Nach der Trennung vom Ehepartner ein Trennungstestament errichten
Es gibt im Leben zahllose Situationen, aus denen heraus eine Ehe scheitern kann. Sei es ein Seitensprung von einem Partner, welcher dem anderen Partner zur Kenntnis gelangt und das Vertrauen nachhaltig für immer zerstört, oder aber das klassische Auseinanderleben, von dem zahllose ehemalige Paare immer wieder berichten. Eine Trennung ist heutzutage nichts Außergewöhnliches mehr, allerdings ist es stets für das Paar an sich ein einschneidender Zeitpunkt im Leben. Geht die Trennung einvernehmlich über die sprichwörtliche Bühne, so können viele Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung noch gemeinsam geregelt werden. Sollte die Trennung jedoch nicht einvernehmlich erfolgen, so ist Streit vorprogrammiert. Dementsprechend sind stets auch verletzte Gefühle im Spiel, sodass der Blick für das Wesentliche im Leben sehr schnell verloren geht. Nicht selten muss sich ein Part nach der Trennung erst einmal ablenken, um den Blick für die eigene Zukunft freizubekommen. Die wenigsten Menschen machen sich während dieser Phase jedoch Gedanken darüber, dass etwas Unvorhergesehenes wie beispielsweise ein tödlicher Unfall die eigene Person ereilen könnte. Der Gedanke daran sollte jedoch, auch wenn es abwegig erscheinen mag, niemals gänzlich fort geschoben werden und wenn dann auch noch Kinder vorhanden sind, sollte auch der Aspekt des Erbrechts in die Überlegungen mit hineinspielen.
Auch nach einer Trennung behält das Testament, welches etwaig noch aus Zeiten der gemeinsamen Ehe erstellt wurde, Gültigkeit. Dies bedeutet, dass der Ex-Partner zum Erben des Eigentumsanteils des Erblassers wird. Wer dies nicht wünscht, der sollte sich mit dem Gedanken eines Trennungstestaments auseinandersetzen.
Welche Auswirkungen hat ein Trennungstestament?
Um das Trennungstestament in seiner Funktionsweise genauer zu erklären ist es zunächst erforderlich, auf eine ganz bestimmte Ausgangslage zu blicken. Eine Trennung in einer Ehe ist nicht immer gleichbedeutend mit der rechtlichen Trennung des rechtlichen Standes. In Deutschland kann eine Ehescheidung, sofern nicht ganz besondere schwerwiegende Härtefallgründe vorliegen, erst nach dem sogenannten Trennungsjahr geschieden werden. Das Trennungsjahr ist dabei wortwörtlich zu nehmen und es muss überdies einige ganz bestimmte Kriterien erfüllen, damit die Ehe vor dem zuständigen Familiengericht als „scheidungsreif“ betrachtet wird. Eines dieser Kriterien ist, dass die Ehepartner seit einem Jahr „getrennt in Bett und Stuhl“ voneinander leben. In der Regel halten die Ehepaare dieses Trennungsjahr auch tatsächlich ein, sodass die Ehe auf dem Papier trotz der faktischen Trennung des Paares noch bestehen bleibt. Geschieht in diesem Trennungsjahr einem der beiden Partner etwas, so kann dies erbrechtliche Streitigkeiten zwischen dem „Noch-Ehepartner“ und etwaig vorhandenen Kindern nach sich ziehen, sodass ein zuständiger Richter dann in der Entscheidungspflicht dahingehend steht, ob die Ehe zu dem Zeitpunkt des Unfalls des einen Ehepartners auch tatsächlich „scheidungsreif“ gewesen ist. In der gängigen Praxis handelt es sich dabei um eine sehr schwere Entscheidung, sodass mitunter der „Noch-Ehepartner“ als Erbe auftritt – obwohl dies der Erblasser so in dieser Form überhaupt nicht gewollt hat.
Durch ein Trennungstestament kann diesem Fall wirksam vorgebeugt werden.
