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Ehegattentestamente – Was gilt es zu beachten?

Für Ehepaare, die einen gemeinsamen Lebensweg bestreiten, ist die gegenseitige Absicherung auch nach dem Todesfall eines Ehepartners immens wichtig. Der gemeinsame Nachlass muss schlussendlich genau geregelt werden. Dies gilt besonders dann, wenn weitere potenzielle Erben vorhanden sind. Es gibt viele Möglichkeiten, den Nachlass zugunsten des überlebenden Ehepartners zu regeln. Ehegattentestamente sind hierbei nicht selten das bevorzugte Mittel, allerdings gibt es im Zusammenhang mit den Ehegattentestamenten auch einige Kriterien zu beachten.

Um was genau handelt es sich bei dem Ehegattentestament eigentlich?

Das Ehegattentestament ist landläufig auch als gemeinschaftliches Testament bekannt und kann sowohl auf Ehepaare als auch auf die sogenannten eingetragenen Lebenspartner angewendet werden. Durch das Ehegattentestament kann die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens wirksam vorgenommen werden, da Ehegattentestamente durch speziell verfasste Verfügungen auch individualisiert werden.

In der gängigen Praxis wird durch eine spezielle Verfügung der überlebende Ehepartner wirtschartlich abgesichert. Sollte eine derartige Verfügung nicht erfolgen, so würde der überlebende Ehepartner lediglich als Teil der gesetzlichen Erbfolge einen Vermögensanteil erhalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn noch weitere Erben vorhanden sind.

Die verschiedenen Arten eines Ehegattentestaments

Ehegattentestament
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Bei den Arten eines Ehegattentestaments erfolgt zunächst eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen Ehegattentestamenten und den Sonderformen. Die sogenannten allgemeinen Ehegattentestamente werden ihrerseits nochmals untergliedert in gleichzeitig gemeinschaftliche, gegenseitige sowie wechselbezügliche Ehegattentestamente.

Das gleichzeitig gemeinschaftliche Ehegattentestament besteht im Grunde genommen aus zwei eigenständigen Testamenten, die lediglich augenscheinlich eine Verbindung zueinander haben. Diese beiden Testamente müssen nicht einmal zwingend aufeinander abgestimmt sein bzw. keine zwingende inhaltliche Verbindung zueinander aufweisen. Trotz dieses Umstandes wird das gleichzeitig gemeinschaftliche Ehegattentestament als gemeinschaftliches Ehegattentestament verstanden, da die beiden eigenständigen Testamente der Ehepartner zu einem identischen Zeitpunkt verfasst werden und auch gemeinschaftlich aufbewahrt werden.

Von einem gegenseitigen Ehegattentestament wird gesprochen, wenn beide Ehepartner für sich jeweils ein eigenes Testament verfassen und den jeweils anderen Ehepartner in diesem Testament begünstigen. Dies kann sowohl mittels eines Vermächtnisses oder einer Erbeinsetzung erfolgen. Dementsprechend sind die beiden eigenständigen Testamente auch inhaltlich aufeinander abgestimmt und folglich auch miteinander verbunden. Trotz dieses Umstandes haben die eigenständigen Testamente keine gegenseitige Abhängigkeit, da die reine rechtliche Wirksamkeit eines Testaments nicht von dem anderen Testament abhängig ist.

Sollte ein Testament eines Ehepartners im Nachhinein rechtlich angefochten bzw. für rechtlich ungültig erklärt werden hat dies keine Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit des anderen Testaments.

In der gängigen Praxis ist ein wechselbezügliches Ehegattentestament bei den meisten Ehepaaren die bevorzugte Wahl. Bei dem welchselbezüglichen Ehegattentestament handelt es sich rechtlich betrachtet um ein gemeinschaftlich erstelltes Dokument, in welchem gemeinschaftliche Verfügungen enthalten sind. Der rechtliche Kerncharakter eines wechselbezüglichen Ehegattentestaments liegt in dem Umstand, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen eine Abhängigkeit voneinander aufweisen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Einsetzung eines Ehepartners als Alleinerben, während der andere Ehepartner den Ehepartner ebenfalls als Alleinerben einsetzt.

Bei einem wechselbezüglichen Ehegattentestament kann eine Regelung nicht separat von den anderen Regelungen angefochten bzw. für rechtlich ungültig erklärt werden. Sollte eine Regelung rechtlich unwirksam werden, so betrifft dies das gesamte wechselbezügliche Ehegattentestament. Ein wechselbezügliches Ehegattentestament kann jedoch so individualisiert werden, dass eine unwirksame Regelung die anderen Regelungen nicht betrifft.

Der Umfang der wechselbezüglichen Verfügungen kann von dem Ehepaar im Rahmen der Testamentserstellung frei gestaltet werden. Dies muss jedoch zwingend am Ende des Testaments durch eine gezielte Bestimmung festgelegt sein. Fehlt eine derartige Bestimmung in dem wechselbezüglichen Testament, so kann dies in einem Erbfall rechtliche Unklarheiten und auch Streitigkeiten mit sich bringen. In einem derartigen Fall würde dann eine sogenannte Testamentsauslegung erfolgen, in welcher die jeweiligen wechselbezüglichen Regelungen als solche festgestellt werden müssten.

