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Erbschein beantragen – Alles wichtige zur Erbscheinbeantragung

Der Erbschein: Ein wichtiges Dokument – Wie beantragen?

Unmittelbar nach einem Todesfall gehört ein Erbschein für die Erben zu den wichtigsten Dokumenten. Er wird von den zuständigen Nachlassgerichten ausgestellt. Als ein offizielles Dokument gibt er Auskunft darüber, wer als Erbe infrage kommt. Gibt es mehrere für ein Erbe berechtigte Personen, dann geht aus dem Erbschein hervor, in welchem Verhältnis diese erben. Das nennen Juristen die Erbquote.

Wichtige Aufgaben im Rechtsverkehr

Erbschein beantragen
Ein Erbschein dient den Erben als Ausweis im Erbrecht. Dieser ist zum Beispiel zu führen gegenüber Banken, Versicherungen oder auch dem Grundbuchamt. Er ermöglicht es den Angehörigen Erben über das geerbte Vermögen zu verfügen. Erben benötigen immer dann den Erbschein, wenn der Erblasser kein notarielles Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Symbolfoto:
Von Kinga /Shutterstock

Ein Erbschein ist immer dann vonnöten, wenn sich Hinterbliebene im Rechtsverkehr als Erben ausweisen müssen. Denn nur auf diese Weise kommen sie an den Nachlass und können auch im Sinne des Erblassers darüber verfügen.

Dabei ist der Erbschein allerdings keinesfalls die Voraussetzung dafür, dass jemand ein Erbe ist. Das Dokument beweist dies lediglich. Nicht in jedem Fall kommt der Erbe ohne weiteres an den Nachlass heran, wenn er keinen Erbschein vorlegen kann.

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel

Das gilt zum Beispiel, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, deren Wirksamkeit über den Tod hinaus reicht. Mit diesem Dokument setzt der Erblasser diese Person zu seinem Bevollmächtigten ein. Im besten Fall ist der Betreffende später als Erbe vorgesehen. Der Inhaber der Vorsorgevollmacht, also der Bevollmächtige, kann im Fall der Fälle dann über den Nachlass des Verstorbenen Gegenstände verfügen. Das ist durchaus sinnvoll. Dann nämlich ist der so mit einer Vollmacht ausgestattete Erbe bereits vor Erteilung des Erbscheins handlungsfähig. In manchen Fällen kann auf den Erbschein dann sogar verzichten werden.

Vor allem im Verkehr mit dem Kreditinstitut kann das ein großer Vorteil sein. Hier müssen Erben nämlich einen Erbschein vorlegen, wenn sie über Konten oder Depots des Verstorbenen verfügen wollen. Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht ist im Umgang mit Kreditinstituten die Kontovollmacht. Wurde sie zu Lebzeiten vom Verstorbenen über den Tod hinaus ausgestellt, bekommt der Betreffende selbst ohne einen Erbschein vollen Zugriff auf die Bankkonten des Erblassers.

Zuständig sind Nachlassgerichte

Für die Erteilung eines Erbscheins sind in Deutschland die Nachlassgerichte zuständig. Allerdings wird ein solches Dokument von den Gerichten nicht automatisch nach dem Todesfall ausgestellt. Tätig werden die Gerichte nur dann, wenn der Erbschein beantragt wird. Anlaufpunkt für die Hinterbliebenen ist das Amtsgericht, welches sich im Einzugsbereich am letzten offiziell gemeldeten Wohnsitz des Verstorbenen befindet. Ausnahmen von dieser Regel gibt es in Baden-Württemberg. Zuständig als Nachlassgerichte sind in diesem Bundesland die staatlichen Notariate.

Der Kreis der Antragsberechtigten

Beantragt werden kann der Erbschein von allen Erben. Von diesem Recht ausgenommen sind Pflichtteilsberechtigte sowie Vermächtnisnehmer. Achtung: Lässt sich der Erbe vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, dann ist er in Bezug auf das zu erwartende Erbe in der Pflicht. Bereits mit dem Antrag nimmt er das Erbe an. Auch eventuelle Schulden gehen dann mit der Erbschaft auf ihn über. Eine Ausschlagung des Erbes ist nicht mehr möglich.

