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Bewilligungsbefugnis für Grundbucheintragung nach Löschung eines Insolvenzvermerks

OLG Celle: Insolvenzvermerke und Verfügungsbefugnis für Grundbucheintragungen

Das vorliegende Urteil des OLG Celle (Az.: 4 W 57/15 vom 16.04.2015) befasst sich mit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Forderung eines Grundbuchamts nach einem separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach Löschung eines Insolvenzvermerks. Es bestätigt die Notwendigkeit des Nachweises der Verfügungsbefugnis durch die Antragsteller im Rahmen des Grundbuchverfahrens, selbst nach Löschung des Insolvenzvermerks, um die Rechtssicherheit und Integrität des Grundbuches zu gewährleisten.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beschwerde gegen die Forderung des Grundbuchamts nach einem separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach der Löschung eines Insolvenzvermerks wurde zurückgewiesen.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Prüfung der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren und bestätigt die Anforderung eines Nachweises der Verfügungsbefugnis auch nach der Löschung von Insolvenzvermerken, um die Rechtssicherheit des Grundbuchs zu wahren.

Grundbucheintragungen im Insolvenzfall

Die Eintragung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken oder Immobilien in das Grundbuch unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Beteiligte insolvent sind. In solchen Fällen geht die Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.

Diese Rechtslage spiegelt sich durch die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch wider. Doch was geschieht, wenn dieser Vermerk später wieder gelöscht wird? Wann liegt die Bewilligungsbefugnis für Grundbucheintragungen dann wieder bei den ursprünglichen Eigentümern? Diese komplexe Frage wird von Gerichten immer wieder aufgegriffen.

➜ Der Fall im Detail


Grundbucheintragung nach Löschung eines Insolvenzvermerks: Der Fall OLG Celle

Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob und wie Miteigentümer einer Eigentumswohnung, nach Löschung eines Insolvenzvermerks, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch bewilligen dürfen. Die Beteiligten zu 1 und 2, als Miteigentümer der Wohnung eingetragen, sahen sich nach der Löschung ihrer Insolvenzvermerke mit der Beanstandung des Grundbuchamts konfrontiert. Dieses forderte einen separaten Nachweis ihrer Verfügungsbefugnis, was die Antragsteller zur Einlegung einer Beschwerde veranlasste.

Die rechtliche Problematik und die Auseinandersetzung

Die juristische Auseinandersetzung drehte sich um die korrekte Interpretation der Bewilligungsbefugnis im Grundbuchrecht, insbesondere nach der Löschung von Insolvenzvermerken. Das Grundbuchamt verlangte gemäß § 29 GBO einen gesonderten Nachweis der Verfügungsbefugnis, da den Beteiligten aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt entzogen war. Die Antragsteller hingegen sahen in der Löschung der Insolvenzvermerke bereits einen ausreichenden Beweis ihrer Verfügungsbefugnis.

Entscheidung des OLG Celle und Begründung

Das OLG Celle wies die Beschwerde der Antragsteller zurück und stellte klar, dass die Löschung eines Insolvenzvermerks nicht automatisch die Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis bedeutet. Es betonte die Notwendigkeit eines gesonderten Nachweises der Verfügungsbefugnis, der insbesondere im Kontext eines laufenden Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Diese Entscheidung folgte der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis des Grundbuchamtes, die Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen.

Rechtliche Einordnung und Abgrenzung

Die Entscheidung des OLG Celle hebt die Bedeutung der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes im Grundbuchrecht hervor. Die Löschung eines Insolvenzvermerks, so das Gericht, entbindet das Grundbuchamt nicht von der Pflicht, die Verfügungsbefugnis eingehend zu prüfen. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und der Integrität des Rechtsverkehrs.

Kosten des Verfahrens und Zulassung der Rechtsbeschwerde

Abschließend entschied das Gericht, dass die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Dies unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Fragestellung für das Grundbuchrecht und die Möglichkeit einer höherinstanzlichen Überprüfung der Entscheidung.

Diese detaillierte Auseinandersetzung mit einem spezifischen Problem des Grundbuchrechts verdeutlicht die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen stets kritisch zu hinterfragen und den aktuellen Herausforderungen anzupassen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist eine rechtliche Maßnahme, die im Rahmen eines Immobilienkaufs in Deutschland dazu dient, den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einer Immobilie oder einem Grundstück zu sichern. Sie wird im Grundbuch eingetragen und stellt sicher, dass der Verkäufer die Immobilie nicht an eine andere Person verkaufen oder mit weiteren Rechten belasten kann, ohne die Zustimmung des Käufers.

