Von Notar erstelltes Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen auch unwirksam sein
Im Grunde genommen ist die Denkweise der meisten Menschen, die ein rechtssicheres und gültiges Testament aufsetzen wollen, relativ simpel und durchaus auch nachvollziehbar. Um ein derartiges Testament errichten zu können ist einfach nur der Gang zu einem Notar erforderlich. Obgleich diese Denkweise auch durchaus in gewissen Teilen richtig erscheint, so wissen doch die wenigsten Menschen, dass unter gewissen Umständen auch ein notarielles Testament ungültig sein kann. Dieses Wissen ist dabei ebenso wichtig wie das Wissen dahingehend, welche Voraussetzungen für ein gültiges Testament überhaupt gegeben sein müssen.
Der Notar hat grundsätzlich die Pflicht der Neutralität. Dementsprechend darf sich der Notar aus dem Testament heraus auch keinerlei Vorteile verschaffen. Es gibt jedoch trotzdem die Möglichkeit, den entsprechenden Notar auch als Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Welche Testamentsformen sind gültig?
Grundsätzlich kann in Deutschland ein Testament von einem Erblasser auf zwei verschiedenen Arten errichtet werden. Diese Arten sind
- das privat verfasste Testament
- das Testament mithilfe des Notars
Für ein gültiges privates Testament ist ein Papier sowie ein Stift bereits vollkommen ausreichend. Wichtig hierbei ist jedoch, dass der Erblasser dieses Testament eigenständig und dementsprechend auch ohne Fremdeinwirkung verfasst hat. Das Datum sowie die eigenhändige Unterschrift des Testators sind zwei wesentliche Aspekte des privaten Testaments, welche nicht fehlen dürfen. Es ist zudem auch möglich, ein privates Testament im Rahmen einer notariellen Beglaubigung entsprechend notariell beglaubigen zu lassen. In der gängigen Praxis ist dies jedoch eher die Ausnahme, da die meisten Menschen, die zwecks eines Testaments einen Notar aufsuchen, dieses Testament gleich direkt von dem Notar erstellen lassen.
Ein rechtsgültiges Testament kann jedoch auch mithilfe des Notars verfasst werden. Hierbei handelt es sich dann um das sogenannte öffentliche Testament, welches in der gängigen Praxis auch als notarielles Testament bekannt ist.
Das notarielle Testament ist stets auch mit gewissen Kosten verbunden. Diese Kosten fallen zwar durchaus geringer aus, als es in der landläufig weit verbreiteten Meinung angenommen wird, allerdings ist das notarielle Testament nicht kostenfrei.
Für das notarielle Testament ist der persönliche Besuch in den Kanzleiräumlichkeiten des Notars unerlässlich. Die letztwillige Verfügung wird dabei von dem Testator an den Notar übermittelt, welcher das Testament auf der Grundlage des letzten Willens des Testators erstellt und dieses beurkundet. Anschließend erfolgt in der Regel auch eine sogenannte amtliche Verwahrung des notariellen Testaments bei dem zuständigen Amtsgericht. Hierbei ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Amtssitz des Notars befindet. Das notarielle Testament unterliegt einer Registrierung in dem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Die Neutralität des Notars gehört zu der Berufsethik. Dementsprechend ist der Notar auch dazu verpflichtet, eine objektive Beratung sowie Aufklärung des Testators durchzuführen und den letzten Willen des Testators nach bestem Wissen und Gewissen umzusetzen. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen in Verbindung mit dem Testament ist dem Notar strengstens untersagt. Dementsprechend darf ein Notar auch gem. §§ 7 sowie 27 Beurkundungsgesetz (BeurkG) keinerlei Vorteile aus dem Testament heraus beziehen. Sollte sich im Vorwege abzeichnen, dass dem Notar aus dem Testament heraus ein Vorteil gereicht, so darf der Notar die Beurkundung nicht durchführen oder an der Beurkundung teilnehmen.
Ein Notar darf zwar durchaus als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, allerdings verbietet diese Stellung direkt die Beurkundung des Testaments.
Gem. § 27 BeurkG sowie § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist ein Testament, in welchem der beurkundende Notar als
- Vermächtnisempfänger
- Erbe
- Testamentsvollstrecker
eingesetzt wird, automatisch rechtlich nichtig.
Die Frage, ob sich der beurkundende Notar aus dem Testament heraus einen Vorteil verschafft hat oder ob damit auch automatisch das gesamte Testament in seiner Gänze rechtlich nichtig ist, wird im absoluten Zweifel auf der Grundlage des § 2085 BGB geprüft und individuell beurteilt. Hierbei gilt die rechtliche Maxime der Annahme. Sollte anzunehmen sein, dass der Erblasser das entsprechende Testament ohne die den Notar begünstigende Passage die letztwillige Verfügung als solche überhaupt nicht aufgesetzt hätte, so ergibt sich hieraus eine vollständige Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Problemfall Notar als Testamentsvollstrecker
In den letzten Jahren ist insbesondere die Problematik des § 7 BeurkG in den Fokus gerückt. Der Grund hierfür war die bis dato gängige Praxis, dass die beurkundenden Notare auch sehr häufig als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurden bzw. die beurkundenden Notare auch die Testamentsvollstrecker benennen konnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12/10/2012 (Aktenzeichen IV ZB 14/12) jedoch die Unwirksamkeit dieser Praxis festgestellt und damit auch die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit dem § 7 BeurkG festgestellt.
