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Notwendige Angaben in einer prüffähigen Notarkostenrechnung

OLG Frankfurt: Haftung für Notarkosten bei ehemaligen GbR-Gesellschaftern

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde eines Antragstellers zurück, der sich gegen eine Notarkostenberechnung wandte. Die Antragsteller, ehemalige Gesellschafter einer GbR, wurden für die von der Gesellschaft verursachten Notarkosten haftbar gemacht. Das Gericht befand, dass die Kostenberechnung des Notars den formalen Anforderungen entsprach und wies darauf hin, dass keine Amtspflichtverletzung vorlag. Zudem wurde die Beschwerde gegen die Art der Kostenberechnung als unbegründet zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 109/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde zurückgewiesen: Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde gegen die Notarkostenberechnung zurück.
  2. Haftung der ehemaligen Gesellschafter: Die ehemaligen Gesellschafter einer GbR wurden als Kostenschuldner für die Notarkosten festgestellt.
  3. Formale Korrektheit: Die Kostenberechnung des Notars entsprach den formalen Anforderungen.
  4. Keine Amtspflichtverletzung: Dem Notar wurde keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen.
  5. Vollmacht und Kostenrisiko: Diskussion über die Nichtbelehrung bezüglich des Kostenrisikos einer Vollmacht.
  6. Geschäftswert des Verfahrens: Festsetzung auf 5.614,60 EUR.
  7. Keine unrichtige Sachbehandlung: Keine Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar.
  8. Zitiergebot: Diskussion über das Zitiergebot, welches als erfüllt angesehen wurde.

Notarkostenrechnung: Pflichtangaben und rechtliche Herausforderungen

Die Erstellung einer prüffähigen Notarkostenrechnung ist von großer Bedeutung, um die formalen Anforderungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG zu erfüllen. Dazu gehören Angaben wie Name und Anschrift des Notars, Datum der Beurkundung oder anderweitigen Amtstätigkeit, Bezeichnung der erbrachten Leistung sowie die Höhe der Kosten und Auslagen. Eine prüffähige Rechnung ist notwendig, um die Kosten für den Kostenschuldner transparent zu gestalten.

Haftung Ex-GbR-Gesellschafter für Notarkosten: Rechtliche Grundlagen
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Erstellung einer Notarkostenrechnung sind vielfältig. So muss die Rechnung dem Kostenschuldner mitgeteilt werden, und es gibt verschiedene Beispiele für Notarkostenrechnungen, jedoch fehlt ein Beispiel für eine prüffähige Rechnung. Zudem gibt es Informationen zur Erstellung einer Notarkostenrechnung, jedoch nicht speziell zur Prüffähigkeit. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts, und bei der Berechnung von Notarkosten für einen Hauskauf sind auch die Personendaten der aktuellen und neuen Eigentümer relevant. Für eine Vorsorgevollmacht richtet sich der Geschäftswert nach dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers.

Um einen detaillierteren Einblick in das Thema zu erhalten, kann ein konkretes Urteil wie das des OLG Celle vom 21.03.2014 hilfreich sein. Dieses Urteil betont die Notwendigkeit, die Kostenrechnung dem Kostenschuldner mitzuteilen, und gibt weitere wichtige Informationen zur Erstellung einer prüffähigen Notarkostenrechnung.

Die Rolle der Antragsteller in der prüffähigen Notarkostenrechnung

Im Kern des Falles stand die Frage der Haftung für Notarkosten. Die Antragsteller, ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sahen sich mit Notarkosten konfrontiert, die aus einem Kaufvertrag entstanden waren, der am 31.07.2007 vom Antragsgegner beurkundet wurde. Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter repräsentiert wurde. Erst nachträglich erfolgte von jedem Mitglied der Gesellschaft eine Genehmigungserklärung in unterschriftsbeglaubigter Form, was den Vertrag rechtswirksam machte. Diese nachträgliche Genehmigung erwies sich als entscheidend für die Haftungsfrage der Antragsteller.

