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Erbschaftssteuer – mit diesen Kosten müssen Sie rechnen

Eine Erbschaft kann, wenn sie unerwartet kommt, für den Erben durchaus als Segen gelten. Zwar steht der Umstand außer Frage, dass die Trauer über den menschlichen Verlust für den Erben im Vordergrund steht, doch muss in dem Zusammenhang mit der Erbschaft natürlich auch der finanzielle Aspekt betrachtet werden. Wer als Erbe eine Erbschaft antritt, muss die Erbschaft in Deutschland auf jeden Fall versteuern. Die Erbschaftssteuer gehört jedoch zu denjenigen Themen, mit denen sich bei Weitem nicht jeder Mensch genau auskennt. Dementsprechend ist die Frage, wie hoch die Erbschaftssteuer letztlich ausfällt, durchaus relevant.

Der Grundsatz der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer
(Symbolfoto: Jochen Netzker/Shutterstock.com)

Dem reinen Grundsatz nach ist jeder Mensch, der ein Erbe empfängt, erbschaftssteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht ist unabhängig davon, ob es sich bei der Erbschaft um ein großes Vermögen oder ein eher kleineres Vermögen handelt. Die rechtliche Grundlage für die Erbschaftssteuer findet sich in dem Erbschafts- sowie Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wieder, welches von der deutschen Bundesregierung ins Leben gerufen wurde.

Sollte sich die Erbschaft rein aus Sachwerten zusammensetzen erfolgt eine Schätzung des finanziellen Gegenwertes der Gegenstände. Auf der Grundlage der Schätzung erfolgt dann die Festlegung der Höhe von der Erbschaftssteuer. Um den Wert der Erbschaft zu ermitteln, erfolgt zunächst ein sogenanntes Ertragswertverfahren. Es ist überdies auch möglich, dass ein Erbe Schulden des Erblassers erbt. Um dies zu verhindern muss eine Erbausschlagung erfolgen, die sich jedoch dann auf das gesamte Erbe bezieht.

Wie hoch wird die Erbschaftssteuer ausfallen?

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass sich die Höhe der Erbschaftssteuer anhand der Erbschaftshöhe bemisst. Dementsprechend kann im Vorfeld nicht pauschal gesagt werden, mit welcher steuerlichen Belastung ein Erbnehmer letztlich rechnen muss. Um jedoch einen Überblick über die zu erwartende Steuerhöhe zu bekommen kann im Internet durchaus ein sogenannter Erbschaftssteuerrechner bemüht werden. Ein derartiger Rechner errechnet auf der Grundlage der geerbten Vermögenswerte sowie dem Grad der Verwandtschaft des Erbnehmers zu dem Erblasser die Höhe der Erbschaftssteuer. Es ist dabei sogar möglich, zwischen dem Privatvermögen sowie einem etwaigen Betriebsvermögen nebst Immobilien des Erblassers zu differenzieren.

Es muss grundsätzlich nicht auf jeden Euro, der vererbt wird, eine entsprechende Steuer gezahlt werden. Es gibt in Deutschland sogenannte Freibeträge, die steuerfrei vererbt werden können.

Wie funktioniert ein solcher Rechner?

Auch wenn es verschiedene Anbieter für den Erbschaftssteuerrechner gibt, so ähneln sich die Programme in ihrer reinen Funktionsweise durchaus. Dies betrifft auch die Art der Eingaben, welche ein potenzieller Erbnehmer zur Errechnung der Höhe von der Erbschaftssteuer in das Programm eingeben muss.

Diese Angaben müssen getätigt werden

  • der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses
  • das Privatvermögen
  • das Betriebsvermögen
  • Immobilienwerte
  • die Erbfallkosten

Der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses

Diese Angabe ist im Hinblick auf die Höhe der Erbschaftssteuer durchaus wichtig. Das ErbStG besagt, dass ein enges Verwandtschaftsverhältnis auch automatisch höhere Freibeträge mit sich bringt. Dementsprechend geringer gestaltet sich auch die Steuerbelastung für den Erbnehmer im Zusammenhang mit der Erbschaft.

Das Privatvermögen

Im Zusammenhang mit dem Privatvermögen muss ein potenzieller Erbnehmer wissen, dass vor der Eingabe dieses Wertes in den Steuerrechner gewisse Beträge in Abzug gebracht werden können. Es handelt sich bei dem Privatvermögen grundsätzlich um sämtliche Vermögenswerte, die keinen Bezug zu Immobilien haben.

Diese Werte dürfen vor der Eingabe in den Steuerrechner in Abzug gebracht werden

  • bei einem Privatvermögen dürfen Erbnehmer der sogenannten geraden Linie nebst Ehepartnern / Lebenspartner maximal 41.000 Euro in Abzug bringen. Andere Erbnehmer dürfen maximal 12.000 Euro von dem Privatvermögen in Abzug bringen
  • für andere bewegliche Dinge dürfen Verwandte in der geraden Linie nebst Ehegatten / Lebenspartner maximal 12.000 Euro in Abzug bringen

Was sind andere bewegliche Dinge?

