Skip to content

Erbvertrag leicht erklärt – Definition, Risiken und Vorteile

Verfügung von Todes wegen – Alternative zum Testament

Wer sich bei der Regelung seines Erbes nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, der sollte eine Alternative ins Auge fassen. Gute Alternativen gibt es durchaus zur Genüge und ein sehr gutes Beispiel für eine derartige Möglichkeit ist der Erbvertrag. Der Erbvertrag gilt, ebenso wie ein Testament, als eine letztwillige Verfügung. In dem Erbvertrag wird dementsprechend die Regelung auf der Basis des letzten Willens von dem Erblasser im Hinblick auf die Erben sowie etwaig gewünschte Vermächtnisse festgelegt. Es ist durchaus möglich, den Erbvertrag individuell an die jeweilige Lebenssituation anzupassen und auch Auflagen zu erteilen.

Im Vergleich zu einem Testament ist die reine rechtliche Wirkung von einem Erbvertrag letztlich merklich umfangreicher. Es handelt sich bei dem Erbvertrag um einen rechtlich bindenden Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien, welche sich an den Vertragsinhalt halten müssen.

Wie wird ein Erbvertrag aufgesetzt?

Erbvertrag
Vorteile und Funktion eines Erbvertrags (Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)

Für einen rechtlich gültigen Erbvertrag muss es mindestens zwei Parteien / Personen geben, die den Vertrag miteinander abschließen. Eine dieser Personen muss dabei zwingend der Erblasser sein. Dies bedeutet, dass ein gültiger Erbvertrag lediglich zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden kann. Der Vertrag mit erbregelnder Wirkung muss auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben zwingend gewisse Rahmenkriterien erfüllen. Eine sehr wichtige Formvoraussetzung ist, dass der Erbvertrag auf jeden Fall notariell beurkundet werden muss. Im Rahmen dieser Beurkundung ist es auch zwingend gem. § 2276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich, dass alle Beteiligten voll geschäftsfähig und anwesend sind. Der Erblasser muss zudem auch die Testierfähigkeit besitzen, welche von dem jeweiligen Notar im Vorfeld festgestellt wird.

Der Erbvertrag wird dem Prinzip der Vertragsfreiheit zugeordnet. Dies bedeutet, dass der Erblasser und die anderen Parteien grundsätzlich über den Vertragsinhalt frei bestimmen dürfen. Für den Vertrag muss auf jeden Fall die Schriftform gewählt werden. Der Inhalt des Vertrages muss sich jedoch auf die Verteilung des Erbvermögens beschränken, allerdings darf die Erbverteilung an gewisse Bedingungen geknüpft werden.

Die verschiedenen Möglichkeiten der vertraglichen Regelungen

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen einem sogenannten einseitigen Erbvertrag und einem mehrseitigen Erbvertrag. Der einseitige Vertrag darf jedoch nicht mit der einseitigen Verfügung verwechselt werden. Das Hauptunterscheidungskriterium bei einem einseitigen und einem mehrseitigen Erbvertrag ist der Umstand, dass bei einem einseitigen Vertrag nur eine einzige Person als Erbnachfolge eingesetzt wird, während hingegen bei einem mehrseitigen Vertrag Eheleute sich beispielsweise gegenseitig als Erbnachfolge einsetzen. Es ist für diese Unterscheidung absolut unerheblich, ob die Nachfolge an bestimmte Grundbedingungen wie beispielsweise die Pflege des Erblassers bis zu dem Tode geknüpft wird oder nicht.

Welche Vorteile bietet ein Erbvertrag?

Ein derartiger Vertrag kann für die Erbregelung überaus sinnvoll sein. Es ist für den Erblasser beispielsweise möglich, das Erbe mit bestimmten Voraussetzungen zu verknüpfen und auf diese Weise einem Lebensabend gegen den ausdrücklichen Wunsch (beispielsweise der altersbedingte Umzug in eine Alters- bzw. Pflegeeinrichtung) vorzubeugen. Überdies kann mit dem Erbvertrag auch die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt werden. Für den Erbnachfolger bietet der Erbvertrag die Gewissheit, dass etwaig zuvor erbrachte Leistungen durch ein garantiertes Erbe entsprechende Belohnung finden. Eine Abänderung des Erbvertrages durch eine spontane Idee eines Erblassers ist, im Gegensatz zu einem Testament, nicht so einfach problemlos möglich. Ein weiterer Vorteil bietet ein derartiger Vertrag auch für Paare, die nicht den Bund der Ehe miteinander geschlossen haben. Durch einen Vertrag mit Erbregelung können derartige Paare einander als Alleinerben einsetzen und der Erblasser braucht nicht die Sorge zu haben, dass der unverheiratete Partner nach dem Ableben des Erblassers von den gesetzlichen Erben übervorteilt bzw. benachteiligt wird. Der Erbvertrag an sich hat rechtlich betrachtet eine erheblich höhere Verbindlichkeit als ein Testament, da einseitige Abänderungen nicht möglich sind. Sämtliche Änderungen an dem Erbvertrag bedürfen der Zustimmung aller Vertragsbeteiligten und einer weiteren notariellen Beurkundung.

Die Nachteile eines Erbvertrages

Aus der Verbindlichkeit des Vertrages kann sich auch ein Nachteil ergeben, denn eine Abänderung oder eine Aufhebung eines bereits abgeschlossenen Erbvertrages ist nicht so ohne einfach möglich. Es gibt diesbezüglich drei rechtlich gültige Möglichkeiten, die Aufhebung eines derartigen Kontrakts durchzuführen: die Aufhebung mittels Aufhebungsvertrag, die Aufhebung mittels eines vereinbarten Rücktrittsrechts sowie der Vertragsbruch gem. § 2295 BGB.

