Lebzeitige Vermögensübertragungen können den Erbfall beeinflussen
Es gibt eine wahre Vielzahl von unterschiedlichen Gründen, warum ein Mensch bereits zu seinen Lebzeiten eine Vermögensübertragung vornehmen kann. Auf der einen Seite steht sicherlich die Befürchtung, dass das vorhandene Eigentum im Fall einer Pflegebedürftigkeit durch den Sozialhilfeträger angegriffen wird und auf der anderen Seite soll auch das vorhandene sogenannte mobile Vermögen geschützt werden. Diese beiden Gründe sind in der gängigen Praxis für eine Vermögensübertragung durchaus gängig, doch gibt es bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten im Erbrecht einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Welche Vor- sowie Nachteile gibt es bei einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten?
Ein großer Vorteil der Vermögensübertragung zu Lebzeiten des Erblassers besteht für Erbnehmer darin, dass sie bereits in jungen Jahren zum Zeitpunkt des Existenzaufbaus über das Kapital verfügen können. Aus steuerlicher Sicht besteht überdies auch der Vorteil, dass es enorm hohe Freibeträge für Schenkungen gibt, sodass mit der Vermögensübertragung zu Lebzeiten kaum nennenswerte Kosten für den Begünstigten entstehen. Im Gegensatz zu einer normalen Erbschaft, auf die in Deutschland Erbschaftssteuer entrichtet werden muss, kann die Vermögensübertragung zu Lebzeiten durch den Begünstigten fast vollumfänglich genutzt werden.
Durch eine gute Planung ist es sogar möglich, mehrere Freibeträge zu nutzen. In der gängigen Praxis ist dies in Deutschland alle zehn Jahre möglich, da die Schenkungsfreibeträge in diesem Fall zur Anwendung kommen.
Im Hinblick auf die Vermögensübertragung zu Lebzeiten gilt der Zeitpunkt der Schenkung. Erfolgte diese Schenkung in einem Zeitraum, der mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall beträgt, so kann kein anderer Pflichtteilberechtigter mehr Anspruch auf das Schenkungskapital erheben. Diese Zehnjahresfrist gilt auch für den Sozialträger, der im Fall einer Pflegebedürftigkeit des künftigen Erblassers an die Erbnehmer herantreten wird. Das Vermögen, welches außerhalb der Zehnjahresfrist mittels Vermögensübertragung von dem Erblasser an den Erbnehmer übertragen wurde, kann nicht angetastet werden.
Selbstverständlich hat eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten jedoch nicht nur Vorteile. Für den Erblasser bringt die Vermögensübertragung zu Lebzeiten den Nachteil mit sich, dass auf das „verschenkte“ Vermögen kein Zugriff mehr besteht. Hier agiert das Recht nach dem Motto „geschenkt bedeutet geschenkt“. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass sich ein „Schenkender“ in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Begünstigten ein Rückforderungsrecht einräumt. Bei immobilen Vermögenswerten wie Häusern oder Eigentumswohnungen können überdies auch Nießbrauchsrechte vertraglich vereinbart werden.
Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten will wohl geplant und bedacht werden
Im Hinblick auf die schriftliche Vereinbarung, welche jeder Vermögensübertragung zu Lebzeiten vorausgehen sollte, muss sich der „Schenkende“ sehr viele Gedanken machen, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen für die Vermögensübertragung verlangt werden.
Der sogenannte Nutzungsvorbehalt, der bei immobilen Vermögenswerten allgemeinhin üblich ist, gilt nicht als Gegenleistung für die Vermögensübertragung zu Lebzeiten.
Sollte sich ein Erblasser zu Lebzeiten dazu entscheiden, den Vermögenswert an einem immobilen Vermögenswert an ein andere Person zu übertragen und vereinbart einen Nutzungsvorbehalt, so wird ihm die Nutzung kostenfrei auf Lebzeit eingeräumt. Die andere Person bekommt zwar den Eigentumswert an dem immobilen Vermögenswert „geschenkt“, jedoch steht die Nutzung dem „Übergeber“ zu.
Als Gegenleistungen sind jedoch Pflichten anzusehen, die in einer Vereinbarung im Hinblick auf die Vermögensübertragung zu Lebzeiten getroffen werden.