Erbscheinbeantragung durch Notar
Sie können selber den Erbschein beantragen oder sich auch vertrauensvoll an einen Notar wenden, der den Erbscheinsantrag mit Ihnen aufnimmt und Sie umfassend in der Angelegenheit berät. Symbolfoto:
Von Proxima Studio /shutterstock

Der Antrag selbst ist eine reine Formsache. Er kann vom Erben schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht werden. Alternativ geht der Berechtigte persönlich zum Nachlassgericht und erklärt dort seinen Antrag mündlich. Über diesen Vorgang wird dann ein Protokoll erstellt, das der Berechtigte direkt vor Ort abzeichnet.

Ein Notar hilft bei der Beantragung

Auch wenn der Vorgang der Antragstellung schnell erklärt ist: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, dass sich ein Notar darum kümmert.

Denn der Antrag auf den Erbschein muss den oder die Erben konkret benennen. Das können zum Beispiel Hinterbliebenen sein, die wegen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. Infrage kommen alternativ diejenigen, die der Verstorbene durch sein Testament oder durch einen Erbvertrag zu Erben erklärt hat. Der Antrag gibt außerdem Auskunft darüber, in welchem Verhältnis die Personen zueinander erben. Ein Notar ist hier am besten in der Lage, Formen und Fristen einzuhalten.

Übrigens: Erben mehrere Personen gemeinsam, müssen diese nicht zusammen einen Antrag auf einen Erbschein stellen. Jeder Erbe ist für sich antragsberechtigt. Er kann also auch für sich allein entscheiden, ob er sich an einen Notar wendet.

Wichtige Dokumente die zur Beantragung eines Erbscheins benötigt werden

Ist der Antrag beim Nachlassgericht eingegangen, überprüft dieses die Angaben des Antragstellers, mit der er sein Erbrecht begründet. Liegt ein Testament vor, wird dessen formelle Gültigkeit geprüft. Im einfachsten Fall legt der Antragsteller die Papiere im Original vor oder reicht sie als notariell beglaubigte Abschrift ein.

Zur Erbscheinbeantragung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbvertrag (im Original)
  • Anschriften sämtlicher Erben
  • Geburtsurkunden sämtlicher Erben
  • Sterbeurkunden von Erben, wenn diese bereits verstorben sind

Wichtig für gesetzliche Erben

Nicht immer regeln ein Testament oder ein Erbvertrag den Nachlass. Gibt es solche Dokumente nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann müssen die Erben Urkunden und Dokumente vorlegen, mit denen sie ihre Eigenschaft als gesetzliche Erben beweisen.

Für die Ehefrau ist das die Heiratsurkunde. Gibt es Kinder als gesetzliche Erben, braucht das Nachlassgericht deren Geburtsurkunden. Sind die Kinder bereits verstorben, treten deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, in das gesetzliche Erbe ein. Dann müssen die Sterbeurkunden der sogenannten Vorerben sowie die Geburtsurkunden der Enkelkinder vorgelegt werden.

Hat der Erblasser selbst keine Kinder, werden seine Eltern gesetzlich erbberechtigt. Dann braucht es die Geburtsurkunde des Verstorbenen. Sie gilt als Nachweis für das gesetzliche Erbrecht der Eltern. Sind die Eltern verstorben, müssen sowohl deren Sterbeurkunden als auch die Geburtsurkunden von Geschwistern des Erblassers vorgelegt werden.

Kosten für die Beantragung eines Erbscheins

Die Ausstellung eines Erbscheins kostet eine Gebühr. Gibt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung ab, fällt zusätzlich eine Gebühr an und zwar in gleicher Höhe. Wie hoch die Gebühren sind, hängt vom Wert des Nachlasses ab. Eventuelle Schulden des Erblassers werden in der vollen Höhe von diesem Wert abgezogen.

Wichtig: Auch Grundstücke, die zum Nachlass gehören, haben Einfluss auf dessen Wert. Maßgebend ist in diesem Fall der Verkehrswert des Objektes.

Grundsätzlich zahlt der Antragsteller die Kosten für die Erstellung eines Erbscheins. Wird dieser gemeinsam von einer Erbengemeinschaft gestellt, haben auch alle die Pflicht, die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Festgehalten sind Gebühren und Kosten in der Gebührentabelle B zum sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz.

Auszug der Kosten für die entsprechenden Geschäftswerte des Nachlasses

Geschäftswert in EURGebühr in EURGersamtkosten in EUR inkl. eidesstattliche Versicherung
2.5003366
5.0004590
10.00075150
25.000115230
50.000165330
75.000219438
100.000273546
150.000354708
200.000435870
250.0005351.070
500.0009351.870
750.0001.3352.670
1.000.0001.7353.470
1.500.0002.5355.070
2.000.0003.3356.670
3.000.0004.9359.870
5.000.0008.13516.270
10.000.00011.38522.770
25.000.00020.18540.370

(Stand Januar 2022 – Zur Berechnung der Kosten für den Erbschein können Sie auch folgenden Rechner nutzen.)

