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Ergänzungspfleger und Ergänzungspflegschaft kurz erklärt

Teilbereich der elterlichen Sorge für Ergänzungspfleger

Ein Kind benötigt sehr vieles, um glücklich und gesund aufwachsen zu können. Die frühkindliche Phase ist dabei geprägt von Eindrücken und Anleitungen, welche von den erwachsenen Eltern oder dem Vormund an das Kind weitergegeben werden. Nicht immer verläuft eine Kindheit jedoch glücklich, ein Kind kann bedauerlicherweise auch in sehr schwierigen Verhältnissen aufwachsen. Glücklicherweise gibt es in Deutschland einen Gesetzgeber, dem das Kindeswohl sehr am Herzen liegt und der verschiedene Möglichkeiten kennt, um die Pflege des Kindes sicherzustellen. Die Ergänzungspflegschaft bzw. der Ergänzungspfleger sind hierfür hervorragende Beispiele.

Übersicht:

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Was genau ist die Ergänzungspflegschaft?

Ergänzungspflegschaft
Übertragung elterliches Sorgerecht für ein unmündiges Kind auf einen Ergänzungspfleger durch das zuständige Familiengericht (§ 1909 BGB). (Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Als Ergänzungspflegschaft wird die Teilübertragung von der praktischen oder rechtlichen Sorge für ein minderjähriges Kind, welches üblicherweise bei den leiblichen Eltern liegt, auf eine dritte Person verstanden. Ein wichtiges Kriterium hierfür ist der Umstand, dass es sich um ein minderjähriges Kind handeln muss. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein minderjähriges Kind die Sorge um die eigene Person noch nicht eigenständig ausführen kann und dass aus diesem Grund stets mindestens eine erwachsene Person mit dieser Sorge betreut sein muss. Die Pflegschaft ist jedoch hierzulande an sehr hohe rechtliche Hürden geknüpft, sodass in der gängigen Praxis in den seltensten Fällen die komplette Übertragung erfolgt. Dementsprechend kann die Teilübertragung der Verantwortung, welche die Eltern des minderjährigen Kindes nun einmal innehaben, als Hilfe in dem jeweiligen Bereich verstanden werden. Das Hauptanliegen ist dabei stets das Wohl des Kindes.

Wann wird ein Ergänzungspfleger durch wen bestellt

Diejenige Person, welche als geeignet für die Pflegschaft angesehen wird, erhält seitens des zuständigen Gerichts die Teilpflegschaft übertragen. Zuständig hierfür ist das Familiengericht, welches die regionale Zuständigkeit für den Wohnort des Kindes innehat. Damit eine Ergänzungspflegschaft von dem Gericht bestellt werden kann ist es jedoch zwingend erforderlich, dass das minderjährige Kind Eltern oder etwaig auch einen Vormund hat. Die Eltern oder der etwaig vorhandene Vormund müssen jedoch aufgrund von rechtlichen oder praktischen Gründen an der Ausübung ihrer Sorgschaft um das Kind verhindert sein. In derartigen Fällen übernimmt die von dem Gericht bestellte Person diese Aufgaben und vertritt die Kindesinteressen. Der Ergänzungspfleger muss dabei zwingend stets im Sinne des Kindes handeln. Es ist auch nicht weiter verwunderlich, dass bei Weitem nicht jede Person seitens des Gerichts zu einem Ergänzungspfleger bestellt wird. Eine Person muss über die entsprechende Eignung und Befähigung verfügen, dieses wichtige Amt im Sinne des Kindes ausüben zu können. Das zuständige Familiengericht wird jede hierfür infrage kommende Person sehr genau im Vorwege prüfen, bevor die Bestellung erfolgt.

Ein Ergänzungspfleger agiert vollständig unabhängig von dem Meinungsbild der leiblichen Eltern bzw. des Vormundes von dem Kind. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Stellung.

Die gesetzliche Grundlage für die Ergänzungspflegschaft

Die rechtliche Grundlage für die Pflegschaft auf Ergänzungsbasis findet sich in den §§ 1629 Abs. 2, 1909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Maßgeblich hierfür ist ebenfalls der § 1795 BGB, in welchem die genauen Verhinderungsgründe aufgeführt sind. Der § 1795 BGB spricht in diesen Fällen von einem Ausschluss der Vertretermacht.

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Ergänzungspfleger und einem Vormund sowie einem Verfahrensbeistand?

