeitig mit diesen Punkten auseinandersetzt, kann der persönliche Bevollmächtigte noch sehr gut selbst ausgesucht werden. Diese Person muss natürlich willens und auch in der Lage dazu sein, die entsprechenden Verpflichtungen, die mit einer derartigen Betreuungsverfügung bzw. Patientenverfügung einhergehen, zu erfüllen. Die Verfügungen greifen jedoch erst dann, wenn die betroffene Person aufgrund eines Unfalls oder aufgrund von krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen nicht mehr eigenständig handeln kann.

Mit dieser Thematik gehen natürlich einige Fragen einher, die auf dieser Seite so ausführlich wie nur irgend möglich beantwortet werden. Diese Fragen erheben selbstverständlich keinen Anspruch darauf, für jeden Menschen Allgemeingültigkeit zu besitzen.

Welche Funktion haben die Verfügungen?

Die Grundfunktion, welche die Verfügungen erfüllen, liegt in der Erfüllung von Vorstellungen und Wünschen des jeweiligen Vollmachtgebers. Der Vollmachtnehmer darf als entsprechend bevollmächtigte Person diese Wünsche und Vorstellungen durchsetzen, wenn der Vollmachtgeber hierzu nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Durch die entsprechende Vollmacht ist es auch nicht mehr erforderlich, das Betreuungsgericht vorab einzuschalten um die entsprechende rechtliche Lage klären zu lassen.

Lassen sich Betreuungsverfügungen bzw. Patientenverfügungen individuell anpassen?

Obgleich es im Internet sowie auch bei Notaren bereits eine wahre Vielzahl von vorgefertigten Vollmachten gibt, ist es natürlich durchaus möglich, eine entsprechende Vollmacht individuell anzupassen. Jeder Mensch hat im Endeffekt seine gänzlich eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen davon, wie der Lebensalltag im Alter aussehen soll. Dementsprechend kann jede Verfügung bzw. Vollmacht, die von einem Vollmachtgeber zugunsten eine Vollmachtnehmers ausgestellt wird, auch individuell eingeschränkt oder erweitert werden. Eine ausführliche vorherige rechtsanwaltliche Beratung wird jedoch dringend angeraten, da sich sowohl der Vollmachtgeber als auch der Vollmachtnehmer im Vorfeld sehr genau über die mit der Vollmacht einhergehenden Rechtssituation auseinandersetzen müssen. Bei einer Vollmacht kommt es sehr stark auf die entsprechende Formulierung an, die in der Vollmacht aufgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte für die Erstellung einer derartigen Vollmacht auch ein erfahrener Notar konsultiert werden und wir stehen diesbezüglich sehr gern zu Ihrer Verfügung.

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht gehört zu den Vollmachtarten, welche die umfangreichsten Rechte für den Vollmachtnehmer mit sich bringen. Durch die Generalvollmacht wird ein Vollmachtnehmer in die Lage versetzt, sowohl die persönlichen als auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers in seinem Sinne auszuüben.

Dies ist natürlich ein sehr umfassender Bereich, sodass gerade bei der Generalvollmacht zunächst eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der

  • unbeschränkten Generalvollmacht
  • beschränkten Generalvollmacht

Die unbeschränkte Generalvollmacht ermöglicht die Regelung von folgenden rechtlichen Angelegenheiten:

  • der Abschluss sowie die entsprechende Durchsetzung von rechtlichen Verträgen jeglicher Art
  • die Abgabe von rechtlichen Erklärungen jeglicher Art sowie die Entgegennahme von rechtlichen Erklärungen jeglicher Art
  • Durchführung von Bankgeschäften jeglicher Art
  • der Erwerb sowie der Verkauf von Vermögensgegenständen
  • die Entgegennahme sowie die Sichtung von postalischen Sendungen
  • Kenntnisnahme von ärztlichen Behandlungsmaßnahmen sowie ärztlicher Diagnosen

