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Vermächtnis kurz erklärt

Vermachen oder vererben – In einem Testament kommt es auf die Formulierung an.

Im Verlauf eines Lebens kommt es durchaus nicht selten vor, dass ein Mensch sehr viele Besitztümer oder auch geistige Rechte erwirbt. Wenn sich das Leben dann irgendwann einmal dem Ende entgegenneigt stellt sich für den Eigentümer auch die Frage, wer als Erbnehmer infrage kommt oder wem die Besitztümer vermacht werden soll. Den wenigsten Erblassern ist dabei bewusst, dass es durchaus einen Unterschied zwischen dem Erbe und dem Vermächtnis gibt und was genau im Zusammenhang mit dem Vermächtnis bedacht werden sollte.

Vermächtnis - Vermachen oder vererben?
(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Das Vermächtnis ermöglicht es dem Eigentümer von Wertgegenständen oder auch Rechten, bestimmte Personen gegenüber Erben besser stellen zu können. Wenn der Eigentümer also möchte, dass eine ganz bestimmte Person ganz bestimmte Dinge aus dem Nachlass erhalten sollen, dann ist das Vermächtnis zugunsten dieser Person zwingend erforderlich. Weiterhin sollte jedoch auch bedacht werden, dass ein Vermächtnis rechtlich betrachtet nicht den Status „alleinstehend“ erhalten kann. Dementsprechend muss das Vermächtnis auch immer ein Bestandteil eines bestehenden Testaments oder auch eines Erbvertrages sein.

Das Vermächtnis muss dabei nicht einmal zwingend zugunsten einer verwandten Person ausfallen. Wichtig ist lediglich, dass der Unterschied zwischen den Begriffen „vererben“ sowie auch „vermachen“ verinnerlicht wird und dass dadurch zu einem späteren Zeitpunkt etwaige Missverständnisse direkt im Vorfeld ausgeräumt werden. Es sollte stets bedacht werden, dass sich die Erbnehmer in einer rechtlich erheblich stärkeren Position im Vergleich zu dem Vermächtnisnehmer befinden. Aus gesetzlicher Sicht hat der Erbe den Status als Rechtsnachfolger des Erblassers inne und wird somit kraft Gesetz auch zu dem Eigentümer der Erbmasse. Dies beinhaltet sowohl Gegenstände als auch Forderungen sowie Rechte. Alles, was dem Nachlass zugeordnet werden kann, fällt dementsprechend auch in die Erbmasse hinein. Die Stellung des Erben ist dabei gänzlich simpel gehalten. Entweder es erfolgt eine Erbschaft in ganzen Teilen oder anteilig oder etwaig auch überhaupt nicht, falls es zu einer Enterbung seitens des Erblassers gekommen ist.

Die Erbschaft bezieht sich dabei jedoch nicht nur auf das positive Vermögen des Erblassers, sondern vielmehr auch auf die Schulden.

Das Vermächtnis als Sonderstellung

Durch ein Vermächtnis nimmt der Erblasser zu Lebzeiten bereits einen bestimmten Anteil aus dem vorhandenen Nachlass heraus und ordnet diesen Anteil einer ganz bestimmten Person zu. Dies geschieht auf der Grundlage des § 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sodass der Vermächtnisnehmer nicht die rechtliche Stellung eines Erben erhält. Gem. § 2174 BGB wird der Vermächtnisnehmer auch nicht automatisch zu dem Eigentümer der vermachten Gegenstände oder der vermachten Rechte, die Herausgabe aus dem Nachlass muss vielmehr von dem Vermächtnisnehmer seitens des oder der Erben eingefordert werden.

Ein Erbschein ist für die Einforderung der vermachten Gegenstände bzw. Rechte nicht zwingend erforderlich. Ein Vermächtnisnehmer übernimmt auch keinerlei Haftung für etwaige Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat und hat auch keinerlei Verpflichtung dazu, einer Erbauseinandersetzung mit den Erben beizuwohnen. Eine Erbauseinandersetzung zwischen einem Vermächtnisnehmer und einem Erben findet nicht statt.

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser auch einer anderen Person das Mitspracherecht im Fall einer etwaig vorhandenen Erbengemeinschaft entziehen. Das Vermächtnis ist sowohl für den Vermächtnisnehmer als auch für die Erben gleichermaßen bindend, sodass alle Erben keinerlei Recht haben, dem Vermächtnisnehmer die Aushändigung der vermachten Geldbeträge oder Gegenstände bzw. Rechte vorzuenthalten. Die Erben haben die gesetzliche Verpflichtung zur Aushändigung des vermachten Teils.

Ebenso wie die Erben auch ist ein Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuer auf die vermachten Gegenstände bzw. Rechte oder Geldbeträge zu zahlen. Dies gilt, obwohl der Vermächtnisnehmer ausdrücklich durch das Vermächtnis nicht zu einem Erben geworden ist.