Die Streitigkeit um die Notarkosten

Der Antragsgegner stellte der Käuferin Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags und der Grundschuldbestellung in Rechnung, die jedoch nicht bezahlt wurden, da die Käuferin insolvent ging. Daraufhin forderte der Antragsgegner die Kosten von der A GbR ein. Die Antragsteller wandten sich gegen diese Kostenberechnungen und führten das Verfahren vor dem Landgericht und anschließend vor dem OLG Frankfurt fort. Ein wesentlicher Streitpunkt war, ob die Kostenberechnungen den formalen Anforderungen entsprachen und somit rechtsgültig waren.

Juristische Bewertung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt befasste sich intensiv mit den formalen Aspekten der Notarkostenberechnung. Besonders im Fokus stand hier das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO, welches fordert, dass in der Kostenberechnung der Geschäftswert, die Kostenvorschriften und weitere Details klar angegeben werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass die Kostenberechnung diesen Anforderungen genügte und wies darauf hin, dass der Notar seinen Pflichten nachgekommen sei. Zudem wurde betont, dass die Antragsteller als ehemalige Gesellschafter der GbR gemäß § 3 Nr. 3 KostO in Verbindung mit § 128 HGB analog für die Notarkosten haftbar seien.

Haftung und Verantwortung der Antragsteller

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Haftung der Antragsteller als ehemalige Gesellschafter der GbR. Das Gericht erklärte, dass durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters die Vertretungsmacht begründet wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Antragsteller die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag für und gegen sich gelten lassen mussten und somit als Kostenschuldner der Grundschuldbestellung anzusehen waren.

Fazit des OLG Frankfurt zur prüffähigen Notarkostenrechnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde der Antragsteller zurück und bestätigte die Haftung der ehemaligen Gesellschafter für die entstandenen Notarkosten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an Notarkostenberechnungen und die Verantwortung der Beteiligten bei der Genehmigung von Vertreterhandlungen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was sind die formalen Anforderungen an eine Notarkostenberechnung nach § 154 Abs. 1 und 2 KostO?

Gemäß § 154 Abs. 1 und 2 der Kostenordnung (KostO) müssen Notarkostenberechnungen bestimmte formale Anforderungen erfüllen.

Gemäß Absatz 1 dürfen die Kosten nur auf Grundlage einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, vom Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.

Absatz 2 legt fest, dass in der Berechnung der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und die Bezeichnung der Auslagen enthalten sein müssen. Dies wird auch als Zitiergebot bezeichnet. Wenn die Kostenrechnung diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam.

Es ist auch zu beachten, dass die Kostenrechnung dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden muss. Wenn diese Mitteilung nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 1 und 2 KostO entspricht, ist die Kostenberechnung ebenfalls nicht wirksam.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Erklärung der Anforderungen ist und spezifische Situationen zusätzliche Anforderungen haben können. Es wird empfohlen, einen Rechtsberater zu konsultieren, um eine genaue Interpretation und Anwendung der Vorschriften in Ihrem speziellen Fall zu erhalten.

Inwiefern ist die Haftung ehemaliger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Notarkosten rechtlich begründet?

Die Haftung ehemaliger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Notarkosten ist in § 3 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Personen, die den Auftrag erteilt haben, als Kostenschuldner für die Notarkosten verantwortlich. Bei einer GbR sind dies in der Regel die Gesellschafter. Daher können auch ehemalige Gesellschafter einer GbR für die von der Gesellschaft verursachten Notarkosten haften.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Haftung der Gesellschafter einer GbR grundsätzlich unbeschränkt ist. Das bedeutet, dass sie mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Dies gilt auch für Notarkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft entstehen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Haftung der Gesellschafter einer GbR nicht automatisch mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet. Vielmehr können sie auch nach ihrem Ausscheiden noch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Erklärung der Rechtslage ist und spezifische Situationen zusätzliche Anforderungen haben können. Es wird empfohlen, einen Rechtsberater zu konsultieren, um eine genaue Interpretation und Anwendung der Vorschriften in Ihrem speziellen Fall zu erhalten.

