Skip to content
Notar FAQ Ehe und Familie
Notar FAQ Ehe und Familie

Ehe und Familie – FAQ

Das deutsche Familienrecht beschäftigt sich im Kernpunkt sehr stark mit der persönlichen Lebensplanung eines Menschen, sodass im Endeffekt jeder Mensch früher oder später dazu gezwungen ist, sich mit dem Familienrecht auseinanderzusetzen. Natürlich ist es dementsprechend auch nicht weiter verwunderlich, dass juristische Laien eine wahre Vielzahl von Fragen haben. Der Gang zu einem Rechtsanwalt bzw. Notar ist für dieses Anliegen nahezu unerlässlich, da sich viele Wünsche ausschließlich durch einen Notar rechtsverbindlich realisieren lassen. Obgleich es nicht möglich ist, alle erdenklichen Fragen aufzulisten, so haben wir an dieser Stelle einmal die gängigsten Fragen aufgeführt, mit denen wir uns in unserer langjährigen Tätigkeit konfrontiert sahen.

Die wichtigsten Fragen im Hinblick auf die Lebensplanung

Irgendwann einmal heiraten und eine Familie gründen, dazu ein Haus bauen und einen Baum pflanzen – dies ist wohl der gängigste Wunsch im Hinblick auf die Lebensplanung eines Menschen. Was sich auf den ersten Blick als überaus einfach anmutet, ist in Wahrheit jedoch mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen verbunden.

So sind die Fragen:

ebenso interessant wie der Umstand, wenn Kinder in das Leben des Paares treten oder wenn aus irgendwelchen Gründen heraus das Paar auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen kann und daher mit dem Gedanken einer Adoption von einem Stiefkind spielt. Auch die Vermögensregelung nach einer immerhin statistisch gesehen nicht ausgeschlossenen Scheidung oder dem mit Sicherheit passierenden späteren Ableben spielt im Familienrecht eine gewichtige Rolle.

Die Fragen

Klicken Sie auf die gewünschte Frage um zur Antwort zu gelangen.

Wer besitzt das Vermögen, welches vor sowie während der Beziehung erworben wurde?

Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse gibt es in Deutschland zwei Optionen. Zum einen wäre hier die sogenannte Zugewinngemeinschaft zu nennen, welche als gesetzlicher Standard angesehen wird, und zum anderen gibt es auch den Stand der Gütertrennung. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird sämtliches Vermögen, welches während der Ehezeit erworben wird, hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Umstand, welcher von beiden Partnern das Vermögen letztlich erwirtschaftet hat, vollkommen unerheblich. Selbst dann, wenn ein Partner permanent ohne Unterbrechungen arbeitet und der andere Partner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird das Vermögen geteilt.

Da es jedoch in Deutschland wirtschaftlich gesehen unterschiedliche gesellschaftliche Schichten gibt und Liebe ja ohnehin der Grund für eine Ehe sein sollte, gibt es auch den Stand der Gütertrennung. Die Gütertrennung muss, im Gegensatz zu der Zugewinngemeinschaft, ausdrücklich zwischen den beiden Liebenden vertraglich mit einem Ehevertrag vereinbart werden.

Was sollte vor dem Erwerb einer Immobilie mittels einer Finanzierung bei nichtehelichen Gemeinschaften zwingend beachtet werden?

Eine Heirat ist in Deutschland für eine Lebensgemeinschaft nicht mehr zwingend erforderlich. Es gibt zwar mittlerweile für jedes liebende Paar – unabhängig von der Geschlechtersituation – die Möglichkeit der Hochzeit, allerdings ist diese kein Zwang. Wer sich dazu entschließt, das gemeinschaftliche Leben ohne einen Trauschein zu bestreiten, sollte sich allerdings im Hinblick auf die Anschaffung von Immobilien oder größeren Werten vorab genauer informieren. Der Partnerschaftsvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist für derartige Ausgangslagen regelrecht prädestiniert da in diesem Partnerschaftsvertrag alle wichtigen Modalitäten wie

