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Verjährung Vermächtnisanspruch

Verjährungsfrist für Vermächtnisse

Im deutschen Erbrecht gibt es durchaus einen wichtigen Unterschied zwischen dem klassischen Erbe eines Erblassers und einem Vermächtnis. Während das Erbe dem Erbnehmer sozusagen kraft Gesetz auch dann zufällt, wenn kein Testament des Erblassers vorhanden ist, verhält es sich bei dem Vermächtnis anders. Diejenige Person, die von dem Vermächtnisgeber mit einem Vermächtnisanteil aus der Erbmasse bedacht wird, muss gegenüber den Erben diesen Anspruch erst einmal geltend machen bzw. ausdrücklich einfordern. Damit der Vermächtnisnehmer diesen Vermächtnisanspruch auch tatsächlich einfordern kann ist es jedoch zunächst erst einmal erforderlich, dass der Vermächtnisnehmer von dem Anspruch Kenntnis erlangt. Selbstverständlich ist auch der Vermächtnisanspruch an gewisse Verjährungsfristen gebunden, sodass es in der gängigen Praxis auch immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. In einem aktuellen Fall musste sich nunmehr das Oberlandesgericht München (OLG) mit einem derartigen Fall auseinandersetzen und hat dazu auch eine neuerliche Entscheidung im Hinblick auf die Verjährung des Vermächtnisanspruchs getroffen (Aktenzeichen 33 W 92/21 vom 18.02.2021).

Ein Vermächtnisanspruch entsteht auf der Grundlage des § 2176 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann, wenn das Vermächtnis auch tatsächlich ansteht. Dies geschieht mit dem Todesfall der Person, die als Erblasser rechtlich eintritt. Auf der Grundlage des § 196 BGB sind Vermächtnisansprüche sowie die Eigentumsübertragung an Immobilien oder Grundstücken an eine Verjährungsfrist in Höhe von 10 Jahren geknüpft.

Der zugrundeliegende Fall

Vermächtnis Verjährung
Seit 2010 gilt für Ansprüche aus einem Vermächtnis die so genannte Regelverjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Immobilien und Grundstücke 10 Jahre). (Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Das OLG München sah sich mit einem Fall konfrontiert, in dem ein schriftlicher Antrag von Enkelkindern der in den Jahren 2006 sowie 2009 verstorbenen Erblasser auf eine Eintragung einer Grundbuchvormerkung gestellt wurde. Dieser Antrag sollte der Anspruchssicherung im Zusammenhang mit dem Vermächtnis bezüglich zweier Eigentumswohnungen dienen. Die Erblasser hatten bereits im Jahr 1998 eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In diesem Testament wurde jedoch auch festgelegt, dass die Vermächtnisregelungen im Zusammenhang mit den Eigentumswohnungen zugunsten der Enkelkinder als Erbengemeinschaft unter Auflagen ausdrücklich Berücksichtigung finden sollten.

Die Erblasser hatten ihrerseits einen Sohn sowie auch eine Tochter, welche beide jedoch in dem Jahr 2019 verstarben. Zu diesem Zeitpunkt jedoch war noch keine Eigentumsübertragung der Eigentumswohnungen auf die Erbengemeinschaft der Enkelkinder erfolgt, sodass die Erbengemeinschaft den Antrag mit dem Jahr 2020 an das zuständige Gericht stellten. Das zuständige Gericht als Antragsgegner jedoch nahm eine Einrede mit Begründung der Verjährung vor. Gegen diese Entscheidung erhoben die Enkelkinder als Erbengemeinschaft Klage vor dem zuständigen Landgericht München.

In der ersten Instanz gab das Landgericht München der Entscheidung der Antragsgegnerin recht und lehnte die Klage ab. Als Begründung wurde der § 196 BGB angeführt, wonach die Ansprüche der Enkelkinder als verjährt angesehen werden müssen.

Die Erbengemeinschaft legte gegen diese Entscheidung des Landgerichts München Beschwerde ein und begründete diese Beschwerde mit dem § 195 BGB. Laut Ansicht der Erbengemeinschaft sei dieser Paragraf maßgeblich für den vorliegenden Fall, weshalb die Verjährungsfrist noch nicht als abgelaufen angesehen werden könne. Der Fall wurde der Zuständigkeit halber an das OLG München verwiesen und dort verhandelt. Eben jenes OLG München urteilte, dass die Entscheidung des Landgerichts München als korrekt anzusehen ist und dass dementsprechend die Klage der Erbengemeinschaft auch als rechtlich korrekt abgelehnt wurde. In der Urteilsbegründung gab das OLG München an, dass sich der Vermächtnisanspruch der Erbengemeinschaft in dem vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 2174 BGB begründet und dass dementsprechend die Erben der Erblasser als deren Rechtsnachfolger infrage kämen. Der Vermächtnisanspruch sei jedoch in diesem Fall als verjährt anzusehen.