Ein Erblasser hat das Recht, von einem vereinbarten Erbvertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner sich schwerwiegende Verfehlungen geleistet hat. Beispiele hierfür sind Gefängnisaufenthalte oder auch Mordversuche bzw. Aufenthalte in einer Psychiatrie.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die Aufhebung mittels Aufhebungsvertrag eine gänzlich neue vertragliche Regelung erfordert und dementsprechend auch die Zustimmung aller Vertragsbeteiligten erforderlich ist. Soll die Aufhebung mittels eines Rücktrittsrechts durchgeführt werden, muss dieses Rücktrittsrecht in dem ursprünglichen Erbvertrag bereits enthalten sein.

Ein Testament kann die Situation ändern

Es ist rechtlich betrachtet grundsätzlich möglich, einen bereits bestehenden Erbvertrag durch ein späteres Testament „aufzuheben“. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Vertragsbeteiligten zustimmen. Zudem muss das später aufgesetzte Testament auch notariell beglaubigt werden. Als Ausnahme von dieser Regelung wird jedoch das Ehegattentestament angesehen, welches gem. § 2292 BGB automatisch zu einer Unwirksamkeit eines Erbvertrages führt.

Lässt sich ein Erbvertrag anfechten?

Rechtlich betrachtet ist es sehr wohl möglich, einen Erbvertrag anzufechten. Um einen derartigen Versuch erfolgreich zu gestalten ist es jedoch wichtig, dass ein guter Grund für die Anfechtung angeführt wird. Als gute Anfechtungsgründe gelten hierbei der Irrtum oder auch die Drohung. Soll ein Erbvertrag angefochten werden, so muss die Anfechtungserklärung zwingend durch einen Notar beurkundet werden. Eine derartige Anfechtung ist jedoch lediglich durch den Erblasser selbst möglich. Als Ausnahme hiervon gilt der Umstand, dass ein zuständiges Betreuungsgericht eine Anfechtung, welche durch einen Betreuer des Erblassers durchgeführt wird, bewilligt hat. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn der Erblasser bereits rechtlich als geschäftsunfähig gilt.

Die Anfechtung eines Erbvertrages ist an eine Verjährungsfrist geknüpft. Diese Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Kenntnisnahme eines Anfechtungsgrundes.

Mit welchen Kosten muss bei einem Erbvertrag gerechnet werden?

Bedingt durch den Umstand, dass ein derartiger Vertrag zwingend notariell beurkundet werden muss, entstehen natürlich Kosten. Die Kostenhöhe ist an den jeweiligen Geschäftswert gekoppelt, welcher sich aus den vorhandenen Vermögenswerten des Erblassers ableiten. Hierbei gilt das reine Nettovermögen des Erblassers, also der Wert abzüglich von vorhandenen Schulden im hälftigen Wert, als Grundlage der Berechnung. Der Notar berechnet seine Gebühren auf Basis des Gerichts- sowie Notarkostengesetzes (GNotKG). Für die Beurkundung eines Erbvertrages darf ein Notar die zweifache Gebühr erheben, da der Erbvertrag ja mindestens zwei Personen voraussetzt. Zusätzlich zu den Notargebühren müssen auch noch die Umsatzsteuer sowie Porto- und Papierauslagen berücksichtigt werden. Überdies erhebt der Notar für eine etwaige amtliche Verwahrung gem. § 34 Absatz 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) auf einmaliger Basis eine Gerichtsgebühr in Höhe von 75 Euro.

Sollen Änderungen an einem Erbvertrag vorgenommen werden, erfolgt seitens des Notars eine Ermittlung des Wertes von den Veränderungen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung wird dann die Vergütung des Notars festgelegt.

Wie sieht es mit dem Pflichtteil aus?

Auch wenn ein Erblasser mittels eines Erbvertrages zu Lebzeiten durchaus frei über sein Erbvermögen bestimmen kann, so kann der Erbvertrag grundsätzlich den Pflichtteilsanspruch einer verwandten Person nicht verhindern. Es ist zwar durchaus möglich, gewisse Personen von der Erbschaft auszuschließen, allerdings können verwandte und grundsätzlich erbberechtigte Personen auch trotz eines vorhandenen Vertrages ihren eigenen Pflichtteilsanspruch rechtlich geltend machen. Ein Erblasser, der gewisse verwandte Personen vollständig enterben möchte, muss dies auf andere Art und Weise durchführen. Eine Möglichkeit hierfür bietet der § 2286 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass der Erblasser trotz eines vorhandenen Erbvertrages trotzdem noch zu seinen Lebzeiten in freier Art und Weise über das vorhandene Vermögen entscheiden und verfügen darf. Dementsprechend sind auch Schenkungen an andere Personen als vorweggenommene Erbfolge möglich. Diese Vorgehensweise darf jedoch nicht unter dem Gedankengang geschehen, dass der Vertragspartner des Erbvertrages beeinträchtigt wird. Geschieht dies trotzdem, so kann der Erbvertragsbeteiligte von der beschenkten Person gem. § 2287 BGB eine Herausgabe auf der Grundlage einer sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Hierfür wäre allerdings die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts erforderlich, da die beschenkte Person sich gegen diese Forderung rechtlich zur Wehr setzen kann. In der gängigen Praxis würde dann auch der Erblasser rechtlich der beschenkten Person zur Seite stehen, sodass eine derartige Forderung mitunter schwer umsetzbar ist.

Benötigen Sie Hilfe mit einem Erbvertrag oder einem Testament? Gerne stehen wir Ihnen als Notar, sowie im Erbrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns und schildern uns Ihr Anliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!