Wenn ein Ehepaar den Bund der Ehe eingeht muss in jedem Fall ein Güterstand vereinbart werden, damit die finanziellen Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft geregelt ist. Diesbezüglich sind die Güterstände „Zugewinngemeinschaft“ sowie auch „gesetzlicher Güterstand“ mit enorm hoher Wahrscheinlichkeit sehr bekannt, allerdings werden die wenigsten Ehegatten einmal in ihrem Leben etwas von der „Güterstandsschaukel“ gehört haben. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Güterstandsschaukel für den Großteil der normal verdienenden Bevölkerung recht uninteressant und damit nicht relevant ist. Es gibt jedoch durchaus gewisse Rahmensituationen, in denen die Güterstandsschaukel von entscheidender Bedeutung sein kann. Dementsprechend ist das Wissen dahingehend, was eine Güterstandsschaukel eigentlich ist und wie diese funktioniert, enorm wichtig.
Was genau bedeutet eigentlich Güterstandsschaukel?
Von der Güterstandsschaukel wird gesprochen, wenn ein Ehepaar mittels eines notariell beglaubigten bzw. beurkundeten Ehevertrages für sich den gesetzlich festgelegten Güterstand (die Zugewinngemeinschaft) aufhebt und diesen Güterstand in die Gütertrennung umwandeln lässt – nur um dann anschließend erneut mittels eine neuen notariell beglaubigten bzw. beurkundeten Vertrages eine Umwandlung der Gütertrennung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzunehmen. Der Güterstand „schaukelt“ dementsprechend zwischen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zu der Gütertrennung und wieder zurück.
Worin liegt der Sinn einer Güterstandsschaukel?
Der eigentliche Grundsinn einer Güterstandsschaukel liegt in der Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten auf der steueroptimierten Basis. Gerade in Fällen, bei denen ein Ehegatte in der Phase der Ehezeit einen erheblich größeren Zugewinn generieren kann, gewährleistet die Güterstandsschaukel den Erhalt des Vermögens von jedem Ehegatten während der Ehezeit. Sollte beispielsweise ein Ehepartner in der Ehezeit beruflich überaus erfolgreich sein und der andere Ehegatte sich primär um die Versorgung des Haushalts kümmern, so erwirbt der beruflich erfolgreiche Ehegatte in der Ehezeit das Vermögen. Im Fall des gesetzlichen Güterstandes jedoch findet ein Ausgleich mittels des Zugewinns statt, welcher jedoch erst im Fall einer Ehescheidung oder des Todes von dem beruflich erfolgreichen Ehegatten tatsächlich vollzogen wird.
Diejenigen Ehepaare, die bereits während der Ehezeit ohne die Ehescheidung bzw. den Tod des beruflich erfolgreichen Ehepartners die Vermögensübertragung vollziehen wollen, können dies mithilfe der Güterstandsschaukel realisieren. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung für Ehepaare lediglich ein Steuerbetrag in Höhe von 500.000 Euro gesetzlich festgelegt ist, kann die Übertragung von einem sehr großen Vermögen durchaus die Schenkungssteuer auslösen.
Um eben jene Schenkungssteuer zu umgehen ist die Güterstandsschaukel ein durchaus probates Mittel. Sollten die Ehegatten die Heirat unter der Wahl des gesetzlichen Güterstandes vollzogen haben ist es möglich, mittels eine notariell beglaubigten bzw. beurkundeten Ehevertrages die Gütertrennung als Güterstand auszuwählen. Durch diese Wahl findet der gesetzliche Güterstand in Form der Zugewinngemeinschaft ein Ende und es wird ein vollständig neuer Güterstand begründet, welcher natürlich den gesetzlich verankerten Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehepartners auslöst. Der beruflich erfolgreiche Ehegatte kann nunmehr also den hälftigen Zugewinn, der während der Ehe generiert wurde, auf den jeweilig anderen Ehepartner steuerfrei übertragen. Anschließend wird mittels des neuen notariellen Vertrages die Gütertrennung als Güterstand der Ehe erneut beendet und es erfolgt ein erneuter Wechsel in den gesetzlichen Güterstand als Zugewinngemeinschaft.
Mehrmalige Anwendung ist möglich
Die Güterstandsschaukel kann nicht nur einmal angewendet werden. Durch die mehrmalige Anwendung der Güterstandsschaukel kann ein Ehepaar also in gewissen Zeitabschnitten das Vermögen des einen Ehepartners auf die andere Eheperson ohne Steuerbelastung übertragen.
Bedingt durch den Umstand, dass die Dienste eines Notars natürlich Gebühren auslösen, muss im Vorfeld sehr genau eine Kosten-/Nutzenrechnung erfolgen. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist die Güterstandsschaukel jedoch in jedem Fall irrelevant, da sie sich lediglich in den Fallsituationen lohnt, in denen eine Schenkung den Freibetrag von 500.000 Euro ausreizen würde. Die Güterstandsschaukel kann jedoch auch dazu dienen, die gesetzlich festgelegten Freibeträge regelrecht zu verdoppeln. Dies wäre dann der Fall, wenn die Ehegatten auch gemeinschaftliche Kinder haben und ein Vermögen erwirtschaften würden, welches eine Übertragung ohne Steuerbelastung auf die Kinder unmöglich werden ließe. Durch die Güterstandsschaukel jedoch kann ein Elternteil Vermögenswerte auf die Kinder im Zuge einer Schenkung übertragen, ohne dass die Freibeträge des anderen Ehepartners angetastet werden. Durch den „Umweg“ der Güterstandsschaukel kann jedem Kind anstelle der gesetzlich festgelegten 400.000 Euro im Abstand von 10 Jahren 800.000 Euro ohne Steuerbelastung geschenkt werden.