Bei der eingeschränkten Generalvollmacht handelt es sich um eine individualisierte Form der Vollmacht, die durchaus auch entsprechende Einschränkungen enthalten kann. Der Vollmachtnehmer kann dann seine Vollmacht nur im Rahmen der Einschränkungen ausüben. Diejenigen Lebensbereiche, die nicht fester Bestandteil dieser eingeschränkten Vollmacht sind, sind entsprechend ausgeschlossen. Eine Generalvollmacht muss auch nicht zwingend immer nur auf eine einzige Person ausgestellt werden. Es ist auch möglich, mehreren Personen gleichzeitig eine Generalvollmacht zu erteilen, um auf diese Weise eine bessere Kontrolle der jeweiligen Vollmachtnehmer durch die anderen Vollmachtnehmer zu erzielen.

Wird eine eingeschränkte Generalvollmacht ausgegeben, so muss für die Erledigung derjenigen Lebensbereiche, die nicht Bestandteil dieser eingeschränkten Generalvollmacht sind, von dem Vollmachtgeber immer wieder eine neue Untervollmacht erteilt werden.

Wann wird eine Vollmacht gültig?

Die Vollmacht erhält dann ihre rechtliche Gültigkeit, wenn sie notariell beglaubigt und dem Vollmachtnehmer ausgehändigt wurde. Von diesem Zeitpunkt an kann der Vollmachtnehmer die entsprechenden Tätigkeiten, die Bestandteil der Vollmacht sind, für den Vollmachtgeber in dessen Namen und Sinne ausführen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, dass mehrere Vollmachtsexemplare beglaubigt werden und dass ein Exemplar entweder in notarieller Aufbewahrung oder bei dem Vollmachtgeber in dessen Unterlagen verbleibt.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gehört dem Grunde nach zu den eingeschränkten Generalvollmachten und kommt in dem Fall zum Tragen, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen geistiger Natur nicht mehr eigenständig für die eigene Person entscheiden kann. Sollte keine Vorsorgevollmacht bestehen ist es die Aufgabe eines Gerichts, einen entsprechenden Betreuer festzulegen. Dies entspricht jedoch nicht den Wünschen der meisten Menschen, weshalb mit der Vorsorgevollmacht eine Person des besonderen Vertrauens für diesen Fall festgelegt wird. Diese Person ist dann als Vollmachtnehmer damit beauftragt, die gesundheitlichen Belange des Vollmachtgebers zu regeln sowie dessen ärztliche Behandlung sowie die Vermögenssorge im Sinne der erkrankten Person zu überwachen bzw. zu regeln.

Jeder Vollmachtnehmer handelt völlig frei nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Kontrolle des Vollmachtgebers kann im Fall einer Vorsorgevollmacht natürlich nicht erfolgen, weshalb die Wahl des Vollmachtnehmers im Vorfeld sehr genau durchdacht werden sollte.

TIPP: Fordern Sie jetzt Ihren Entwurf für eine notarielle Vorsorgevollmacht an.

Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Die Betreuungsvollmacht geht zumeist mit der Vorsorgevollmacht einher, sie umfasst jedoch erheblich mehr Rechte des Vollmachtnehmers. Wenn eine vollständige Betreuung des Vollmachtgebers erforderlich wird, kann durch die Betreuungsvollmacht der gerichtlichen Bestellung eines entsprechenden Betreuers zuvor gekommen werden. Sollte es zu dem Betreuungsfall kommen wird das zuständige Gericht in der Regel diesem Vorschlag folgen und von einem externen Betreuer absehen. Es kann jedoch sein, dass wichtige Gründe gegen die bevollmächtigte Person sprechen. Dies ist jedoch in der gängigen Praxis nur sehr selten der Fall. Im Rahmen einer Betreuungsvollmacht kann der Vollmachtgeber auch sehr genau bestimmen, wie die Betreuung ausfallen soll. Der Vollmachtnehmer als Betreuer ist dann rechtlich dazu verpflichtet, den Wünschen des Vollmachtgebers Folge zu leisten.