Welche Rolle spielt die nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreters bei der Vertragsgestaltung?

Die nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreters spielt eine wichtige Rolle in der Vertragsgestaltung, insbesondere wenn der Vertretene nicht persönlich anwesend sein kann. In solchen Fällen kann eine vollmachtlose Vertretung in Betracht kommen, die allerdings eine nachträgliche Zustimmung erfordert. Bis zu dieser Genehmigung ist der Vertrag noch unwirksam, was bedeutet, dass der andere Vertragsteil keine Sicherheit hat, dass der Vertrag tatsächlich zustande kommt.

Wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt, ist dieser Vertrag schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen abhängt. Genehmigt dieser den Vertrag, wird er gegenüber ihm wirksam. Verweigert er die Genehmigung, ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst an den Vertrag gebunden und muss die versprochene Leistung selbst erbringen oder in entsprechender Weise Schadensersatz leisten.

Die nachträgliche Genehmigung bedarf seitens des Vertretenen in der Regel keiner besonderen Form, wie sich aus § 182 Abs. 2 BGB ergibt. Allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, eine nachträgliche Genehmigungserklärung des Vertretenen notariell zu beglaubigen.

Es ist zu beachten, dass die nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreters sowohl rechtliche als auch praktische Auswirkungen hat. Sie ermöglicht eine rechtssichere Vertragsgestaltung auch in Situationen, in denen der Vertretene nicht persönlich anwesend sein kann. Gleichzeitig birgt sie jedoch auch Risiken, insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit des Vertrags bis zur Genehmigung. Daher sollte in jedem Fall eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die spezifischen Anforderungen und Folgen einer solchen Vertretung zu klären.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 109/13 – Beschluss vom 12.01.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.614,60 EUR.

Gründe

I.

Die Antragsteller waren Gesellschafter einer A GbR. Diese Gesellschaft ließ am 31.07.2007 beim Antragsgegner zu dessen UR-Nr. …/2007 einen Kaufvertrag mit der B Holding über das Objekt „X“ protokollieren. Die Gesellschaft als Verkäuferin wurde bei der Beurkundung von einem Herrn C als vollmachtloser Vertreter vertreten. Im Nachgang wurde von jedem Mitglied der Gesellschaft eine Genehmigungserklärung in unterschriftsbeglaubigter Form eingeholt und der Vertrag vollzogen. Im Kaufvertrag war für die Käuferin eine Vollmacht der Verkäuferin enthalten, das Kaufgrundstück vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen nebst sofortiger dinglicher Zwangsvollstreckung zu belasten. Von dieser Vollmacht machte die Käuferin Gebrauch und es wurde im Namen der Käuferin und der Verkäuferin am 06.09.2007 beim Antragsgegner eine Grundschuldbestellung über den Betrag von 3.073.000,– EUR beurkundet.

Im Zuge der Abwicklung des Vertrages teilte der Antragsgegner auftragsgemäß den Kaufvertragsparteien die Kaufpreisfälligkeit (Ziffer 3 des Kaufvertrages) mit. Der Antragsgegner war aufgrund des Kaufvertrages mit der Beachtung der Umschreibungssperre (Ziffer 19.5 des Kaufvertrages) beauftragt.

Der Antragsgegner erteilte der Käuferin am 03.01.2008 eine Kostenberechnung über die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und die Umschreibungssperre über zusammen 1.253,01 EUR, in welcher er den Gebühren jeweils einen Wert von 20% des Kaufpreises als Wert zugrunde legte. Darüber hinaus stellte der Antragsgegner der Käuferin die Kosten der Beurkundung der Grundschuldbestellung in Höhe einer 10/10-Gebühr aus dem Wert des Grundpfandrechtes nebst der Dokumentenpauschale, den Porti-Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zusammen 5.614,60 EUR in Rechnung. Die beiden Kostenberechnungen vom 03.01.2008 und 12.09.2007 wurden von der Käuferin nicht bezahlt. Die Käuferin ist insolvent geworden.

