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Schenkung unter Auflagen

Wer einer anderen Person ein Geschenk unterbreitet, der möchte der beschenkten Person damit eine Freude machen. Es gibt jedoch auch gewisse Situationen, in denen die Schenkung unter Auflagen erfolgt. Den wenigsten Menschen ist jedoch bewusst, wie genau sich diese Schenkungsform von anderen Schenkungen abgrenzt und welche rechtlichen Hintergründe bestehen. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.

Das Wichtigste in Kürze


Die Schenkung unter Auflagen ist eine spezielle Form der Schenkung, die dem Schenkenden ermöglicht, bestimmte Bedingungen festzulegen, deren Erfüllung für die Wirksamkeit der Schenkung essentiell ist.

  • Die Schenkung unter Auflagen ist eine vom Gesetzgeber definierte Sonderform der Schenkung, bei der die Übertragung eines Geschenks an spezifische Bedingungen geknüpft ist.
  • Diese Form der Schenkung unterscheidet sich von herkömmlichen Schenkungen durch die Notwendigkeit, bestimmte Bedingungen oder Auflagen für ihre Wirksamkeit zu erfüllen.
  • Vorteile dieser Schenkungsform sind unter anderem die Möglichkeit für den Schenkenden, die Verwendung der Schenkung zu steuern und Verschwendung oder ungewollte Veräußerung des Geschenks zu verhindern.
  • Nachteile beinhalten mögliche Belastungen für den Beschenkten durch die Erfüllung der Bedingungen und die Einschränkung in der Nutzung des Geschenks.
  • Es gibt verschiedene Arten von Auflagen, wie Leistungs-, Erhaltungs-, Bindungs- und Verbotsauflagen, die unterschiedliche Verpflichtungen für den Beschenkten darstellen.
  • Die Formulierung der Auflagen muss präzise und unmissverständlich sein, um Rechtsgültigkeit zu besitzen. Sie darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
  • Die notarielle Beurkundung der Schenkung unter Auflagen wird empfohlen, um Rechtssicherheit zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dies ist besonders bei Immobilienschenkungen zwingend erforderlich.
  • Steuerliche Aspekte, wie Schenkung- und Erbschaftsteuer, sind bei der Schenkung unter Auflagen ebenfalls zu berücksichtigen. Spezielle Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.
  • Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte haben bestimmte Rechte und Pflichten, und die Nichteinhaltung der Auflagen kann rechtliche Folgen haben, einschließlich des Widerrufs der Schenkung durch den Schenker.
  • Der Einsatz eines Treuhänders kann sinnvoll sein, um die Einhaltung von Auflagen zu überwachen und das Schenkungsvermögen zu verwalten.
  • Die Anpassung oder Aufhebung von Auflagen ist grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Ausnahmen bestehen, wenn Bedingungen als unerfüllbar gelten.
  • Bei Nichteinhaltung der Auflagen sind zivilrechtliche Konsequenzen möglich, und unter bestimmten Umständen kann der Schenker die Schenkung widerrufen.

Die Schenkung unter Auflagen ermöglicht eine maßgeschneiderte Gestaltung von Schenkungen, erfordert aber eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Aspekte.


Was ist eine Schenkung unter Auflagen?

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert die Schenkung unter Auflagen als eine Sonderform der herkömmlichen Schenkung. Der Beschenkte erhält von dem Schenkenden die Schenkung lediglich unter ganz bestimmten Bedingungen.

Schenkung unter Auflagen
Eine Schenkung unter Auflagen im deutschen Erbrecht ermöglicht es dem Schenkenden, die Übertragung seines Vermögens an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die der Beschenkte erfüllen muss, um die Schenkung zu behalten.(Symbolfoto: BearFotos /Shutterstock.com)

Es ist hierbei unerheblich, welche Art und Güte das Geschenk aufweist. Die Bedingungen, die auch als Auflagen bezeichnet werden, können von dem Schenkenden frei bestimmt werden.

Abgrenzung zu anderen Schenkungsformen

Die Schenkung unter Auflagen grenzt sich dahin gehend von der klassischen Schenkungsart ab, dass für die Wirksamkeit der Schenkung zunächst erst einmal eine gewisse Bedingung oder Auflage erfüllt sein muss. Dies bedeutet, dass der Beschenkte erst mit dem Eintritt der Bedingung respektive Auflage zum Eigentümer der beschenkten Sache wird. Vor dem Eintritt der Auflage gilt das Rechtsgeschäft der Schenkung unter Auflagen zunächst erst einmal als schwebend unwirksam.