Sollten die Wünsche des Vollmachtgebers seinem Wohl entgegenstehen, so hat der Betreuer nicht die Pflicht, den Wünschen zu folgen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht erfolgt jedoch bei der Betreuungsvollmacht eine gerichtliche Kontrolle der Tätigkeiten, die ein Betreuer durchführt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Jeder Mensch hat das grundsätzliche Recht auf ein Leben in Selbstbestimmung. Dieser Grundsatz ist in Deutschland rechtlich festgeschrieben. Es kann jedoch Situationen geben, in denen der Mensch zu eben jener Selbstbestimmung nicht mehr in der Lage ist. Sei es aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, die geistige Entscheidungsfähigkeit kann sehr schnell eingeschränkt werden oder schlicht und ergreifend nicht mehr vorhanden sein. Für eben jene Fälle gibt es dann die Patientenverfügung, die zu Zeiten der geistigen Gesundheit aufgesetzt werden sollte. Durch die Patientenverfügung legt der Mensch eigenständig fest, wie und in welchem Umfang eine ärztliche Behandlung erfolgen soll.

Die Patientenverfügung tritt zu Zeitpunkt in Kraft, wenn der Mensch seinen eigenen Willen nicht mehr eigenständig zum Ausdruck bringen kann. Die Anweisungen, die in der Patientenverfügung festgeschrieben sind, haben sowohl für Vollmachtnehmer als auch für die behandelnden Ärzte gleichermaßen Gültigkeit. Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht gibt es in der Patientenverfügung nur Anweisungen, die an Ärzte gerichtet sind. Der Patientenwille steht dementsprechend im Vordergrund und durch eine Patientenverfügung kann auch eine Anweisung eines Vorsorgebevollmächtigten außer Kraft gesetzt werden.

Wie sieht es mit den Kosten für die notarielle Tätigkeit aus?

Im Hinblick auf die notarielle Tätigkeit gibt es in Deutschland landläufig weit verbreitete Meinungen, die jedoch nicht immer den Fakten oder tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Tätigkeit des Notars wird sehr häufig in Zusammenhang mit dem Wort „kostspielig“ gesetzt, was jedoch bei Weitem nicht der Wahrheit entspricht. Fakt ist, dass die Notare für ihre Tätigkeit eine Gebühr erheben, die auf der Grundlage von einem gesetzlich festgelegten System entsteht. Dieses Gebührensystem hat seine Grundlage auf dem Geschäftswert einer jeden Angelegenheit. Aus diesem Grund fallen die Kosten für eine notarielle Beglaubigung einer Patientenverfügung bzw. Betreuungs- oder anderer Vollmachtarten auch bei jedem Notar in der gleichen Höhe aus.

Lesen Sie dazu bitte auch: Notarkosten.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Vollmacht zugunsten eines Vollmachtnehmers auszustellen, so können Sie uns diesbezüglich sehr gern kontaktieren. Die Beratung unserer Mandanten ist uns ein besonderes Anliegen, da mit der Vollmacht sowohl Rechte als auch Pflichten einhergehen. Wie diese Rechte und Pflichten aussehen und welche Kosten Sie für die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde zu erwarten haben eröffnen wir Ihnen sehr gern im Rahmen eines persönlichen Termins in unseren Kanzlei Geschäftsräumlichkeiten. Kontaktieren Sie uns einfach und erzählen Sie uns vorab, welche Wünsche Sie diesbezüglich haben. Gern beraten wir Sie ausführlich dahingehend, welche Vollmachten in Ihrem Fall Sinn ergeben und welche Einschränkungen Sie in einer persönlichen Vollmacht beachten sollten.

Selbstverständlich richten wir uns bei der Erstellung einer derartigen Vollmacht ganz nach Ihren Wünschen und beglaubigen diese Vollmacht dann auch anschließend, sodass Sie einen wichtigen Schritt in Richtung sorgenfreie Zukunft getätigt werden. Wenn Sie dies wünschen kann ein Exemplar der beglaubigten Vollmacht auch sehr gern in unseren Geschäftsräumlichkeiten verbleiben, sodass im Fall des Falles auch ein Gericht Zugriff auf die entsprechende Vollmachtsurkunde hat und keine Zweifel offenbleiben.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

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