Der Antragsgegner forderte am 27.11.2009 die Kosten bei der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift der A GbR an. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, ließ er dann im Dezember 2011 den einzelnen Gesellschaftern der A GbR die Kostenberechnungen gegenüber der A GbR vom 27.11.2009 hinsichtlich der Grundschuldbestellung (Rechnungsnr.: 1) und hinsichtlich des Vollzugs des Kaufvertrages und der Umschreibungssperre (Rechnungsnr.: 2) zustellen. Wegen des Inhalts und der Einzelheiten dieser Kostenberechnungen vom 12.09.2007 wird auf die Fotokopien auf Blatt 17 ff., 19 ff. der Akten verwiesen.

Gegen diese beiden Kostenberechnungen haben sich die sieben Antragsteller – Gesellschafter der A GbR – mit im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Landgericht gewandt. Wegen der Einzelheiten ihrer Einwendungen wird auf die Darstellung im Beschluss des Landgerichts vom 01.03.2013, Seite 3 (Bl. 187 d. A.), verwiesen. Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten. Das Landgericht hat die Dienstaufsicht angehört, die am 22.08.2012 (Bl. 124 ff. d. A.) Stellung genommen hat. Nach Vorlage dieser Stellungnahme hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er an der Kostenberechnung über 1.253,01 EUR (Rechnungsnr.: 2) nicht mehr festhalte.

Nachdem das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 22.10.2012 (Bl. 141 ff. d. A.) festgestellt hatte, dass das Verfahren erledigt sei, weil es übersehen hatte, dass sich das Verfahren auch gegen die weitere Kostenberechnung hinsichtlich der Grundschuldbestellung (Rechnungsnr.: 1) bezogen hatte, hat es auf Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 21.11.2012 (Bl. 164 ff. d. A.) dieser Beschwerde abgeholfen und unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.10.2012 das Verfahren hinsichtlich der Kostenberechnung vom 27.11.2009 (Nr. 1) fortgesetzt.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 185 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat es sodann den Antrag der Antragsteller gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen und ausgesprochen, dass es im Übrigen bei der Feststellung der Erledigung des Verfahrens verbleibe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller als ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die von der Gesellschaft verursachten Notarkosten als weitere Kostenschuldner gemäß § 3 Nr. 3 KostO in Verbindung mit § 128 HGB analog haften würden. Mit der nachträglichen Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters sei dessen Vertretungsmacht begründet worden, so dass die Antragsteller auch die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag für und gegen sich gelten lassen müssten. Sie seien mithin als Kostenschuldner der Grundschuldbestellung anzusehen. Eine Amtspflichtverletzung sei dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen. Auch eine Verletzung des Zitiergebots, die zur Aufhebung der Kostenberechnung hätte führen können, läge nicht vor, auch wenn bei Angabe der Wertvorschrift nur § 23 KostO angegeben worden sei und nicht der insoweit einschlägige Abs. 2 dieser Bestimmung.

Gegen diesen am 08.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu 1. mit am 04.04.2013 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 200 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Landgericht das Zitiergebot des § 154 KostO nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 03.05.2013 (Bl. 210 ff. d. A.) gerügt, dass der Antragsgegner es bei der Beurkundung unterlassen habe, auf das Kostenrisiko der dem Käufer erteilten Vollmacht ausreichend hinzuweisen. Die durch diese unrichtige Vorgehensweise verursachten Kosten seien gemäß §§ 141, 16 KostO nicht zu erstatten. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde ausweislich seines Schriftsatzes vom 24.04.2013 entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 09.04.2013 (Bl. 202 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist gemäß den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 GNotKG, 156 Abs. 3 KostO statthaft. Wie in der Verfügung des Landgerichts vom 15.11.2012 zu Recht angenommen, unterliegen der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens und das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42 ) dem Verfahrensrecht in der letzten und ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung der Kostenordnung, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 und vor dem 01.08.2013 bei Gericht eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO (bzw. nunmehr § 134 GNotKG) vor.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dass das Landgericht nach der Verfahrenserklärung des Antragsgegners, an der Kostenberechnung Nr. 2 nicht mehr festzuhalten, im Hinblick auf diese Berechnung die Erledigung des Verfahrens festgestellt hat, wird von der Beschwerde nicht angegriffen.