  • Unterhalt
  • Güterrecht
  • etwaiger Versorgungsausgleich im Fall einer Trennung
  • erbrechtliche Fragen

verbindlich vertraglich geregelt werden können. Die Grundlage des Partnerschaftsvertrages für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist allerdings nicht das BGB, sondern vielmehr das Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieses Gesetz hat jedoch mittlerweile fast annähernd den gleichen Stand wie das Familienrecht. Ein derartiger Vertrag sollte vor einer größeren Anschaffung wie einer Immobilie auf jeden Fall abgeschlossen werden, da für nichteheliche Lebensgemeinschaften das gesetzliche Familienrecht sowie auch das Erbrecht nicht gilt. Es ist zwar ein Faktum, dass sich in der Regel das gemeinschaftliche Leben von nichtehelichen Partnerschaften kaum nennenswert von dem Leben in einer Ehe unterscheidet, allerdings nimmt der Gesetzgeber diesbezüglich sehr wohl Unterscheidungen vor. Wer ohne Trauschein eine Familie gründen oder eine Immobilie erwerben möchte sollte unbedingt darauf achten, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage des BGB erfolgen. In dem Partnerschaftsvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften kann dann individuell auf die jeweilige Situation des Paares eingegangen und dabei auch die Fragen von

  • Lastenteilungen
  • Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Trennungsauseinandersetzung
  • Renten- sowie Erbrechtsansprüche

rechtsverbindlich geklärt werden.

Bei gemeinschaftlichen Kindern, die ohne Trauschein der Eltern zur Welt kommen, gibt es diesbezüglich Ausnahmen. Diese Kinder haben selbstverständlich Anspruch auf Unterhaltszahlungen und einen Erbrechtsanspruch.

Welche Folgen hat eine Trennung bzw. Ehescheidung bei einem Ehevertrag?

Ein wesentlicher Aspekt von dem Ehevertrag ist der Umstand, dass dieser nicht ausschließlich vor der Eheschließung oder während der bereits bestehenden Ehe geschlossen werden kann, sondern vielmehr auch nach einer schon erfolgten Trennung bzw. im Zuge der Scheidung. Je nachdem, in welchem Gemütszustand sich die Eheleute trennen, kann es durchaus ratsam sein, dass beide Parteien ihren Rechtsanwalt zu einem Notartermin mitnehmen und sich dort auch entsprechend rechtlich beraten lassen. Wenn die Scheidung jedoch einvernehmlich verläuft ist dies nicht zwingend erforderlich, da auch ein Notar entsprechend rechtliche Beratungsarbeit leisten kann. Der Ehevertrag, der im Zuge einer Scheidung zwischen den beiden Parteien geschlossen wird, bekommt die rechtliche Bezeichnung der Trennungsvereinbarung. Im Zuge der Trennungsvereinbarung werden die offenen Fragen im Hinblick auf

  • die gesetzlichen Auswirkungen einer Zugewinngemeinschaft
  • Unterhaltszahlungen
  • Versorgungsausgleichsregelungen
  • etwaiges Sorge- sowie Umgangsrecht bei gemeinschaftlichen Kindern

geklärt und es werden individuelle Regelungen für diese Fragen vereinbart. Auch die Auswirkungen auf das Erbrecht werden in der Trennungsvereinbarung, die juristisch gesehen auch als Scheidungsfolgevereinbarung bekannt ist, abgehandelt. Da diese Vereinbarung für beide Seiten eine enorm hohe Auswirkung auf das spätere Leben hat wurde von dem Gesetzgeber vorgeschrieben, dass hierfür eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist.

Welche Änderungen treten nach der Geburt nichtehelicher gemeinsamer Kinder auf?

Wenn Kinder „ehelich“ das Licht der Welt erblicken ist die Situation vor dem Gesetz relativ simpel. Vater und Mutter sind miteinander verheiratet, sodass das Kind einen eindeutigen familienrechtlichen Stand hat. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Liebe von Kindern gekrönt wird, ist jedoch der Einsatz eines Notars zwingend erforderlich. Die Vaterschafts- sowie Sorgerechtserklärungen müssen ausgefüllt werden, damit das Kind für die Zukunft abgesichert ist. Dies geschieht auf der Basis des Familienrechts und selbstverständlich können die Sorgerechtserklärungen zugunsten beider Elternteile ausgefüllt werden, sodass es auch bei einer Trennung keine Missverständnisse geben kann. Diese Missverständnisse gehen stets zu Lasten des Kindswohls, was selbstverständlich vermieden werden sollte.