Einige Beispiele:

Bei einem Nachlass im Wert von 10.000 Euro beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins in der Regel 75 Euro. Zuzüglich einer weiteren Gebühr, die für die eidesstattliche Versicherung fällig wird, betragen die Kosten rund 150 Euro.

Werden 200.000 Euro vererbt, beträgt die Gebühr für den 435 Euro. Plus eidesstattlicher Versicherung kommen Kosten 870 Euro zusammen

Beträgt das Erbe eine halbe Million Euro, dann fallen für die Erteilung des Erbscheins Gebühren von 935 Euro, insgesamt also Kosten von 1.870 Euro an.

Achtung: Fristen und Dauer

Für den Antrag auf einen Erbschein gibt es keine Fristen. Er kann also zu jeder Zeit gestellt werden.

Allerdings sollten sich Erben nicht zu viel Zeit lassen, denn es laufen andere gesetzliche Fristen, deren Versäumnis schwerwiegende Folgen haben kann.

Zum Ausschlagen einer Erbschaft haben Erben sechs Wochen Zeit, zur Tilgung von Schulden zwölf Wochen. Andere erbrechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel ein Pflichtteilsanspruch sind nach drei Jahren verjährt.

Auch zur Dauer der Erstellung eines Erbscheins lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. In der Regel kommt der Erbschein innerhalb weniger Wochen. Vorausgesetzt, der Antrag wurde korrekt gestellt und alle erforderlichen Dokumente liegen ihm bei.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Ein gemeinschaftlicher Erbschein (siehe: § 2357 BGB) weist die Erbrechte aller Miterben aus, einschließlich ihrer Anteile an der Erbschaft. Jeder Miterbe kann den Erbschein für sich selbst beantragen.

Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein ist jedoch wichtig zu wissen, sollten nicht alle Erben einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, gemäß § 2357 Abs. 3 BGB im Antrag ein Vermerk durch mindestens einen Erben/Antragssteller enthalten sein muss, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben. Weiterhin ist der Antragssteller verpflichtet die Annahme der Erbschaft aller nicht am Antrag beteiligter Erben in geeigneter Weise nachzuweisen. Dies kann durch entsprechende Urkunden oder durch die Annahme an Eides statt geschehen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung kann jedoch gemäß § 2357 Abs. 4 BGB vom zuständigen Nachlassgericht auf lediglich einen oder einige Miterben beschränkt werden. Laut Abs. 2 BGB müssen allerdings alle Erben und ihre Erbteile angegeben werden.

Was passiert wenn Erben keinen Erbschein beantragen?

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht zur Beantragung eines Erbscheins. In einigen Situationen ist es jedoch dringend notwendig. Viele Institutionen, wie Banken oder Versicherungen fordern einen Erbschein zur rechtlichen Absicherung, sofern kein anderes Nachweisdokument vorhanden ist. Andere mögliche Dokumente können sein: Konto- oder Vorsorgevollmacht, notarielles Testament, Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.

Erst nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist es dem Erben oder der Erbin dann möglich im vollem Umfang über den Nachlass zu verfügen und Bankgeschäfte zu tätigen, wie Daueraufträge zu kündigen, offene Rechnungen zu überweisen, das Konto oder Depot aufzulösen und so weiter. Neben Banken und Versicherungen ist ein Erbschein als Nachweis noch in zahlreichen anderen Bereichen notwendig, so zum Beispiel auch beim vererben von Grundstücken für die Umschreibung des Eigentümerwechsels vom Erblasser auf den Erben. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) kann ein Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel lediglich durch einen Erbschein erbracht werden.

Fazit

Ein Erbschein ist für alle wichtig, die infolge eines Todesfalls als Erben benannt sind. Mit dem Dokument beweisen sie ihre Stellung entweder als gesetzliche Erben oder als Erben, die im Testament oder im Erbvertrag vom Erblasser als solche bestimmt sind. Ein Erbschein kann die Handlungsfähigkeit von Erben in Bezug auf den Nachlass entscheidend verbessern. Er kostet Gebühren. Oft ist es sinnvoll, einen Notar hinzuzuziehen. Dieser kann nicht nur in komplizierten Fällen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Gerne steht Ihnen unser Notar Dr. Kotz für die Beantragung eines Erbscheins zur Verfügung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf!

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