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Was ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Vertrag zwischen Erblasser und Erben über den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche

Die Pflichtteilsansprüche von vorhandenen Nachkommen als Erben haben durchaus eine einschränkende Wirkung auf die freie Verteilung des Nachlasses für den Erblasser. Nicht selten werden diejenigen Personen, die von dem Testator als eigentliche Erben vorgesehen sind, durch die Pflichtteilsrechte sogar eine finanziell belastende Wirkung. Dies muss jedoch nicht zwingend so sein, denn es gibt die Möglichkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages.

Übersicht:

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines notariellen Testaments? Oder zum Verzicht von Pflichtteilansprüche? Gerne beraten wir Sie. Kontaktieren Sie uns.

Die Definition des Pflichtteilverzichtsvertrages

Pflichtteilsverzichtsvertrag
Vertrag über den Pflichtteilsverzicht (Symbolfoto: Proxima Studio/Shutterstock.com)

Bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag handelt es sich, so wie es der Name bereits aussagt, um einen Vertrag zwischen den pflichtteilberechtigten Erben sowie dem Erblasser. Dementsprechend kann dieser Vertrag auch nicht nach dem Eintreten des Erbfalls / dem Tod des Testators abgeschlossen werden. Der Gegenstand eines derartigen Vertrages ist in der gängigen Praxis ein Verzicht einer Person auf den Pflichtteil des Erbes. Im Gegenzug erhält die verzichtende Person in der gängigen Praxis eine Abfindungszahlung. Durch die Unterzeichnung einer derartigen vertraglichen Vereinbarung verliert die ursprünglich pflichtteilberechtigte Person jedoch nicht ihren gesetzlichen Anspruch auf das Erbe.

Soll die pflichtteilberechtigte Person den gesetzlichen Anspruch auf das Erbe verlieren, so muss zusätzlich zu dem Vertrag auch noch eine Enterbung stattfinden.

Es wird allgemeinhin zwischen einem beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag und einem uneingeschränkten Pflichtteilverzichtsvertrag unterschieden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten beläuft sich auf den Umfang des Verzichts. Bei einem uneingeschränkten Vertrag verzichtet die Person auf Ausgleichspflichtteile gem. § 2316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie auf Ergänzungsansprüche sowie Restansprüche mit Bezug auf den Pflichtteil sowie auf etwaige Verteidigungsrechte gem. §§ 2306 sowie 2308 Abs. 2 nebst 2319 sowie 2328 BGB. Im Fall eines beschränkten Vertrages verzichtet die pflichtteilsanspruchsinhabende Person lediglich auf einen ganz klar definierten Teil des Pflichtteils, nicht jedoch auf das vollumfängliche Pflichtteilsrecht.

Unter welchen Umständen kann ein Pflichtteilverzichtsvertrag Sinn ergeben

In der gängigen Praxis kommt der Verzicht auf den Pflichtteil dann zur Anwendung, wenn ein bestimmter Nachlass mittels eines sogenannten Berliner Testaments unter Ehepaaren mithilfe eines Notars bereits geregelt wurde. In diesem Fall haben die Eheleute untereinander den Status des Alleinerben und regeln mittels eines Verzichtsvertrages die Nachlassansprüche der Kinder bereits zu Lebzeiten. In derartigen Fällen können die Kinder zu keinem späteren Zeitpunkt mehr ihren Pflichtteilanspruch gegenüber der überlebenden Person geltend machen. Durch das Testament und durch den Vertrag ist der überlebende Alleinerbe vor etwaigen finanziellen Nöten geschützt.

Der Unterschied zu dem Verzicht auf das Erbe bzw. der Erbausschlagung

Es gibt im deutschen Erbrecht verschiedene Möglichkeiten, auf das Erbe zu verzichten. Die gängigsten Varianten sind dabei der Erbverzicht oder auch die Erbausschlagung. Hierbei gibt es jedoch einige Unterschiede zu dem Verzicht auf den Pflichtteil mittels Vertrag. Der Erbverzicht erstreckt sich auf das vollständige Erbe und bezieht sich dabei auf das Erbrecht des Erben an sich. Dieses wird durch den Verzicht auf das Erbe vollständig aufgegeben – inklusive der Pflichtteilsansprüche.

Gibt es mehrere Erben und ein Erbe erklärt den Erbverzicht, so erhöhen sich damit automatisch auch diejenigen Erbansprüche der anderen Erben. Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag ist dies so nicht der Fall, der Vertrag hat keinerlei Auswirkungen auf die sogenannte Erbquote.

Bei einer Erbausschlagung bedarf es ausdrücklich nicht der Genehmigung des Erblassers. Im Gegensatz zu dem Vertrag des Verzichts auf den Pflichtteil (Pflichtteilsverzicht) kann die Erbausschlagung auch nach dem Ableben des Testators vorgenommen werden. Eine Erbausschlagung ist jedoch lediglich für den gesamten Nachlass möglich. Es ist nicht möglich, nur einen bestimmten Erbteil auszuschlagen.

Die rechtlichen Konsequenzen des Pflichtteilverzichtsvertrages

Die rechtlichen Konsequenzen aus einem derartigen Vertrag heraus hat nicht nur Auswirkungen auf die Ansprüche der verzichtenden Person selbst, es gibt auch Konsequenzen für die Nachkommen. Diese verzichten durch den Verzicht der pflichtteilsberechtigten Person ebenfalls auf ihre etwaigen Ansprüche auf das Erbe. Auf die gesetzliche Erbfolge an sich gibt es jedoch keinerlei rechtliche Auswirkungen. Die verzichtende Person behält ihren Status als Erbe bei und kann, sofern es keine Enterbung gegeben hat, entsprechende Ansprüche auf das Erbe auch noch geltend machen.

