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Dingliche Unterwerfung Zwangsvollstreckung mit öffentlich beglaubigter Vorsorgevollmacht

OLG Dresden – Az.: 17 W 663/16 – Beschluss vom 01.08.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Weißwasser vom 27.06.2016 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den dort verlautbarten Eintragungsbedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eheleute und je hälftige Eigentümer des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch vorgetragenen Wohnungseigentums. Sie veräußerten dieses unter Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an ein junges Paar und bestellten gemeinsam mit den Käufern zu weiterer Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom selben Tag zugunsten des käuferseits zu Finanzierungszwecken eingebundenen Kreditinstituts eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld; beide Eigentümer wurden durch ihren gemeinsamen Sohn F. K. vertreten, die Beteiligte zu 1 dabei aufgrund einer öffentlich beglaubigten Vollmacht vom 06.05.2015. Das mit den Anträgen auf Eintragung der Vormerkung und der Grundschuld befasste Grundbuchamt hat die Anträge mittels Zwischenverfügung wie folgt beanstandet:

„Die Vollmacht der Miteigentümerin – Frau R. K. – genügt nicht zur Eintragung der Zwangsvollstreckungserklärung gem. § 800 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5. Diese Erklärung muss stets ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein, was bei der hier vorgelegten Vollmacht fehlt. Zur Eintragung der Grundschuld bedarf es deshalb der Vorlage einer Vollmacht, die die Erklärung zur Eintragung der Zwangsvollstreckung enthält. Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist bis … gesetzt.“

Dagegen richtet sich die vom Notar für die Beteiligten zu 1 und 2 unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde.

II.

Die gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Zwischenverfügung muss schon deshalb aufgehoben werden, weil sie den Beteiligten keinen geeigneten Weg zur Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses weist. Berechtigte die bei Beurkundung vorgelegte und allein existierende Vollmacht vom 06.05.2015 den bevollmächtigten Sohn nicht dazu, namens der Mutter (auch) die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu erklären, ist mit der vom Grundbuchamt geforderten Ausstellung und Vorlage einer neuen Vollmacht, die eine insoweit erteilte Berechtigung ausdrücklich verlautbart, nichts gewonnen. Denn eine solche Bevollmächtigung würde nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Grundschuldbestellung nebst erklärter Zwangsvollstreckungsunterwerfung zurückwirken. Erforderlich wäre vielmehr eine Genehmigung dieses Geschäfts durch die Mutter.

2. Doch auch in der Sache selbst sind die in der Zwischenverfügung geäußerten Eintragungsbedenken nicht berechtigt. Die vorliegende Vollmacht ähnelt inhaltlich derjenigen (ja geht teilweise sogar noch über sie hinaus), die das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27.02.2012 – 5 W 33/12 (juris) mit zutreffenden Erwägungen als ausreichend angesehen hat, den Bevollmächtigten zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung gemäß §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Namen des Vollmachtgebers zu berechtigen. Die Annahme des Grundbuchamts, eine solche Ermächtigung müsse stets ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde enthalten sein, ist also nicht richtig.

III.

Kosten- und Wertentscheide sind nicht veranlasst.

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