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Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ohne Vorlage eines Erbscheins

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 12/20 – Beschluss vom 07.04.2020

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 11. September 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500,- Euro.

Gründe

I.

Am 25. März 2019 verstarb die Eigentümerin des im Grundbuch von Eschringen Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin „die gebührenfreie Berichtigung des Grundbucheintrages“ auf ihren Namen. Unter Vorlage eines „Erbenfragebogens“ gab sie an, dass sie als letzte verbliebene Tochter die einzige Erbin sei, dass ein Testament nicht vorliege und dass zwei weitere Söhne kinderlos vorverstorben seien. Die Eigentümerin hatte mit ihrem Ehemann, der im Jahre 2008 verstorben war, einen notariellen Ehe– und Erbvertrag geschlossen (UR Nr. …/… des Notars W. Sch., vom 14. November 1962, Bl. 11 ff. d.A.). Darin hatten sich beide Ehegatten wechselseitig ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten zu alleinigen Erben des Überlebenden eingesetzt. Als weitere Regelung war ein Vermächtnis zugunsten der „etwaigen Abkömmlinge“ des Erstverstorbenen für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden vorgesehen. Außerdem war für den Fall, dass einer der „etwaigen Abkömmlinge“ hinsichtlich des Nachlasses des Zuerstverstorbenen sein Pflichtteilsrecht geltend machen und den Pflichtteil ausbezahlt erhalten sollte, vorgesehen, dass dieser und seine Abkömmlinge auch vom Nachlass des Längstlebenden ausgeschlossen sein solle und sich den als Pflichtteil bezogenen Betrag auf das für den Fall der Wiederverheiratung angeordnete Vermächtnis anrechnen zu lassen habe; dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, die angedrohte Erbausschließung wieder aufzuheben.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 14 GA) hat das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zu der beantragten Eintragung ein Erbschein in Ausfertigung gemäß § 35 GBO vorzulegen sei, und hierfür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin am 24. Oktober 2019 eingelegte Beschwerde, mit der diese unter Hinweis auf § 35 Abs. 3 GBO die Auffassung vertritt, dass der Aufwand für die Beschaffung eines Erbscheines in Anbetracht des mit ca. 1.000,- Euro zu veranschlagenden Wertes des Grundstücks für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden wäre (Bl. 19 d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung unter den gegebenen Umständen zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.

1.

Durch den Tod der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ist das Grundbuch unrichtig geworden; es kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Nachgewiesen werden muss außer dem – hier mittels Sterbeurkunde belegten – Tod der Eigentümerin auch das Erbrecht der Antragstellerin, die als Eigentümerin eingetragen werden soll. Der Nachweis der Erbfolge kann aber grundsätzlich – vom hier nicht gegebenen Fall der Offenkundigkeit abgesehen – nur durch einen Erbschein (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis) geführt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen, die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO an Stelle des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge genügt, ist im Streitfall nicht errichtet worden. Voraussetzung dafür wäre, dass die Erbfolge jedenfalls selbständig auch auf der öffentlichen Verfügung von Todes wegen beruhte und sich aus ihr ableiten ließe (BayObLGZ 1986, 421; FamRZ 1993, 605; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl. § 35 Rn. 31). Das ist hier nicht der Fall, weil der notarielle Erbvertrag vom 14. November 1962 (Bl. 11 ff. d.A.), den das Grundbuchamt selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hatte, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt und wen er zum Erben eingesetzt hat (vgl. BayObLGZ, NJW-RR 1989, 585), die Antragstellerin nicht als Erbin der Grundstückseigentümerin ausweist, sondern eindeutig nur die Erfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten regelt und im Weiteren lediglich von „etwaigen Abkömmlingen“ spricht, die nicht namentlich benannt, im Falle der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis bedacht und bei Geltendmachung des Pflichtteils, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Überlebenden, auch vom Erbe des Überlebenden ausgeschlossen werden. Eine zweifelsfreie Auslegung dieser Urkunde in dem Sinne, dass die Antragstellerin Erbin nach der zuletzt verstorbenen Eigentümerin geworden sei, war dem Grundbuchamt nicht möglich (vgl. OLG Köln, MittRhNotK 1988, 44; BayObLGZ 1982, 449; Krause, in: Meikel, GBO 35. Aufl. § 35 Rn. 118). Von weiteren notwendigen Ermittlungen, die Sache des Nachlassgerichtes wären und zu denen das Grundbuchamt weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255; OLG Köln, MittRhNotK 1988, 44; KG, OLGE 44, 88, 89; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 40), hat es unter diesen Umständen ebenfalls zu Recht abgesehen.