Der Hauptunterschied zwischen dem Vormund bzw. einer Vormundschaft und einem Ergänzungspfleger liegt letztlich in dem Umfang der Vertretungsmacht. Während ein Ergänzungspfleger lediglich einen ganz genau im Vorwege definierten Teil der Vertretungsmacht des minderjährigen Kindes erhält, tritt der Vormund als vollständiger gesetzlicher Vertreter des Kindes auf. Ein Vormund darf sämtliche Entscheidungen mit Bezug auf das Kind treffen, solange sie dem Kindeswohl dienen. Der Ergänzungspfleger hingegen ist lediglich in dem ihm zuvor zugewiesenen Bereich der gesetzliche Vertreter des Kindes und kann auch nur für diesen Bereich entsprechende Entscheidungen im Sinne des Kindes treffen.

Der Verfahrensbeistand ist von dem Vormund sowie dem Pfleger auf Ergänzungsbasis noch einmal abzugrenzen. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Personen ist der Verfahrensbeistand ausdrücklich nicht als gesetzlicher Kindesvertreter anzusehen. Der Verfahrensbeistand übernimmt lediglich im Zusammenhang mit einem Verfahren, an dem das Kind unmittelbar oder auch mittelbar beteiligt ist, als „Rechtsanwalt des Kindes“ die Wahrnehmung der Kindsinteressen. Die Verfahrensbeistandschaft beginnt mit dem gerichtlichen Verfahren und sie endet auch dann, wenn das Verfahren als beendet angesehen wird.

Im Gegensatz zu dem Vormund oder dem Ergänzungspfleger übernimmt der Verfahrensbeistand keinerlei Sorgerechtsteilbereiche. Dementsprechend kann ein Verfahrensbeistand auch lediglich in diesem Bereich Ratschläge unterbreiten, um auf diese Weise auf das Kindswohl der Kinder hinzuwirken.

Es kommt bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein minderjähriges Kind im Alltag oder in rechtlichen Angelegenheiten auf die leiblichen Eltern oder den Vormund verzichten muss. Die Gründe, warum die leiblichen Eltern oder der Vormund rechtlich an der Wahrnehmung der Aufgaben gehindert sind, ergeben jedoch durchaus ihren Sinn. Es soll schlicht und ergreifend eine Übervorteilung des minderjährigen Kindes verhindert werden. Dennoch muss ein minderjähriges Kind auf jeden Fall von einer unparteiischen und erwachsenen Person in gewissen rechtlichen Aspekten vertreten werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein notarieller Schenkungsvertrag, bei dem das minderjährige Kind als begünstigte Person eingesetzt werden soll. Ein derartiger Schenkungsvertrag muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden, da sich die Eigentumsverhältnisse von einem gewissen Rechtsgut oder Eigentum einer bestimmten Person zugunsten des minderjährigen Kindes verändern.

Nicht selten verändern sich die Lebensumstände von Eltern auch, was wiederum Auswirkungen auf das Kind hat. Wenn die leibliche Mutter oder der leibliche Vater nach einer Scheidung plötzlich einen neuen Lebenspartner hat, so muss der Gesetzgeber an dieser Stelle ein wachsames Auge auf das Kindswohl richten. Sollte der neue Lebenspartner der Mutter oder die Lebensgefährtin des leiblichen Vaters ein Rechtsgeschäft mit dem minderjährigen Kind abschließen wollen, so kann der leibliche Vater das Kind in diesem Rechtsgeschäft nicht vertreten. Vereinfacht ausgedrückt könnte gesagt werden, dass der Kindsvater bzw. die Kindsmutter emotional in der Mitte zwischen dem neuen Partner und dem Kind stehen würde.

Diese Situation möchte der Gesetzgeber durch die Ergänzungspflegschaft jedoch verhindern, damit das Kind bestmöglich vor rechtlichen Konsequenzen, welche das Kind an sich selbst noch nicht überblicken kann, geschützt wird. Zwar darf menschlich betrachtet davon ausgegangen werden, dass sämtliche Handlungen eines leiblichen Elternteils stets zum Wohle des Kindes geschehen, allerdings spricht die Praxis bedauerlicherweise nicht selten eine andere Sprache. Es ist daher durchaus gut und richtig, dass der Gesetzgeber derartige Schutzmechanismen wie die Ergänzungspflegschaft kennt.

Diejenigen Rechtsgeschäfte, welche von dem Gesetzgeber in dem § 1795 BGB als Ausschlussfälle der Vertretungsmacht aufgeführt sind, bedürfen alle einer notariellen Abwicklung. Hierbei muss gesagt werden, dass der Notar keinerlei rechtliche Beratung in der Angelegenheit vornimmt. Es wird seitens des Notars lediglich die Identität der anwesenden Personen überprüft. Sowohl der Vormund als auch der Ergänzungspfleger müssen sich in diesen Fällen ausweisen können, damit das jeweilige Rechtsgeschäft rechtswirksam abgeschlossen werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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