Wie sieht es mit der Adoption von einem Stiefkind aus?

Wenn ein Paar, aus welchen Gründen letztlich auch immer, keine eigenen Kinder bekommen kann ist der Gedanke einer Adoption naheliegend. Eine Adoption, die auch als rechtliche Annahme eines Kindes zur Begründung von einem Eltern-Kind-Verhältnis bekannt ist, hat eben jene beschriebenen rechtlichen Auswirkungen und ist unabhängig von der biologischen Abstammung des Kindes zu betrachten. Die Adoption ist auch unabhängig von dem Alter des Menschen, sodass sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Personen gleichermaßen adoptiert werden können. In der Regel ist die Stiefkindadoption in Deutschland die häufigste Form der Adoption.

Eine zwingende Voraussetzung für die Adoption ist der Umstand, dass das Adoptionsverfahren dem Kindswohl dienlich ist und dass das Kind dementsprechend ein reales Eltern-Kind-Verhältnis bei den Adoptionseltern erwarten darf. Für gewöhnlich ergibt sich dieses Verhältnis bereits aus dem Umstand des gemeinschaftlichen Zusammenlebens der Adoptiveltern mit dem adoptierten Kind in dem gemeinschaftlichen Haushalt.

Für die Adoption ist neben dieser zwingenden Voraussetzung auch ein Adoptionsantrag erforderlich, der zuvor notariell beglaubigt werden musste. Der beurkundende Notar reicht den Adoptionsantrag dann bei dem regional zuständigen Familiengericht ein. Die Einwilligungserklärung von den leiblichen Eltern ist ebenso bei dem zuständigen Familiengericht einzureichen. Sollte das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben kann das Kind selbst eine Einwilligungserklärung zur Adoption bei dem beurkundenden Notar abgeben.

Die Einwilligungserklärung der Eltern ist hinfällig, wenn diese unauffindbar oder zur Abgabe der Einwilligungserklärung außer Stande sind und es keine gesetzlichen Vertreter gibt. Sollten die leiblichen Eltern des Kindes eine Einwilligungserklärung verweigern, so kann zugunsten des Kindswohls auch eine Ersetzung erwirkt werden.

Ist die Adoption erfolgreich verlaufen, so erhält das Kind mit Rechtskraft des Adoptionsverfahrens die gleiche rechtliche Stellung, die auch ein leibliches eheliches Kind inne hätte. Damit verbunden sind dementsprechend auch die Pflichten und Rechte der Adoptiveltern sowie die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes gegenüber den Adoptiveltern.

Dies beinhaltet insbesondere

  • wechselseitige Unterhaltsansprüche
  • Erbansprüche

Überdies erlischt mit dem erfolgreichen Adoptionsverfahren auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes sowie dessen Abkömmlinge zu den leiblichen Eltern. Sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern entfallen ebenfalls vollständig, sodass das adoptierte Kind vollumfänglich vor dem Gesetz zu der Familie der annehmenden Adoptiveltern gehört. Im Zuge des Adoptivverfahrens werden alle Parteien von dem zuständigen Familiengericht angehört. Hierfür ist im Grunde genommen keine rechtsanwaltliche Vertretung zwingend erforderlich, allerdings kann der Einsatz von einem Rechtsanwalt bzw. Notar vor dem Familiengericht etwaige offene Fragen sehr viel schneller und effektiver klären. Ein Adoptionsverfahren wird in Deutschland in der Regel nicht „vorschnell“ durchgeführt. Es kann durchaus möglich sein, dass sich ein derartiges Verfahren über ein oder zwei Jahre hinzieht, was natürlich für das Kind eine Phase der Unsicherheit darstellt. Auch für die annehmenden Eltern ist diese „Prüfungsphase“ des Familiengerichts, welche natürlich durchaus ihren Sinn hat, nicht selten enorm belastend. Der Notar kann jedoch den Eltern auch in dieser Phase zur Seite stehen.

