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Ehevertrag mit oder ohne Notar?

Nur notariell beglaubigte Eheverträge haben eine rechtliche Gültigkeit!

Die Liebe gehört zweifelsohne zu den schönsten Gefühlen, die ein Mensch empfinden kann. Wenn aus der Liebe zweier Menschen zueinander eine Ehe entspringt, so ist dies mit Sicherheit ein Grund für herzliche Glückwünsche. Zwei Menschen entschließen sich dazu, den restlichen Lebensweg gemeinsam zu beschreiten. Im Zusammenhang mit der Liebe und der Ehe darf jedoch auch nicht vergessen werden, dass Liebe nicht selten regelrecht blind macht und dass so mancher Vernunftsgedanke aus reiner Liebe heraus regelrecht verdrängt wird. So kann beispielsweise aus der früheren heißen Liebe auch sehr schnell Gleichgültigkeit werden, was früher oder später zu einer Trennung führen wird. Ist die Trennung erst einmal vollzogen, so kann aus der früheren Liebe auch sehr schnell regelrechter Hass werden, sodass eine Scheidung in vielen Fällen sehr unangenehm verläuft. Die Folgen einer Trennung können jedoch sehr gut mit einem Ehevertrag abgemildert werden, doch wissen bei Weitem nicht alle heiratswilligen Verliebten, was es genau mit einem Ehevertrag auf sich hat oder welche Rahmenbedingungen der Ehevertrag überhaupt erfüllen muss.

Der reine Ehevertrag an sich darf nicht mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verwechselt werden. Zwar ist die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Form des Ehevertrags, jedoch unterscheidet sie sich merklich von dem Ehevertrag.

Um was genau handelt es sich bei dem Ehevertrag?

Ehevertrag - Notar
Eheverträge sind nur in notariell beglaubigter Form gültig (Symbolfoto: Von Evgheni Lachi/Shutterstock.com)

Sehr gern wird von verliebten Augen übersehen, dass durch die reine Eheschließung an sich bereits von Gesetzeswegen ein völlig neuer Rechtsstand der beiden Ehegatten begründet wird. Dementsprechend werden von den Ehepartnern untereinander sowie auch gegenüber Dritten zahlreiche Rechte und auch Pflichten übernommen, welche für die gesamte Zeit der Ehe gelten. Etliche dieser Rechte und Pflichten überdauern auch die Zeit der Ehe, sodass unter bestimmten Umständen ein Ehevertrag sehr viel Sinn ergeben kann. Der Ehevertrag ist dabei ein Vertrag zwischen den beiden Ehepartnern auf der Grundlage des § 1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die Bereiche

  • Güterstand
  • nachehelicher Unterhalt
  • Versorgungsausgleich

im beiderseitigen Sinne der Ehepartner regelt. Der Unterschied zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung liegt in dem Umstand, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch nach einer Scheidung getroffen werden kann.

Warum ergibt es Sinn, sich mit einem Ehevertrag auseinanderzusetzen?

Zwar gibt es mit dem Familienrecht durchaus eine gesetzlich verbindliche Regelung für das Eheleben, doch ist das Familienrecht aus heutiger Perspektive betrachtet nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr geht der Gesetzgeber bei dem Familienrecht noch immer davon aus, dass das eheliche Leben dem Prinzip der „Hausfrauen-Ehe“ entspricht. Modernere Formen einer Ehe oder Doppelverdiener-Ehen werden von dem Familienrecht nur sehr bedingt gerecht abgedeckt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Fallkonstellationen

  • Eheleute mit verschiedenen Nationalitäten oder Lebensmittelpunkt im Ausland
  • unterschiedliche Vermögenssituationen der Ehepartner
  • ein Ehepartner hat den Status eines Unternehmers

Sofern beide Ehepartner einen eigenen Beruf ausüben und beide auch keinen Kinderwunsch hegen, erleidet kein Partner der Ehe durch die Ehe an sich wirtschaftliche oder berufliche Nachteile. Ein Ehevertrag kann jedoch auch dann für diese Fallkonstellation Sinn ergeben, wenn auf den gesetzlichen Versorgungs- bzw. den Zugewinnausgleich von beiden Seiten verzichtet wird.

Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Nationalitäten besagt das deutsche Rechte, dass die Rechtsprechung des jeweiligen Landes, in dem beide Eheleute gemeinschaftlich gelebt haben, zur Anwendung kommt. Hierbei muss jedoch auch gesagt werden, dass es auch Staaten gibt, welche stets -staatsangehörigkeitsunsabhängig der Ehepartner- die eigene Rechtsprechung zur Anwendung bringen. Bei derartigen Fallkonstellationen ist ein Ehevertrag auf jeden Fall sinnvoll. In dem Ehevertrag kann auch explizit angegeben werden, welche Rechtsprechung welches Landes angewandt werden soll.

Sofern ein Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen besitzt als der andere Ehepartner, so wird rechtlich betrachtet von einer sogenannten Diskrepanz-Ehe gesprochen. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist der Ehevertrag für den besser situierten Ehepartner durchaus sinnvoll um auf diese Weise zu verhindern, dass der andere Partner die Ehe lediglich aus dem Grund der finanziellen Bereicherung eingeht.

