Skip to content

Vorkaufsrecht – Treuwidrigkeit eines Erstreckungsverlangens

OLG Celle – Az.: 4 W 178/11 – Beschluss vom 04.01.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Denn dem Verlangen der Antragstellerin gemäß § 467 Satz 2 BGB, den Vorkauf auf alle Sachen zu erstrecken, steht im vorliegenden Fall der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen, weil die von der Antragstellerin behauptete wirtschaftliche Einheit zwischen den verkauften Gegenständen schon beim Abschluss des Vorkaufsvertrages bestanden hat. In einem solchen Fall muss, wenn wie hier die Antragstellerin für einen gegenteiligen Willen nichts vortragen kann, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bestellung des Vorkaufsrechts nur für das eine Grundstück und insoweit die Herauslösung einer Sache aus der Sachgesamtheit auch dem Willen des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten entsprach. Diesen Willen ihres Vaters muss sich die Antragstellerin als seine Rechtsnachfolgerin entgegen halten lassen. Ihr mit der beabsichtigten Klage verfolgtes Verlangen einer Erstreckung des Vorkaufsrechts auf alle Gegenstände (Grundstücke) i. S. v. § 467 Satz 2 BGB widerspricht aus diesem Grunde auch nach Auffassung des Senats Treu und Glauben.

Der Antragstellerin war auch nicht Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt zu bewilligen, dass die vom Landgericht vertretene und vom Senat geteilte Rechtsauffassung in der Literatur umstritten ist. Denn der auch hier gebilligten Auffassung stimmen außer Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 467 Rn. 4, auch Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 508 Rn. 3; Staudinger/Mader, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 467 Rn. 6 sowie Trinkner BB 63, 1236 f. und Lange JW 31, 2626, 2627 unten zu. Andere Stimmen lassen allerdings den Umstand, dass sich das Vorkaufsrecht bei seiner Bestellung nur auf einen Teil der Sachgesamtheit erstreckt hat, für eine Treuwidrigkeit der Einrede des § 467 Satz 2 BGB noch nicht genügen, sondern verlangen darüber hinaus die Voraussetzungen des Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts (Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 467 Rn. 4, 5; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 467 Rn. 3; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 467 Rn. 3; ähnlich – ohne Mitteilung der Entscheidungsgründe im Wortlaut aber letztlich unklar – wohl auch schon OLG Celle (4. Zivilsenat) BB 63, 1236). Sonstige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. Das OLG Stuttgart (OLG-Report 1999, 1) hat lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall eines gesetzlichen Vorkaufsrechts entschieden, dass das Erstreckungsverlangen nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass bei Begründung des Vorkaufsrechts bereits eine wirtschaftliche Einheit der verkauften Gegenstände bestanden habe.

Der vorstehend wiedergegebene Meinungsstreit gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung, dem Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin schon unter dem Gesichtspunkt Erfolgsaussicht zuzuerkennen, dass eine in der Literatur umstrittene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Denn eine Unterinstanz – hier also das Landgericht Verden – darf zwar die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und es angebracht ist, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 21 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn es geht nicht um die Frage, ob im Falle von § 467 Satz 2 BGB die Anwendung von § 242 BGB überhaupt in Rede steht oder nicht. Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass im Falle des Verkaufs einer Sachgesamtheit das Verlangen nach § 467 Satz 2 BGB, den Vorkauf auf die Sachgesamtheit zu erstrecken, auch Treu und Glauben widersprechen kann (so auch schon RG HRR 35, 723-725). Streitig ist nur, welche Anforderungen im Einzelfall hieran zu stellen sind. Die Entscheidung dieser Frage jedoch hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsbeschwerde und/oder Revision wäre zu ihrer Entscheidung nicht zuzulassen. Deshalb kann auch im Hinblick auf den hier bestehenden Meinungsstreit zu der Frage, wann das Verlangen nach Erstreckung des Vorkaufsrechts gemäß § 467 Satz 2 BGB treuwidrig ist, der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussicht zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!