2.

Auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Erleichterung des § 35 Abs. 3 GBO vermag sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg zu berufen. Danach kann das Grundbuchamt u.a. zur Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks von der Vorlage eines Erbscheines absehen und sich mit anderen Beweismitteln begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3.000,- Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist; in diesem Fall kann der Antragsteller auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. Bei § 35 Abs. 3 GBO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Krause in Meikel, GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 36; vgl. OLG Jena, FamRZ 2015, 1431; OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104). Ihr Sinn und Zweck besteht ausschließlich darin, die Gerichte und die Antragsteller bei geringwertigen Grundstücken oder Grundstücksanteilen von dem Aufwand zu entlasten, der mit der Beschaffung und Herstellung der gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen einhergeht, soweit er im Einzelfall unverhältnismäßig ist (OLG Rostock, NotBZ 2006, 104). Dagegen geht es ersichtlich nicht darum, den Beteiligten die für die Erteilung eines Erbscheins zu erhebenden Gerichtskosten zu ersparen (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 271). Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt daher nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit darüber hinaus nachvollziehbare Darlegungen dazu, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises – des Erbscheins – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe (oder an beidem) möglich ist (vgl. OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104). Der Senat hält diese Voraussetzungen, die mangels eigener Ermittlungsbefugnis des Grundbuchamtes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255; Demharter, a.a.O. § 13 Rn. 5; Sternal, in: Keidel, FamFG 20. Aufl. § 26 Rn. 4) von der Antragstellerin nach Kenntnis der Zwischenverfügung beizubringen waren, auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und nach Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 2) nicht für gegeben:

a)

Der Senat geht zwar mit der Antragstellerin davon aus, dass der Wert des betroffenen Grundstücks, wegen dessen sie die Berichtigung des Grundbuchs begehrt, den Betrag von 3.000,- Euro nicht übersteigt. Die Antragstellerin selbst hat den Wert des Grundstücks auf „ca. 1.000,- Euro“ veranschlagt. Ausweislich des Grundbuchauszuges handelt es sich dabei um Ackerland in einer Größe von 1.084 qm; der Bodenrichtwert (Stand: 2018) beläuft sich für das betroffene Flurstück auf 1,10 Euro je qm (Quelle: BORIS-Geoportal Saarland), mithin insgesamt auf 1.192,40 Euro. Der maßgebliche Verkehrswert liegt erfahrungsgemäß etwas höher; gleichwohl kann für das vorliegende Verfahren von diesen Beträgen ausgegangen werden.

b)