Zusätzliche Anwendungsfälle von der Güterstandsschaukel
Durch die Güterstandsschaukel können auch die Pflichtteilsansprüche, welche nichteheliche Kinder von Ehegatten mit einem besonders hohen Vermögen innehaben, reduziert werden. Die Schenkung an Ehegatten auf dem normalen Wege bringen in der gängigen Praxis keinerlei Reduzierung eben jener Pflichtteilsansprüche für nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer vorherigen Ehe des vermögenden Ehegatten mit sich. Dies begründet sich aus dem § 2325 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die gesetzlich festgeschriebene 10-Jahresfrist in derartigen Fällen nicht startet. Mittels der Güterstandsschaukel können jedoch eben jene Ansprüche auf den Pflichtteil der nichtehelichen Kinder bzw. Kinder aus vorherigen Ehen wirksam reduziert werden.
Die Güterstandsschaukel kann durchaus kritisch gesehen werden. Zwar mag sie nicht dem Rechtsempfinden von so manchem Bürger entsprechen, allerdings stellt die Güterstandsschaukel eine durchaus legale und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandende Gestaltungsmöglichkeit dar. Dies hat der BFH mit seinem Urteil (Aktenzeichen II R 29/02, 12.07.2005) eindeutig festgestellt. Als Begründung wurde angegeben, dass es das grundsätzliche Recht eines Ehepaares sei, den eigenen Güterstand frei zu wählen und diesen Güterstand auch bei Bedarf mehrfach abändern zu dürfen.
Mit Kosten muss gerechnet werden
Es darf an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass die Anwendung der Güterstandsschaukel durchaus nicht als kostengünstiges Mittel anzusehen ist. Dem reinen Grundsatz nach werden für die Anwendung dieses Mittels zwei notariell beglaubigte bzw. beurkundete Verträge zwingend erforderlich. Die Höhe der Notargebühren richtet sich dabei nach dem Geschäftswert, welcher mit dem gemeinschaftlichen Reinvermögen des Ehepaares gleichzusetzen ist. Zusätzlich dazu müssen noch die Umsatzsteuer sowie die Auslagen des Notars berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist der Notar dazu berechtigt, etwaig anderweitige notarielle Gebührensätze mit dem Ehepaar zu vereinbaren. Dies kann die Höhe der Notargebühren durchaus merklich beeinflussen.
Die Notargebühren können sich jedoch unter Umständen reduzieren lassen. Denkbar wäre eine Vereinbarung zwischen dem Notar und dem Ehepaar, welche beide Wechsel der Güterstandsschaukel in einer einzigen Urkunde zusammenfasst. In der gängigen Praxis wurde eine derartige Vorgehensweise von der jeweilig zuständigen Finanzgerichtsbarkeit zwar noch nicht beanstandet, allerdings wird in der gängigen Praxis von einer derartigen Vorgehensweise sehr dringend abgeraten. Vielmehr wird die Einhaltung der sogenannten „Schamfrist“, welche als Mindestzeitraum zwischen dem Wechsel der Güterstände angesehen wird, sehr dringend empfohlen. Zu dieser Vorgehensweise würde im Grunde genommen auch jeder Notar raten, welcher für die Durchführung der Güterstandsschaukel beauftragt wird.
Fakt ist jedenfalls, dass die Güterstandsschaukel ohne einen Notar nicht angewandt werden kann. Obgleich die Güterstandsschaukel durchaus rechtlich mit der aktuellen Gesetzgebung konform geht muss stets vorab ein Rechenbeispiel statuiert werden, ob diese Methodik überhaupt lohnenswert erscheint. Für gewöhnlich ist dies der Fall, wenn ein Ehegatte in seinem Beruf einen überaus hohen Erfolg erwarten kann. Hierbei stellt sich dann die Frage, inwieweit sich die Erwartungen auch tatsächlich erfüllen werden. Das Risiko, dass der erwartete Erfolg sich in der gewünschten Form überhaupt nicht einstellt, ist dabei stets gegeben. In derartigen Fällen hätte das Ehepaar, welches die Güterstandsschaukel zur Anwendung bringt, dennoch die Notarkosten zu tragen. Dieser Gedankengang sollte stets berücksichtigt werden, wenn ein Notar mit der Durchführung des angedachten Ansinnens beauftragt wird. Bedacht werden muss auch der Umstand, dass ein Notar in diesem Zusammenhang lediglich eine beratende Funktion ausübt und keine Rechtsberatung durchführen kann. Dies wäre dann die Aufgabe eines Rechtsanwalts.
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