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Nachlassgericht – Aufgaben und Kosten

Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen, Sicherung des Nachlasses und mehr

Wenn ein Mensch verstirbt, wird automatisch mit dem Tod auch eine Erbschaftsangelegenheit eröffnet, da im Hinblick auf den Nachlass der verstorbenen Person die Erbschaft nun einmal geklärt werden muss. Die potenziellen Erben müssen sich diesbezüglich an das Gericht wenden, doch wissen sehr viele Menschen überhaupt nicht, welches Gericht hierfür überhaupt zuständig ist. Dieses Wissen gehört jedoch zu dem absoluten Grundwissen, da eine Erbschaft einen Menschen jederzeit treffen kann. Nicht immer ist diese Erbschaft auch tatsächlich gut für den Erben, es sind ja auch Schulden bei dem Erblasser denkbar. Aus diesem Grund sollte sich jeder potenzieller Erbe auch tatsächlich um die Angelegenheit kümmern und sich dementsprechend an das regional zuständige Nachlassgericht wenden.

Das Nachlassgericht hat seinen Sitz bei dem regional zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist in der gängigen Praxis das Amtsgericht in dem Bezirk, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort innehatte. Dies ergibt sich aus dem § 343 FamFG. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann sich der Erbe jedoch auch an das Nachlassgericht wenden, welches für seinen Wohnsitz zuständig ist. Denkbar ist dies, wenn der potenzielle Erbe sehr weit von dem Ort des Erblassers entfernt wohnt. Es erfolgt in diesen Fällen eine Übermittlung der entsprechenden Unterlagen in beglaubigter Form von einem Nachlassgericht zu dem anderen Nachlassgericht.

Das Aufgabengebiet des Nachlassgerichts im Überblick

Nachlassgericht
Das zuständige Nachlassgericht ist das das Amtsgericht am letzten Wohnsitz eines Verstorbenen. Das Gericht ist für die im Erbfall zusammenhängenden Angelegenheiten (Nachlasssachen) zuständig. (Symbolfoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com)
  • die Verwahrung von Testamenten oder auch Erbverträgen des Erblassers
  • die Nachlasssicherung
  • die Eröffnung eines etwaig vorhandenen Testaments
  • die behördliche Ermittlung von potenziellen Erben
  • die Annahme von Erklärung, welche von den Erben abgegeben werden
  • die Erteilung der Erbscheine
  • die formalen Aufgaben im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung
  • die Durchführung der Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassverwaltung

Die Gebühren des Nachlassgerichts

Bei den Aufgaben des Nachlassgerichts im Zusammenhang mit einem Erbfall handelt es sich bedauerlicherweise nicht um eine kostenlose Dienstleistung. Vielmehr entstehen für die Tätigkeit des Nachlassgerichts auch Gebühren. Hierbei muss zunächst erst einmal unterschieden werden zwischen den Gebühren, welche von dem Erblasser noch zu Lebzeiten gezahlt werden und den Gebühren, die im Sterbefall des Erblassers für die potenziellen Erben entstehen.

Die Gebühren, die ein Erblasser zu Lebzeiten zahlt, halten sich in starken Grenzen

Die behördliche Verwahrung von Erbverträgen oder Testamenten des Erblassers kostet 75 Euro (der Erblasser erhält einen amtlichen Hinterlegungsschein. Auf das Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten jedoch jederzeit zugreifen, was behördlich als Widerruf des Testaments gewertet wird. Es muss dann ein neues Testament behördlich hinterlegt werden, was wiederum die erneute Gebühr von 75 Euro auslöst)

Die Gebühren, die ein potenzieller Erbe im Erbfall zahlt

  • die Kosten für eine Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht belaufen sich auf 100 Euro gem. Gerichts- sowie Notarkostengesetz (GNotKG)
  • die Kosten für eine Erbausschlagung der Erben belaufen sich auf 15 – 30 Euro (die individuelle Situation ist für die Höhe der Kosten entscheidend. Im Normalfall werden 15 Euro Gerichtsgebühren fällig, es kann bei überschuldeten Nachlassverhältnissen jedoch auch eine Gebühr in Höhe von 30 Euro fällig werden)
  • die Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins

Der Erbschein

Ein Erbschein muss von den potenziellen Erben bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Ergeht ein derartiger Antrag, so geht das Nachlassgericht von einer Annahme des Erbes seitens des Erben aus. Ein Erbschein wird in der gängigen Praxis in denjenigen Fällen benötigt, in denen der Erblasser kein Testament aufgesetzt hat. In derartigen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, sodass die Erben gegenüber Banken oder auch Versicherungen sowie anderweitigen Stellen einen Nachweis benötigen.