Zu den sogenannten anderweitigen beweglichen Gütern, die dem Privatvermögen des Erblassers zugeordnet werden, zählen bewegliche Güter wie beispielsweise Fahrzeuge oder Kunstgegenstände / Sammlungen. Münzen oder Wertpapiere nebst Edelmetallen oder auch Edelsteinen sowie Zahlungsmittel werden ausdrücklich nicht den anderen beweglichen Dingen zugeordnet.

Immobilienwerte

Sollten Immobilien ein fester Bestandteil der Erbmasse sein, so ist die Art der Immobiliennutzung durchaus wichtig. Sollten Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner bzw. Verwandte in gerader Linie zu dem Erblasser eine Wohnimmobilie erben und diese Wohnimmobilie selbst nutzen, so kann für diese Immobilie eine Steuerfreiheit erreicht werden. Die Steuerfreiheit für die Immobilie ist jedoch davon abhängig, dass die Immobilie für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren von den Erbnehmern genutzt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser selbst bis zu seinem Ableben diese Immobilie selbst bewohnt hat. Sollte der Erblasser kurz vor seinem Ableben aufgrund einer Pflegebedürftigkeit die Immobilie nicht mehr selbst genutzt haben, so ändert dies nichts an der Steuerfreiheit im Erbschaftsfall.

Sollten Kinder eine Wohnimmobilie erben, so ist für diese Erbschaft ebenfalls keine Steuer fällig. Dies setzt jedoch voraus, dass die Kinder die Wohnimmobilie für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren nutzen werden und dass die Wohnimmobilie die Maximalwohnfläche von 200 m² nicht übersteigt. Sollte die Wohnimmobilie die Maximalwohnfläche übersteigen, so erfolgt eine Wertermittlung der Immobilie und eine Besteuerung auf der Grundlage der übersteigenden Anzahl an Quadratmetern.

Bei einer vermieteten Immobilie gilt, dass 10 Prozent von dem Immobilienverkehrswert als steuerbefreit angesehen werden. Bei den sogenannten sonstigen Immobilien wird die Erbschaftssteuer in der vollen Höhe fällig.

Die Erbfallkosten

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden die sogenannten Erbfallkosten berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um sämtliche Kosten, die mit dem Erbe im Zusammenhang stehen. Es ist durchaus möglich, hier einen Pauschalwert von 10.300 Euro anzugeben. Bis zu dem Pauschalwert erfolgt keine weitergehende Prüfung der Erbfallkosten, sodass der Erbnehmer entsprechend auch keine Nachweise vorlegen muss.

Diese Kosten werden als Erbfallkosten anerkannt

  • die Bestattungskosten, wenn sie durch den Erblasser gezahlt wurden
  • sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung (beispielsweise Todesanzeigen, Grabmalkosten im angemessenen Umfang)
  • Kosten für eine als üblich geltende Grabpflege
  • sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Erbschaftsabwicklung

Kann ein Erblasser durch eine vorzeitige Schenkung die Erbschaftssteuer umgehen?

Nicht selten möchte ein Erblasser seinen späteren Erben die Steuerlast für die Erbschaft ersparen. Dies ist durchaus möglich, da in Deutschland eine Schenkung bis zu einem gewissen Betrag einem Freibetrag unterliegt. Dieser Freibetrag kann im Zeitraum von 10 Jahren exakt einmal in Anspruch genommen werden. Dementsprechend sollte ein Erblasser die Schenkung sehr genau kalkulieren. Sämtliche Schenkungen, die nach der Inanspruchnahme eines Freibetrages im Zeitraum von zehn Jahren weiter erfolgen, unterliegen der Schenkungssteuer. Diese Schenkungssteuer muss dabei ausdrücklich von der beschenkten Person gezahlt werden.

Es liegt durchaus der Gedankengang nahe, dass die Erbschaftssteuer mittels bestimmter Testamentvarianten zu umgehen versucht wird. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass dies in Deutschland nicht so ohne Weiteres möglich ist. Ach das sogenannte Berliner Testament, bei welchem Eheleute untereinander sich als Alleinerben einsetzen und das Erbe als Vorerben für die Nacherben lediglich verwalten, führt nicht zu einer Steuerfreiheit. Es ist daher eher erfolgversprechend, zunächst den Gang zu einem Steuerberater anzutreten und die Höhe einer etwaigen Schenkungssteuer mit der Höhe der potenziellen Erbschaftssteuer zu vergleichen. Als Vergleichswert kann dabei der Wert herangezogen werden, welcher mittels eines Erbschaftssteuerrechners vorab ermittelt wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Angaben in dem Programm korrekt eingegeben wurden. Mitunter ist eine Schenkung alle zehn Jahre der steuerlich bessere Weg, wobei dies natürlich stets im Zusammenhang mit der Vermögenshöhe des Erbes betrachtet werden muss. Ein Steuerberater wird diesbezüglich sehr genaue Angaben tätigen können, sodass ein Erblasser auf der Grundlage dieser Angaben sein Verhalten zur Steuerentlastung des Erbnehmers entsprechend anpassen kann.

Auch wenn sich grundsätzlich niemand so richtig gern im Erbfall mit der Steuer auseinandersetzt, so ist dies auf jeden Fall zwingend erforderlich.

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