Das Musterbeispiel für die wechselbezüglichen Regelungen – das Berliner Testament

In der gängigen Praxis finden sich wechselbezügliche Regelungen vorwiegend in dem sogenannten Berliner Testament wieder, welches jedoch als Sonderform des Ehegattentestaments angesehen wird. Der rechtliche Grundgedanke des Berliner Testaments besteht in dem Umstand, dass der überlebende Ehepartner primär vor allen anderen Erben wirtschaftlich abgesichert wird. Der überlebende Ehepartner ist somit Alleinerbe und alle anderen gesetzlichen Erben erhalten die Erbschaft erst mit dem Tod des überlebenden Ehepartners. Durch das Berliner Testament sind somit zwei Erbfälle bereits zu Lebzeiten des Ehepaars rechtlich geregelt. Der erste Erbfall tritt mit dem Tod eines Ehepartners ein, wodurch der überlebende Ehepartner zum Alleinerben wird. Der zweite Erbfall tritt dann mit dem Tod des ursprünglich überlebenden Ehepartners ein, wodurch die anderen gesetzlichen Erben ihre Erbschaft erhalten. Diese gesetzlichen Erben sind bei dem ersten Erbfall rechtlich zunächst erst einmal ausgeschlossen und gelten bis zu dem zweiten Erbfall als Nacherben.

Sämtliche Verfügungen, die in dem Berliner Testament aufgesetzt wurden, haben mit Eintritt des ersten Erbfalls für den überlebenden Ehepartner eine rechtliche Bindung. Es ist nicht möglich, anderweitige Regelungen mit Bezug auf den Nachlass seitens des überlebenden Ehepartners zu treffen.

Sofern Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner den Wunsch eines Ehegattentestaments verspüren, müssen dabei zwingend gewisse Rahmenkriterien bzw. auch Vorschriften eingehalten werden. Zwar gibt es für Ehegattentestamente grundsätzlich keine Formvorschriften, allerdings muss ein Berliner Testament zwingend in vollständig handschriftlicher Form mit beiden Unterschriften der Ehepartner aufgesetzt werden. Bei sämtlichen anderen Ehegattentestamenten werden für gewöhnlich zwei Testamente erstellt. Hierfür kann entweder die handschriftliche Form oder auch die notarielle Hilfe in Anspruch genommen werden. Inhaltlich unterscheidet sich ein Ehegattentestament nicht von einem herkömmlichen Testament.

Diese inhatlichen Vorgaben muss ein Testament erfüllen

  • die genaue Erbenbestimmung
  • etwaige Enterbungen von bestimmten Personen
  • die Bestimmung von Erben als Ersatz
  • die Nachlassaufteilung, falls mehrere Erben vorhanden sind
  • etwaige Anordnungen von Vermächtnissen
  • die genaue Bestimmung der Nachlassverwaltung bzw. Testamentsvollstreckung

In einem Berliner Testament können zudem zwei wichtige Klauseln aufgenommen werden. Die sogenannte Freistellungsklausel sowie auch die Wiederverheiratungsklausel. Durch eine Freistellungsklausel wird es dem überlebenden Ehepartner ermöglicht, nach dem Eintritt des ersten Erbfalls etwaige Regelungen des Berliner Testaments zu ändern. Ohne eine derartige Freistellungsklausel ist dies nicht möglich. Die Wiederverheiratungsklausel hat eine nachlassbindende Wirkung. Sollte ein überlebender Ehepartner nach dem Eintritt des ersten Erbfalls erneut heiraten, so geht durch die Wiederverheiratungsklausel die Erbschaft nicht auf den neuen Partner des überlebenden Ehepartners über. Fehlt eine derartige Klausel, so würde der neue Partner des überlebenden Ehepartners durch die Hochzeit gegenüber dem überlebenden Ehepartner eine Erbberechtigung erhalten. In der gängigen Praxis beinhaltet die Wiederverheiratungsklausel den Passus, dass im Fall einer erneuten Heirat des überlebenden Ehepartners die Nacherben den Nachlass des ersten Erbfalls erhalten. Der überlebende Ehepartner wäre dann nicht mehr Alleinerbe und wäre zu der Herausgabe des Nachlasses an die Nacherben verpflichtet.

Ein Testament gehört zu denjenigen rechtlichen Angelegenheiten, die wohl überlegt ausgeführt werden müssen. Sollten Sie sich mit dem Gedanken eines Ehegattentestaments tragen, so sollten Sie auf jeden Fall zunächst erst einmal eine Beratung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen bei Ihrem Anliegen hilfreich und kompetent zur Seite stehen. Gerne beraten wir Sie eingehend zu dieser Thematik. Vereinbaren Sie einfach mit uns einen Termin.

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