Die Auflassungsvormerkung wird nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und vor der eigentlichen Eigentumsübertragung, die durch die Eintragung im Grundbuch erfolgt, vorgenommen. Sie ist sozusagen eine „Reservierung“ für den Käufer im Grundbuch und verhindert, dass der Verkäufer das Objekt nochmals verkauft oder beispielsweise eine Hypothek darauf eintragen lässt.

Die Vormerkung gibt dem Käufer das Recht, die Immobilie zu den im Kaufvertrag festgelegten Konditionen zu erwerben, und sichert ihm den unbelasteten Eigentumsübergang zu. Erst nach der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch ist der Immobilienkauf rechtlich vollständig abgeschlossen.

Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung belaufen sich auf etwa die Hälfte der Gebühr für den späteren Grundbucheintrag und sind vom Käufer zu tragen. Die Auflassungsvormerkung bleibt so lange bestehen, bis die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist.

Warum ist nach Löschung eines Insolvenzvermerks ein separater Nachweis der Verfügungsbefugnis notwendig?

Nach der Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch könnte man annehmen, dass die Verfügungsbefugnis des Eigentümers automatisch wiederhergestellt ist. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, und das Grundbuchamt kann einen separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis fordern. Dies liegt daran, dass die Löschung des Insolvenzvermerks allein nicht zwingend bedeutet, dass alle mit der Insolvenz verbundenen Angelegenheiten geklärt sind oder dass keine weiteren rechtlichen Hindernisse für die Verfügungsbefugnis bestehen.

Die Forderung nach einem separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks dient der Rechtssicherheit. Das Grundbuchrecht zielt darauf ab, eine klare und zuverlässige Darstellung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken zu gewährleisten, um den Rechtsverkehr zu schützen. Die Rechtssicherheit im Grundbuchrecht erfordert, dass alle Eintragungen im Grundbuch die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse korrekt widerspiegeln. Da das Grundbuch ein öffentliches Register ist, das die Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Grundstücken dokumentiert, ist es wichtig, dass die im Grundbuch eingetragenen Informationen zuverlässig sind.

Ein separater Nachweis der Verfügungsbefugnis nach der Löschung eines Insolvenzvermerks hilft dabei, sicherzustellen, dass der als Eigentümer eingetragene Personenkreis tatsächlich über die notwendige rechtliche Befugnis verfügt, über das Grundstück zu verfügen. Dies ist besonders relevant, da während des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt oder auf den Insolvenzverwalter übergegangen sein kann. Die Überprüfung der Verfügungsbefugnis nach der Löschung des Insolvenzvermerks dient somit dem Schutz der Rechtssicherheit und der Integrität des Grundbuchsystems, indem sie gewährleistet, dass nur berechtigte Personen Verfügungen über Grundstücke treffen können.

Wie prüft das Grundbuchamt die Bewilligungsbefugnis?

Das Grundbuchamt prüft die Bewilligungsbefugnis, also die Berechtigung einer Partei, Verfügungen über ein Grundstück oder eine Immobilie zu treffen, sehr sorgfältig, um die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr zu gewährleisten. Dieser Prozess ist entscheidend, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Eintragungen im Grundbuch vornehmen können, was wiederum die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Grundbuchs als öffentliches Register stärkt.

Prüfung der Bewilligungsbefugnis

  • Materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis: Das Grundbuchamt muss die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis zum Zeitpunkt der Eintragung prüfen, da diese die Grundlage der verfahrensrechtlichen Bewilligungsbefugnis darstellt. Dies bedeutet, dass das Amt überprüft, ob die Person, die eine Eintragung bewilligt, auch tatsächlich rechtlich dazu befugt ist.
  • Inhalt des Grundbuchs: Für die Prüfung der Bewilligungsbefugnis ist zunächst der Inhalt des Grundbuchs maßgebend. Das bedeutet, dass das Grundbuchamt sich auf die im Grundbuch eingetragenen Informationen stützt, um die Verfügungsbefugnis zu beurteilen.
  • Bekannte Verfügungsbeschränkungen: Falls dem Grundbuchamt eine noch nicht eingetragene Beschränkung der Verfügungsbefugnis bekannt ist, darf es die Eintragung nicht vornehmen. Dies dient dem Schutz gutgläubiger Dritter und basiert auf dem Legalitätsprinzip.
  • Formelle Anforderungen: Die Bewilligung zur Eintragung sowie die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, soweit sie nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind. Dies stellt sicher, dass die Bewilligung auf einer rechtlich soliden Grundlage steht.
  • Übereinstimmung von Antrag und Bewilligung: Es muss eine Übereinstimmung zwischen dem Eintragungsantrag und der Bewilligung vorliegen. Die Bewilligung muss von der Person erteilt werden, die im Grundbuch als berechtigt eingetragen ist oder die materiell-rechtlich verfügungsbefugt ist.