Soweit sich lediglich noch der Antragsteller zu 1. im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die weitere Kostenberechnung des Antragsgegners vom 27.11.2009 (Rechnungsnr.: 1) wendet, erweist sich dieses Rechtsmittel als unbegründet.

Die von der Beschwerde erhobenen formalen Einwendungen greifen nicht durch. Allerdings entspricht es in der Rechtsprechung einhelliger Auffassung, dass im Verfahren nach § 156 KostO eine sachliche Entscheidung über die von dem Notar berechneten Kosten nur ergehen kann, wenn er dem jeweiligen Kostenschuldner eine den förmlichen Anforderungen des § 154 Abs. 1 und 2 KostO entsprechende Kostenberechnung mitgeteilt hat. Entspricht die Kostenberechnung diesen Anforderungen nicht, ist sie formunwirksam und deshalb ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (BGH DNotZ 2009, 315, zitiert nach juris; vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 3). Genügt die angegriffene Kostenberechnung dem nicht, ist das Gericht der Erstbeschwerde – mithin der Senat – allerdings gehalten, den Notar darauf hinzuweisen, damit er eine neue (nunmehr ordnungsgemäße) Kostenberechnung aufstellen kann, die sodann zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird (OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248; OLG Düsseldorf ZNotP 2001, 206; ZNotP 2005, 279, je zitiert nach juris; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 681 ff., je m. w. N.; vgl. auch BGH DNotZ 2009, 315 ). Eines solchen Hinweises zur Neuerstellung einer Notarkostenberechnung durch den Senat bedarf es vorliegend nicht, weil die noch verfahrensgegenständliche Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO genügt. Insoweit ist dem Landgericht zu folgen.

Der Notar muss nach der zitierten Gesetzesvorschrift in der Kostenberechnung den Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse angeben. Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der jeweilige Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrundeliegenden Bestimmungen zu prüfen (BGH DNotZ 2009, 315 ; Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, zitiert nach juris = NJOZ 2014, 1941). Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO erstreckt sich auf alle Normen, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen – mit Kostensachen nicht vertrauten – Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt auch für die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen. Denn seine Höhe ist für die Berechnung der Wertgebühren ebenso bedeutsam wie der jeweilige Gebührentatbestand, und auch sie kann von einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften in der Regel nicht vollständig nachvollzogen und vor allem nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden. Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).

