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Nießbrauchsrecht – Eintragungsfähigkeit für zwei Berechtigte

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 182/14 – Beschluss vom 22.07.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 500.000,– EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 26.03.2014 (Bl. 218 der Grundakten) eine Ausfertigung seines Übergabevertrages vom 25.03.2014, UR-Nr. …/2014, beim Grundbuchamt eingereicht mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibungen, die Eintragung des Nießbrauchsrechts gemäß § 4 des Vertrages und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung gemäß § 5 des Vertrages in den Grundbüchern vorzunehmen. Ausweislich des bezeichneten Übergabevertrages hat die Beteiligte zu 1. den in den oben aufgeführten Grundbuchblättern verzeichneten und in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz an ihre Kinder, die Beteiligten zu 2. und 3., je zur Hälfte übertragen; die Beteiligten haben in § 6 die Auflassung erklärt. In § 4 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu 1. für sich selbst und – aufschiebend bedingt nach ihrem Tod – ihrem dort bezeichneten Ehemann das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vorbehalten. Weiter heißt es dort: „Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Erschienenen zu 1.) und ihres Ehemanns (…) in den Grundbüchern mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.“ Ausweislich § 5 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu 1. als Übergeberin das Recht vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung des darin niedergelegten aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs hat der Übernehmer (= die Beteiligten zu 2. und 3.) zu Lasten des jeweils hälftigen übertragenen Grundbesitzes eine Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Übergebers (= die Beteiligte zu 1.) in den Grundbüchern bewilligt und beantragt. Wegen des weiteren Inhalts und genauen Wortlauts des Übergabevertrages wird auf Blatt 219 ff. der Grundakten verwiesen.

Durch Verfügung vom 02.04.2014 (Bl. 226 der Grundakten) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger für das einzutragende Nießbrauchsrecht nicht angegeben sei, § 47 GBO. In Frage käme Gesamtberechtigung nach § 428 BGB; ansonsten müssten zwei getrennte Nießbrauchsrechte für die Übergeberin und ihren Ehemann eingetragen werden. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 (Bl. 227 der Grundakten), hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass das Nießbrauchsrecht eingetragen werden solle auf die Beteiligte zu 1. und aufschiebend bedingt auf ihren Ehemann; ein Rangverhältnis sei nicht gegeben. Nach Hinweis des Grundbuchamts in der Verfügung vom 11.04.2014, dass nicht das Fehlen einer Rangbestimmung, sondern das Fehlen eines Anteilsverhältnisses gerügt worden sei, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 22.04.2014 (Bl. 230 der Grundakten) mitgeteilt, dass ein Anteilsverhältnis nicht angegeben werden müsse. Das Nießbrauchsrecht solle nicht gemeinschaftlich den Eheleuten A zustehen, sondern zeitlich versetzt zunächst der Beteiligten zu 1. und nach deren Tod – im Falle seines Überlebens – dem Ehemann. Nach nochmaligem rechtlichen Hinweis in der Verfügung vom 24.04.2014 (Bl. 231 der Grundakten) – auf deren Einzelheiten verwiesen wird -darauf, dass nicht ein und dasselbe Nießbrauchsrecht für zwei verschiedene Berechtigte für zwei verschiedene Zeiträume eingetragen werden könne und sich aus der notarielle Urkunde weder eine Gesamtberechtigung noch zwei getrennte Nießbrauchsrechte ergäben, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 28.04.2014 (Bl. 233 der Grundakten) nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Nießbrauchsrecht um ein solches handele, das zunächst der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin und nach ihrem Ableben deren Ehegatten zustehen solle.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 235 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag „des Notars B in … vom 26.03.2014 auf Eintragung der Eigentumsumschreibung, eines Nießbrauchsrechts und einer Rückauflassungsvormerkung kostenpflichtig zurückgewiesen“.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.06.2014 (Bl. 240 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass weder ein Anteilsverhältnis noch eine Rangbestimmung erforderlich sei. Es gebe keine zwei verschiedenen Berechtigten, sondern jeweils nur einen Berechtigten. Solange die Beteiligte Inhaberin des Nießbrauchsrechts sei, bestehe ein solches für ihren Ehemann nicht. Sollte dieser seine Ehefrau überleben, so entstehe im Zeitpunkt ihres Todes zu seinen Gunsten ein sich auf die gleiche Sache beziehendes, aber gleichwohl vom mit dem Tode der Beteiligten zu 1. erlöschenden Nießbrauch unterschiedliches Recht. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 30.06.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nicht der Antrag des verfahrensbevollmächtigten Notars – dem dann auch eine Kostenrechnung erstellt worden ist -, sondern derjenige der Antragsteller des Übergabevertrages zurückgewiesen worden ist. Auch § 15 Abs. 2 GBO verleiht dem Notar kein eigenes Antragsrecht, vielmehr kann der Antrag vom Notar nur im Namen eines Antragsberechtigten gestellt werden; in dieser Weise ist er auszulegen (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rz. 9, 11). Die Zurückweisung bezieht sich ausweislich des Tenors und der Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennbar auch auf die Anträge zum Grundbuch des Amtsgerichts Gießen, Grundbuch von …, Blatt …, auch wenn im Beschlusseingang lediglich das Grundbuch von …, Bl. …, aufgeführt ist. Anderenfalls ergäbe die Beschlussbegründung, soweit sie sich auf § 16 GBO bezieht, keinen Sinn.