Sonderfälle

  • Insolvenzverfahren: Ein Schuldner wird im Insolvenzverfahren so lange als materiell-rechtlich verfügungsbefugt angesehen, bis der Eröffnungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist.
  • Nichtigkeit von Klauseln: Falls die Prüfung ergibt, dass eine Klausel des dinglichen Geschäfts nichtig ist, kann dies die Eintragung beeinflussen und zu einer Löschung aus dem Grundbuch führen.

Die Prüfung der Bewilligungsbefugnis durch das Grundbuchamt ist ein komplexer Prozess, der sicherstellt, dass nur berechtigte Personen Verfügungen über Grundstücke und Immobilien treffen können. Dieser Prozess schützt die Rechtssicherheit und verhindert unrechtmäßige Eintragungen im Grundbuch.

Was passiert, wenn das Grundbuchamt die Eintragung beanstandet?

Wenn das Grundbuchamt eine Eintragung beanstandet, bedeutet dies, dass es Bedenken gegen die vorgelegten Unterlagen oder die Rechtmäßigkeit der beantragten Eintragung hat. In einem solchen Fall wird das Grundbuchamt eine sogenannte Zwischenverfügung erlassen, in der es die Beanstandungen aufführt und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, die Mängel zu beheben.

Ablauf nach einer Beanstandung:

  • Mitteilung der Beanstandung: Das Grundbuchamt teilt dem Antragsteller oder dem Notar, der den Antrag eingereicht hat, mit, welche konkreten Bedenken es gegen die Eintragung hat und welche Anforderungen nicht erfüllt sind.
  • Fristsetzung zur Mängelbehebung: In der Regel setzt das Grundbuchamt eine Frist, innerhalb derer die Mängel behoben werden müssen. Diese Frist ist gesetzlich nicht festgelegt, wird aber vom Grundbuchamt angemessen bemessen, um den Beteiligten genügend Zeit zur Nachbesserung zu geben.
  • Nachbesserung: Die Beteiligten müssen die geforderten Nachweise erbringen oder die Mängel beheben, die zur Beanstandung geführt haben. Dies kann beispielsweise die Vorlage zusätzlicher Dokumente oder die Klärung rechtlicher Fragen sein.
  • Erneute Prüfung: Nachdem die Mängel behoben wurden, prüft das Grundbuchamt die Unterlagen erneut. Wenn die Beanstandungen ausgeräumt sind, kann die Eintragung vorgenommen werden.
  • Mögliche Rechtsmittel: Sollten die Beteiligten die Beanstandungen nicht akzeptieren oder nicht in der Lage sein, die Mängel zu beheben, können sie gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Rechtsmittel einlegen. Dies kann in Form einer Erinnerung beim Grundbuchamt selbst oder einer Beschwerde bei dem zuständigen Landgericht erfolgen.

Die Beanstandung durch das Grundbuchamt dient der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch und damit der Rechtssicherheit. Das Grundbuchamt hat die Pflicht, nur solche Eintragungen vorzunehmen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und bei denen alle erforderlichen Nachweise erbracht wurden.

Welche Rolle spielt das Insolvenzverfahren bei der Grundbucheintragung?

Das Insolvenzverfahren hat erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Eigentümer, Verfügungen über ihr Eigentum im Grundbuch zu bewilligen. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners, einschließlich Immobilien, auf den Insolvenzverwalter über. Dies ist in § 80 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Das bedeutet, dass der Schuldner ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt ist, über sein Vermögen zu verfügen. Stattdessen liegt die Verfügungsbefugnis beim Insolvenzverwalter, der die Aufgabe hat, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und die Erlöse unter den Gläubigern zu verteilen.