Kurze Zusammenfassung der Vorteile und Nachteile

Diese spezielle Schenkungsform bringt für den Schenker gewisse Vorteile mit sich, die jedoch aus Sicht des Beschenkten nachteilige Auswirkungen haben können. So wird durch die Auflagenbestimmung der Schenkende in die Lage versetzt, sicherzustellen, dass die Schenkung von dem Beschenkten in einer zuvor festgelegten Art nutzt. Dies ist auch ein Vorteil für den Beschenkten, da durch die Auflagen unter anderem eine Veräußerung oder Verschwendung von Schenkungsvermögen verhindert werden kann.

Nachteilig kann jedoch sein, dass die Schenkung unter Auflagen belastend für den Beschenkten sein kann, da zunächst Bedingungen von dem Beschenkten erfüllt werden müssen. Überdies wird durch die Auflage der Beschenkte in der Nutzung des Geschenks eingeschränkt. Sollte die Erfüllung von den Bedingungen mit Kosten verbunden sein, kann der Beschenkte auch wirtschaftlich belastet werden. Nicht vergessen werden darf auch der Nachteil des Streitpotenzials, wenn der Schenkende die Bedingungen nicht klar und unmissverständlich formuliert.

Die Auflage

Die Auflage respektive Bedingung ist ein charakterlicher Kernaspekt dieser Schenkungsform. Hierbei gilt es, zunächst die Art der Auflage zu identifizieren und bei der Formulierung gewisse Punkte zu beachten. Zudem muss die Auflage auch als rechtlich zulässig gelten und erfüllbar sein.

Definition und Arten von Auflagen

Als Auflage wird eine ganz bestimmte Bedingung definiert, die für die Rechtmäßigkeit der Schenkung zwingend erfüllt sein muss. Es wird generell differenziert zwischen Leistungsauflagen sowie Erhaltungsauflagen respektive Bindungsauflagen und Verbotsauflagen.

Leistungsauflagen verpflichten den Beschenkten zu der Erbringung einer Leistung für den Erhalt der Schenkung, während hingegen Erhaltungsauflagen für den Beschenkten die Verpflichtung zum Erhalt des Zustandes der Schenkung verpflichtet. Bindungsauflagen verpflichten den Beschenkten dazu, die Schenkung lediglich auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen und Verbotsauflagen untersagen es dem Beschenkten, ganz bestimmte Handlungen in Verbindung mit der Schenkung zu vollziehen.

Formulierung und Bestimmtheit der Auflage

Es ist grundlegend wichtig, dass der Beschenkte eine genaue Kenntnis von der Erwartungshaltung des Schenkenden ihm gegenüber hat. Dies wird dadurch erreicht, dass die Formulierung der Auflagen bestimmt und unmissverständlich erfolgt. Hierbei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Bedingung der Schenkung der aktuell geltenden Rechtslage entspricht. Auflagen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, gelten als unwirksam.

Erfüllbarkeit und Zulässigkeit der Auflage

Die Bedingungen müssen nicht nur mit geltendem Recht in Einklang gebracht werden können, sie müssen vielmehr auch für den Beschenkten erfüllbar sein. Dementsprechend sind Bedingungen, die als unrealistisch gelten oder deren Erfüllung unmöglich respektive unzumutbar sind, unwirksam.

Beispiele für Leistungs- und Verbotsauflagen

Ein hervorragendes Beispiel für eine Leistungsauflage ist, wenn der Beschenkte für die Schenkung die Pflege des Schenkenden übernimmt oder dessen Grundstück pflegt. Als Beispiel für eine Verbotsauflage kann der Umstand dienen, dass der Beschenkte das Geschenk für einen ganz bestimmten Zeitraum nicht veräußern darf.

Beurkundung und Formvorschriften

Aus Beweisgründen für einen späteren Streitfall ist es empfehlenswert, dass die Bedingungen respektive Auflagen der Schenkung in einem rechtlich verbindlichen Dokument in schriftlicher Form festgehalten werden. Der Gang zu einem Notar ist ebenfalls überaus ratsam.

Notwendigkeit der notariellen Beurkundung

Dem reinen Grundsatz nach schreibt der Gesetzgeber in Deutschland eine notarielle Beurkundung eines Dokuments in Verbindung mit der Schenkung unter Auflagen nicht vor, allerdings gilt dies als überaus empfehlenswert. Durch die notarielle Beurkundung eines derartigen Dokuments wird die Rechtssicherheit gewährleistet und das Risiko von Streitigkeiten präventiv minimiert. Eine notarielle Beurkundung wird zwingend erforderlich, sofern die Schenkung für ihre rechtliche Gültigkeit gesetzlich festgelegte Formvorschriften zu erfüllen hat.