Wie wird ein derartiger Vertrag erstellt

Die Erstellung eines derartigen Vertrages ist im Endeffekt überaus simpel, da der Gesetzgeber im Hinblick auf den Inhalt keinerlei genauen Vorgaben gemacht hat. Ein derartiger Vertrag fällt somit unter das Prinzip der Vertragsfreiheit und kann dementsprechend zwischen dem Erblasser und dem Erben individuell ausgestaltet werden. Damit ein rechtlich gültiger Vertrag geschlossen werden kann, muss der Vertrag jedoch zwingend die Schriftform erhalten.

Beachtet werden muss auch, dass der Verzicht auf den Pflichtteil mittels Vertrag nur dann seine rechtliche Gültigkeit finden kann, wenn dieser Vertrag im Einvernehmen zwischen beiden Parteien abgeschlossen und notariell beurkundet wurde. Hierbei gilt das Grundprinzip, dass es sich um ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt und dass dementsprechend der Erblasser zu dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung persönlich bei der notariellen Beurkundung zugegen sein müssen. Die verzichtende Person muss nicht zwingend persönlich bei dem Notartermin erscheinen, sie darf sich von einer anderen Person vertreten lassen. Diese Vertreterperson muss jedoch von der verzichtenden Person eine Vollmacht erhalten, da sie ansonsten als Vertreter ohne Vertretervollmacht handeln würde.

Der Vertrag wird abgelehnt, was kann getan werden

Es ist durchaus denkbar, dass der Erblasser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag im Sinn hat, aber die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Person nicht vorhanden ist. In derartigen Fällen kann eine Person natürlich nicht dazu gezwungen werden, die Unterschrift auf dem Vertrag zu leisten. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Vertrag durch gewisse Klauseln und Formulierungen den vorzeitigen Zugriff auf den Pflichtteil unattraktiv gestaltet. Die Rede ist an dieser Stelle von den sogenannten Pflichtteilsstraffklauseln, welche gänzlich nach Belieben des Erblassers aufgesetzt werden können. Besonders gängig ist die Klausel, dass ein vorzeitiger Zugriff auf den Pflichtteil mit einer Enterbung der Person einhergeht.

Beachtet werden muss allerdings zwingend, dass der Vertrag durch unredliche Klauseln nicht sittenwidrig wird. Dies sollte auf jeden Fall im Vorfeld durch einen erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden.

Welche Kosten entstehen durch einen Verzichtsvertrag

Die Kosten für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag richten sich sehr stark nach der Höhe der Erbmasse. Es werden die üblichen Notargebühren fällig, welche ein Notar für die Vertragsbeurkundung erheben kann. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass der Notar für die Beurkundung des Vertrages eine doppelte Gebühr erheben darf. Die Gebühren für die Notartätigkeit sind jedoch überaus transparent im Internet einsehbar, sodass weder der Erblasser noch die verzichtende Person eine böse finanzielle Überraschung erwartet.

Kann ein derartiger Vertrag aufgehoben oder geändert werden

Im Zusammenhang mit einer möglichen Änderung des Vertrages muss gesagt werden, dass jegliche Änderungen das Einverständnis der beiden Parteien erfordert, welche den Vertrag miteinander geschlossen haben. Dementsprechend können Änderungen auch nur dann erfolgen, wenn beide Vertragsparteien noch leben. Jegliche Änderung an dem Vertrag erfordert jedoch stets einen gänzlich neuen schriftlichen Vertrag, der wiedermals einer notariellen Beurkundung bedarf.

Kann der Vertrag angefochten werden

Im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeiten unterscheidet sich ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht von den anderen herkömmlichen Vertragsarten. Es ist dementsprechend sehr wohl möglich, einen derartigen Vertrag auch nach dem Ableben des Erblassers noch anzufechten. Hierfür müssen jedoch ganz bestimmte Kriterien als erfüllt angesehen sein. Zu den gängigsten Kriterien gehören sowohl der Irrtum als auch die Sittenwidrigkeit des Vertrages sowie der Umstand, dass dem Vertrag ein Gesetzesverstoß vorausging bzw. der Vertrag einen Gesetzesverstoß enthält. Auch eine Drohung des Erblassers, welche letztlich zu der Vertragsunterschrift der verzichtenden Person geführt hat, bietet einen guten Ansatzpunkt für eine Anfechtung des Vertrages. Es muss allerdings gesagt werden, dass die Beweislast für die Anfechtung des Vertrages stets bei derjenigen Person liegt, welche den Vertrag anfechten möchte. Dies kann in der gängigen Praxis durchaus zu Schwierigkeiten führen. Eine Anfechtung des Vertrages ist durchaus in Eigenregie möglich, es ist allerdings auf jeden Fall ratsam, hierfür die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht bzw. Vertragsrecht in Anspruch zu nehmen. Nicht in jedem Fall ist ein Anfechtungsversuch auch tatsächlich von Erfolg gekrönt, weshalb sehr gute Beweise für den Erfolg des Anliegens unerlässlich sind.

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