Der Sache nach ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt alle Anträge zurückgewiesen. Dass ein zumindest stillschweigender Verbund der gestellten Anträge im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO vorliegt (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 16 Rz. 11), hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt zu Recht angenommen; die Beschwerde rügt dies auch nicht. Das hat aber zur Folge, dass sämtliche Anträge zurückzuweisen waren, nachdem die beantragte Eintragung des Nießbrauchsrechts zu Recht abgelehnt worden ist (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 16 Rz. 12).

Zutreffend ist das Grundbuchamt dabei davon ausgegangen, dass ein einheitliches Nießbrauchsrecht, das zunächst der Beteiligten zu 1. und sodann ihrem Ehemann zustehen soll, nicht eintragungsfähig ist. Der Nießbrauch nach § 1059 Satz 1 BGB ist zwingend unübertragbar und erlischt gemäß § 1061 BGB unabdingbar mit dem Tod des Nießbrauchers, wenn er – wie hier – nicht einer juristischen Person zusteht. Daraus folgert die wohl herrschende Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bei nicht abtretbaren/nicht vererblichen Rechten, wie es auch der Nießbrauch eines darstellt, mehrere Einzelrechte zu bestellen sind. Möglich ist also – wie es das Grundbuchamt in den Verfügungen vom 02.04.2014 und 24.04.2014 und nochmals im angefochtenen Beschluss dargestellt hat – die Bestellung eines Nießbrauchs für einen anderen, aufschiebend bedingt durch das Erlöschen des Nießbrauchs des Rechtsvorgängers. Dabei ist jeder der Ansprüche durch ein eigenes Recht im Grundbuch dinglich zu sichern (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 261f, 1370; Bauer/von Oefele/ Wegmann, GBO, 3. Aufl., § 47 Rz. 143, 147, 159; Basty in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 24. Aufl., § 63 Rz. 22, 24M; DNotI-Report 1996, 189, 190; vgl. weiter Staudinger/Frank, BGB, Neub. 2009, § 1061 Rz. 3; Münchener Kommentar/Pohlmann, BGB, 6. Aufl., § 1061 Rz. 14; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1061 Rz. 1; Wegmann in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2013, § 1061 Rz. 3, je m. w. N., und den Formulierungsvorschlag bei Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis, 2. Aufl., Kap. 4 Rz. 1050). Der Senat (vgl. DNotZ 2008, 846, zitiert nach juris mit Anm. Oldenburger, jurisPR-FamR 12/2009 Anm. 5) hat bereits für den Fall, dass ein Nießbrauch für mehrere nicht als Gesamtberechtigte, sondern – wie hier nicht – zu Bruchteilen bestellt ist, ausgeführt, dass im Fall des Todes eines Bruchteilsberechtigten die fehlende Vererblichkeit sowohl einen Übergang auf andere Bruchteilsberechtigte als auch auf den Eigentümer verhindert. Mangels Abtretbarkeit kann aber auch nicht im Weg einer Vorausabtretung durch den Eigentümer der Übergang auf den Längstlebenden erreicht werden. Deshalb entsteht das Nießbrauchsrecht für den Längstlebenden nach dem Tod eines der Bruchteilsberechtigten insoweit neu und ist nicht identisch mit dem Bruchteilsnießbrauch. Die Verknüpfung des Bruchteilsnießbrauchs mit dem Nießbrauch für den Längstlebenden durch die auflösende bzw. aufschiebende Bedingung des Todes eines Bruchteilsberechtigten ersetzt nicht den Tatbestand des Rechtsübergangs selbst. Da mehrere Nießbrauchsrechte vorliegen mit der Folge, dass für mehrere Rechte auch mehrere Eintragungen unter verschiedenen laufenden Nummern im Grundbuch vorzunehmen sind, müssen die Bewilligung und der Eintragungsantrag der Antragsteller dies eindeutig zu Ausdruck bringen (so Senat DNotZ 2008, 846). Diese Ausführungen gelten entsprechend der oben zitierten Auffassung in gleicher Weise für den hier vorliegenden Fall, in dem zwar keine Bruchteilsberechtigung der Eheleute bestellt ist – die Beteiligten wünschen keine gemeinsame Berechtigung der Eheleute -, aber ein Nießbrauch für die Beteiligte zu 1. allein, der durch die aufschiebende Bedingung des Todes mit dem Nießbrauch für den ggf. längerlebenden Ehemann verknüpft ist. Auch hier bringt die Bewilligung und der Eintragungsantrag der Antragsteller nicht eindeutig zum Ausdruck, dass mehrere Nießbrauchsrechte mit der Folge vorliegen, dass für mehrere Rechte auch mehrere Eintragungen unter verschiedenen laufenden Nummern im Grundbuch vorzunehmen sind. Darauf hat das Grundbuchamt mehrfach vergeblich hingewiesen, ohne dass die Beteiligten dies in der Bewilligung klargestellt hätten. Im Gegenteil sind sie dem letzten diesbezüglichen Hinweis des Grundbuchamts in der Verfügung vom 24.04.2014 mit Schriftsatz vom 28.04.2014 nochmals entgegen getreten. Konsequenterweise hat das Grundbuchamt – neben den weiteren Anträgen – auch lediglich den Antrag auf Eintragung „eines Nießbrauchsrechts“ zurückgewiesen. Die Beschwerde greift dies und auch die tragende Erwägung im angefochtenen Beschluss nicht an, dass von der Möglichkeit, zwei Nießbrauchsrechte einzutragen, kein Gebrauch gemacht worden sei, sondern nimmt ausdrücklich nochmals Bezug auf den Schriftsatz vom 22.04.2014, in dem auf ein Nießbrauchsrecht verwiesen wurde, das den Eheleuten zeitlich versetzt gewährt werden solle. Auch wenn in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle nunmehr erstmals von der Existenz unterschiedlicher Rechte gesprochen wird, haben die Beteiligten durchgehend ihre Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass die Eintragung nur als ein Recht unter einer Nummer begehrt wird; eine Auslegung gegen ihren Willen scheidet aus. Dies muss nach Rechtsprechung des Senats zur Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Nießbrauchsrechte (vgl. dazu im Einzelnen Senat DNotZ 2008, 846; vgl. allgemein zu Sukzessivberechtigungen aber auch Demharter, a.a.O., § 44 Rz. 11 m. w. N.; Streuer Rpfleger 1994, 397, 401) und damit – wie oben ausgeführt – aller Eintragungsanträge führen.

