Skip to content

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht – Wo liegen die Unterschiede?

Viele Menschen haben die Befürchtung, dass sie im Alter aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sein werden, ihre eigenen Entscheidungen zu ihrem Wohl treffen zu können. Aus diesem Grund wird sich bereits frühzeitig mit dem Gedanken auseinandergesetzt, welche Person diese Entscheidungen treffen können bzw. auch dürfen. Dass hierfür spezielle Verfügungen oder Vollmachten erforderlich werden ist sicherlich auch bekannt, allerdings kennt der Gesetzgeber verschiedene Verfügungen und Vollmachten, die durchaus Unterschiede zueinander aufweisen. Das Wissen um die Unterschiede bzw. Eigenheiten der jeweiligen Verfügungen und Vollmachten ist jedoch immens wichtig, damit für die richtige Situation auch die richtige Vollmacht bzw. Verfügung ausgestellt wird.

In der gängigen Praxis kommen für gewöhnlich sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Vorsorgevollmacht für ein derartiges Unterfangen zum Einsatz.

Die Eigenheiten der Vorsorgevollmacht

Es ist ein durchaus weit verbreiteter Irrglaube, dass die volljährigen Kinder oder auch die Ehepartner im absoluten Ernstfall für den nahen Verwandten bzw.

Betreuungsvollmacht - Vorsorgevollmacht
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Ehepartner auch automatisch aus dem Status heraus die wichtigen Entscheidungen treffen dürfen. In Deutschland jedoch gilt, dass kein Mensch einen anderen erwachsenen Menschen aus dem Status heraus einfach so ohne entsprechende Vollmachten vertreten darf. Im absoluten Notfall ist lediglich der Inhaber einer Vorsorgevollmacht dazu berechtigt, die medizinischen Entscheidungen für den Patienten zu treffen. Wer für sich also ohnehin schon eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte überdies auch eine Vertrauensperson bestimmen, welche mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht ausgestattet wird.

Durch die Vorsorgevollmacht wird diese Person in die Lage versetzt, gegenüber

  • Behörden
  • Versicherungsgesellschaften
  • anderweitigen Unternehmen
  • Vermietern

die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers in dessen Sinne zu regeln. Beachtet werden sollte dabei, dass die Vorsorgevollmacht mit einem großen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vollmachtinhaber einhergeht. Der Vollmachtinhaber wird dazu berechtigt, im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln und nicht immer ist der Vollmachtgeber auch tatsächlich dazu in der Lage, die Handlungsweisen des Vollmachtinhabers zu überprüfen.

Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich dabei auf die Bereiche

– Pflegebedürftigkeit sowie auch die allgemeine Gesundheit
– die Wohnungsangelegenheiten sowie der Aufenthalt
– die Vermögensangelegenheiten
– der Fernmelde- bzw. Postverkehr
– die gerichtliche sowie auch behördliche Vertretung

Natürlich kennt auch die Vorsorgevollmacht gewisse Einschränkungen. Sollte es beispielsweise um freiheitsentziehende Maßnahmen gehen muss auch der Vollmachtinhaber zunächst das Betreuungsgericht kontaktieren, da eine derartige Entscheidung aus der Vollmacht heraus nicht einfach so entschieden werden darf.

Wer als Vollmachtgeber eine derartige Vollmacht gegenüber einer anderen Person aussprechen bzw. ausstellen möchte, der sollte dementsprechend ein sehr großes Vertrauen in diese Person haben und sie besonders gut kennen. Durch die Vorsorgevollmacht erhalten jedoch Versicherungsgesellschaften oder auch Pflegeeinrichtungen und Ärzte einen festen Ansprechpartner, mit dem die jeweiligen Belange des Patienten besprochen werden können.

Es kann in der gängigen Praxis durchaus vorkommen, dass gewisse Banken eine reine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren. Dementsprechend kann der Vollmachtinhaber auch keinerlei Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen. In einem derartigen Fall ist eine zusätzlich ausgestellte Kontovollmacht erforderlich.

Die Eigenheiten der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist das große Pendant zu der Vorsorgevollmacht. Im Gegensatz zu der Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber sein Schicksal nicht vollständig in die Hände des Vollmachtinhabers, da in der Betreuungsverfügung die eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die Pflege durch den Vollmachtgeber sehr genau definiert werden können. Des Weiteren ist der Vollmachtgeber auch dazu in der Lage, die Fragen im Hinblick auf die Unterbringung in einem Pflegefall genau zu definieren. Der Vollmachtinhaber ist somit nicht in der Position, eigene Entscheidungen frei zu treffen. Die Betreuungsverfügung ist somit eine Art bindende Leitlinie für den Vollmachtinhaber und der Vollmachtinhaber muss zwingend in diesem Sinne handeln.

Für ein Gericht sind die in der Betreuungsverfügung festgelegten Maßgaben allerdings nicht zwingend binden. Überdies prüft ein Gericht zunächst auch erst einmal, ob der Vollmachtinhaber überhaupt die entsprechende Eignung aufweist. Nach dieser Prüfung erfolgt die Bestellung der Person. Die Betreuungsverfügung unterliegt auch zudem der gerichtlichen Kontrolle.

Für gewöhnlich werden Vorsorgevollmachten erstellt, damit die gerichtliche Bestellung eines entsprechenden Betreuers vermieden wird. In Deutschland ist ein Gericht jedoch zu der Bestellung eines Betreuers gesetzlich verpflichtet, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Vorsicht ist jedoch bei der Vorsorgevollmacht geboten, denn der Inhaber der Vorsorgevollmacht muss sich, anders als bei der Betreuungsverfügung, gegenüber keiner weiteren Instanz oder Stelle für sein Handeln rechtfertigen. Der Inhaber einer Betreuungsverfügung jedoch muss gegenüber dem zuständigen Gericht für jeden einzelnen Cent, der für den Vollmachtgeber ausgegeben wurde, Rechenschaft ablegen und die Ausgaben auch entsprechend begründen.

