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Nachlassverwalter – Rechte, Pflichten und Kosten erklärt

Die meisten Menschen verbinden den Gedanken an eine Erbschaft stets mit wirtschaftlichem Reichtum oder auch mit Immobilien, die durch einen Verkauf eben jenen wirtschaftlichen Reichtum mit sich bringen. Die Realität sieht jedoch nicht selten anders aus, sodass mit der Erbschaft auch eine Verschuldung oder aber sehr undurchsichtige Besitzverhältnisse einhergehen. In derartigen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, die Dienste eines Nachlassverwalters in Anspruch zu nehmen. Den wenigsten Menschen ist dabei jedoch bekannt, was genau zu den Aufgabengebieten eines Nachlassverwalters gehört oder welche Rechte und Pflichten sowie Kosten damit einhergehen.

Die Hauptaufgabe eines Nachlassverwalters ist, ganz wie es der Name bereits deutlich aussagt, die Verwaltung des Nachlasses. Zu diesem Aufgabengebiet gehört auch die Abwicklung des Erbes sowie die Tilgung von etwaig vorhandenen Schulden.

Wie geht ein Nachlassverwalter vor?

Nachlassverwalter - Rechte, Pflichten und Kosten erklärt
(Symbolfoto: smolaw/Shutterstock.com)

Wird ein Nachlassverwalter bestellt, so verschafft sich diese Person zunächst erst einmal einen genauen Überblick über den Nachlassumfang und nimmt dabei auch direkt eine Trennung des Nachlasses von dem Privatvermögen aller Erben vor. Dies bedeutet, dass etwaig vorhandene Nachlassschulden auch ausschließlich aus dem Nachlass heraus getilgt werden können. Das Privatvermögen der Erben wird für die Tilgung der Schulden nicht verwendet.

Der Nachlassverwalter kann sowohl von etwaig vorhandenen Nachlassgläubigern als auch von Erben des Erblassers beauftragt werden.

Die Aufgaben im Überblick

Der Nachlassverwalter hat den rechtlichen Status eines unabhängigen Dienstleisters. Im Zuge der Auftragsabwicklung wird ein Verzeichnis durch den Verwalter erstellt, in welchem sämtliche vorhandenen Verbindlichkeiten des Nachlasses aufgeführt werden. Hierzu können sowohl Steuerforderungen als auch Kreditraten sowie Vermächtnisse gehören. Im nächsten Schritt erstellt der Verwalter des Nachlasses auch direkt ein Schuldenverzeichnis, um die Begleichung der Schulden aus dem Nachlass vornehmen zu können.

Für die Durchführung der Aufgaben ist es zwingend erforderlich, dass der Nachlassverwalter den Nachlass vorübergehend in seinen Besitz nimmt. Sollte es nach der Tilgung der Nachlassschulden einen Überschuss geben, so erfolgt eine Verteilung des Überschusses an die vorhandenen Erben.

Im Interesse Aller tätig

Es gehört zu den wesentlichen beruflichen Aufgaben eines Verwalters des Nachlasses, sowohl im Interesse der Erben als auch im Interesse der Nachlassgläubiger zu handeln. Der Nachlassverwalter gehört dem Bereich der Nachlasspflege an, obwohl er als Sonderform der Nachlasspflege angesehen werden muss. Es ist dementsprechend überaus wichtig, eine genaue Abgrenzung des Nachlassverwalters von dem Nachlasspfleger vorzunehmen. Auch mit einem Testamentsvollstrecker darf der Nachlassverwalter nicht verwechselt werden. Der Hauptunterschied zwischen einem normalen Nachlasspfleger und einem Testamentsvollstrecker zu einem Nachlassverwalter liegt letztlich im genauen Umfang der Aufgaben und dem Auftraggeber.

Ein Testamentsvollstrecker kann nur zum Einsatz kommen, wenn es ein Testament gibt. In diesem Testament wird eine ganz bestimmte Person durch den Erblasser auch als Testamentsvollstrecker bestimmt.

In welchen Fällen wird ein Nachlassverwalter bestellt?

Der Nachlassverwalter kommt ausschließlich dann zum Einsatz, wenn der Nachlass naheliegend als überschuldet gibt oder wenn die allgemeinen Nachlassverhältnisse als undurchsichtig gelten. Durch den Einsatz des Verwalters kann effektiv verhindert werden, dass für die Tilgung von vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten das Privatvermögen von den Erben verwendet wird. Dieses Prinzip ist durchaus vergleichbar mit der Haftungsbeschränkung. Der Nachlassverwalter kann überdies auch beauftragt werden, wenn eine Befriedigung der Gläubiger durch die Erben nicht möglich ist bzw. als gefährdet angesehen wird. Durch den Einsatz des Nachlassverwalters wird dann sichergestellt, dass die Gläubiger des Nachlassgebers befriedigt werden.

Durch wen wird der Nachlassverwalter letztlich bestellt?

Zuständig für die Bestellung eines Verwalters vom Nachlass ist das regional zuständige Nachlassgericht, in dem der Nachlassgeber seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Möchten die Erben einen Nachlassverwalter bestellen, so muss ein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt werden. Nachdem dieser Antrag gestellt wurde erfolgt die Bestellung eines geeigneten Verwalters durch das Gericht.

Ein Antrag auf die Bestellung eines Verwalters vom Nachlass kann lediglich durch die Erben oder durch die Gläubiger des Nachlassgebers gestellt werden. Sollte eine Erbengemeinschaft vorhanden sein, so müssen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft dem Antrag auf die Bestellung eines entsprechenden Verwalters zustimmen. Der Antrag wird dann von der gesamten Gemeinschaft gestellt, es ist jedoch nur ein einziger Antrag erforderlich.