Allerdings soll es nach anderer Auffassung (Westphal, Anm. zu Senat DNotZ 2008, 846; KG DNotZ 1937, 330, 331; wohl auch Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., Einl. C Rz. 473; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Pohlmann, a.a.O., § 1061 Rz. 14, und Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1370) möglich sein – worauf sich die Beteiligten der Sache nach offensichtlich stützen -, nur ein Nießbrauchsrecht einzutragen, das nach dem Tod des Erstversterbenden ohne weiteres ganz dem Überlebenden zusteht. Dagegen spricht – wie gesagt – aber, dass man so zu einem direkten Übergang des Nießbrauchs käme, den das BGB nicht kennt (so auch Münchener Kommentar/Pohlmann, a.a.O., § 1061 Rz. 14). Aus diesen dogmatischen Gründen hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Richtig ist des Weiteren – worauf die Verfügung des Grundbuchamts vom 02.04.2014 jedenfalls der Sache nach beruht -, dass die Gesamtgläubigerschaft als Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt ist und zwar auch bei einer etwaigen Sukzessivberechtigung (vgl. dazu im Einzelnen Senat NJW-RR 2012, 785, zitiert nach juris, mit Anm. Frank MittBayNot 2012, 387; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.11.2011, 20 W 2/11, n. v.). Auch eine solche Gestaltung wird aus der Bewilligung – worauf das Grundbuchamt zu Recht hingewiesen hat – nicht deutlich und wird von der Beteiligten zu 1. ausweislich des Vorbringens gegenüber dem Grundbuchamt und ihres Rechtsmittels ausdrücklich abgelehnt.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Nießbrauch an mehreren selbständigen Grundstücken nicht als einheitliches Recht, sondern als Mehrheit von selbständigen Rechten zu beurteilen sein dürfte. Der Antrag, ein Nießbrauchsrecht auf mehreren selbständigen Grundstücken einzutragen, dürfte dann ggf. so auszulegen sein, dass auf den Grundstücken je ein Nießbrauch eingetragen werden soll (vgl. die Nachweise bei Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1368; Meikel/Morvilius, a.a.O., Einl. C Rz. 465; Münchener Kommentar/Pohlmann, a.a.O., § 1030 Rz. 45). Einer näheren Aufklärung hierzu bedarf es jedoch angesichts der oben dargelegten anderweitigen Erwägungen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, nicht.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat ihn an der Wertangabe in der notariellen Urkunde orientiert, die auch das Grundbuchamt seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hatte.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 78 Abs. 2 GBO, da die hier erörterten und praxisrelevanten Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich bewertet werden; die Beteiligten haben sich überdies – wenn auch ohne Beleg – auf eine abweichende Eintragungspraxis berufen.

 

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