OLG München – Az.: 34 Wx 187/12 – Beschluss vom 10.08.2012
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt – Grundbuchamt – vom 18. April 2012 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch war als Eigentümer von Grundbesitz der am 9.12.1993 verstorbene Karl D. (geb. 1914) eingetragen. Aufgrund Erbscheins vom 5.5.1994 trug das Grundbuchamt am 4.11.1994 sodann Karl D. (geb. 1939) und die Beteiligte zu 2 in Erbengemeinschaft ein. Nach dem Tod von Karl D. (geb. 1939) am 13.5.2011 sind aufgrund Erbscheins vom 28.6. 2011 in Erbengemeinschaft die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 1 als Eigentümer verlautbart. In der Zweiten Abteilung findet sich ein Nacherbenvermerk, wonach der Beteiligte zu 1 Nacherbe des 1993 verstorbenen Karl D. am Erbanteil der Beteiligten zu 2 – Eintritt der Nacherbfolge durch Tod der Vorerbin – ist und Ersatznacherbfolge angeordnet ist.
Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften am 1.8.2011 Teilflächen aus dem Grundbesitz. Unter Abschnitt V der Urkunde stimmte der Beteiligte zu 1 als Nacherbe den in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarungen zu. Gemäß Abschnitt IV 2 der Urkunde vom 5.1.2012 über die Messungsanerkennung ist mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung verbunden der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks.
Das Grundbuchamt hat auf den Vollzugsantrag vom 3.2.2012 am 18.4.2012 eine Zwischenverfügung getroffen und folgendes Eintragungshindernis mit Fristsetzung zu dessen Beseitigung aufgezeigt:
Nacherbfolge sei noch nicht eingetreten; es bestehe Vorerbfolge, Vorerbin sei die Beteiligte zu 2. Die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls könne nur stattfinden, wenn sie vom Nacherben und allen Ersatznacherben bewilligt sei. Daher müssten alle Ersatznacherben Bewilligung zur Löschung des Nacherbenvermerks erteilen; für unbekannte Ersatznacherben habe ein Pfleger mit Genehmigung des Familiengerichts die Löschung zu bewilligen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars, der die Ansicht vertritt, der Nacherbenvermerk könne aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. Die Vorerbin (Beteiligte zu 2) habe mit Zustimmung des Nacherben, des Beteiligten zu 1, wirksam verfügt. Die Zustimmung der Ersatznacherben sei unerheblich. Auf etwaige „Verkaufsverbote“ im Testament des 1993 verstorbenen Erblassers Karl D. komme es nicht an.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.5.2012 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist statthaft (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO). Die Beschwerdeberechtigung des Notars folgt schon aus dem Umstand, dass er die maßgeblichen Grundbucherklärungen beurkundet oder beglaubigt hat (§ 15 Abs. 2 GBO). Der beurkundende Notar hat zwar grundsätzlich anzugeben, für wen er die Beschwerde einlegt; fehlt jedoch eine solche Angabe, so sind als Beschwerdeführer grundsätzlich alle Antragsberechtigten anzusehen (zu allem Demharter GBO 28. Aufl. § 15 Rn. 20 m.w.N.).
1. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung ist ersatzlos aufzuheben, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für die Löschung des Nacherbenvermerks (§§ 22, 51 GBO) nicht besteht.
a) Seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 8.11.1934 (RGZ 145, 316) ist in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig anerkannt, dass ein Grundstück dann endgültig aus der dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft ausscheiden kann, wenn der Vorerbe es mit Zustimmung des Nacherben veräußert; der Zustimmung eines Ersatznacherben bedarf es dazu nicht (BGH NJW 1963, 2320; BayObLGZ 1970, 137/142; 1995, 55/46; BayObLG DNotZ 1998, 138/140; 2005, 790; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 155; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 98; Heider ZEV 1995, 1/2). Weil die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherbschaft keine Spezialregelungen zur Ersatzerbschaft enthalten, bemisst sich die Rechtsstellung des Ersatznacherben in erster Linie nach §§ 2096 bis 2099 BGB. Hiernach rückt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein; er hat zuvor nicht die dem Nacherben zustehenden Rechte, insbesondere also auch nicht die Möglichkeit, Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte zu nehmen. Er ist lediglich Ersatzmann, der nur hilfsweise Berücksichtigung finden soll und dem deshalb keine mitentscheidende Anteilnahme zusteht. Seine Zustimmung zu Verfügungen über Nachlassgegenstände ist daher grundsätzlich nicht erforderlich (Heider ZEV 1995, 1/2). Rechtfertigen lässt sich dies aus der Überlegung, dass der Ersatznacherbe nur für einen Ausfall des eigentlich berufenen Nacherben bestimmt ist. Boykottieren kann der Ersatznacherbe deshalb nicht die Entscheidung von Vor- und Nacherbe als den beiden Hauptbedachten. Dies entspricht auch regelmäßig dem Erblasserwillen, weil andernfalls selbst unbekannte Ersatznacherben einverständliche Maßnahmen von Vor- und nacherben blockieren könnten, obwohl sie nur hilfsweise bedacht werden sollten (siehe RGZ 145, 316, 319 f.).
b) Nichts anderes gilt hier. Namentlich spielt es keine Rolle, dass das bei den Nachlassakten befindliche handschriftliche Testament die Auflage enthält, das fragliche Anwesen könne nicht verkauft und müsse an den Enkelsohn (den Beteiligten zu 1) vererbt werden. Entsprechende Anordnungen beinhalten jedenfalls kein gesetzliches, gerichtliches oder behördliches Verbot, sondern beschränken allenfalls die rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis, was schuldrechtliche Ansprüche des potenziellen Ersatznacherben auslösen mag, an der dinglichen Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts aber nichts ändern kann (BGH NJW 1963, 2320).
c) Der Senat merkt noch an, dass vor Löschung des Nacherbenvermerks die (unbekannten) Ersatznacherben (formlos) anzuhören sind. Das ergibt sich aus deren formeller (eintragungsbedingter), aber auch materieller Rechtsstellung, weil ihnen bereits eine bedingte Anwartschaft zusteht (siehe BayObLGZ 1960, 407/410). Insoweit wird auf Anregung des Grundbuchamts vom zuständigen Gericht ein Pfleger zu bestellen sein (siehe Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 100, 104).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.