Dass die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten möglich wäre, vermag der Senat hingegen nicht festzustellen. Die Rechtsprechung kennt hierfür keinen festen Quotienten; im Allgemeinen wird aber bei Kosten, die den Wert des Gegenstands nicht übersteigen, eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu bejahen sein (OLG München, NJW-RR 2014, 1114; Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 38. Ed. Stand: 1. März 2020, § 35 Rn 149). Dafür, dass dies hier anders sein könnte, spricht nichts. Der Hinweis in der Beschwerde, die Beantragung des Erbscheines werde mit Kosten verbunden sein, die „möglicherweise den Wert des Grundstückes übersteigen“, gibt lediglich den Inhalt der Vorschrift wieder und ist mangels näherer Begründung nicht nachprüfbar. Dagegen spricht, dass für die Beantragung eines Erbscheines Gerichtskosten in Höhe einer 1,0 Gebühr gem. Tabelle B zum GKG aus dem Nachlasswert anfallen (§ 40 Abs. 1 i.V.m. Nr. 12210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) und, ausgehend vom Wert des Grundstücks, der mangels näherer Erkenntnisse zu weiterem Nachlassvermögen hier zugrunde gelegt werden müsste (vgl. Wilsch, in: BeckOK GBO, a.a.O., § 35 Rn. 149), diese Gebühr sich auf 23,- Euro zzgl. etwaiger, hier offenkundig überschaubarer Auslagen der Antragstellerin (für Porto, Telefon etc.) beliefe. Gebühren in einer den Grundstückswert übersteigenden Größenordnung stünden erst ab einem Nachlasswert von ca. 500.000,- Euro in Rede. Dazu ist nichts ersichtlich; zudem müsste nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Abwicklung eines Nachlasses von einigem Wert bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig ohnehin einen Erbschein erfordert und dann auch deshalb für die Anwendung des § 35 Abs. 3 GBO kein Raum bleibt (Krause, in: Meikel, a.a.O. § 35 Rn. 33; Volmer, in: Keller/Munzig, GBO 8. Aufl. § 35 Rn. 10). Da die Antragstellerin angibt, der Erbschein werde „nur für die Grundstücksangelegenheit benötigt“, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass weiterer nennenswerter Nachlass, insbesondere sonstiges Grundvermögen oder Bankkonten, deren Umschreibung eine Legitimation durch einen Erbschein erfordern würde, nicht vorhanden ist. Auch deshalb kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass die Beantragung des nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO geforderten Erbscheines wegen der dadurch veranlassten wertabhängigen Gerichtsgebühren hier mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein wird.

c)

Was den gesondert beachtlichen Aufwand an Mühe angeht, den § 35 Abs. 3 GBO voraussetzt, fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit. Die Erblasserin war Deutsche; das Nachlassverfahren wird beim selben Amtsgericht geführt, nach Darstellung der Antragstellerin ist sie alleinige Erbin nach der gesetzlichen Erfolge, die letztwillige Verfügung ihrer Eltern ist bereits eröffnet. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit für derartige Anträge wird, auch in Relation zur Bedeutung des Grundbuchgeschäfts, nicht aus dem Rahmen fallen (vgl. OLG München, NJW-RR 2014, 1114). Gründe, dies anders zu sehen, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Angesichts der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (vgl. Krause, in: Meikel, a.a.O., § 35 Rn. 36) hält es der Senat für angezeigt, die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend anzuwenden mit der Folge, dass es hier bei der üblichen Nachweisform zu verbleiben hat (wie hier OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Jena, FamRZ 2015, 1431) und die Beschwerde gegen die entsprechende Zwischenverfügung zurückzuweisen war.

3.

Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 46, 47, 61 GNotKG; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Grundbuchberichtigung ohne Vorlage eines Erbscheins, mithin an der Vermeidung der dadurch entstehenden Kosten. Aus den oben dargestellten Erwägungen hat der Senat dafür lediglich die Mindestgebühr angesetzt.

Berichtigungsbeschluss vom 18. Mai 2020

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Eschringen Blatt … eingetragenen Grundbesitz Eigentümerin:

A. G. H., verstorben am 25. März 2019 in S.

Beteiligte:

G. H.

– Antragstellerin, Beschwerdeführerin –

wird der Beschluss des Senats vom 07.04.2020 – 5 W 12/20 – gemäß § 42 FamFG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Beschluss nicht den im Grundbuch von St. Johann Blatt …, sondern den im Grundbuch von Eschringen Blatt … eingetragenen Grundbesitz betrifft.

Gründe:

Da am Vorliegen eines offenkundigen Versehens bei der Bezeichnung des von der vorliegenden Grundbuchsache betroffenen Grundbesitzes keine Zweifel bestehen, war der Beschluss vom 07.04.2020 – 5 W 12/20 nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 42 FamFG von Amts wegen zu berichtigen.

 

 

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