Skip to content

Treuhandgebühr Notar

Bei enorm vielen Rechtsgeschäften, die zwischen zwei Vertragsparteien abgewickelt werden, ist die Tätigkeit eines Notars von entscheidender Bedeutung. Kaum ein anderer Berufszweig steht derartig häufig in dem Verdacht, im Hinblick auf die Gebühren die Kosten des Rechtsgeschäfts in die Höhe zu treiben. Es entspricht durchaus den Tatsachen, dass ein Notar für seine Tätigkeit Gebühren erhebt. Es ist jedoch ein sehr weit verbreiteter Irrglaube, dass der Notar dabei nach eigenem Ermessen die Kosten für das Rechtsgeschäft durch die Veranschlagung von „willkürlichen“ Gebühren in die Höhe treibt. Vielmehr sind alle Gebühren, die von einem Notar erhoben werden können, gesetzlich verankert und können dementsprechend von dem Notar in der gesetzlich zulässigen Höhe in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Anzahl der Gebühren sowie auch die Art der Gebührensätze durchaus transparent dargestellt, sodass sich die Notarkosten wie beispielsweise die Treuhandgebühr durchaus im Vorfeld sehr gut von den Vertragsparteien kalkulieren lassen.

Sämtliche Gebühren, die ein Notar für seine Tätigkeit in Rechnung stellen kann, sind in der GNotKG festgelegt. Auch der Grund dafür, dass ein Notar diese Gebühren veranschlagt, ist sinnvoll nachvollziehbar!

Was sind die Notarkosten überhaupt?

Treuhandgebühren Notar
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Als Notarkosten gelten diejenigen Kosten, welche ein Notar für die Tätigkeit in einem Rechtsgeschäft geltend machen kann. Mit dem 01.08.2013 wurde die Art sowie die Höhe dieser Kosten in dem GNotKG (Gerichts- sowie Notarkostengesetz) festgeschrieben, sodass es nunmehr eine gesetzliche Regelung dieser Kosten gibt. In diesem Gesetz wird auch das System, nach welchem der Notar seine Gebühren gegenüber den Vertragsparteien erhebt, transparent dargestellt. Das GNotKG verfolgt den Zweck, dass wirklich jeder Mensch über einen entsprechenden Zugang zu den oftmals zwingend erforderlichen notariellen Tätigkeiten erhält.

Die Tätigkeit eines Notars darf nicht mit den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts verwechselt werden. Dem Rechtsanwalt steht es frei, mit seinem Mandanten auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen und dabei auch von den Gebührensätzen der gesetzlichen Grundlage abzuweichen. Der Notar darf dies nicht, er ist zwingend an die gesetzlich festgelegten Gebührensätze gebunden.

Die Besonderheit bei einer notariellen Tätigkeit ist, dass jedem Rechtsgeschäft in dem GNotKG auch ein entsprechend definierter Gebührensatz zugeordnet ist. Das ganze System der Notargebühren, zu welcher auch die Treuhandgebühr gezählt wird, beruht dabei auf einer Gebührenstaffelung, die von dem jeweiligen Geschäftswert des Rechtsgeschäfts abhängig gemacht werden muss.

Was ist die Treuhandgebühr eigentlich?

Die Treuhandgebühr ist ein fester Bestandteil der Notarkosten und bezeichnet diejenige Gebühr, welche der Notar für die Errichtung eines sogenannten Notaranderkontos sowie der Entgegennahme von entsprechenden Zahlungen aus einem ganz bestimmten Rechtsgeschäft heraus erhält. In der gängigen Praxis kommt das Notaranderkonto bei Immobilienverkäufen oder Veräußerungen von Gegenständen mit großem Wert zum Einsatz. Der Notar fungiert in einem derartigen Fall als Treuhänder, welcher die Zahlung für den Verkäufer entgegennimmt, sodass der Besitzübergang rechtlich in Verbindung mit den jeweilig zuständigen Behörden abgewickelt werden kann. Obgleich die Errichtung eines Notaranderkontos gesetzlich betrachtet nicht zwingend vorgeschrieben ist, so hat diese Praxis im Vergleich zu der privaten Zahlung von der Käuferpartei an die Käuferpartei durchaus Vorteile.

Warum sollte ein Notar als Treuhänder agieren?

Wenn der Umstand bedacht wird, dass ein Notar für gewisse Rechtsgeschäfte wie beispielsweise dem Immobilienverkauf ohnehin benötigt wird, so kann auch die Treuhänderfunktion des Notars in diesem Rechtsgeschäft sehr viel Sinn ergeben. Rechtlich betrachtet dient die Treuhänderfunktion und das Notaranderkonto dem Sicherungsinteresse des Rechtsgeschäfts, welches von beiden Vertragsparteien verfolgt wird. Gerade bei Immobiliengeschäften werden in der Regel Summen veranschlagt, die weit über die normalen Summen eines normalen Verkaufs hinausgehen. Wenn nunmehr noch bedacht wird, welcher bürokratische organisatorische Aufwand für den Besitzübergang einer Immobilie von dem Verkäufer auf den Käufer erforderlich wird, ist dieses Sicherungsinteresse nochmals von höherer Bedeutung. Der organisatorische Aufwand, der überdies aufgrund der Bürokratie ebenfalls nochmals mit weiteren Kosten verbunden ist, kann gestartet werden, wenn der Notar als Treuhänder den Kaufpreis als Sicherung des Rechtsgeschäfts auf dem Notaranderkonto verbucht hat. Eine der beiden Vertragsparteien, in diesem Fall der Käufer, ist seiner vertraglichen Pflicht aus dem Rechtsgeschäft heraus bereits nachgekommen, sodass der Verkäufer dann die weiteren Schritte für den Besitzübergang durchführen bzw. auf den Weg bringen kann.

