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Grundbuchverfahren – Eintragung der Abtretung bei mehrfach abgetretener Gesamtgrundschuld

OLG München –  Az.: 34 Wx 372/13 –  Urteil vom 11.02.2014

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freyung – Grundbuchamt – vom 20. August 2013 insoweit aufgehoben, als der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 abgewiesen wird.

II. Das Grundbuchamt Freyung wird angewiesen, die ersuchte Eintragung der Beteiligten zu 1 als Grundschuldgläubigerin nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 20. August 2013 zu verweigern.

III. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

IV. Beschwerdewert: 180.000 €.

Gründe

I.

An drei Grundstücken in jeweils unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken (Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling, Fürstenfeldbruck und Freyung) ist an jeweils erster Rangstelle eine Gesamtgrundschuld ohne Brief zu 250.000 € nebst Zinsen für die S-Bank eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.7.2012 trat die Gläubigerin die Gesamtgrundschuld an die Beteiligte zu 2 ab und bewilligte deren Eintragung als Berechtigte. Zu weiterer Urkunde vom 31.7.2012 erklärte die S-Bank zudem die Abtretung an die Beteiligte zu 1, ebenfalls verbunden mit einer Bewilligung. Die S-Bank beantragte am selben Tag die Eintragung der Abtretung zugunsten der Beteiligten zu 1. Diesen und den wenige Tage später eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 2 wiesen die drei Grundbuchämter im Jahr 2012 zurück.

Mit Schreiben vom 25.7.2013, eingegangen beim Grundbuchamt Freyung am 26.7.2013, beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Abtretung nun unter Bezugnahme auf eine Erklärung vom 15.7.2013 zu ihren Gunsten in den Grundbüchern mit dem Hinweis, dass die Abtretung in notariell beglaubigter Form dem Grundbuchamt in Rosenheim/Bad Aibling zur Eintragung vorgelegt sei.

Das Grundbuchamt Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling – hat am 31.7.2013 und das Grundbuchamt Fürstenfeldbruck am 6.8.2013 die Abtretung eingetragen. Am 13.8.2013 wandte sich die Beteiligte zu 2 gegen die Eintragung und beantragte zugleich unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 9.7.2012 ihre Eintragung als Berechtigte im Grundbuch. Die Grundbuchämter Rosenheim und Fürstenfeldbruck haben am 23. bzw. 27.8.2013 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Abtretung an die Beteiligte zu 1 eingetragen.

Die Anträge beider Beteiligter hat das Grundbuchamt Freyung am 20.8.2013 zurückgewiesen, da positive Kenntnis davon bestehe, dass die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Abtretungserklärung umstritten ist. Das Grundbuchamt dürfe nicht an einer Eintragung mitwirken, durch die das Grundbuch womöglich unrichtig würde. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 am 23.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Abtretung an sie könne nicht zweifelhaft sein. Selbst wenn die Abtretung an die Beteiligte zu 2 ebenfalls wirksam wäre, stünde dies der Eintragung zu ihren Gunsten nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 73 GBO, § 10Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG. Die Sparkasse hat mit gesiegeltem Schreiben vom 1.10.2013 wirksam (siehe § 29 Abs. 3 GBO mit Art. 5 Abs. 5 BaySpKG) die Vollmacht des Mitarbeiters der Sparkasse zur Einlegung der Beschwerde bestätigt.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Legalitätsprinzip steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 als Berechtigter der Gesamtgrundschuld nicht entgegen.

1. Die Abtretung der Buchgrundschuld wird nach § 1154Abs. 3, § 873 BGB mit Einigung und Eintragung im Grundbuch wirksam. Auf die Grundschuld ist § 1154 BGB nämlich entsprechend anwendbar (§ 1192 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1154 Rn. 13). Bei einer Gesamtgrundschuld kann die Abtretung jedoch nur insgesamt und nur an denselben (neuen) Gläubiger erfolgen und wird erst wirksam mit Eintragung an allen betroffenen Grundstücken (RGZ 63, 74; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2406b).

Eine Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO); notwendig ist ferner die Bewilligung (§ 19 GBO) des bisherigen Gläubigers, dessen Recht durch die Abtretung betroffen ist (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 3 und 4; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2009 § 1154 Rn. 62).

