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Adoption – Notariell beurkundeter Adoptionsantrag

Es kommt nicht selten vor, dass eine Partnerin oder ein Partner einer neuen Beziehung auch ein eigenes Kind in die Beziehung mit hineinbringt. Sowohl für den bisher alleinerziehenden Partner als auch für das Kind stellt die neue Beziehung zu dem neuen Partner von der Mutter bzw. dem Vater den Beginn eines völlig neuen Lebensabschnitts dar und nicht selten möchte der neue Partner das Kind von dem anderen Partner auch direkt adoptieren. Durch die Adoption werden beide erwachsenen Partner in der Beziehung in rechtlicher Hinsicht zu den Eltern des Kindes, was rechtlich als Stiefkindadoption bezeichnet wird. Die Stiefkindadoption ist in Deutschland jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die zwingend erfüllt sein müssen. So ist beispielsweise ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag desjenigen Partners, welcher das Stiefkind adoptieren möchte, zwingend erforderlich.

Die Adoption des Stiefkindes ist nur dann möglich, wenn das Paar innerhalb einer Ehe oder alternativ dazu innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander leben.

Sollte ein Paar gemeinschaftlich den Entschluss fassen, ein vollständig fremdes Kind zu adoptieren, so ist dies nur unter der Prämisse der Ehe möglich. Auf der Grundlage der aktuell (August 2022) geltenden Rechtsprechung ist es eingetragenen Lebenspartnern noch nicht möglich, ein vollständig fremdes Kind gemeinschaftlich zu adoptieren. In einer derartigen Ausgangslage müssten beide Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft jeweils eine Einzeladoption des fremden Stiefkindes vornehmen. Dem reinen Grundsatz nach führt dies rechtlich jedoch zu exakt dem gleichen Ergebnis, als wenn die eingetragenen Lebenspartner gemeinschaftlich das Stiefkind adoptieren würden. Als Alternative dazu bestünde auch die Möglichkeit, eine Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Bund der Ehe vornehmen zu lassen und anschließend das Stiefkind gemeinschaftlich zu adoptieren.

Eine unverheiratete Person kann in Deutschland dem Grundsatz nach lediglich allein ein Stiefkind adoptieren bzw. dieses Kind als das eigene Kind in rechtlicher Hinsicht annehmen.

Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption

Bezüglich der Adoption an sich nimmt der Gesetzgeber zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der Adoption von einem Kind, der sogenannten Minderjährigenadoption, und der Adoption einer erwachsenen Person, der sogenannten Volljährigenadoption, vor.

Die Grundlagen der Minderjährigenadoption

Adoption
Zur Adoption (Annahme als Kind) eines minderjährigen Kindes oder eines volljährigen Erwachsenen muss ein notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht eingereicht werden (Symbolfoto: Freeograph/Shutterstock.com)

In Deutschland gilt bezüglich der Minderjährigenadoption grundsätzlich, dass ein Antrag, welcher durch einen Notar beurkundet wurde, von dem Kind als adoptionsanzunehmender Person und von dem Adoptivelternteil als adoptionsannehmender Person vorliegen muss. Sollte das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so muss ein gesetzlicher Vertreter des Kindes diesen Antrag stellen.

Mit Anbeginn des 14. Lebensjahres ist das Kind dazu berechtigt, selbstständig die Entscheidung in Bezug auf die Adoption zu treffen. Die Genehmigung von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ist trotz dieses Umstandes noch zwingend erforderlich. Überdies ist es auch zwingend erforderlich, dass die leiblichen Eltern des Kindes der Adoption zustimmen.

Die Grundlagen der Erwachsenenadoption

Ebenso wie bei der Minderjährigenadoption ist auch für die Erwachsenenadoption der notariell beurkundete Antrag von dem Adoptivkind als anzunehmender Person sowie dem Adoptivelternteil als annehmende Person zwingend erforderlich. Sollte es sich um eine Stiefkindadoption handeln ist überdies auch die Zustimmung von dem Ehegatten / Lebenspartner der annehmenden Person zwingend erforderlich. Im Gegensatz zu der Minderjährigenadoption ist es bei der Erwachsenenadoption auch erforderlich, dass der Lebenspartner / Ehegatte von der anzunehmenden Person (dem Adoptivkind) der Adoption zustimmt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die anzunehmende Person auch tatsächlich in einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Unterschied Minderjährigenadoption und Erwachsenenadoption

Im Gegensatz zu der Minderjährigenadoption ist es bei der Erwachsenenadoption nicht zwingend erforderlich, dass die leiblichen Eltern der anzunehmenden Person der Adoption zustimmen. Es ist jedoch grundsätzlich denkbar, dass durch ein Familiengericht die Adoption untersagt wird. Dies ist in der gängigen Praxis dann denkbar, wenn durch eine Adoption der anzunehmenden Person die Interessen von den leiblichen Eltern gestört werden bzw. die Adoption gegen diese Interessen verstößt. In der gängigen Praxis kann diesbezüglich die jahrelang geleistete Unterhaltszahlung der leiblichen Eltern dienen, welche durch die Adoption der anzunehmenden Person einen entsprechenden Unterhaltsschuldner verlieren.