Die Beschwerde rügt hier lediglich, dass in der beanstandeten Kostenberechnung zur Frage des maßgeblichen Geschäftswerts, der in der Kostenberechnung ziffernmäßig aufgeführt ist und der Höhe nach auch nicht beanstandet wird, lediglich § 23 KostO zitiert ist, es jedoch an der Angabe des hier maßgeblichen Absatzes 2 dieser Gesetzesvorschrift fehlt. Richtig ist zwar, dass es in Rechtsprechung und Literatur teilweise für notwendig erachtet wird, dass nicht nur der jeweilige Paragraph der angewendeten Vorschrift der Kostenordnung angegeben wird, sondern auch deren maßgeblicher Absatz und eine Gliederungsnummer, soweit die Vorschrift in dieser Weise gegliedert ist und mehrere Gebührentatbestände enthält (vgl. die Nachweise bei BGH DNotZ 2007, 546, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung, die sich auf Gebührenvorschriften bezieht, uneingeschränkt auch auf die für den Geschäftswert maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu übertragen ist. Jedenfalls für den vorliegenden Fall bedarf es eines Zitats des Absatzes 2 des § 23 KostO nicht. Die Kostenberechnung führt insoweit ausdrücklich auf, dass sie sich auf die Grundschuldbestellung bezieht. Die Gebührentatbestände sind vollständig zitiert; dies wird von der Beschwerde auch nicht gerügt. Darüber hinaus ist der Wert in der Kostenberechnung ziffernmäßig angegeben und dazu die Wertvorschrift des § 23 KostO zitiert worden. Aus der Gesamtschau dieser Angaben insbesondere unter Berücksichtigung der verbalen Umschreibung des notariellen Geschäfts ergibt sich, dass der Kostenberechnung eindeutig entnommen werden kann, auf welchem Absatz der mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift der angesetzte Geschäftswert beruht. § 23 KostO enthält ausschließlich Wertvorschriften und regelt lediglich in seinem Absatz 2 ausdrücklich den Wert einer Grundschuld; die Anwendung eines anderen Absatzes kommt für die „Grundschuldbestellung“ nicht in Betracht. Selbst die Aufzählung anderweitiger Tatbestände des § 23 KostO in der Beschwerdeschrift zeigt dies auf und lässt nicht erkennen, inwieweit hier mangels Angabe des Absatzes 2 der genannten Gesetzesvorschrift Unklarheit darüber bestehen könnte, dass für den Wert der Grundschuld der Nennbetrag maßgeblich ist. Mit den Angaben der hiesigen Kostenberechnung ist also auch einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne weiteres möglich, die Kostenberechnung nachzuvollziehen und auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen, wobei einem Kostenschuldner auch grundsätzlich zuzumuten ist, dass er die zitierten Vorschriften nachliest (vgl. hierzu OLG Düsseldorf ZNotP 2005, 279). Damit ist der Zweck von § 154 Abs. 2 KostO erreicht. Die Angabe des Absatzes der Vorschrift ist entbehrlich. Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).

Die Beanstandungen der Antragsteller, die den Verfahrensgegenstand des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 1 KostO bestimmen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris), hat das Landgericht zutreffend als nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde rügt dies nicht, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Insoweit kann auf die Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

Die abgerechneten Kosten sind auch nicht – wie die Beschwerde zuletzt noch beanstandet – wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen und die beanstandete Kostenberechnung aus diesem Grund aufzuheben. Die Voraussetzungen der §§ 141, 16 Abs. 1 KostO liegen insoweit nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (Senat, Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v.; vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, zitiert nach juris, und Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 2). Diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend nicht erkennen.