Der Vollmachtgeber kann bei einer Betreuungsverfügung den Vollmachtinhaber nicht festlegen. Vielmehr wird lediglich ein Wunsch geäußert, welcher von dem zuständigen Betreuungsgericht auch berücksichtigt werden muss. Sollte das Betreuungsgericht jedoch im Rahmen der Eignungsprüfung zu dem Schluss kommen, dass keine Eignung vorhanden ist, so wird eine andere Person bestellt.

Als Vollmachtinhaber für eine Betreuungsverfügung kann sowohl eine Person aus dem direkten Verwandtschafts- bzw. Bekanntschaftsumfeld des Vollmachtgebers infrage kommen. Es ist jedoch auch möglich, sogenannte Berufsbetreuer mit einer Betreuungsverfügung auszustatten. Bei Berufsbetreuern besteht das Risiko, dass kein persönliches Verhältnis zu dem Vollmachtinhaber besteht bzw. durch Antipathie auch gar nicht aufgebaut wird. Dies ist jedoch im Grunde genommen auch überhaupt nicht schlimm, da bei der Betreuungsverfügung lediglich ganz klar definierte Aufgabenbereiche auf den Vollmachtinhaber übertragen werden. Der Vollmachtgeber kann Teile seiner eigenen Angelegenheiten auch noch eigenständig erledigen, sofern die geistige / körperliche Gesundheit dies zulässt. Im Gegensatz zu der Vorsorgevollmacht setzt die Betreuungsverfügung kein uneingeschränktes Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vollmachtinhaber voraus. Bei der Auswahl des Vollmachtinhabers sollte jedoch auf jeden Fall vorab ein klärendes Gespräch geführt werden, ob der Vollmachtinhaber dies überhaupt möchte. Eine Betreuungsverfügung kann durchaus eine zeitraubende Verpflichtung darstellen und der Vollmachtinhaber muss auch imstande sein, dieser Verpflichtung nachkommen zu können.

Für den Vollmachtgeber ist es bei einer Betreuungsverfügung auch möglich, eine ganz bestimmte Person von den Aufgaben eines Betreuers auszuschließen.

Die Vorsorgevollmacht ist, im Gegensatz zu der Betreuungsverfügung, ein unersetzliches Dokument. Obgleich allein schon eine Patientenverfügung in medizinischen Fragen für die behandelnden Ärzte als verbindliches Dokument anzusehen ist, gibt die Vorsorgevollmacht den behandelnden Ärzten einen Ansprechpartner als uneingeschränkte Vertrauensperson des Patienten an die Hand. Die Betreuungsverfügung hat rechtlich betrachtet mehr einen ergänzenden Charakter, da sie lediglich in dem Fall zum Einsatz kommt, wenn die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund heraus rechtlich ungültig sein sollte. Die Vorsorgevollmacht kann rechtlich ungültig werden, wenn der Vollmachtinhaber selbst zu einem Pflegefall werden sollte oder wenn anderweitige Umstände die Ausübung der Vollmacht verhindern sollten.

Da die Vorsorgevollmacht den Vollmachtinhaber mit enorm umfangreichen Befugnissen ausstattet, birgt sie auch stets ein Missbrauchsrisiko in sich. Aus diesem Grund sollte der Vollmachtgeber dem Vollmachtinhaber auch tatsächlich uneingeschränkt ohne jeden Zweifel vertrauen. Da jedoch durch die Vorsorgevollmacht ein gerichtliches Betreuungsverfahren verhindert wird stellen viele Eltern ihren erwachsenen Kindern eine Vorsorgevollmacht aus.

Die Vorsorgevollmacht ersetzt die Betreuungsverfügung nicht. Wer sich vollständig absichern möchte, der kann natürlich als Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung ausstellen. Auf diese Weise bleiben im Fall des Falles keinerlei Fragen offen und es werden sämtliche Angelegenheiten sowohl auf der medizinischen als auch auf der wirtschaftlichen Ebene im Sinne des Vollmachtgebers geregelt.

Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Betreuungsverfügung bedürfen auf jeden Fall der Schriftform bzw. notariellen Beglaubigung. Da diese beiden Vollmachten sehr weitreichende Folgen nach sich ziehen ist es auf jeden Fall ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Notar für die Regelung der Angelegenheit einzubeziehen. Für einen derartigen Termin ist die Anwesenheit des Vollmachtgebers sowie auch des Vollmachtnehmers zwingend erforderlich. Im Rahmen eines Beratungstermins kann der erfahrene Rechtsanwalt sowohl den Vollmachtgeber als auch den Vollmachtnehmer über die rechtlichen Konsequenzen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung aufklären und direkt diese beiden Vollmachten oder auch nur eine gewünschte Vollmacht aufsetzen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen in einem derartigen Fall sehr gern als kompetenter Ansprechpartner zur Seite stehen. Gern beraten wir Sie als Vollmachtgeber auch dahingehend, welche Person sich für die Wahrnehmung Ihrer Interessen im Fall einer Pflege eignet. Kontaktieren Sie uns einfach und teilen Sie uns Ihre Wünsche mit, wir stehen sehr gern über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg bzw. auch per E-Mail zur Vereinbarung eines ersten Beratungstermins für Sie zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!