Weitere Formvorschriften und Besonderheiten

Sofern sich die Schenkung unter Auflagen auf eine Immobilie bezieht, ist es zwingend erforderlich, dass ein entsprechendes schriftliches Dokument erstellt und notariell beurkundet wird. Hierfür ist der Gang zu einem Notar alternativlos, da weitergehende rechtliche Schritte wie der Eigentumsübergang bei der Erfüllung der Auflagen die Dienste eines Notars bedürfen. Gleichermaßen kann es sich verhalten, wenn bestimmte Vermögenswerte wie Unternehmensanteile oder Rechte zum Gegenstand der Schenkung werden.

Unterschiede in der Behandlung von Auflagen zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen

Formvorschriften:

  • Schenkungen von Immobilien erfordern immer einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Eine Ausnahme von der notariellen Form gibt es bei Grundstücken nicht, auch nicht bei sofortiger Übergabe (Handschenkung).
  • Schenkungen von beweglichen Sachen wie Geld oder Fahrzeugen sind bei sofortiger Übergabe (Handschenkung) formfrei möglich. Schenkungsversprechen über bewegliche Sachen bedürfen der Schriftform.

Eintragung ins Grundbuch:

  • Bei Immobilienschenkungen muss die Eigentumsübertragung zusätzlich zum Schenkungsvertrag noch im Grundbuch eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird die Schenkung wirksam vollzogen.
  • Bei beweglichen Sachen ist keine Eintragung in öffentliche Register erforderlich. Die Schenkung wird mit der Übergabe der Sache wirksam.

Steuerliche Aspekte:

  • Für die Besteuerung der Schenkung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer spielt es keine Rolle, ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen übertragen wird. Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad und der Wert des übertragenen Vermögens.
  • Bei Immobilien wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung zugrunde gelegt, bei beweglichen Sachen der Wert bei Übergabe.

Auflagen und Bedingungen:

  • Auflagen und Bedingungen können sowohl bei der Schenkung von beweglichem als auch unbeweglichem Vermögen vereinbart werden, z.B. Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen, Rentenzahlungen.
  • Bei Immobilien empfiehlt es sich, die Auflagen direkt im notariellen Schenkungsvertrag festzuhalten. So sind sie auch aus dem Grundbuch ersichtlich.
  • Bei beweglichen Sachen sollten Auflagen zumindest schriftlich fixiert werden, auch wenn für die Schenkung selbst Formfreiheit gilt.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen liegen in den strengeren Formvorschriften und der zusätzlich erforderlichen Grundbucheintragung bei Immobilien. Bei den Auflagen selbst und den steuerlichen Folgen bestehen keine Unterschiede. In beiden Fällen ist eine sorgfältige Gestaltung der Schenkung unter Einbeziehung aller Beteiligten ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtliche Folgen

Die Schenkung unter Auflagen ist sowohl für den Beschenkten als auch für den Schenkenden mit gewissen Rechten und Pflichten verbunden. Es ist wichtig zu wissen, wie die Auflagen durchgesetzt oder etwa abgeändert respektiv aufgehoben werden können. Auch die Anfechtung der Schenkung ist eine denkbare rechtliche Folge, mit der sich sowohl der Beschenkte als auch der Schenkende auseinandersetzen müssen.

Rechte und Pflichten des Schenkers und Beschenkten

Zu den Pflichten des Schenkers gehört es, die entsprechenden Auflagen der Schenkung bestimmt und unmissverständlich zu formulieren und das Verständnis des Beschenkten sicherzustellen. Überdies muss der Schenkende auch sicherstellen, dass diese Auflagen den aktuell geltenden Gesetzen entsprechen. Im Gegenzug hat der Schenkende das Recht der Überwachung, ob der Beschenkte die Auflagen einhält. Sollte der Beschenkte die Auflagen nicht einhalten respektive dagegen verstoßen, so kann der Schenkende die Schenkung widerrufen.

Der Beschenkte hat das Recht zur Nutzung der Schenkung, sofern die auferlegten Bedingungen eingehalten werden. Die Einhaltung ist eine Verpflichtung. Sollte der Beschenkte dies nicht können oder wollen, so muss er den Schenkenden davon in Kenntnis setzen.

Durchsetzung der Auflage

Es besteht für den Schenkenden die Möglichkeit, die Auflagen mittels rechtlicher Schritte durchzusetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bedingungen den Gesetzen entsprechend festgelegt sind. Für die Durchsetzung der rechtlichen Schritte ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall empfehlenswert.

