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Erbe ausschlagen – so geht man am besten vor

Alles wissenswertes zur Erbausschlagung

Denkt der Mensch an eine mögliche Erbschaft, so geht der Gedankengang für gewöhnlich in den meisten Fällen in die Richtung des unerwarteten Reichtums oder der massiven Besitztümer. Der Gedankengang, dass eine Erbschaft ausgeschlagen werden sollte, kommt daher den wenigsten Menschen tatsächlich in den Sinn. Nur allzu gern wird die Möglichkeit, dass mit einer Erbschaft auch Schulden des Erblassers einhergehen können, aus dem Gedankenfeld verdrängt. Fakt ist jedoch, dass eher der Gedanke an unerwartete Reichtümer in die Welt der Fantasie gehört und dass Schulden des Erblassers nur allzu häufig auf den Erben übergehen. Aus diesem Grund sollten potenzielle Erben auch darüber Bescheid wissen, was es mit der Erbausschlagung auf sich hat und auf welche Art und Weise die Erbausschlagung realisiert wird.

Mit dem Eintritt als Erbe übernimmt der Nachlassempfänger automatisch auch die Verpflichtungen des Erblassers. Rechtlich betrachtet tritt der Erbe die Nachfolge von der verstorbenen Person an, sodass ein gewisser Schutz vor einer Überschuldung durch das Erbe auf jeden Fall angezeigt ist. Diesbezüglich kennt der Gesetzgeber sowohl die Erbausschlagung als auch die Haftungsbegrenzung bei dem Erbe.

Der Status der Erbschaft

Erbe ausschlagen - so geht man am besten vor
Ein Erbe ist nicht gezwungen einen Nachlass tatsächlich auch anzunehmen, es besteht das Recht das Erbe auszuschlagen. Die Erbausschlagung muss jedoch innerhalb einer sechswöchigen Frist nach der Kenntnisnahme des Erbfalls persönlich beim Nachlassgericht erfolgen. (Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Durch den Tod von einer Person geht gem. dem Willen des Erblassers via Testament oder auch per gesetzlicher Erbfolge das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Dies betrifft sowohl das sogenannte Positivvermögen in Form von Bargeld, Schmuck oder Immobilien sowie Rechte als auch das sogenannte Negativvermögen – den Schulden und Verbindlichkeiten. Da der Erbe die rechtliche Nachfolge der verstorbenen Person übernimmt, gehen mit diesem Übergang auch Rechte und Pflichten einher. Für einen Erben ist es daher im Vorfeld vor dem Antritt der Erbschaft enorm wichtig, zunächst erst einmal einen genauen Überblick im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen der verstorbenen Person zu erhalten. Dies lässt sich durch einen Einblick in die Konten sowie die Dokumente und Unterlagen der verstorbenen Person sehr gut realisieren.

Unbedingt die Frist beachten

Sollte sich im Zuge der Vermögensüberprüfung herauskristallisieren, dass die Erbschaft überwiegend mit Schulden und Verbindlichkeiten verbunden ist, kann eine Erbschaftsausschlagung durchaus Sinn ergeben. Hierfür gibt es allerdings eine gesetzliche Frist in Höhe von sechs Wochen, beginnend mit der Kenntnisnahme der Erbschaft. Sollte der Erblasser jedoch seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb von Deutschland gehabt haben, verlängert sich die Frist für die Erbschaftsausschlagung auf insgesamt sechs Monate. Erben werden im Erbschaftsfall bei einem existierenden Testament des Erblassers von dem zuständigen Nachlassgericht informiert. Sollte kein Testament vorhanden sein beginnt die Frist für die Erbausschlagung bereits mit der Kenntnisnahme des Sterbefalls.

Wie wird eine Erbschaft ausgeschlagen?

Der Erbe muss seinen Erbausschlagungswillen bei dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll geben. Das Nachlassgericht hat seinen Sitz in dem regional zuständigen Amtsgericht desjenigen Bezirks, in welchem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatte. Unter gewissen Umständen ist es auch denkbar, dass das Amtsgericht in dem Bezirk des Wohnsitzes von der erbausschlagenden Person für den Fall zuständig ist. Der Erbausschlagungswille kann sowohl in schriftlicher Form als auch persönlich vor Ort zu Protokoll gegeben werden und ist überdies auch mit Kosten in Höhe von 30 Euro verbunden.

Ein reiner Brief erfüllt nicht die gesetzlichen Formvorgaben einer Erbausschlagung. Um gänzlich auf Nummer sicher gehen zu können ist es durchaus ratsam, einen erfahrenen Notar aufzusuchen und dort eine Erklärung in notariell beglaubigter Form aufsetzen zu lassen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Erbausschlagung?

Wenn ein Erbe eine Erbschaft ausschlägt bringt dies die rechtliche Folge mit sich, dass der Erbe auf seinen Erbanspruch vollständig verzichtet. Dieser Verzicht bezieht sich dabei auf das gesamte Erbe und es ist dementsprechend auch nicht mehr möglich, den gesetzlichen Pflichtteil an der Erbmasse einzufordern. Der Erbe verliert mit der Erbausschlagung auch seinen rechtlichen Stand als Erbe und muss zudem bereits aus der Erbmasse entnommene Gegenstände wieder an die rechtmäßigen Erben zurückgeben.