Eintragung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auch im Grundbuch vermerkt. Dies dient dazu, Dritte über die bestehenden Verfügungsbeschränkungen zu informieren. Gemäß § 32 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Grundstücken, für die der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist, im Grundbuch einzutragen. Diese Eintragung hat eine „negative Wirkung“, da sie eine Grundbuchsperre darstellt und somit verhindert, dass Verfügungen über das Grundstück ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

Verfügungen durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, über die zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilien zu verfügen, um die Gläubiger zu befriedigen. Dies kann durch den Verkauf der Immobilie oder durch andere Maßnahmen erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann beispielsweise eine Zwangsversteigerung der Immobilie einleiten oder die Immobilie freihändig verkaufen. Die Entscheidung darüber, welche Verwertungsart gewählt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der erwarteten Erlöse und der Interessen der Gläubiger.

Freigabe von Immobilien aus der Insolvenzmasse

In bestimmten Fällen kann der Insolvenzverwalter entscheiden, eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freizugeben, wenn beispielsweise die Verwertung der Immobilie für die Gläubigerbefriedigung nicht sinnvoll ist. Nach einer solchen Freigabe kann der Schuldner wieder über die Immobilie verfügen.

Das Insolvenzverfahren hat somit direkte Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis über Immobilien und deren Eintragungen im Grundbuch. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis verliert und diese auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Eintragung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch dient der Information Dritter und der Sicherstellung, dass Verfügungen über die Immobilie nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und durch den Insolvenzverwalter erfolgen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 19 Grundbuchordnung (GBO) – Eintragungsbewilligung
    Die Eintragungsbewilligung ist zentral für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch. Sie erfordert, dass das Grundbuchamt die Bewilligungsbefugnis des Erklärenden eigenständig prüft, was im Kontext der Löschung von Insolvenzvermerken und der damit verbundenen Frage der Verfügungsbefugnis relevant ist.
  • § 29 GBO – Form des Nachweises der Verfügungsbefugnis
    Dieser Paragraph regelt die Formvorschriften für den Nachweis der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren. Er ist besonders wichtig, da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt einen gesonderten Nachweis der Verfügungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks verlangte.
  • § 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vermutung für das Recht des im Grundbuch Eingetragenen
    Die Vermutung, dass der im Grundbuch Eingetragene Rechtsinhaber ist und somit grundsätzlich verfügungsbefugt, spielt eine Rolle, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im Fall war dies relevant, da die Insolvenzverfahren der Beteiligten diese Vermutung beeinflussten.
  • § 80 Insolvenzordnung (InsO) – Wirkung der Verfahrenseröffnung
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dies unterstreicht, warum die Löschung der Insolvenzvermerke nicht automatisch die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis bedeutet.
  • § 32 InsO – Löschung eines Insolvenzvermerks
    Dieser Paragraph behandelt die Löschung von Insolvenzvermerken auf Ersuchen des Insolvenzgerichts. Die Löschung hat nur deklaratorische Bedeutung und prüft nicht die materielle Rechtslage bezüglich der Verfügungsbefugnis, was im vorliegenden Fall eine entscheidende Rolle spielte.
  • § 71 Abs. 1 GBO – Statthaftigkeit der Beschwerde
    Die Regelung zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts war relevant, da die Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Beschwerde einlegten, die jedoch keinen Erfolg hatte.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 4 W 57/15 – Beschluss vom 16.04.2015

Die Beschwerde der Antragsteller vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu 1/2 in dem o. a. Grundbuch eingetragen. Am 30. Januar 2013 ist auf ihren Miteigentumsanteilen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts Dortmund jeweils ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Diese Vermerke sind aufgrund Ersuchens des Insolvenzgerichts vom 27. November 2014 am 4. Dezember 2014 wieder gelöscht worden.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die streitgegenständliche Eigentumswohnung nunmehr an die Beteiligten zu 3 und 4 verkauft und hierbei eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Den Antrag auf Eintragung derselben hat das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet. Es hält einen gesonderten Nachweis der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 in der Form des § 29 GBO für erforderlich. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung des Grundbuchamts steht im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 26. Aug. 2013 – 9 W 323/13, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12. März 2013 – 3 W 164/12, juris Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18. Jan. 2012 – 5 Wx 114/11, juris Rn. 16 f.), der sich der Senat anschließt.