Wenn ein Ehepartner den Status eines Unternehmers hat kann durch den Ehevertrag verhindert werden, dass das betriebliche Vermögen im Scheidungsfall zu Anteilen auf den Ehepartner übertragen werden muss.

Wo kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?

Ein Ehevertrag erhält lediglich dann rechtliche Gültigkeit, wenn eine notariell beglaubigte Form vorliegt. Dementsprechend ist es gem. § 1410 BGB auch zwingend erforderlich, dass ein Notar bei dem Abschluss des Ehevertrages involviert wird. Hierbei können die beiden Eheleute auswählen, ob der Notar den Ehevertrag aufsetzen soll oder ob ein eigener Ehevertragsentwurf durch einen Notar geprüft werden soll. Wer einen eigenen Ehevertrag aufsetzen möchte, sollte allerdings bedenken, dass der Ehevertrag auch gewisse Aspekte auf jeden Fall beinhalten muss.

Zu den wichtigsten Aspekten gehören dabei

  • Güterstandsregelungen
  • Unterhaltsregelungen
  • Versorgungsausgleichsregelungen
  • Zugewinnausgleichsregelungen
  • das Ausgangsvermögen

Gesetzlicher Standard bei einer Eheschließung ist stets der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute jedoch stattdessen den Güterstand der Gütergemeinschaft oder auch der Gütertrennung festlegen. Bei diesen Güterständen kommt ausdrücklich kein Zugewinnausgleich zur Anwendung. Überdies kann mittels des Ehevertrages auch die Unterhaltsfrage geregelt werden, wobei gesetzliche Vorgaben durch den Ehevertrag sowohl erweitert als auch begrenzt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden können.

Der Gesetzgeber sieht jedoch durchaus Grenzen für den Ehevertrag vor. Sollte ein Ehepartner durch den Ehevertrag Gefahr laufen, durch Erkrankungen oder Alter bzw. auch Kindeserziehungen unzureichend versorgt zu sein, so kann ein Ehevertrag, der derartige Beschränkungen enthält, rechtlich unwirksam werden. Der Trennungsunterhalt darf überhaupt nicht durch einen Ehevertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Sehr häufig finden sich in Eheverträgen auch Versorgungsausgleichsregelungen, die sich auf Rentenanwartschaften beziehen. Der Gesetzgeber sieht hierfür grundsätzlich einen hälftigen Anteil für den Ehepartner mit dem geringeren Beitrag vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des „begünstigten“ Ehepartners im Fall einer Scheidung wird jedoch ausdrücklich nicht geprüft. Sollte durch einen Ehevertrag die gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden, so bedarf dies der Genehmigung eines Familiengerichts.

Gem. § 1363 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gehen Ehepaare mit Beginn der Ehe ohne einen Ehevertrag automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sodass die Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt in der Eigenverwaltung des jeweiligen Ehegatten verbleiben. Im Fall einer Scheidung erfolgt dann der Zugewinnausgleich, welcher als Ausgleichszahlung angesehen wird. Betroffen ist hiervon stets die Differenz des übersteigenden Betrages, der im Verlauf der Ehezeit erzielt wurde. Durch einen Ehevertrag können jedoch wertmäßige oder auch gegenständliche Beschränkungen vereinbart werden. Dies würde bedeuten, dass gewisse Zugewinne nicht von dem Versorgungsausgleich betroffen sind. Auch betriebliche Vermögenswerte können von dieser Regelung ausgenommen werden, sodass das Unternehmen durch eine Scheidung nicht gefährdet wird. Es kann jedoch auch ein fester Betrag als Zugewinnausgleich vereinbart werden.

Auch Ausgleichsquoten können in einen Ehevertrag anstelle des Zugewinnausgleichs aufgenommen werden!

Besonders wichtig für Ehepaare, die von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in dem Ehevertrag abweichen möchten, ist die konkrete Wertfestlegung des jeweiligen Ausgangsvermögens. Durch diesen Schritt werden im Fall einer Scheidung spätere Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausgangsvermögen vermieden.

Der Umfang sowie der Inhalt des Ehevertrages sollte im Vorwege sehr genau durchdacht werden, da sich eine nachträgliche Ehevertragsänderung als äußerst umständlich erweisen kann. Es ist zwar richtig, dass sich die Lebensverhältnisse im Verlauf der Ehe verändern können, doch gilt stets der Ehevertrag in der Art und dem Umfang des Zeitpunkts von dem Vertragsabschluss. Eine Änderung des Ehevertrages ist lediglich dann möglich, wenn beide Ehepartner als Vertragspartner auch eine Einigkeit über die Änderung erzielt haben. Möglich ist es jedoch, den Ehevertrag durch einen Notar im Hinblick auf die Wirksamkeit prüfen zu lassen und Anpassungen vorzunehmen. Dies ist in der Regel jedoch lediglich bei Eheverträgen möglich, die bereits etliche Jahre alt sind. Derartige Änderungen oder Anpassungen sind dann sinnvoll, wenn aus der Ehe Kinder wider Erwarten hervorgegangen sind oder falls ein Ehepartner der beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht.