Sollte ein erwachsener Mensch mit Kindern ein Erbe ausschlagen, so rückt der nächste Erbschaftsanwärter nach. Es ist denkbar, dass es sich dabei auch um die eigenen Kinder handelt. Sind diese Kinder noch minderjährig, so muss der gesetzliche Vertreter der Kinder für die Kinder die Erbschaft ausschlagen. Sollten alle Erbschaftsanwärter eine Erbschaftsausschlagung vornehmen, übernimmt am Ende der Staat die Erbschaft. Der Staat kann keine Erbschaftsausschlagung vornehmen, er haftet jedoch auch nicht für das negative Vermögen des Erblassers.

Die Beauftragung eines Nachlassverwalters als Alternative zu der Erbschaftsausschlagung

Es kommt nicht selten in der gängigen Praxis vor, dass sich ein Nachlass eines Erblassers als vollkommen unübersichtlich darstellt. Dies macht es für einen Erben natürlich enorm schwierig, im Vorfeld einen Überblick über das vorhandene Vermögen zu erhalten. Für einen Erben, der nicht auf den vollständigen Erbanspruch durch eine Erbschaftsausschlagung verzichten möchte, kann es enorm sinnvoll sein, einen Nachlassverwalter zu beauftragen und auf diese Weise Klarheit über die Vermögensverhältnisse zu erhalten. Zusätzlich zu dieser Möglichkeit gibt es auch noch die Option, die eigene Haftung im Zusammenhang mit dem Erbe zu beschränken. Dies bringt die rechtliche Folge mit sich, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Privatvermögen in die Haftung genommen werden kann.

Die Nachlassverwaltung muss ebenfalls bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Ein derartiger Antrag kann entweder in persönlicher Form vor Ort oder auch auf dem schriftlichen Wege erfolgen. Geht ein Antrag auf die Nachlassverwaltung bei dem Gericht ein, so erfolgt seitens des Gerichts die Bestellung von einem Nachlassverwalter. Die Befriedigung der Ansprüche von etwaig vorhandenen Gläubigern des Erblassers erfolgt dann vollständig aus der vorhandenen Erbmasse heraus.

Die Dienste eines Nachlassverwalters sind ebenfalls mit Kosten verbunden. Diese Kosten werden jedoch ebenfalls aus der Erbmasse heraus gezahlt. Sollten alle Schulden des Erblassers getilgt und das Restvermögen auf die Erben verteilt sein, endet auch die Tätigkeit von dem Nachlassverwalter. Sofern die Erbmasse nicht für die Befriedigung sämtlicher Ansprüche von etwaig vorhandenen Gläubigern ausreicht wird seitens des Nachlassverwalters das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Die Tätigkeit des Verwalters endet dann ebenfalls.

Das Nachlassinsolvenzverfahren als letzter Ausweg

Wenn ein Erbnehmer feststellt, dass der Nachlass des Erblassers vollständig überschuldet ist, so kann auch ohne einen Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Der Antrag hierfür wird allerdings nicht an das Nachlassgericht gestellt. Zuständig für das Nachlassinsolvenzverfahren ist letztlich das Insolvenzgericht, welches seinen Sitz jedoch ebenfalls im regional zuständigen Amtsgericht hat.

Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geht ebenfalls die Haftungsbeschränkung der Erben einher. Die Ansprüche von etwaig vorhandenen Gläubigern werden dementsprechend auch nur aus den Mitteln der Erbmasse heraus befriedigt. Auch wenn das Wort „Insolvenz“ natürlich bei jedem erwachsenen Menschen eine negative Assoziation hervorruft, so hat die Eröffnung eines derartigen Verfahrens in keiner Weise negative Folgen für die Erben bzw. deren Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren bezieht sich einzig und allein auf das Vermögen von der verstorbenen Person.

Das Insolvenzgericht wird jedoch in derartiges Verfahren lediglich unter der Voraussetzung bzw. Annahme eröffnen, dass die vorhandene Erbmasse zur Deckung der Verfahrenskosten sowie des Insolvenzverwalters ausreicht. Sollte das Vermögen hierfür nicht ausreichend sein, so ergeht ein sogenannter Dürftigkeitsbeschluss des Gerichts.

Sollten sich bei einer vorhandenen Dürftigkeit der Erbmasse Gläubiger an die Erben wenden, so können die Erben den Gläubigern den Dürftigkeitsbeschluss in Kopie übermitteln. Den meisten Gläubigern ist in derartigen Fällen bereits bewusst, dass eine Befriedigung der eigenen Ansprüche aus der Erbmasse heraus nicht möglich ist und dass der Erbe nicht mit seinem privaten Vermögen haftet. Dementsprechend können dann seitens der Gläubiger keinerlei weitergehende Forderungen an den Erben gerichtet werden. Sollte ein Gläubiger dennoch Forderungen an den Erben richten, so ist der Gang zu einem Rechtsanwalt empfehlenswert.

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