Wer schuldet die Treuhandgebühr?

Obgleich es gesetzlich fest geregelt ist, in welcher Höhe die Treuhandgebühr von dem Notar verlangt werden kann, gibt es im Hinblick auf den Schuldfaktor nur eine sehr vage Regelung.

Der § 29 des GNotKG besagt, dass diejenige Partei die Treuhandgebühr an den Notar zu entrichten hat, welche entweder

  • gem. § 29 Nummer 1 GNotKG den Auftrag für die Treuhandfunktion des Notars ausdrücklich erteilt hat
  • gem. § 29 Nummer 2 GNotKG die Übernahme der Kostenschuld erklärt hat
  • kraft Gesetz gem. § 29 Nummer 3 GNotKG als Haftungsperson für die Kostenschuld eintritt

Von dieser Regelung kann es gem. § 30 GNotKG auch Ausnahmen geben. In der gängigen Praxis ergeben sich die Ausnahmen dann, wenn mehrere Personen entsprechende Erklärungen in der Beurkundung abgegeben haben. In einem derartigen Fall haften alle Parteien gesamtschuldnerisch! Sollte einer Person dementsprechend der Treuhänderschuld gegenüber dem Notar nicht nachkommen, so kann der Notar die gesamte Zahlung der Treuhandgebühr von der anderen Person verlangen!

In der Regel wird bei einem Immobiliengeschäft die Treuhändergebühr von dem Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises auch direkt übernommen. Gem. KV-Nummer 22201 des GNotKG ist der Notar berechtigt, hierfür die halbe Treuhandgebühr abzurechnen! Was sich auf den ersten Blick als enorme Geldsumme darstellt, ist in der Realität jedoch als Gesamtgebührenhöhe im Vergleich zu dem internationalen Ausland sehr kostengünstig. Bedingt durch das Staffelsystem sowie die Abhängigkeit von der Höhe des Geschäftswerts beträgt die Treuhandgebühr lediglich 1,5 Prozent des Kaufpreises. Bei Rechtsgeschäften mit höheren Geschäftswerten beträgt die Treuhandgebühr lediglich 1 Prozent.

Im Hinblick auf diese Informationen, die bedauerlicherweise landläufig nicht hinreichend bekannt sind, wird sehr deutlich, dass die Treuhandgebühr eines Notars lediglich einen sehr geringen Anteil an den Gesamtkosten eines Rechtsgeschäfts ausmachen. Jeder Notar stützt sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei seiner Abrechnung auf das sehr transparente Notarkostenrecht, welches für die Vertragsparteien sehr vorteilhaft dargestellt ist. Zusätzlich zu der Treuhandfunktion erhalten die Vertragsparteien auch eine Beratung im Vorwege sowie die vollständige Begleitung durch das Rechtsgeschäft, sodass ein hohes Maß an Sicherheit für beide Vertragsparteien gegeben ist. Selbstverständlich wird auch der Aspekt der Schwierigkeit des Rechtsgeschäfts bei der Abrechnung der notariellen Tätigkeit berücksichtigt, allerdings ist auch dieser Faktor in der GNotKG eindeutig festgelegt. Dementsprechend wird keine Vertragspartei am Ende des Verfahrens durch eine Notarrechnung überrascht, da die Faktoren dieser Abrechnung bereits im Vorwege hinlänglich bekannt sein dürften.

Die Treuhandfunktion des Notars endet automatisch mit der Beendigung des Rechtsgeschäfts, sodass auch das angelegte Notaranderkonto wieder aufgelöst wird. Dieses Notaranderkonto wird mit den marktüblichen Konditionen verzinst und der Zinssatz steht dem Verkäufer zu. Bedingt durch den Umstand, dass derzeitig eine sehr niedrige Verzinsung seitens der EZB als Leitpolitik der Wirtschaft festgelegt wurde, kann diese Verzinsung jedoch ruhigen Gewissens vernachlässigt werden. Ein Notar als Treuhänder ist jedoch diesbezüglich in der Aufklärungspflicht.

Wenn Sie einen Notar benötigen und ein Rechtsgeschäft mit der beruhigenden Gewissheit der Sicherheit abschließen möchten, so sollten Sie auf jeden Fall die Treuhandfunktion des Notars in Anspruch nehmen. Wir sind eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei und verfügen auch über ein Team aus kompetenten sowie engagierten Notaren, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, welche Art von Rechtsgeschäft Sie mithilfe unserer notariellen Erfahrung gern abwickeln möchten, stehen wir Ihnen sehr gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!