Erfolgt seitens des Nachlassgerichts immer eine Information an die Erben?

Die Information der Erben seitens des Nachlassgerichts ist davon abhängig zu machen, ob bei dem Nachlassgericht ein Testament oder eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt oder nicht. Ist ein Testament in behördlicher Verwahrung, so informiert das Nachlassgericht die betroffenen potenziellen Erben. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem § 348 Abs. 1 FamFG.

Sollte sich kein Testament oder eine letztwillige Verfügung des Erblassers in behördlicher Verwahrung befinden, erfolgt seitens des Nachlassgerichts auch keine Information an die potenziellen Erben. Der Grund hierfür ist relativ simpel: Als Voraussetzung für die Information der potenziellen Erben gilt die Kenntnis der Behörde über den eingetretenen Sterbefall.

Die Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins

Obgleich die Grundlage für die behördliche Gebührenerhebung stets die Transparenz darstellt, so ist dies im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins durchaus schwierig. Dies begründet sich dadurch, dass die Gebührenhöhe abhängig ist von dem Nachlasswert. Sollte es sich um ein sogenanntes Negativvermögen handeln, so erfolgt von den Behörden ein Abzug des Negativvermögens von den Gebühren für den Erbschein.

Sollten sich Grundstücke oder auch Immobilien als Teil des Nachlasses darstellen, so erhöht dies selbstverständlich die Kosten für den Erbschein merklich. Es obliegt dann gem. § 48 GNotKG den Erben, den Verkehrswert der Immobilien oder Grundstücke bei dem Nachlassgericht anzugeben. Sollte der Verkehrswert nicht bekannt sein wird der sogenannte Bodenrichtwert in der Region bzw. der Gemeinde als Wert zugrunde gelegt. Es gibt jedoch in nahezu jeder Gemeinde oder Stadt einen sogenannten Gutachterausschuss, welcher gegen eine sehr geringe Gebühr Auskunft im Hinblick auf den Verkehrswert der Immobilie bzw. des Grundstücks gibt.

Sollte es sich bei der Immobilie um ein Vermietobjekt handeln, so können Erben bei dem Gericht auch den Ertragswert der Immobilie angeben.

Die Erbscheingebühren im Überblick

  • der Verkehrswert beträgt maximal 10.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 75 – 150 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 50.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 165 – 330 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 110.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 273 – 546 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 200.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 435 – 870 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 500.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 935 – 1.870 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 1.000.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 1.735 – 3.470 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 1.500.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 2.535 – 5.070 Euro für den Erbschein
  • der Verkehrswert beträgt maximal 2.000.000 Euro, es entstehen Gebühren im Rahmen von 3.335 – 6.670 Euro für den Erbschein

Was muss bei einem falschen Erbschein gemacht werden?

Der Erbschein gibt den Erben die Möglichkeit, die rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erbfall regeln zu können. In der gängigen Praxis ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein falscher Erbschein seitens der Behörde ausgestellt wurde, als relativ gering anzusehen. Eine Möglichkeit für einen falschen Erbschein wäre jedoch, dass nach der Erteilung des Erbscheins ein neueres Testament des Erblassers aufgefunden wird. Sollte durch dieses neuere Testament eine völlig neue Erbfolge ersichtlich werden, so hat das Nachlassgericht den Erbschein gem. § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuziehen.

Diejenige Person, welche mit dem falschen Erbschein bereits Handlungen ausgeführt hat, gilt rechtlich jedoch als geschützt. Das Vertrauen darauf, dass der falsche Erbschein in rechtlicher Hinsicht seine Gültigkeit hatte, ist in dem § 2365 BGB gesetzlich festgeschrieben. Ein Inhaber eines Erbscheins darf darauf vertrauen, dass der Erbschein korrekt ist. Die Tatsache, dass der Erbschein falsch gewesen ist, führt somit auch nicht automatisch zu einer rechtlichen Ungültigkeit der rechtlichen Handlungen des Inhabers.

Das Nachlassgericht erfüllt im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit eine durchaus wichtige Rolle, sodass es sich bei dieser Behörde sowohl für Erblasser als auch für potenzielle Erben um den ersten Anlaufpunkt handelt.

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