In welcher Form muss der Antrag auf die Bestellung gestellt werden?

Der Antrag auf die Bestellung eines entsprechenden Verwalters muss in schriftlicher Form an das zuständige Gericht gestellt werden. In diesem Antrag müssen zwingend gewisse Inhalte vorhanden sein.

Diese Inhalte müssen im Antrag vorhanden sein

  • persönliche Angaben zu der Person des Erblassers
  • persönliche Angaben zu den Erben
  • die Gründe für das Erfordernis eines Nachlassverwalters

Sollte dem Antragssteller eine als geeignet erscheinende Person bekannt sein, so kann diese Person in dem Antrag auch als Nachlassverwalter vorgeschlagen werden.

Welche Personen kommen als Nachlassverwalter infrage?

Das Nachlassgericht beauftragt den Nachlassverwalter auf der Basis von Eignung und Befähigung. In der gängigen Praxis werden derartige Aufgaben an örtlich ansässige Notare oder auch Rechtsanwälte übergeben, es ist jedoch auch möglich eine Privatperson zu beauftragen. Sollten die Erben oder auch die Nachlassgläubiger eine Privatperson als Nachlassverwalter vorschlagen, so erfolgt seitens des Nachlassgerichts eine entsprechende Prüfung der Person im Zusammenhang mit der Eignung und Befähigung.

Welche Kosten verursacht eine Nachlassverwaltung?

Auf der Grundlage des § 1987 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Nachlassverwalter das Recht, für die Tätigkeit eine Vergütung auf angemessener Basis zu verlangen. Diesbezüglich gibt es keine gesetzlich festgelegte Pauschale aber in der gängigen Praxis legt das Nachlassgericht die Vergütung für den Nachlassverwalter fest.

Die Vergütung des Nachlassverwalters orientiert sich stark an der Profession des Nachlassverwalters sowie dem Aufwand, den die Tätigkeit in dem aktuellen Fall mit sich bringt.

Wer die Vergütung des Nachlassverwalters zu zahlen hat, ist stark von der Höhe der vorhandenen Vermögenswerte abhängig. Sollten diese Vermögenswerte als überaus gering gelten, so können die Kosten auch von der Staatskasse getragen werden. Sollte das Nachlassvermögen jedoch sehr hoch sein, so kann seitens des Nachlassgerichts auch ein Vermögensanteil oder ein fester Stundenlohn für die Tätigkeit des Nachlassverwalters festgelegt werden.

Durch wen wird der Nachlassverwalter kontrolliert?

Die Tätigkeit des Nachlassverwalters erfolgt in erster Linie auf der Basis der Eigenverantwortung und Unabhängigkeit. Trotz dieses Umstandes erfolgt seitens des zuständigen Nachlassgerichts eine umfassende Kontrolle der Tätigkeit, sodass bestimmte Rechtsgeschäfte durch den Nachlassverwalter nicht ohne die ausdrückliche gerichtliche Einwilligung erfolgen können. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks zur Tilgung von Nachlassschulden.

Bei nahezu allen Tätigkeiten ist der Nachlassverwalter dazu berechtigt, auf der Basis von freien Entscheidungen entsprechende Handlungen vorzunehmen.

Sollte der Nachlassverwalter jedoch seinen Pflichten zuwider handeln, so kann auch der Antrag auf die Entlassung des Verwalters gestellt werden. Ein guter Grund für einen derartigen Antrag ist eine Handlung, die entgegen der Gläubiger- bzw. Erbeninteressen seitens des Nachlassverwalters durchgeführt wird. Ein weiteres Beispiel für die mögliche Entlassung eines Nachlassverwalters sind Straftaten, die der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit ausführt. Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) oder auch die Unterschlagung gem. § 246 StGB sowie Untreue gem. § 266 StGB sind weitere Beispiele, die einen Antrag auf die Entlassung des Nachlassverwalters begünstigen. Ein derartiger Antrag kann sowohl von den Erben als auch von den Nachlassgläubigern gleichermaßen gestellt werden.

Der Antrag auf die Entlassung des Verwalters muss in schriftlicher Form an das zuständige Nachlassgericht gestellt werden. Selbstverständlich muss dieser Antrag auch entsprechend begründet werden.

Sollte ein Antrag auf Entlassung des Verwalters an das zuständige Gericht gerichtet werden, so liegt die Beweispflicht für die Begründung bei dem Antragssteller. Es ist dementsprechend sehr ratsam, die vorhandenen Beweise dem Antrag beizufügen oder alternativ dazu einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Das Gericht wird, sobald der Antrag auf die Entlassung eingeht, den Sachverhalt prüfen und den Nachlassverwalter zu diesem Antrag auch befragen. Die endgültige Entscheidung erfolgt dann auf der Grundlage des Sachverhalts und obliegt der Einschätzung des Gerichts.

Der Nachlassverwalter hat eine durchaus verantwortungsvolle und wichtige Aufgabe, die in der gängigen Praxis nicht immer einfach ist. Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, den Antrag zu stellen. Dies gilt sowohl aus der Sicht der Erben als auch aus der Sicht der Nachlassgläubiger gleichermaßen, da durch die Dienste eines Nachlassverwalters die Abwicklung des Nachlasses im Sinne aller Beteiligten schnell und effektiv durchgeführt werden kann.

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