Alles wichtige zur Betreuungsverfügung
Es kann im Leben eines Menschen durchaus passieren, dass eine Betreuung erforderlich wird. Die Gründe hierfür sind überaus vielfältig und können sowohl in einer schweren Erkrankung als auch in einem Unfall liegen, aufgrund dessen die Person nicht mehr eigenständig die Herausforderungen des alltäglichen Lebens bewältigen kann. Es gibt durchaus Möglichkeiten, bereits frühzeitig eine Vorsorge für diese Situationen zu treffen und Einfluss darauf zu nehmen, wer in dieser Fallkonstellation hilfreich als Betreuer zur Seite steht. Es gibt sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Betreuungsverfügung. Diese beiden Dinge werden jedoch nicht selten gerne miteinander verwechselt, obwohl sie sich doch grundlegend voneinander unterscheiden. Während eine Vorsorgevollmacht rechtlich bindend ist und im Fall einer ausfallenden Geschäftsfähigkeit der vollmachtsgebenden Person in Kraft tritt, so ist bei einer Betreuungsverfügung bzw. auch Betreuungsvollmacht die Geschäftsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person nicht zwingend beeinträchtigt.

Wichtig: Bei einer Betreuungsverfügung / Betreuungsvollmacht kann die hilfsbedürftige Person im Vorwege festlegen, welche Person als Betreuung infrage kommt. Die Betreuungsverfügung tritt jedoch nicht automatisch und sofort in Kraft, wenn der besagte Fall eintritt. Überdies ist die Betreuungsverfügung auch lediglich als Vorschlag der hilfsbedürftigen Person anzusehen, da auf jeden Fall das Betreuungsgericht eingeschaltet wird. Dieses Betreuungsgericht übernimmt letztlich auch die finale Entscheidung darüber, wer als Betreuer bestellt wird und wer nicht.
Das Betreuungsgericht prüft die aktuelle Situation auf der Grundlage der Sachlage und trifft dann die finale Entscheidung im besten Sinne der hilfsbedürftigen Person. Liegt dem Gericht eine Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht vor, so wird dadurch in der gängigen Praxis die Entscheidung des Betreuungsgerichts maßgeblich beeinflusst. Dementsprechend muss dafür Sorge getragen werden, dass die Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht auch schnellstmöglich dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt wird. Es ist überdies auch sehr ratsam, eine Kopie der Betreuungsverfügung zu den eigenen Unterlagen zu legen und Angehörige darauf hinzuweisen, wo diese Kopie zu finden ist.
Was genau wird unter einer Betreuung verstanden?
Im Zusammenhang mit einer Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht wird die Betreuung als gesetzliche Vertretung eines Menschen verstanden, welcher aufgrund einer Behinderung oder auch einer Erkrankung die eigenen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig erledigen kann. Die Betreuungsverfügung ist dabei gesetzlich als vorübergehende Maßnahme zu verstehen. Ein Betreuer wird dementsprechend auch mit verschiedenen Aufgabengebieten beauftragt, sodass Zeit aufgewendet werden muss.
Die mit der Betreuungsverfügung einhergehenden Aufgaben können sein:
- die Verfügungsverwaltung
- die Erledigung von Wohnungsangelegenheiten
- die Fürsorge der Gesundheit
- die Durchführung des Post- bzw. Schriftverkehrs
- die Bestimmung über den gewöhnlichen Aufenthalt
Welche Zielsetzung verfolgt die Betreuung?
Im Zusammenhang mit der Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht muss in erster Linie die Begrifflichkeit der Betreuung genauer analysiert werden. Die Betreuung bedeutet aus rechtlicher Sicht ausdrücklich nicht, dass die als Betreuer bestellte Person der hilfsbedürftigen Person alle Aufgaben vollständig abnimmt. Vielmehr verfolgt die Betreuung das Ziel, dass die hilfsbedürftige Person ihre Aufgaben so umfangreich wie möglich in Eigenregie mit der Hilfestellung des Betreuers erledigt. Eine weitere Zielsetzung ist auch die Befähigung der hilfsbedürftigen Person, die eigenen Aufgaben langfristig ohne Hilfe in Eigenregie wieder durchführen zu können. Die Betreuung ist somit eine Art Rehabilitation der hilfsbedürftigen Person. Dies setzt natürlich sehr viel Vertrauen voraus, sodass viele hilfsbedürftige Personen für diese Aufgabe liebend gerne eine verwandte Person oder eine Person aus dem näheren Freundschafts- bzw. Bekanntenkreis bevorzugen.
Zu welchem Zeitpunkt greift die Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht?
Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt, an welchem eine Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht in Kraft tritt, genau definiert. Die Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsverfügung tritt dann in Kraft, wenn die volljährige hilfsbedürftige Person aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen die eigenen Angelegenheiten teilweise oder auch gänzlich nicht mehr eigenständig durchführen kann. In einem derartigen Fall wird das Betreuungsgericht damit beauftragt, einen Betreuer zu bestellen. Dies kann sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen.
Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Betreuungsverfügung erstellt werden?
Maßgeblich für die Betreuungsverfügung ist der § 104 BGB, welcher besagt, dass der Vollmachtgeber zu dem Zeitpunkt der Erstellung einer Betreuungsvollmacht nicht zwingend die Geschäftsfähigkeit innehaben muss. Um gänzlich auf der rechtlich sicheren Seite zu sein ist es jedoch überaus ratsam, einen Arzt bei der Betreuungsverfügung mit unterschreiben zu lassen.
Wichtig: Durch die Unterschrift des Arztes wird aus medizinischer Sicht bestätigt, dass der Vollmachtgeber zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Betreuungsvollmacht über die volle Einsichtfähigkeit bezüglich des Umfangs seiner Taten verfügte. Anstelle eines Arztes können auch Zeugen die Unterschrift leisten. Beachtet werden muss allerdings, dass diejenige Person, welche durch die Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsverfügung als Betreuer bestimmt wurde, nicht als Zeuge fungieren kann.
Welche Voraussetzungen muss ein Betreuer erfüllen?
Damit eine Person als Betreuer fungieren kann, muss die Person auch ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- das Erreichen der Volljährigkeit
- die Geschäftsfähigkeit
- es dürfen keinerlei Einträge im Schuldnerverzeichnis vorhanden sein
- es dürfen keinerlei Vorstrafen vorhanden sein
- es müssen ausreichende Kenntnisse bei der deutschen Sprache vorhanden sein
- der Lebensort des Betreuers darf nicht zu weit von dem Lebensort des Betreuten entfernt liegen
Ein Betreuer wird seitens des Betreuungsgerichts kontrolliert. Diese Kontrollen beziehen sich in erster Linie auf die Kontobewegungen sowie auf die Einhaltung des Inhalts der Betreuungsverfügung. Es gibt durchaus auch Tätigkeiten, die ein Betreuer nicht ohne die Zustimmung / Genehmigung des Betreuungsgerichts ausführen darf.
Ein Betreuer muss jedes Jahr aufs Neue bei dem zuständigen Gericht eine Rechenschaft im Hinblick auf die Tätigkeit ablegen.
Sollte das Gericht der Betreuungsverfügung folgen, so muss die als Betreuer bestimmte Person der Betreuung auch zustimmen. Es gilt jedoch die Maxime, dass eine als Betreuer bestellte Person die Verpflichtung hat, die Betreuung auch tatsächlich zu übernehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass der bestellten Person die Betreuungsaufgabe auch zumutbar erscheint. Die fachlichen Kenntnisse sowie auch die persönlichen Anforderungen werden im Zuge der Prüfung seitens des Amtsgerichts kontrolliert und auf der Basis dieser Erkenntnisse wird dann die Entscheidung getroffen.
Eine Betreuungsvollmacht kann zu jedem Zeitpunkt abgeändert oder auch widerrufen werden, sodass eine andere Person an die Stelle des ursprünglich bestellten Betreuers treten kann. Im Hinblick auf die Formvorschriften gibt es seitens des Gesetzgebers keine überhöhten Anforderungen. Dementsprechend kann auch jeder Mensch eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Betreuungsvollmacht nach der Erstellung durch einen Notar im Rahmen einer Beglaubigung rechtlich abzusichern. Dieser Schritt ist selbstverständlich mit weiteren Kosten, die sich jedoch im Rahmen von 20 – 70 Euro bewegen und somit wirtschaftlich nicht aus dem Ruder laufen. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung / Betreuungsvollmacht durch einen Notar selbst aufsetzen zu lassen. In einem derartigen Fall entstehen jedoch merklich höhere Kosten. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass der Notar selbst die Höhe der Kosten nicht eigenständig in die Höhe treiben kann.
Es kann jedoch Vorteile mit sich bringen, diese Aufgabe an einen Notar zu übertragen. Zum einen erhält der Vollmachtgeber die Gewissheit, dass die Betreuungsverfügung absolut uneingeschränkt konform erstellt wurde und zum anderen muss sich der Vollmachtgeber nicht selbst mit der Materie beschäftigen. Im Hinblick auf den Kostenfaktor sei noch gesagt, dass die Kosten für die notarielle Tätigkeit seitens des Gesetzgebers gedeckelt wurde. Im Hinblick auf die Tragweite der Betreuungsverfügung ist der Gang zu einem Notar daher auf jeden Fall ratsam. Die Betreuungsvollmacht ist, wenn sie erst einmal erstellt wurde, ihre Gültigkeit erlangt hat und auch diese Gültigkeit nicht wieder verliert. Sie ist für die gesamte Lebzeit des Vollmachtgebers gültig, sofern der Vollmachtgeber selbst keinen Widerruf oder auch keine Abänderung wünscht.
Weitere hilfreiche Tipps zu Themen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und mehr finden Sie in unserer Rubrik zum Thema: Vollmachten und Notfallvorsorge.