Widerrufsrecht des Schenkers

Hier eine Erläuterung der Umstände, unter denen ein Schenker das Recht hat, eine Schenkung zu widerrufen:

Rechtliche Grundlagen für den Widerruf:

Das Gesetz räumt dem Schenker in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht ein:

  • Grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB): Wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige eines groben Undanks schuldig macht. Beispiele sind körperliche Angriffe, Bedrohung des Lebens, schwere Beleidigungen oder unbegründete Strafanzeigen.
  • Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB): Wenn der Schenker nach Vollzug der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen.
  • Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 BGB): Wenn eine mit der Schenkung verbundene Auflage vom Beschenkten nicht erfüllt wird.
  • Vertragliche Widerrufsgründe: Wenn sich der Schenker im Schenkungsvertrag ein Widerrufsrecht für bestimmte Fälle wie Scheidung des Beschenkten, Insolvenz oder Tod des Beschenkten vorbehält.

Erforderlicher Prozess:

  • Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrundes erklärt werden. Die Erklärung kann formlos erfolgen.
  • Die Widerrufserklärung muss nicht umfassend rechtlich begründet werden. Es reicht aus, dass der Beschenkte erkennen kann, auf welchen Sachverhalt sich der Schenker stützt.
  • Der Schenker muss die Tatsachen, die den Widerrufsgrund begründen, im Streitfall beweisen können.

Auswirkungen auf den Beschenkten:

  • Mit dem wirksamen Widerruf wird der Rechtsgrund für die Zuwendung beseitigt. Der Beschenkte muss den Schenkungsgegenstand herausgeben.
  • Eventuell vom Beschenkten gezogene Nutzungen muss er nur bei einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht, nicht aber bei einem Widerrufsvorbehalt herausgeben.
  • Der Beschenkte kann die Herausgabe verweigern, wenn der Wert der Schenkung durch die Auflage nicht gedeckt ist (§ 526 BGB).

Das Widerrufsrecht soll den Schenker vor unerwünschten Folgen der Schenkung schützen. Es greift aber nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn es vertraglich vereinbart wurde. Durch die engen Voraussetzungen und Fristen wird auch der Beschenkte geschützt. Um Streit zu vermeiden, sollten Schenkungen sorgfältig geplant und mögliche Widerrufsgründe klar geregelt werden.

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Auflagen

Zivilrechtliche Konsequenzen:

Der Schenker kann gemäß § 525 Abs. 1 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Kommt der Beschenkte der Auflage nicht nach, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht des Schenkungsgegenstands zu.

Der Schenker hat also bei Nichteinhaltung der Auflage folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Vollziehung der Auflage nach § 525 Abs. 1 BGB
  • Rückforderungsrecht des Schenkungsgegenstands
  • Widerrufsrecht der Schenkung wegen Nichtvollziehung der Auflage

Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen (§ 525 Abs. 2 BGB).

Der Beschenkte darf die Vollziehung der Auflage nur dann verweigern, wenn der Wert der Auflage durch die Schenkung nicht gedeckt und auch nicht anderweitig ersetzt wird (§ 526 Abs. 2 BGB). Ansonsten muss er die Auflage erfüllen.

Ein Schadenersatzanspruch des Schenkers wegen Nichterfüllung der Auflage ist nicht möglich, da kein synallagmatisches Vertragsverhältnis vorliegt.

Strafrechtliche Konsequenzen:

Unvollständige oder falsche Angaben im Zusammenhang mit der Schenkung können sich steuerstrafrechtlich auswirken. Ansonsten ergeben sich aus den Quellen keine konkreten strafrechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung von Schenkungsauflagen.

Der Schenker hat bei Nichteinhaltung der Auflage durch den Beschenkten zivilrechtlich gute Möglichkeiten, die Erfüllung einzufordern oder die Schenkung zu widerrufen und zurückzufordern. Strafrechtliche Konsequenzen drohen vor allem bei falschen steuerlichen Angaben. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Schenkungsauflagen möglichst präzise im Schenkungsvertrag festgehalten werden.

Änderung oder Aufhebung der Auflage

Die Abänderung oder gar Aufhebung der Auflagen ist lediglich im gegenseitigen Einvernehmen des Schenkenden sowie des Beschenkten möglich. Es sollte hierfür wiederum die Schriftform gewählt werden, um die Aufhebung respektive Abänderung zu dokumentieren. Der Gang zu einem Notar kann mitunter zwingend hierfür erforderlich werden. Eine Ausnahme stellt der Umstand dar, dass eine Bedingung nicht mehr als erfüllbar gilt. In derartigen Fällen kann die Aufhebung der Auflage auch seitens des Schenkenden einseitig erfolgen.