2. Den erforderlichen Antrag hat die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil (§ 13Abs. 1 Satz 2, § 15Abs. 1, § 30 GBO) wirksam am 26.7.2013 gestellt. Ein vorrangiger Antrag der Beteiligten zu 2 liegt nicht vor. Der Antrag vom 8.8.2012 ist zurückgewiesen, Beschwerde dagegen nicht eingelegt worden, so dass weder der vormalige noch der spätere Antrag der Beteiligten zu 2 vom 13.8.2013 der Eintragung entgegensteht, § 17 GBO.

3. Auch die Tatsache, dass die Gläubigerin die Buchgrundschuld mehrfach abgetreten und deren Eintragung bewilligt hat, steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 nicht entgegen.

Das Grundbuchamt ist allerdings zur Prüfung der Abtretung berechtigt und darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Abtretung unwirksam ist (vgl. Demharter § 19 Rn. 20). Allein die Tatsache, dass das Grundbuchamt von mindestens zwei sich widersprechenden Abtretungserklärungen Kenntnis hat, kann jedoch eine sichere Überzeugung von der Unwirksamkeit der späteren Abtretungserklärung nicht begründen.

a) Die zugunsten beider Beteiligter vorgelegten Abtretungserklärungen enthalten eine formgerechte Bewilligung nach § 19 GBO. Sie geben neben der Person des Bewilligenden auch die Bezeichnung des Berechtigten so an, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. Demharter § 19 Rn. 35). Zutreffend weist die Beteiligte zu 2 zwar darauf hin, dass mit der Aushändigung der Eintragungsbewilligung die Abtretungen für die Gläubigerin jeweils nicht mehr widerruflich waren, § 873 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge § 873 Rn. 17). Da die Abtretung jedoch erst mit Eintragung wirksam wird (§ 873 Abs. 1 BGB), steht die Bindung der Gläubigerin nach § 873 Abs. 2 BGB einer anderweitigen Verfügung über das abgetretene Recht nicht entgegen (BayObLG Rpfleger 1983, 249; Palandt/Bassenge § 873 Rn. 17).

b) Auch die Abtretung der Gesamtgrundschuld an die Beteiligte zu 1 vom 31.7.2012 steht der Eintragung der Abtretung vom 15.7.2013 nicht entgegen. Die zeitlich erste Abtretung ist mangels Eintragung nicht wirksam (§ 873 Abs. 1 BGB), der Antrag auf Eintragung vom 31.7.2012 wird nach Zurückweisung nicht weiterverfolgt (§ 17 GBO).

4. Die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Abtretung der Gesamtgrundschuld in den anderen Grundbüchern hindert die Eintragung der Abtretung ebenfalls nicht. Ein Widerspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verhindert als vorläufiges Sicherungsmittel nämlich allein den gutgläubigen Erwerb durch Dritte, jedoch keine Verfügungen über das Recht selbst (Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 3).

5. Dass sich die Bewilligung nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in den Grundakten befindet, führt nicht zur Abweisung des Antrags. Bei Gesamtrechten hat das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt im Fall der Eintragung die beglaubigten Abschriften der Urkunden zu seinen Unterlagen zu nehmen und die Eintragungsunterlagen an das andere Grundbuchamt zu senden (Nr. 3.1.3.2 und 3.1.3.3. BayGBGA; Demharter § 48 Rn. 29). Wenn die Bewilligung noch nicht dem Grundbuchamt Freyung übersandt ist, kommt die Anordnung der Eintragung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht. Denn eine Prüfung der Urkunde ist ihm nicht möglich. Dieser Aufgabe ist aber das Grundbuchamt nicht enthoben (vgl. KGJ 52, 102/104), auch wenn schon ein anderes Grundbuchamt das Gesamtrecht eingetragen hat.

III.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, dass diese jede Partei selbst trägt.

Der Geschäftswert ergibt sich nicht aus dem Nennbetrag der Grundschuld, § 53 Abs. 1 GNotKG, weil es sich um Mithaft handelt und der Wert des einbezogenen Grundstücks geringer ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 GBO.

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