Die rechtlichen Auswirkungen einer Adoption

Im Fall einer Stiefkindadoption erfolgt eine Umwandlung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Kind sowie den Adoptiveltern / dem Adoptivelternteil sowie zu den Verwandten der Adoptiveltern / dem Adoptivelternteil. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern wird dahingehend umgewandelt, als dass es vollständig erlischt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den direkten Verwandten der leiblichen Eltern.

Durch die rechtlich wirksame Adoption erlischt grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis zu der Mutter und zu dem Vater nebst der Großeltern. Als Ausnahme von dieser Regelung gilt jedoch der Fall, in dem sehr nahestehende Verwandte wie beispielsweise die Geschwister oder die Großeltern die Adoption des Kindes vornehmen. In derartigen Fällen erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu der Mutter sowie dem Vater. Sämtliche anderen Verwandtschaftsverhältnisse werden aufrechterhalten.

Im Gegensatz zu der Minderjährigenadoption hat eine Erwachsenenadoption dem reinen Grundsatz nach nur sehr marginale Auswirkungen. Die Erwachsenenadoption bringt lediglich die Folge mit sich, dass die annehmende und die anzunehmende Person miteinander in rechtlicher Hinsicht als verwandt gelten. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den anderweitigen Verwandten der annehmenden Person bleibt hiervon jedoch unberührt. Überdies erlischt das Verwandtschaftsverhältnis der anzunehmenden Person zu den leiblichen Eltern durch die Erwachsenenadoption grundsätzlich nicht. Die erwachsene Person, welche adoptiert wurde, hat dementsprechend dann rechtlich betrachtet zwei Väter sowie zwei Mütter.

Der Antrag auf eine Adoption muss durch einen Notar beurkundet und bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Damit der Notar dieser Tätigkeit nachkommen kann ist es zwingend erforderlich, dass die Adoption gut vorbereitet wird. Ein Notar benötigt diesbezüglich eine wahre Vielzahl von verschiedenen Unterlagen, welche idealerweise im Vorfeld des Adoptionsantrages bereits bei dem Notar eingereicht wird.

Die benötigten Unterlagen im Überblick

  • der Name sowie die vollständige Anschrift von der anzunehmenden Person nebst Geburtsdatum
  • der Name sowie die vollständige Anschrift von den leiblichen Eltern der anzunehmenden Person nebst Geburtsdatum
  • der Name sowie die vollständige Anschrift von etwaig vorhandenen Ehepartnern der anzunehmenden / annehmenden Person nebst Geburtsdatum (auch die Daten von etwaig geschiedenen Partnern)
  • der Name sowie die Anschrift von etwaig vorhandenen Kindern der anzunehmenden / annehmenden Person nebst Geburtsdatum
  • im Fall einer Erwachsenenadoption: Die Darstellung von der bisherigen gemeinschaftlichen Lebensgeschichte der anzunehmenden / annehmenden Person, aus welcher heraus ein sogenanntes Eltern-Kind-Verhältnis ersichtlich wird

Die entsprechenden Dokumente können in Form von einer Geburtsurkunde sowie einer Heiratsurkunde (falls ein Eheverhältnis besteht) nebst einer Meldebescheinigung erbracht werden. Zusätzlich dazu benötigen annehmende Personen auch noch ein ärztliches Attest nebst einem polizeilichen Führungszeugnis.

Eine Adoption ist durchaus eine rechtliche Handlung, welche enorm starke rechtliche Auswirkungen mit sich bringen kann. Aus diesem Grund sollten sich die annehmenden Personen diesen Schritt im Vorfeld sehr genau überlegen. Zwar ist der menschliche Gedankengang sehr nachvollziehbar, dass im Fall einer neuen Partnerschaft auch das Kind des neuen Partners in die neu gegründete Familie integriert werden soll, allerdings bringt dieser Schritt große Folgen mit sich. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Stiefkindadoption, bei welcher ein Paar ein völlig fremdes Kind als das eigene Kind annimmt. Aus der Adoption heraus ergeben sich dann Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den Adoptiveltern, welche im Zweifel eine enorm hohe wirtschaftliche Verantwortung mit sich bringen. Nicht immer ist sich eine annehmende Person dem Umfang bzw. der Tragweite dieser Handlung auch tatsächlich bewusst, sodass so manche böse Überraschung zu einem späteren Zeitpunkt drohen kann. Es kann daher, trotz aller menschlichen Liebe zu dem neuen Partner und dem Kind, durchaus sehr ratsam sein, im Vorfeld ein eingängiges Beratungsgespräch durch unseren Notar in Anspruch zu nehmen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin bei uns in unserer Kanzlei in Kreuztal. Im Rahmen einer Adoption ist ohnehin die Konsultation und Hilfe durch einen Notar zwingend erforderlich. Sollte danach die Entscheidung der Adoption immer noch feststehen kann die notarielle Beurkundung in der gängigen Praxis recht schnell durchgeführt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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