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Verschwiegenheitspflicht Notar

Strenge Verschwiegenheitspflicht mit wenigen Ausnahmen

Es gibt viele Berufsgruppen in Deutschland, die einer gewissen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Gründe für die Verschwiegenheit kann es zahlreiche geben. In der Privatwirtschaft möchte ein Unternehmen natürlich die eigenen Innovationen oder auch Produkteigenheiten vor der Konkurrenz schützen. Im öffentlichen Dienst sind es in erster Linie sensible Daten von Personen, die durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Beamten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Es gibt aber auch eine Berufsgruppe, die weder dem öffentlichen Dienst noch der Privatwirtschaft zugeordnet werden kann und die aber dennoch mehr oder weniger zu diesen Berufsgruppen gezählt wird. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Notar. Auch ein Notar unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Den wenigsten Menschen sind jedoch die genauen Rahmenumstände im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht des Notars bekannt.

Bei einem Notar handelt es sich, ähnlich wie bei einem Beamten im öffentlichen Dienst, um eine Person mit Amtsführung. Ein Notar ist jedoch nur dann zu einer korrekten Amtsführung fähig, wenn ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Klientel vorherrscht. Dieses Vertrauensverhältnis beruht im Wesentlichen auf der Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars.

Die rechtliche Grundlage für die Verschwiegenheitspflicht des Notars

Verschwiegenheitspflicht Notar
Eine Verschwiegenheitspflicht besteht für Notare in Deutschland. Die Schweigeverpflichtung gilt insbesondere über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Ausnahmen von dieser Pflicht sind nur in bestimmten Fällen erlaubt, wie zum Beispiel im Rahmen von Amtshilfe und Rechtshilfe für bestimmte Behörden. (Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Neben der Unparteilichkeit gehört die Verschwiegenheitspflicht zu den wichtigsten Amtspflichten, die ein Notar innehat. Die Pflicht des Notars von Amts wegen zur Verschwiegenheit hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 18 BundesnotarOrdnung (BnotO). Dieser Paragraf gliedert sich letztlich in drei unterschiedliche Absätze auf, die jedoch im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars bedeutungsvoll sind. In dem § 18 Abs. 1 wird deutlich geregelt, dass der Notar die Pflicht zur Verschwiegenheit innehat und dass sich diese Verpflichtung auf sämtliche Aspekte der Amtsausübung des Notars bezieht. Dies bedeutet, dass der Notar über sämtliche Aspekte, über die er im Zuge der Amtsausübung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dritten Personen zu schweigen hat.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich nicht auf Angelegenheiten, welche bereits als offenkundig gelten oder welche der reinen Bedeutung nach keine Verschwiegenheit erfordern.

Die Möglichkeit der Befreiung des Notars von der Verschwiegenheit

Interessant im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht des Notars ist der Abs. 2 des § 18 BnotO. In diesem Absatz ist festgelegt, dass sich ein Notar dem reinen Grundsatz nach auch von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien lassen kann. Die Befreiung von dieser Pflicht ist allerdings ausdrücklich nur von den beteiligten Personen respektive der Aufsichtsbehörde des Notars erfolgen. Sämtliche beteiligten Personen können einen Notar von der Verpflichtung zum Schweigen in schriftlicher Form befreien. Sollten die beteiligten Personen bereits verstorben sein respektive eine entsprechende Willenserklärung der beteiligten Personen kann lediglich in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Schwierigkeiten herangezogen werden, so ist die Aufsichtsbehörde des Notars ebenfalls zu einer Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht des Notars berechtigt.

Die Entbindung von der Schweigepflicht muss dem Notar auf jeden Fall in schriftlicher Form erteilt werden. Alleinig eine mündliche Aussage ist diesbezüglich nicht ausreichend, da der Notar im Zweifel die Beweislast für das Vorliegen der Schweigepflichtentbindungserklärung trägt.

Es bestehen Zweifel im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung

Ein Notar hat zwar zweifelsohne eine überaus besondere Stellung inne, allerdings handelt es sich auch bei dem Notar immer noch um einen Menschen. Insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung, was genau der Geheimhaltung unterliegt und welche Aspekte nicht unter die Geheimhaltung fallen, können auch bei einem erfahrenen Notar Zweifel aufkommen. Bestehen derartige Zweifel, wird sich ein erfahrener Notar jedoch stets an die Aufsichtsbehörde wenden, welche dann die finale Entscheidung trifft. Sollte die entsprechende Aufsichtsbehörde gegenüber dem Notar die Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich der Angelegenheit verneinen, so kann der Notar für daraufhin getroffenen Äußerungen ausdrücklich nicht zur Haftung gezogen oder Ansprüche gegen den Notar geltend gemacht werden.