Ein Trennungstestament ist durchaus lohnenswert
Erfolgt die Trennung auf gütliche Art und Weise, so bedeutet dies für beide Parteien sehr viel weniger Stress. Wenn jedoch eine Trennung einer Ehe aus einem Streit oder anderen unschönen Nebeneffekten heraus erfolgt ist bedeutet dies, dass beide Ex-Partner durchaus sehr viel Stress in diesem Trennungsjahr erleben können. Ein gemeinschaftlich ausgelegtes Leben muss auseinanderdividiert werden, sodass gewisse Angelegenheiten schlicht und ergreifend aus dem Fokus geraten. Besonders im Fokus sollte jedoch auf jeden Fall die erbrechtliche Angelegenheit steht, da für die nahestehenden Angehörigen oder auch Kinder im Fall des Falles gesorgt werden muss. Dies kann durch ein Trennungstestament erreicht werden. In einem solchen Trennungstestament können die eigenen Kinder im Fall des Ablebens als Alleinerben zu gleichen Anteilen eingesetzt werden, ohne dass der Ex-Partner bzw. „Noch-Ehepartner“ erbrechtliche Ansprüche erfährt.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Ex-Partner oder auch „Noch-Ehepartner“ in dem Trennungstestament ausdrücklich von dem Testator „enterbt“ wird. Es ist vielmehr vollends ausreichend, wenn der Ex-Partner bzw. „Noch-Ehepartner“ in dem Trennungstestament keinerlei Erwähnung findet. Durch das Trennungstestament wird die gesetzlich vorgesehene Erbfolge, in welcher der Ex-Partner bzw. „Noch-Ehepartner“ durchaus Berücksichtigung finden würde, außer Kraft gesetzt.
Der Pflichtteil als Ausnahme
Das deutsche Erbrecht kennt, im Vergleich zu den erbrechtlichen Regelungen anderer Länder, durchaus eine Besonderheit. Die Rede ist an dieser Stelle von dem sogenannten Pflichtteil an der Erbmasse.
Pflichtteilsberechtigte Personen sind
- die Kinder respektive die Abkömmlinge des Erblassers
- der Ehepartner des Erblassers
- unter Umständen die Eltern des Erblassers
Der Pflichtteil bezieht sich auf die Höhe des Erbteils, der gesetzlich als solcher anerkannt wird. Der Pflichtteil kann einer pflichtteilsberechtigten Person lediglich beim Vorliegen von sehr eng definierten Ausnahmen auch tatsächlich entzogen werden.
Eine Trennung oder eine Verfehlung in der Ehe sind als Grund nicht ausreichend, um den Pflichtteilsanspruch zu entziehen.
Für den Pflichtteilsanspruch ist der gesetzliche Güterstand einer Ehe ganz besonders entscheidend. Sollte die Ehe den rechtlichen Stand der Zugewinngemeinschaft innegehabt haben, so bezieht sich der Pflichtteilsanspruch auf ein Viertel der gesamten Erbmasse.
Der rechtliche Stand der Gütergemeinschaft ist in einer Ehe der gesetzlich vorgesehene Stand. Sollten die Ehepartner einen sogenannten Ehevertrag miteinander geschlossen haben gilt derjenige rechtliche Stand, der in dem Ehevertrag angenommen wurde.
Ein Ex-Partner bzw. „Noch-Ehepartner“ hat solange einen gesetzlichen Erbanspruch, bis dieser kraft Gesetz nicht mehr besteht. Eine scheidungsreife Ehe ist ein solcher Fall, bei dem der Ex-Partner keinerlei gesetzliche Erbansprüche mehr anmelden kann. Dies bedeutet, dass auch während der Trennungsphase bzw. während des Trennungsjahres noch immer ein Erbanspruch des Ex-Partners bzw. „Noch-Ehepartners“ vorhanden ist. Es gibt jedoch durchaus eine Möglichkeit, wie der Pflichtteilsanspruch des Ex-Partners bzw. „Noch-Ehepartners“ sehr gering gehalten werden kann. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Erbmasse gering ausfällt. Kinder oder nahestehende Angehörige, die als Erben angedacht sind, können bereits zu Lebzeiten des Erblassers von dem Vermögen profitieren – durch Schenkungen oder sogenannte Nießbrauchsrechte am Eigentum. Auch Verträge zugunsten derjenigen Personen, die als Erben angedacht sind, können die Erbmasse und damit auch den Pflichtteilsanspruch des Ex-Partners bzw. „Noch-Ehepartners“ merklich verringern.
Natürlich ist der Umstand nachvollziehbar, dass eine Trennung stets eine besondere Stresssituation für einen Menschen darstellt. Nicht selten muss sich ein Partner einen neuen Lebensmittelpunkt suchen und dabei auch alle bürokratischen sowie auch finanziellen Hürden überwinden, sodass der Kopf mit einer gefühlten Million von Angelegenheiten voll ist. Überdies kann es auch Situationen geben, in denen ein Mensch zum ersten Mal in seinem Leben eine derartige Situation erlebt und dementsprechend auch mit einem Gefühl von Überforderung zu kämpfen hat. Wenn überdies auch noch Kinder vorhanden sind drehen sich die Gedanken ohnehin um die Zukunft der Kinder sowie die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder. Im Fall einer Ehescheidung ist es jedoch auf jeden Fall ohnehin ratsam, eine rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir sind eine überaus kompetente und erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen als starker Partner sehr gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach mit Ihrem Anliegen und wir beraten Sie eingehend zu allen wichtigen Thematiken.