Laut Ansicht des OLG München gestaltet sich die Ausgangslage in dem vorliegenden Fall so, dass der 01.01.2010 als maßgebliches Datum für die Vermächtnisansprüche anzusehen ist. Seit diesem Datum gilt § 196 BGB als rechtliche Grundlage für die Vermächtnisansprüche. Gem. dieses Paragrafen gilt für die Eigentumsübertragung auch an Grundstücken eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, wenn der Anspruch auf einem Vermächtnis beruht. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009, sodass mit diesem Jahr auch der Anspruch auf das Vermächtnis entstanden ist. Somit startete die Verjährungsfrist auf der Grundlage des Artikel 229 in Verbindung mit dem § 23 Absatz 2 EGBGB mit dem 01.01.2010 und endete gem. §§ 187 sowie 188 BGB mit dem 31.12.2019. Dementsprechend sei ein Antrag der Erbengemeinschaft der Enkelkinder auch gerichtlich abzulehnen.

Für die gängige Praxis hat dieses Urteil des OLG München durchaus gravierende Auswirkungen. Gerade im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei Ansprüchen aus einem Vermächtnis heraus hat es in der Vergangenheit durchaus oftmals rechtlich unterschiedliche Ansichten dahingehend gegeben, welches Datum als Startpunkt für die Verjährungsfrist als maßgeblich anzusehen ist. Das OLG München hat jedoch nochmals rechtlich deutlich unterstrichen, dass der § 196 BGB als maßgeblich anzusehen ist. Dementsprechend muss in der Zukunft stärker darauf geachtet werden, dass Ansprüche aus einem Vermächtnis heraus auch fristgerecht binnen 10 Jahren geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist ist nicht selten ein Stolperstein bei der Anspruchsgeltendmachung. Hierbei muss jedoch auch betont werden, dass der Vermächtnisnehmer zunächst erst einmal Kenntnis von dem Vermächtnisstatus haben muss. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht problematisch, da die Vermächtnisnehmer als Enkelkinder der ursprünglichen Erblasser ein fester Bestandteil der Familie waren. Es gibt jedoch auch Fallsituationen, in denen die Vermächtnisnehmer eben nicht als fester Bestandteil einer Familie anzusehen sind bzw. etwaig überhaupt nicht vor Ort leben. In derartigen Fällen kann die Verjährungsfrist dann dafür sorgen, dass der Vermächtnisnehmer seine Ansprüche gegen die Erben der Erblasser überhaupt nicht mehr geltend machen können.

Ebenfalls problematisch werden kann der Umstand, wenn die Erben vor der Anspruchsgeltendmachung des Vermächtnisnehmers versterben. In einem derartigen Fall kann sich die Anspruchsgeltendmachung als überaus schwierig und kompliziert erweisen, sodass juristische Laien überhaupt nicht mehr in der Lage dazu sind, ihre Ansprüche rechtlich konform und fristgerecht geltend zu machen. Auch wenn die Entscheidung des OLG München rechtlich für Klarheit gesorgt hat bzw. die aktuell geltende Rechtsprechung noch einmal deutlich hervorgehoben hat, wird es in der Zukunft mit Sicherheit noch etliche Fälle geben, in denen eine gerichtliche Entscheidung über den Vermächtnisanspruch eines Vermächtnisnehmers entscheiden muss.

Zusammenfassung zur Verjährung von Vermächtnisansprüchen

Vermächtnisansprüche verjähren in der Regel laut §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in 3 Jahren, ebenso wie auch das Recht auf einen Pflichtteil. Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis des Vermächtnisnehmers über seinen Anspruch. Als Ausnahme von der oben genannten 3 jährigen Verjährungsfrist gilt für Immobilien und Grundstücke eine 10-jährige Verjährungsfrist. Sollte jedoch der Vermächtnisnehmer keine Kenntnis über seinen Anspruch haben, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre, ab Eintritt des Erbfalls.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zum Erbrecht zur Seite

Sollten Sie diesbezüglich weitergehende Fragen oder einen Vermächtnisanspruch innehaben, der geltend gemacht werden soll, so können Sie sich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Bei einer Verjährungsfrist ist es überaus maßgeblich zu wissen, wann genau diese Verjährungsfrist startete und wann Sie Kenntnis von Ihrem Anspruch hatten. Sehr gern übernehmen wir für Sie die Prüfung Ihres Vermächtnisanspruches im Hinblick auf die Verjährungsfrist und machen diesen Anspruch auch für Sie geltend. Sollten Sie uns mit einem Mandat ausstatten übernehmen wir selbstverständlich für Sie sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber den Erben sowie auch gegenüber den zuständigen Behörden, damit Sie sich damit nicht belasten müssen. Gerade die Kommunikation mit den zuständigen Behörden kann sich nicht selten als schwierig erweisen, sodass Sie mit uns einen erfahrenen und starken Partner an Ihrer Seite haben. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt diesbezüglich auf.

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