Soweit die Beschwerde dazu rügt, der Antragsgegner habe es bei der Beurkundung des Kaufvertrages unterlassen, auf das Kostenrisiko der der Käuferin erteilten Vollmacht hinzuweisen, lässt sich darauf die gewünschte Rechtsfolge im genannten Sinne nicht stützen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz eine Hinweispflicht hinsichtlich Gebühren und Kosten nicht festlegt. Grundsätzlich trifft den Notar keine Belehrungspflicht über die Kostenfolgen seiner Urkundstätigkeit; denn im Allgemeinen weiß jeder, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Da der Notar für seine gesamte Tätigkeit die anfallenden Gebühren erheben muss und die Höhe der Gebühren gesetzlich festgelegt ist, besteht kein Anlass, ungefragt eine Partei auf ihre Kostentragungspflicht als Veranlassungsschuldnerin sowie auf die Höhe der Kosten hinzuweisen. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten etwa auch für den Fall, dass ein Beteiligter im Innenverhältnis die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (vgl. die Nachweise bei Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49, 50). Dass hier eine Grundschuldbestellung ohne Mitwirkung der Verkäuferin möglich gewesen wäre – und mithin ohne die zwingende Folge ihrer Kostenhaftung nach § 2 Nr. 1 KostO – behauptet die Beschwerde nicht. Die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG bezieht sich ansonsten grundsätzlich nur auf die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Tragweite des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts, und es ist weder Aufgabe des Notars, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäfts zu beurteilen, noch die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit der an dem Vertrag beteiligten Personen zu prüfen und in dieser Beziehung durch Hinweise oder Warnungen einzugreifen. In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen etwa naheliegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll bzw. die Lage desjenigen, der die Kosten übernommen hat, hoffnungslos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, n. v., unter Hinweis etwa auf OLG Hamm FGPrax 2004, 49; Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49). Nichts anderes ergibt sich aus der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf BayObLG JurBüro 1988, 1706; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49). Über die sich aus § 17 BeurkG ergebenden Pflichten hinaus hat der Notar aufgrund der allgemeinen Betreuungspflicht, die ihn als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege trifft, dem Beteiligten, der ihn im Vertrauen darauf angegangen hat, vor nicht bedachten Folgen seiner Erklärungen bewahrt zu bleiben, die nötige Aufklärung zu geben. Er darf es nicht geschehen lassen, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch die Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Der Notar als Träger der vorsorgenden Rechtspflege darf es also nicht untätig geschehen lassen, dass ein Beteiligter in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerät, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung zu vermeiden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, und Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v., unter Hinweis auf BayObLGZ 2005, 278, und m. w. N.). Ungeachtet der Frage, dass bei einem etwaigen Verstoß gegen derartige Belehrungspflichten nur dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08), wofür hier nichts vorgetragen ist, fehlt es für das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Beschwerde vermisst im Ergebnis lediglich den Hinweis auf eine etwaige Kostenhaftung der Verkäuferseite als Veranlassungsschuldner bzw. die vorherige Sicherstellung der Kosten durch die Käuferseite. Dies greift aus den oben genannten Gesichtspunkten nicht durch. Bei der der sich hier verwirklichenden Kostentragungspflicht geht es gerade nicht um die Erbringung einer ungesicherten Vorleistung, die als solche für einen Urkundsbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre (vgl. zur diesbezüglichen doppelten Belehrungspflicht: BGH NJW-RR 2004, 1071 ; NJW 2005, 3495, je zitiert nach juris). Der Antragsgegner musste nicht die Sicherstellung der entstehenden Kosten durch die Käuferin garantieren, wie die Beschwerde meint. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hinwiesen – was grundsätzlich auch ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08; OLGR Frankfurt 1998, 282, zitiert nach juris) -, dass der Antragsgegner als Notar nicht gehalten war, vor der Beurkundung einen Vorschuss von der Käuferin anzufordern, weil die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll. Diese Erwägungen gelten im hier gegebenen Zusammenhang entsprechend. Eine unrichtige Sachbehandlung oder eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners, die der Kostentragungspflicht entgegengehalten werden könnte, lässt sich nicht darauf stützen, dass der Antragsgegner hier nicht auf die mögliche Kostenhaftung der Verkäuferseite hingewiesen bzw. vor Beurkundung auf die Sicherung der Notarkosten hingewirkt hätte. Aus der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts anderes. Sie bezieht sich lediglich auf den Grundsatz, dass der Notar, der – wie gesagt – grundsätzlich über seine Kosten nicht belehren muss, dann, wenn mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen, auf den billigsten Weg hinzuweisen hat; eine im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung mögliche „billigere“ Sachbehandlung durch den Antragsgegner zeigt die Beschwerde nicht auf.

Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergibt, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO. Die Entscheidung über die Anordnung außergerichtlicher Kosten hat ihre Grundlage in den §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 84 FamFG. Ob dem Antragsgegner, der als Notar lediglich seine Kostenberechnung verteidigt, im Beschwerdeverfahren überhaupt außergerichtliche Kosten entstanden sind, hat der Senat bei dieser Kostengrundentscheidung nicht zu überprüfen.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

 

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