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Vorzeitige Beendigung Beurkundungsverfahrens – Kosten

LG Magdeburg – Az.: 10 OH 3/18 – Beschluss vom 17.08.2018

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Notarkostenrechnung vom 26.09.2017 (Nr. 1035-1/2017) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Antragsteller interessierte sich für ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in C, Neue Gasse 3. Er bevollmächtigte das Maklerbüro F aus B mit der Vereinbarung eines Notartermins für den Kauf des Grundstücks. In der vom Antragsteller und dem Verkäufer unterschriebenen Vollmacht (Bl. 11) heißt es:

„Die Vertragsparteien beauftragen die Maklerfirma F Immobilien, die notarielle Urkunde vorbereiten zu lassen. Kommt es nicht zur Unterzeichnung der vorbereiteten Urkunde, ist die Vertragspartei zur Übernahme etwaiger Notariatsgebühren verpflichtet, die die Unterzeichnung verweigert.“

Der Notar erschien am 11.09.2018 vormittags bei der Notarin und übergab Kopien der Personalausweise der Vertragsparteien und Unterlagen wie z.B. den Erbschein der Verkäuferin. Er teilte dem Notariat die Grundbuchblattnummer des Vertragsobjektes und die Höhe des Kaufpreises mit. Nachmittags bat er telefonisch darum, den Vertragsentwurf sehr schnell vorzubereiten und zu übersenden. Als Beurkundungstermin wurde der 29.09.2017 bestimmt.

Die Notarin fertigte mit Datum vom 12.09.2017 den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung (Bl. 7 ff.) und versandte ihn am 14.09.2017.

Am 18.09.2017 rief der Antragsteller im Büro der Notarin an, und teilte mit, dass er bereits am 11.09.2017 dem Makler mitgeteilt habe, dass er das Grundstück nicht kaufen wolle.

Am 26.09.2017 legte die Notarin Kostenrechnung über eine Summe von 607,38 €, wobei sie den Gebühren 21302 (212000) und 21304 (21101, 21201) die vorzeitige Beendigung der Beurkundung zu Grunde legte.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, ein Entwurf sei nicht in Auftrag gegeben worden. In einem anderen Fall habe der Notar erst im Termin den Vertrag erstellt. Auch hätten der Notarin ein aktueller Grundbuchauszug, die schriftliche Freigabe der Gläubiger, die dem Verkauf zustimmen müssen und ein Lageplan für die Beurkundung gefehlt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG, er ist jedoch unbegründet.

Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet Kosten derjenige, der den Auftrag erteilt hat. Dies ist der Antragsteller. Er hat zwar nicht selbst den Auftrag gegenüber der Notarin erteilt, doch muss er die Erklärung des von ihm bevollmächtigten und in seinem Namen auftretenden Maklers zurechnen lassen. Denn § 164 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass eine Willenserklärung, die eine Person im Rahmen der ihr zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für oder gegen den Vertretenen wirkt.

Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der Notarin vorgelegten Vollmacht, in der der Antragsteller das Maklerbüro beauftragte, die notarielle Urkunde vorbereiten zu lassen. Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der Notar bevollmächtigt war, die Vorbereitung eines Kaufvertrages durch das Notariat zu veranlassen, denn eine andere notarielle Urkunde musste im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf nicht erstellt werden.

Diese Vollmacht ist nicht durch einen etwaigen Widerruf am 11.09.2017 erloschen, denn die Vollmacht wirkte trotz des Widerrufs gegenüber dem Makler fort. Der Antragsteller hatte dem Makler die Vollmachtsurkunde vorgelegt, welcher sie wiederum der Notarin vorgelegt hat. In dem Fall, dass die Vollmachtsurkunde einer dritten Person vorgelegt wird, sieht § 172 BGB vor, dass die Vertretungsmacht bestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht kennt. Dies hat der Antragsteller der Notarin zwar unterstellt. Anhaltspunkte hierfür werden jedoch nicht vorgetragen. Der Antragsteller jedenfalls hat die Notarin nicht vor der Fertigung des Entwurfs vom Erlöschen der Vollmacht informiert. Dass der Makler die Notarin informiert hat, wird nicht mit Angaben belegt. Dass er möglicherweise aufgrund des Auftragsverhältnisses gegenüber den Antragsteller in der Pflicht gewesen wäre, die Notarin zu informieren, mag im Verhältnis zwischen Makler und dem von ihm vertretenen Antragsteller von Bedeutung sein, ändert jedoch nichts daran, dass die Notarin selbst wirksam beauftragt worden ist.

Die Notarin konnte den ihr erteilten Auftrag so verstehen, dass sie den Kaufvertrag durch Gestaltung eines Vertragsentwurfs vorbereiten sollte. Schließlich spricht die Vollmachtsurkunde davon, dass die notarielle Urkunde – der Kaufvertrag – vorbereitet werden soll. Unabhängig davon berechtigte sie aber auch der unstreitig erteilte Beurkundungsauftrag, einen Vertragsentwurf zu erstellen (Korintenberg, 19. Auflage 2015, KV Nr. 21302-21304, Rn. 7; LG Köln, Beschluss vom 28.02.2017 – 11 T 165/14). Der zitierte Kommentar von Korintenberg spricht sogar davon, dass der Notar sofort und ohne Rückfrage einen Entwurf fertigen soll, damit sich die Beteiligten frühzeitig mit dem Inhalt des Textes vertraut machen können.

Es ist nicht ersichtlich, dass noch weitere Unterlagen vor der Beurkundung erforderlich gewesen wären. Selbst wenn einer Vertragspartei noch Unterlagen gefehlt hätten, schließt dies nicht aus, dass die Notarin bereits mit den vorhandenen Angaben einen vollständigen Entwurf fertigt und etwaige weitere Unterlagen nachfordert. Das vom Antragsteller vermisste Einfordern eines Grundbuchauszugs könnte schon deshalb entbehrlich sein, da die Notarin ausweislich ihrer Rechnung selbst Einsicht in das Grundbuch genommen hatte.

Der Höhe nach stehen der Notarin die geltend gemachten Gebühren zu. Sie hat zulässigerweise für die vorzeitige Beendigung der Beurkundung des Grundstückkaufvertrages nach Nr. 21302 eine 2,0-Gebühr und nach Nr. 21304 für die vorzeitige Beendigung der Grundbuchberichtigung mit eine 0,5 Gebühr angesetzt.

Die Auslagenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.

Berichtigungsbeschluss vom 14. September 2018

In dem Notarkostenprüfungsverfahren … wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO die Gründe des Beschlusses wie folgt berichtigt:

Der Makler (nicht: Notar) erschien am 11.09.2018 vormittags bei der Notarin und übergab Kopien der Personalausweise der Vertragsparteien und Unterlagen wie z.B. den Erbschein der Verkäuferin.

Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der der Notarin vorgelegten Vollmacht, in der der Antragsteller das Maklerbüro beauftragte, die notarielle Urkunde vorbereiten zu lassen. Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der Makler (nicht: Notar) bevollmächtigt war, die Vorbereitung eines Kaufvertrages durch das Notariat zu veranlassen, denn eine andere notarielle Urkunde musste im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf nicht erstellt werden.

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