Diese Pflichten können sein
- Zahlungen an die übergebende Person
- Pflegeleistungen
In dem Übergabevertrag wird der Umfang der Gegenleistungen sehr genau aufgeführt und wie lange diese gelten sollen. Im Fall einer immobilen Vermögensübertragung können diese Pflichten auch mittels Eintrag im Grundbuch abgesichert werden. Sollte diejenige Person, auf welche das Vermögen gemäß des Übergabevertrages übergeht, finanziell oder aus anderen Gründen die Gegenleistung für die Vermögensübertragung nicht mehr erbringen können, muss in dem Übergabevertrag auch die Konsequenz daraus vereinbart werden. Gerade bei Zahlungen als Gegenleistung für die Vermögensübertragung sollte auf jeden Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden, da sich aus dieser Konstellation auch steuerliche Konsequenzen entwickeln. Rechtlich gesehen kann dies als gemischte Schenkung angesehen werden, welche wiederum als Entgeltgeschäft gehandhabt wird.
Die Anrechnung sowie die Ausgleichung
Bei Familien mit mehreren Verwandten, die als potenzielle Erbnehmer infrage kommen, kann eine Vermögensübertragung des potenziellen Erblassers zu Lebzeiten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Regel kennen weder der „Übertragende“ noch der „Begünstigte“ diese Folgen vollumfänglich. Aus diesem Grund sollte auch ein Rechtsanwaltsberatungsgespräch im Vorwege erfolgen, damit die Folgen im Hinblick auf
- Pflichtteilsansprüche
- Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Anrechnungen
- Ausgleichsforderungen
vollumfänglich abgeklärt werden können. Ausgleichsforderungen bzw. Ausgleichszahlungen werden in der gängigen Praxis häufig durch finanzielle Zuwendungen, die zu Lebzeiten seitens des Erblassers an die Verwandten getätigt werden, abgewickelt. In der Regel denkt ein potenzieller Erblasser zu Lebzeiten noch gar nicht an diese Dinge, wenn finanzielle Zuwendungen getätigt werden. Es ist jedoch durchaus möglich, dass eine „Ausgleichspflicht“ des „Begünstigten“ zugunsten anderer Erbanspruchsinhaber vertraglich ausgeschlossen wird.
Sollte in dem Vertrag die Bezeichnung „vorweggenommene Erbfolge“ auftauchen, so ist die Ausgleichungspflicht definitiv davon betroffen. Ein Ausschluss dieser Pflicht ist in diesem Fall rechtlich umstritten und wird in der Regel in langwierigen Gerichtsprozessen aufwendig geklärt.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich finanzielle Zuwendungen seitens des potenziellen Erblassers auch anrechnen lassen. In der gängigen Praxis jedoch geschieht dies auf Veranlassung des Erblassers zu Lebzeiten, damit in der näheren Familie keine Streitigkeiten aufkommen und sich letztlich niemand benachteiligt fühlt. In diesem Zusammenhang muss jedoch ausdrücklich erwähnt werden, dass eine derartige Anordnung unmittelbar im Zusammenhang mit den finanziellen Zuwendungen geschehen muss. Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung ist rechtlich nicht zulässig.
Vorzeitige Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Wer mit dem Gedanken spielt, zu Lebzeiten eine vorzeitige Vermögensübertragung zugunsten eines Dritten vorzunehmen, der sollte im Vorfeld eine kleine Checkliste für sich erstellen und die folgenden Aspekte berücksichtigen
- soll eine Anrechnung des Umfangs der Vermögensübertragung auf das gesamte Erbe erfolgen
- soll der „Begünstigte“ eine Pflicht zum Ausgleich des Wertes der Vermögensübertragung zugunsten der anderen Erbnehmer haben
- soll der „Begünstigte“ mit einem Verzicht auf das spätere Erbe zugunsten der Vermögensübertragung beschwert werden
- ist die Vermögensübertragung aus Sicht des Erblassers wirtschaftlich sinnvoll
- bei immobilen Vermögenswerten sollte zunächst geprüft werden, ob der „Übergeber“ von dem Vermögenswert abhängig ist
- bei immobilen Vermögenswerten mit einem Nutzungsrecht muss die Frage der laufenden Kosten der Immobilie geklärt werden
- soll der Vermögensübergang mit Pflichten zur Gegenleistung beschwert werden
- welchen Umfang sollen die Gegenleistungen haben
- wie lange sollen die Gegenleistungen laufen
- wie ist die steuerrechtliche Situation im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung zu Lebzeiten
- aus welchem Grund soll die Vermögensübertragung erfolgen
- kann durch die Vermögensübertragung das Erbe bzw. wirtschaftliche Vermögen des potenziellen Erblassers wirklich geschützt werden
Werden alle diese Dinge im Vorfeld sehr genau geprüft und bringen das Ergebnis mit sich, dass die Vermögensübertragung zu Lebzeiten zugunsten eines Verwandten wirklich sinnvoll ist, so sollte ein Übergangsvertrag von einem erfahrenen Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Hierbei sollte auch ein Steuerberater zugegen sein, damit das Rechtsgeschäft für alle Beteiligten wirtschaftlich lohnenswert ist.