LG Magdeburg – Az.: 10 OH 29/18 – Beschluss vom 28.10.2019
Der Kostenprüfungsantrag betreffend die Notarrechnung vom 03.07.2018 (Nr. 681-…) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Am 09.11.2017 fand bei der Notarin ein Beratungsgespräch mit den antragstellenden Eheleuten zu einer Testamentsbeurkundung statt. Mit E-Mail vom gleichen Tag übersandte die Notarin einen ersten Entwurf. Gegenstand des Entwurfs war auch eine Teilungsanordnung hinsichtlich eines in Niedersachen gelegenen Ackers. Im Übersendungsschreiben heißt es:
„was die Frage der Höfeordnung angeht, so gilt diese in Niedersachsen und da der Acker dort belegen ist, müßte festgestellt werden, ob es sich dabei um einen Hof i.S. der Höfeordnung handelt. Dann müsste das Testament ggf. nochmals angepasst werden. …
Bitte teilen Sie mir die Grundbuchnummer und das zuständige Amtsgericht mit, damit ich einen Grundbuchauszug abrufen kann.
Aus diesem müsste sich dann die Qualifikation als Hof im Sinne der Höfeordnung ergeben. …“
Im Termin am 27.02.2018 baten die Antragsteller um eine sofortige Beurkundung. Die eingeholten Grundbuchauszüge wiesen bezüglich eines Grundstücks einen so genannten Hofvermerk auf. Es erfolgte dennoch die Beurkundung noch am selben Tag nachdem der Ehemann erklärt hatte, dass der Hof bereits seit längerem „weg sei“, d.h. auf einen vorverstorbenen Sohn übertragen worden sei.
Ausgehend von einem Geschäftswert von 2.884.000,00 € berechnet die Notarin für die Beurkundung einen Betrag in Höhe von 11.447,75 €. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers ist die Notarin vom Verkehrswert ausgegangen; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 03.07.2018 (Nr. 681-2/2018) verwiesen.
Der die Antragsteller vertretende Steuerberater wirft der Notarin vor, dass über die Höhe der Kosten nicht gesprochen worden sei, dass die Frage des Hofvermerks nicht angesprochen worden sei. Er vertritt zudem die Auffassung, dass hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes lediglich der 4-fache Einheitswert als Berechnungsgrundlage dienen dürfe.
II.
Der Kostenprüfungsantrag ist statthaft nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Er ist jedoch unbegründet.
Die Notarin hat zutreffend bei der Beurkundung des Testaments hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes nach der Regelung des § 102 Abs. 1 GNotKG den Verkehrswert angesetzt.
Eine Berechnung nach dem geringeren Wert des § 48 Abs. 1 GNotKG – dem Vierfachen des Einheitswerts – kommt nicht in Betracht. Nach dem Testament lag ein Fall der privilegierten Hofzuwendung nicht vor. Dies war auch inhaltlich richtig, weil die im Todesfall erwerbende Antragstellerin nicht – wie von § 48 Abs. 1 S Nr. 1 vorgesehen – die unmittelbare Fortführung des Betriebes beabsichtigte.
Es kann der Notarin auch nicht vorgeworfen werden, dass die Problematik der Höfeordnung nicht angesprochen worden ist. Die E-Mail vom 09.11.2019 zeigt, dass die Notarin auf die Geltung der Höfeordnung in Niedersachsen hingewiesen hat und um weitere Informationen gebeten hat. Sie hat zudem detailliert dargelegt, dass sie im Beurkundungstermin explizit nach der Hofstelle gefragt habe und der verstorbene Antragsteller ihr mitgeteilt habe, dass der Hof weg sein und vom Sohn bewirtschaftet werde. Es gibt keinen Grund, hieran zu zweifeln, zumal die im Termin anwesende Antragstellerin der Schilderung der Notarin vom Ablauf des Beurkundungstermins nicht widersprochen hat.
Die Notarin hätte auch nicht über die anfallenden Kosten belehren müssen. Der Notar ist im Regelfall nicht zur Belehrung über die anfallenden Kosten verpflichtet (BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – VIII ZB 13/18, Rn. 17, zitiert nach juris). Die Kosten ergeben sich nämlich aus dem Gesetz und sind nicht verhandelbar. Solange keine preisgünstigere Lösung auf der Hand liegt, gibt es für den Notar keinen Anlass über die Kosten zu belehren, da Kosten in dieser Höhe auch bei allen anderen Notaren anfallen würden. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Belehrung über die entstehenden Kosten sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 FamFG.