Das Grundbuchamt hat vor Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch aufgrund einer Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) eigenständig und von Amts wegen die Bewilligungsbefugnis desjenigen, der die Bewilligung erklärt hat, zu prüfen; die Bewilligungsbefugnis folgt aus der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Dabei gilt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch im Grundbuchverfahren; das Grundbuchamt hat, so lange ihm nicht Tatsachen bekannt sind, die diese Vermutung widerlegen, von der Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen und damit in der Regel von dessen Verfügungsbefugnis auszugehen. Im vorliegenden Fall war dem Grundbuchamt aufgrund der Übersendung von Ausfertigungen der Eröffnungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts Dortmund vom 25. Januar und 5. Februar 2013 aber positiv bekannt, dass über das Vermögen der Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Von der Fortdauer des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden fehlenden Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 (§ 80 Abs. 1 InsO) musste das Grundbuchamt vorliegend ausgehen, weil ihm dessen Beendigung nicht mit den Beweismitteln des § 29 GBO nachgewiesen worden ist. Insbesondere hat die Löschung der Insolvenzvermerke das Grundbuchamt nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob die Beteiligten zu 1 und 2 in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögensgegenstand wieder verfügungsbefugt sind. Die Löschung der Insolvenzvermerke ist vorliegend aufgrund des Ersuchens des Insolvenzgerichts nach § 32 InsO erfolgt. In diesem Verfahren findet aber keine materiell-rechtliche Prüfung des Grundbuchamts statt, ob die Löschungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; demgemäß hat die Löschung des Insolvenzvermerks – wie auch bereits dessen Eintragung – nur deklaratorische Bedeutung und gibt keine verbindliche Auskunft darüber, ob die vorliegend streitgegenständliche Eigentumswohnung noch zur Insolvenzmasse gehört.

Ist demnach im vorliegenden Grundbuchverfahren von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen, so ist der Wegfall dieser Befugnis und die hiermit verbundene Wiedererlangung der Befugnis der Beteiligten zu 1 und 2 nachzuweisen, wenn diese während des – wie hier – fortdauernden Insolvenzverfahrens über die in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung verfügen wollen. Für diesen Nachweis gilt – wie grundsätzlich im Grundbuchverfahren – die Formvorschrift des § 29 GBO, der die von den Beteiligten zu 3 und 4 eingereichte formlose schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters nicht genügt.

2. Soweit demgegenüber das OLG Hamm (Beschl. v. 20. März 2014 – 15 W 392/13, juris Rn. 5 ff.) abweichend von der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Grundbuchamt von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen habe, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Löschung des Insolvenzvermerks allein aufgrund des Ersuchens des Insolvenzgerichts nach § 32 InsO, ohne dass das Grundbuchamt eigenständig eine materiell-rechtliche Prüfung dahingehend vornimmt, ob die Löschungsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 13). Dann aber kann die bloße Löschung des Insolvenzvermerks für das Grundbuchamt gerade kein hinreichender Umstand sein, ungeachtet des weiterhin bestehenden Insolvenzverfahrens und des damit einhergehenden generellen Fehlens der Verfügungsbefugnis des Schuldners in Bezug auf einzelne Vermögensgegenstände – hier das Wohnungseigentum – doch wieder von einer Verfügungsbefugnis des Schuldners auszugehen. Wie bereits das OLG Hamm in seiner genannten Entscheidung selbst ausführt, kommt mindestens theoretisch in Betracht, dass dem Löschungsantrag des Insolvenzgerichts ein Fehler zugrunde liegt. Wenn aber das Grundbuchamt selber keine Möglichkeit hat, den dem Löschungsantrag zugrunde liegenden Vorgang eigenständig materiell-rechtlich zu überprüfen, ist nach Auffassung des Senats die hieraus resultierende Löschung des Insolvenzvermerks allein nicht geeignet, dem Grundbuchamt die hinreichende Überzeugung zu vermitteln, dass der Schuldner in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögensgegenstand (wieder) verfügungsbefugt ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

2. Der Senat lässt nach § 78 Abs. 2 Nr. 1, 2 GBO die Rechtsbeschwerde zu, im Hinblick darauf, dass der Senat mit seiner Entscheidung von der des OLG Hamm in dessen genannter Entscheidung vom 20. März 2014 abweicht.

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