Verändern sich die Lebensumstände und es erfolgt keine Änderung oder Anpassung, so gilt der Ehevertrag in der Form zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses!

Rechtlich betrachtet unterscheidet sich der Ehevertrag nicht von einem anderen Vertrag. Dies bedeutet, dass beide Vertragspartner auch an den Ehevertrag gebunden sind und die Einhaltung schulden. Die einseitige Kündigung ist jedoch möglich, wenn ganz bestimmte und sehr strenge Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind

  • Irrtum gem. § 119 BGB
  • Drohung bzw. Täuschung gem. § 123 BGB

In einem derartigen Fall kann der Ehevertrag jedoch lediglich angefochten werden.

Die Kündigung des Ehevertrages ist in beiderseitigem Einvernehmen ohne Angabe von Gründen problemlos möglich. Hierfür ist jedoch zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich, welche mit weitergehenden Kosten verbunden ist.

Eheverträge können jedoch unter bestimmten Aspekten rechtlich gänzlich unwirksam sein. Sollte der Ehevertrag gem. § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrige Klauseln bzw. Regelungen gem. § 138 BGB enthalten, so ist der Ehevertrag von vornherein unwirksam. Es bedarf in diesem Fall keiner speziellen Anfechtung oder Kündigung. Beispiele für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages sind

  • der Ausschluss von Unterhaltszahlungen im Scheidungsfall unter gewissen Voraussetzungen
  • ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne angemessenen Ausgleich mittels Versicherung oder einer Immobilie

neben diesen beiden Paradebeispielen ist ein Ehevertrag auch dann unwirksam, wenn ein Ehepartner durch den Ehevertrag einseitig benachteiligt wird. In diesem Fall müssen jedoch die genauen Rahmenumstände bei dem Zustandekommen des Ehevertrages sehr genau geprüft werden. Der Gesetzgeber sagt, dass beide Ehepartner bei der Gestaltung des Ehevertrages möglichst gleichberechtigt in die Verhandlungen einbezogen werden sollen. Ebenso müssen beide Ehepartner über eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie auch eine gewisse Erfahrung in geschäftlichen Angelegenheiten verfügen, um einen wirksamen Ehevertrag aufsetzen zu können.

Erweist sich ein Ehevertrag konkret als unwirksam, so kommen automatisch die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses gibt es seitens des Gesetzgebers keine Einschränkungen. Zwar ist der Umstand stimmig, dass die meisten Eheverträge vor der eigentlichen Eheschließung abgeschlossen werden, allerdings kann ein beliebiger Zeitpunkt von beiden Ehegatten einvernehmlich ausgewählt werden. Es ist also auch möglich, dass der Ehevertrag nach der Eheschließung rechtswirksam abgeschlossen wird. Hierbei sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass die in dem Ehevertrag beschlossenen Regelungen rückwirkend aufgenommen werden.

Es ist auch möglich, einen Ehevertrag vor einer geplanten Trennung aufzusetzen. Dieser Schritt kann die geplante Trennung merklich erleichtern.

Ist die Trennung der beiden Ehegatten jedoch bereits vollzogen, so ist der Abschluss eines Ehevertrages nicht mehr möglich. Eine vertragliche Vereinbarung beider Ehegatten zu diesem Zeitpunkt wird rechtlich als Scheidungsfolgenvereinbarung angesehen.

Grundsätzlich setzt das Aufsetzen eines Ehevertrages stets ein gewisses Maß an juristischer Fachkompetenz voraus. Juristische Laien können zwar durchaus einen Vertrag aufsetzen, allerdings verbleibt hierbei stets das Risiko einer Unwirksamkeit. Dementsprechend kommen dann in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung, sodass der Ehevertrag obsolet bzw. das Prinzip des Ehevertrages ad absurdum geführt wird. Bedingt durch den Umstand, dass für die rechtliche Wirksamkeit des Ehevertrages ohnehin eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist, kann der Ehevertrag auch direkt von dem Notar aufgesetzt werden. Die Höhe der Notargebühren sind hierbei sehr stark an den hierfür erforderlichen Aufwand gebunden, jedoch durch die Notarkostengebührenordnung auf jeden Fall gesetzlich geregelt. Wer einmal den Vergleich anstellt zwischen den Notarkosten und den etwaig anfallenden Kosten nach einer Scheidung, die durch den fehlenden Ehevertrag auftreten können, der wird sehr schnell feststellen, dass der Ehevertrag mit dem Notar die kostengünstigere Variante darstellen kann.

Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über einen Notar, der Ihnen bei Ihrem Ehevertrag sehr gern mit Rat und Tat zur Seite steht. Kontaktieren Sie uns einfach mit Ihrem Anliegen per E-Mail oder auf dem fernmündlichen Weg.

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