Die Adoption einer volljährigen Person ist als Ausnahme anzusehen. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bleiben ebenso bestehen wie die Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten beziehen sich dann sowohl auf die leiblichen Eltern als auch auf die Adoptiveltern.

Mit welchen Notarkosten ist bei einer Scheidung / Trennung zu rechnen?

Die Notarkosten, die für eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung anfallen, werden auf der Grundlage des reinen Vermögens der Eheleute bemessen. Hierfür ist das sogenannte Reinvermögen maßgeblich, welches sich aus dem Aktivvermögen jedes Ehepartners ergibt. Bestehende Schulden sowie Verbindlichkeiten werden von dem Aktivvermögen in Abzug gebracht, allerdings erfolgt der Abzug maximal hälftig. Für weitere Regelungen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsfragen bzw. Zugewinnausgleich bei einem Ehevertrag wird der Geschäftswert, der als Grundlage für die Notarkosten dient, auf der Grundlage der GNotKG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht. Eine umfassende Beratung sowie die Ersterstellung von Vereinbarungsentwürfen nebst Abänderung auf der Grundlage der Wünsche aller Beteiligten ist in der Gebühr enthalten. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der finalen Beurkundung.

Bei einem Adoptionsverfahren von einem minderjährigen Kind fallen in der Regel nur sehr geringe Notarkosten an, die selten einen Wert von 100 Euro übersteigen. Das Adoptionsverfahren von einer volljährigen Person wird anders berechnet, da hier als Minimalkostenbetrag ein Wert von 60 Euro veranschlagt wird. Die endgültigen Notarkosten für die Adoption von einer volljährigen Person richten sich jedoch ausschließlich nach dem Reinvermögen der Adoptiveltern. Hierbei werden dann selbstverständlich auch alle Verbindlichkeiten und Schulden bis zur maximalen Hälfte in Abzug gebracht.

In unzähligen Fällen ist im Familienrecht ein Notar zwingend erforderlich. Sei es die Regelung von Erbrechtsansprüchen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder bei der Adoption eines Kindes, ohne einen Notar können viele Maßnahmen schlichtweg nicht durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat dies nicht ohne Grund so festgelegt, da derartige Maßnahmen für alle Beteiligten weitreichende Folgen nach sich ziehen. Dementsprechend ist eine ausführliche notarielle Beratung vor dem endgültigen Schritt eine zwingende Grundlage, die auch jeder Mensch entsprechend annehmen sollte. Die Lebensplanung auf der Grundlage des Familienrechts betrifft jeden Menschen und je früher sich ein Mensch dazu entschließt, die Lebensplanung mithilfe eines Notars in die richtigen Bahnen zu lenken, umso sorgloser kann der Mensch dann in seine Zukunft blicken. Wir als erfahrene Notarkanzlei verfügen über engagierte Notare, die sich gern Ihren Wünschen annehmen. Selbst dann, wenn Sie im Hinblick auf Ihre Zukunft noch unsicher sind oder gern Ihre Möglichkeiten prüfen möchten, können wir Ihnen hilfreich zur Seite stehen.

Selbstverständlich erstellen wir auf Ihren Wunsch hin für Ihr Anliegen entsprechende rechtlich verbindliche Entwürfe, die Sie unmittelbar nach der Erstellung sichten können. Individuelle Änderungswünsche sind jederzeit möglich und werden von uns auch schnellstmöglich durchgeführt, sodass Sie sich im Hinblick auf Ihre Wünsche rechtlich gesehen keine Sorgen machen brauchen. Sei es die Regelung Ihrer späteren Pflege im Zuge von Vertretervollmachten, die erbrechtliche Auseinandersetzung mit Ihren Nachkommen oder die Patientenverfügung, die Ihre ärztliche Versorgung im Alter regelt – wir stehen Ihnen sehr gern zur Verfügung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!