Ein Notar, der eine Äußerung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, welche der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, tätigt, kann von den betroffenen Personen in die Haftung genommen werden. Es ist den betroffenen Personen dann möglich, Ansprüche gegen den Notar aufgrund einer Amtspflichtverletzung geltend zu machen.

Die Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Notar

Die meisten Notare sind in einer Kanzlei tätig, in welcher neben den Notaren sowie auch Rechtsanwälten ebenso noch andere Angestellte tätig sind. Für die meisten Notare arbeiten auch sogenannte Rechtsanwalts- sowie Notargehilfen, welche die Schreibtätigkeiten für den Notar im Hintergrund durchführen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung, welche der Notar innehat, bezieht sich selbstverständlich auch auf diejenigen Personen, welche für den Notar beruflich tätig sind. Dementsprechend müssen auch diese Personen in Bezug auf die Aspekte, die im Zuge der Berufsausführung bekannt werden, ausdrücklich gegenüber dritten Personen das Stillschweigen bewahren. In der gängigen Praxis überreicht ein Notar im Zuge des Bewerbungs- bzw. Anstellungsverfahrens der entsprechenden Person, welche für den Notar beruflich tätig werden soll, ein entsprechendes Formular. Mit diesem Formular, welches die entsprechenden Personen unterschreiben, verpflichtet der Notar die Personen ausdrücklich zur Verschwiegenheit. Dieses Formular wird dann in die Personalakte des Arbeitnehmers genommen. Verstößt eine Person, die für einen Notar beruflich tätig ist, gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, kann dies sowohl arbeitsrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Notar kann die Haftung gegenüber seiner Klientel dann an die entsprechende Person „weiterreichen“, wenn ausdrücklich erwiesen ist, dass die entsprechende Person gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen hat.

Die „ewige“ Pflicht

Die Verschwiegenheitspflicht eines Notars wird umgangssprachlich auch gern als „ewige“ Pflicht bezeichnet. Dies hat seinen Grund in dem Umstand, dass die Verpflichtung nicht alleinig auf die Dauer der Amtsführung des Notars beschränkt ist. Auch dann, wenn der Notar seine Amtstätigkeit niederlegt oder das Amt als solches erlischt, bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars ausdrücklich bestehen. Dies ist letztlich auch der Grund, warum Notare in der Öffentlichkeit als sehr vertrauenswürdige Person angesehen werden. Mit einem Notar können bedenkenlos vollkommen vertrauliche Angelegenheiten wie testamentarische Fragen besprochen werden, da der Notar diese Inhalte unter gar keinen Umständen an andere Personen weitergeben wird. Es gehört zu den Pflichten des Notars, sehr penibel und zielgerichtet die Interessen sowie Zielsetzungen der entsprechenden Vertragsparteien zu verfolgen und dabei den damit zusammenhängenden Sachverhalt auch genau zu überprüfen. Wer zu einem Notar geht, kann dementsprechend absolut sicher sein, dass die eigenen persönlichen Angelegenheiten nur zwischen dem Notar und der eigenen Person im Sinne der eigenen Person geregelt werden. Der Notar wird dabei selbstverständlich auch seiner Beraterfunktion nachkommen, obwohl er ausdrücklich keine Rechtsberatung durchführt.

Mitteilungspflicht gegenüber bestimmten Behörden

Die Amtshilfe und Rechtshilfe des Notars sind von Bedeutung für verschiedene Behörden, etwa für das Finanzamt. Dies trifft jedoch nur zu, wenn es um die Festsetzung von Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer oder sonstigen Steuern geht. Auch Standesämter oder Jugendämter haben bei Familiensachen oder Erbsachen ein Recht auf die Ausfertigung von Urkunden. Ebenfalls relevant sind Behörden wie der Gutachterausschuss für Immobiliengeschäfte oder das Handelsregister nach Gründung einer Kapitalgesellschaft oder nach der Abtretung von Geschäftsanteilen. Bei einem Grundstückskaufvertrag ist es häufig notwendig, die jeweilige Gemeinde über das dementsprechende Vorkaufsrecht zu unterrichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt außerdem nicht, wenn dem Notar ein Verstoß gegen seine Berufspflichten vorgeworfen wird. In diesem Fall ist der Notar verpflichtet, die notariellen Aufsichtsbehörden zu informieren.

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