Der beurkundende Notar darf weder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, noch darf der Notar das Recht auf die Benennung des Testamentsvollstreckers innehaben.
Es ist natürlich ebenso ein Faktum, dass der Berufsstand der Notare bereits längst auf diese Rechtsprechung des BGH reagiert haben. Damit die wirtschaftlichen Chancen, sie sich aus der Testamentsvollstreckung heraus ergeben, gewahrt bleiben vermeiden die meisten Notare sehr penibel die eigentliche Erwähnung des Testamentsvollstreckers. Zwar wird die Frage nach der Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung auf jeden Fall bejaht, allerdings gibt es im Zusammenhang mit der durchführenden Person keine Erwähnung. Die Wahl des Testamentsvollstreckers obliegt somit einzig und alleinig den Erben, welche in dem Testament erwähnt werden. Wenn diese Erben sich jetzt aufgrund einer Vertrauensfrage dem Notar zuwenden, welcher auch das Testament des Erblassers beurkundet hat, so ist dies gesetzlich zulässig. Um hier nicht den Verdacht einer Vorteilsnahme zu wecken und damit die Nichtigkeit des Testaments zu reagieren weisen erfahrene und seriöse Notare den Testator in der Regel darauf, hin dass die Wahl des Testamentsvollstreckers dem Erblasser obliegt oder diese Wahl auch auf die Erben übertragen werden kann. Der Notar gibt im Rahmen seiner Beratungspflicht jedoch den Hinweis, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker auf jeden Fall um eine hierfür geeignete Person handeln sollte.
Wenn der Erblasser es ausdrücklich wünscht, so wird der beurkundende Notar selbstverständlich auch keine Einwände gegen die Festsetzung der eigenen Person für die Testamentsvollstreckung vorbringen. Der Hinweis, dass dies aus freien Stücken heraus geschieht, sollte allerdings unter Zeugen von dem Erblasser entweder eigenhändig oder mündlich erfolgen.
Als Alternative dazu ist es natürlich auch möglich, eine Empfehlung für den Testamentsvollstrecker von dem Notar zu erhalten. Viele Notare sind in ihrem Berufsfeld untereinander sehr gut vernetzt, sodass auch befreundete Notare von einem beurkundenden Notar empfohlen werden können.
Wenn Sie für sich Ihre Erbangelegenheiten noch regeln möchten oder müssen und bislang noch kein rechtlich wirksames Testament verfasst haben, so sollten Sie sich auf jeden Fall im Vorfeld ausführlich beraten lassen. Unabhängig davon, ob Sie sich bereits ausführlich mit der Thematik befasst haben oder ob Sie eine vollständige Beratung als „Neuling“ auf dem Gebiet des Testaments sind, stehen wir für Sie zur Verfügung. Wir beglaubigen für Sie sehr gern ihr privates Testament oder sind Ihnen auch gern dabei behilflich, wenn Sie ein vollständiges Testament erreichten möchten. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Testaments wird von den Erblassern nur zu häufig unterschätzt, sodass die Gefahren, die sich aus einem rechtlich unwirksamen Testament heraus ergeben, auch nicht abgeschätzt werden können.
Ein rechtlich unwirksames Testament birgt stets die Gefahr in sich, dass diejenigen Personen, die nicht in der letztwilligen Verfügung des Erblassers als Erbnehmer bedacht worden sind, das Testament aus den Gründen der Unwirksamkeit heraus angefochten wird. Die Folge ist dann eine langwierige und durchaus kostenintensive Erbauseinandersetzung, die für die eigentlich vorgesehenen Erbnehmer als überaus belastend empfunden wird. Dies kann von einem Erblasser jedoch dahingehend umgangen werden, wenn direkt ein rechtlich wirksames Testament bei einem Notar aufgesetzt wird. Wir stehen hierfür sehr gern zu Ihrer Verfügung und selbstverständlich können wir Sie auch im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung beraten. Wenn Sie diesbezüglich den Wunsch verspüren, der Einfachheit halber alles aus einer Hand heraus regeln zu lassen, so können wir Ihnen auch bei diesem Wunsch behilflich sein. Wenn Sie jedoch nicht riskieren möchten, dass das Testament aus diesem Umstand heraus einen „Anfechtungsangriffspunkt“ bietet, so können wir selbstverständlich für Sie auch geeignete Personen als Testamentsvollstrecker für Ihre letztwillige Verfügung empfehlen. Unser Anliegen ist es, dass Sie ein rechtlich wirksames und unanfechtbares Testament errichten können, welches Ihrem letzten Willen in vollem Umfang entspricht.