Anfechtung der Schenkung

Es ist dem reinen Grundsatz nach möglich, dass die Schenkung unter Auflagen angefochten wird. Die ist darstellbar, wenn der Schenkende die Auflagen nicht einhält oder wenn die Schenkung unter dem Umstand der arglistigen Täuschung respektive Drohung erfolgte oder der Schenkende einem Irrtum unterliegt.

Verwaltung von Schenkungen unter Auflagen durch Treuhänder

Ein Treuhänder kann eingesetzt werden, um die Einhaltung von Auflagen bei einer Schenkung zu überwachen und das Vermögen zu verwalten. Dies bietet sich insbesondere an, wenn:

  • die Auflagen komplex oder langfristig sind und eine neutrale Instanz die Erfüllung kontrollieren soll
  • der Schenker selbst nicht in der Lage oder willens ist, die Einhaltung zu überwachen
  • das Vermögen zunächst von einem Dritten verwaltet werden soll, bevor es endgültig auf den Beschenkten übergeht

Der Treuhänder wird durch einen Treuhandvertrag zwischen Schenker und Treuhänder bestellt. Dabei werden seine konkreten Aufgaben und Befugnisse festgelegt.

Pflichten des Treuhänders:

  • Verwaltung des Schenkungsgegenstands entsprechend den Vorgaben des Treuhandvertrags
  • Überwachung der Einhaltung der Schenkungsauflagen durch den Beschenkten
  • Wahrung der Interessen des Schenkers und ggf. Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Beschenkten
  • sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der übertragenen Befugnisse
  • Rechenschaftslegung gegenüber dem Schenker

Rechte des Treuhänders:

  • Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nichts anderes vereinbart ist
  • Ersatz von Aufwendungen, die ihm durch die Verwaltung des Treuguts entstehen
  • Recht zur Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund

Rechtliche Implikationen:

  • Der Treuhänder wird nicht selbst Eigentümer des Schenkungsgegenstands, sondern verwaltet ihn nur für den Schenker bzw. Beschenkten.
  • Gegenüber Dritten tritt der Treuhänder als Berechtigter auf, im Innenverhältnis ist er aber an die Weisungen des Treugebers gebunden.
  • Bei Pflichtverletzungen haftet der Treuhänder gegenüber dem Schenker auf Schadenersatz.
  • Insolvenz des Treuhänders: Das Treugut gehört nicht zur Insolvenzmasse, sondern kann vom Schenker ausgesondert werden.

Der Einsatz eines Treuhänders kann sinnvoll sein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung des geschenkten Vermögens und die Einhaltung von Auflagen sicherzustellen. Dabei übernimmt der Treuhänder eine verantwortungsvolle Position mit klar definierten Pflichten. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus dem Treuhandvertrag. Schenker sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Treuhandverhältnis für ihre Zwecke geeignet ist und wen sie als Treuhänder einsetzen.

Steuerliche Aspekte

Selbstverständlich müssen auch bei dieser speziellen Schenkungsform steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Zu nennen sind hierbei die Schenkungsteuer sowie die Erbschaftsteuer bei den Auflagen.

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bei Auflagen

Es gelten bei dieser speziellen Schenkungsform spezielle Regelungen. Dem reinen Grundsatz nach gilt die Steuerpflicht. Dies setzt jedoch voraus, dass ein wirtschaftlicher Wert vorhanden ist. Dieser Wert wird dann mittels einer Schätzung seitens des Finanzamts festgelegt.

Günstige Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen

Unter ganz bestimmten Rahmenbedingungen kann es zu einer sehr günstigen Steuerregelung kommen, wenn die Erfüllung der Auflagen innerhalb eines ganz bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat. Mitunter ist sogar eine Steuerbefreiung darstellbar.

Steuerliche Beratung empfehlenswert

Um die bestmögliche steuerliche Lösung zu erhalten, ist der Gang zu einem Steuerberater zwingend erforderlich. Diesen Gang können der Schenkende und der Beschenkte auch gemeinschaftlich antreten.

Fazit

Die Schenkung unter Auflagen zählt als spezielle Schenkungsform, bei der es einige wichtige Aspekte zu beachten gilt. Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte haben Rechte und Pflichten und selbstverständlich müssen auch die Auflagen der Schenkung bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen.

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