Die genaue Formulierung ist entscheidend

Es ist in der gängigen Praxis durchaus denkbar, dass die vermachten Gegenstände noch mit laufenden Darlehen finanziert wurden. Dies ist insbesondere bei Immobilien keine Seltenheit. Hieraus kann sich für den Vermächtnisnehmer durchaus eine heikle Angelegenheit ergeben. Obwohl ein Vermächtnisnehmer für die Nachlassschulden des Erblassers nicht haften muss, so wird die mit dem Gegenstand zusammenhängende Finanzierung gem. § 2165 Absatz 2 BGB ausdrücklich mit übernommen. In einem derartigen Fall müsste ein Vermächtnisnehmer eine Baufinanzierung, die mit der vermachten Immobilie noch zusammenhängt, weiter an die jeweilige Bank bezahlen. Wer als Vermächtnisgeber dies nicht wünscht, sollte dementsprechend in dem Vermächtnis eine sehr genaue Formulierung aufsetzen. Durch die genau gehaltene Formulierung kann festgelegt werden, dass eine bestimmte Person einen Gegenstand oder eine Immobilie auch ohne die damit zusammenhängende Finanzierung vermacht bekommen soll.

Ein Vermächtnisnehmer ist, ebenso wie ein Erbe auch, zu einer Ausschlagung des Vermächtnis gem. § 2176 BGB berechtigt. Für die Ausübung dieses Rechts gibt es jedoch keinerlei gesetzliche Fristen. Sollte ein Vermächtnisnehmer die Annahme des Vermächtnis nicht wünschen, so muss dies gegenüber den Erben ausdrücklich erklären. Eine Ausschlagung des Vermächtnis erfolgt nicht bei dem Nachlassgericht.

Auf welche Art und Weise erfährt ein Vermächtnisnehmer von dem Vermächtnis?

Sofern der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament / Erbvertrag als letztwillige Verfügung erstellt hat und diese letztwillige Verfügung auch von den Erben aufgefunden wurde, so erfolgt eine Weiterleitung von den Erben an das zuständige Nachlassgericht. Dieses Nachlassgericht informiert den Vermächtnisnehmer mittels eines Briefs, dass ein Todesfall eingetreten ist und dass die betreffende Person den Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis bedacht hat. Damit dies geschehen kann, sollte der Erblasser auf jeden Fall in dem Testament bzw. Erbvertrag die exakten Kontaktdaten des Vermächtnisnehmers aufführen. Es ist auch möglich, die letztwillige Verfügung direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen. Auf diese Weise wird dem Nachlassgericht auch eine zeitaufwendige Recherche im Hinblick auf den Vermächtnisnehmer erspart und die Erbangelegenheit kann sehr viel schneller abgehandelt werden.

Das Nachlassgericht öffnet nach dem Tod des Erblassers die letztwillige Verfügung und nimmt die Information aller beteiligten Personen vor. Ist ein Vermächtnis ein fester Bestandteil des Testaments oder der letztwilligen Verfügung, so werden die Erben auch direkt mit einer Kopie über das Vermächtnis informiert. Der Vermächtnisnehmer muss sich dann, sofern das Vermächtnis nicht ausgeschlagen wird, direkt an die vorhandenen Erben zwecks Einforderung des Vermächtnis wenden.

Auch wenn der Vermächtnisnehmer keinerlei Fristen im Hinblick auf die Ausschlagung des Vermächtnisses zu beachten hat, so gibt es aber dennoch eine Frist, die nicht vernachlässigt werden darf. Der Vermächtnisnehmer hat nicht ewig Zeit für die Einforderung des Vermächtnisses gegenüber den Erben. Ein Vermächtnis unterliegt der Verjährung. Dies bedeutet, dass sich ein Vermächtnisnehmer binnen eines gewissen Zeitraums an die Erben gewandt haben muss, um das Vermächtnis auch tatsächlich einfordern zu können. Diese Verjährungsfrist ist bei einem Vermächtnis auf den Zeitraum von drei Jahren gesetzlich festgelegt. Der Beginn der Verjährungsfrist ist dabei auf den Zeitpunkt festgelegt, an dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstand und an dem der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Dies kann in der gängigen Praxis durchaus Problematiken mit sich bringen, die jedoch mithilfe eines Rechtsanwalts gelöst werden können.

Es gilt stets das Ende des Jahres als maßgeblicher Fristbeginn.

Sollte ein Vermächtnisnehmer die Verjährungsfrist verpassen, so gilt das Vermächtnis als verjährt. Eine nachträgliche Anspruchsforderung gegenüber den Erben ist in einem derartigen Fall auch nicht mehr möglich, sodass die Erben zu einer Verweigerung der Herausgabe des vermachten Gegenstandes oder des Rechts berechtigt sind. Hierbei muss jedoch auch gesagt werden, dass es auf die Art und Güte des Vermächtnisses ankommt. So gilt für ein vermachtes Grundstück gesetzlich nicht die dreijährige Frist, sondern vielmehr gem. § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Vermächtnisnehmer dann den Anspruch auf die Überschreibung des Grundstücks gegenüber den Erben geltend machen. Der Vermächtnisnehmer wird dann zum Eigentümer des Grundstücks, wenn die Überschreibung im Grundbuch erfolgt ist.

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