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Die Rolle des Notars bei der Vermittlung bei Nachlassauseinandersetzungen

Wenn ein Mensch stirbt, so hat dies auch immer Auswirkungen auf die Hinterbliebenen. Sollten diese mittels eines Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbanspruch haben, so ist nicht selten Streit vorprogrammiert. Eine Vermittlung im Zuge der Nachlassauseinandersetzung, die allgemeinhin auch als Erbauseinandersetzung bekannt ist, kann Streitigkeiten beilegen und die ganze Angelegenheit gütlich im Sinne aller Beteiligten beschleunigen. Hierfür ist eine neutrale Person erforderlich, die unabhängig im Sinne aller Beteiligten handelt. Lesen Sie weiter, um sämtliche wichtigen Informationen zu dieser bedeutenden Thematik in Erfahrung zu bringen und herauszufinden, welche Rolle ein Notar bei dieser Angelegenheit einnehmen kann.

Das Wichtigste in Kürze


Die Rolle des Notars bei der Vermittlung in Nachlassauseinandersetzungen ist von zentraler Bedeutung, um Streitigkeiten gütlich und effizient zu lösen, insbesondere wenn die Kommunikation zwischen den Erben belastet ist.

  1. Notwendigkeit der Vermittlung: Bei Erbansprüchen aus einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge kommt es häufig zu Streitigkeiten, die eine Vermittlung erfordern.
  2. Definition der Nachlassauseinandersetzung: Es handelt sich um die Zeitspanne nach dem Ableben des Erblassers, in der das Erbe aufgeteilt wird.
  3. Rolle des Notars: Als neutrale und unparteiische Person kontrolliert der Notar die Auseinandersetzung und gewährleistet die Einhaltung des letzten Willens des Erblassers.
  4. Notarielle Vermittlung als Alternative: Diese Methode kann außergerichtlich zu einer Einigung führen und ist oft kostengünstiger und zeitlich effizienter als gerichtliche Verfahren.
  5. Ablauf der notariellen Vermittlung: Gemäß § 363 FamFG kann jeder Erbberechtigte einen Notar beauftragen. Der Notar nimmt eine vermittelnde Position ein, ohne verbindliche Entscheidungen zu treffen.
  6. Kosten: Die Notartätigkeit verursacht Kosten, die sich nach dem Geschäftswert der Erbangelegenheit richten.
  7. Dokumentation: Wichtige Dokumente im Nachlassverfahren sind der Erbschein und das Nachlassverzeichnis.
  8. Grenzen der Vermittlung: Der Notar darf keine Rechtsberatung vornehmen, und es gibt keine Garantie auf Erfolg der Vermittlung.

Definition und Bedeutung der Nachlassauseinandersetzung

Nachlassauseinandersetzung
(Symbolfoto: PanuShot /Shutterstock.com)

Die Bedeutung der Nachlassauseinandersetzung für jeden Erben ergibt sich letztlich aus der Begriffsdefinition. Als Nachlassauseinandersetzung wird eben jene Zeitspanne nach dem Ableben des Erblassers bezeichnet, in der das Erbe unter den Erbberechtigten aufgeteilt wird. Die Erbauseinandersetzung wird jedoch erst dann zu einer Nachlassauseinandersetzung, wenn mehr als nur eine einzige Person als Erbe in Betracht kommt respektive einen Anspruch auf den Nachlass hat. Immer dann, wenn mehrere Personen Ansprüche geltend machen können, muss es zu einer Einigung kommen.

Diese Einigung geht als Ergebnis einer vorherigen Auseinandersetzung hervor, wobei die Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang nicht immer mit einem vorherigen Streit verbunden sein muss. Es kommt jedoch bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass die Auseinandersetzung der Erben untereinander aufgrund von Streitigkeiten nicht möglich ist und erst durch Rechtsanwälte oder sogar das zuständige Gericht geklärt werden muss.

Die Gerichtsbarkeit wird dadurch erheblich belastet und alle Beteiligten müssen sehr viel Zeit bis zu dem Ende einkalkulieren. In der gängigen Praxis ist dies der Fall, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt. Diese Gemeinschaft besteht bis zu dem Ende der Nachlassauseinandersetzung. Sollte es keine Einigung geben, so kann die Erbengemeinschaft jedoch auch auf einem anderen Wege aufgelöst werden. Die notarielle Vermittlung ist eine gute Möglichkeit hierfür, jedoch ist dieser Weg nur wenigen Erben bekannt.

Kurze Einführung in die Rolle des Notars in diesem Kontext

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Nachlassauseinandersetzung umzusetzen. Wichtig ist jedoch, dass es eine neutrale Person gibt, welche die Auseinandersetzung kontrolliert und die Einhaltung des letzten Willens von dem Erblasser gewährleistet. Diese Person muss jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen, um als geeignete Person in Frage zu kommen.

In der gängigen Praxis wenden sich zahlreiche Erblasser im Vorwege bereits an einen Notar, da dieser als Träger eines öffentlichen Amtes mit seinen damit verbundenen Amtspflichten die Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt. Selbst dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, kann der Notar von den Erben zwecks Vermittlung einer Einigung beauftragt werden. Dieser Weg empfiehlt sich, wenn mindestens ein Mitglied einer Erbengemeinschaft diese Gemeinschaft schnellstmöglich auflösen und dabei nicht auf den eigenen Gemeinschaftsanteil verzichten möchte.

Die Rolle des Notars in der Nachlassauseinandersetzung

Die Rolle des Notars in der Nachlassauseinandersetzung sollte auf gar keinen Fall unterschätzt werden, da es mitunter sehr komplizierte und schwierige Ausgangssituationen gibt. Gerade dann, wenn die zwischenmenschliche Ebene mehrerer Erben untereinander nicht mehr funktioniert und eine Kommunikation auf sachlicher Ebene nicht möglich ist, kann der Notar die Erbauseinandersetzung außergerichtlich zu einer gütlichen Einigung führen.

Die großen Vorteile der notariellen Vermittlung liegen in dem Umstand, dass die Erben sich nicht erst einer langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Einigung unterziehen müssen. Auf diese Weise werden sowohl Kosten als auch Zeit eingespart, da der Notar aufgrund seiner beruflichen Stellung unabhängig und unparteiisch ist. Vielmehr vertritt der Notar in der Nachlassauseinandersetzung keine einzelne bestimmte Partei.

Er hat lediglich die Aufgabe, das Rechtsgeschäft der Nachlassauseinandersetzung im Rahmen der geltenden Gesetze unter Berücksichtigung der Gegebenheiten wie beispielsweise des letzten Willen des Erblassers zu einem Ende zu führen. Die Vermittlung hat im Vergleich zu den anderweitigen Möglichkeiten, eine Erbauseinandersetzung durchzuführen, den Vorteil der unkomplizierten Zeitersparnis.

Alle Beteiligten ersparen sich die Bürokratie und haben mit dem Notar einen festen Ansprechpartner und die Garantie, dass die Nachlassauseinandersetzung auf jeden Fall sehr zeitnah durchgeführt wird. Bei anderen Methoden der Erbauseinandersetzung können mitunter Jahre vergehen, bis es letztlich zu einer Einigung und damit zu einer Abwicklung kommt.

Der Ablauf einer notariellen Vermittlung

Die rechtliche Grundlage der notariellen Vermittlung einer Nachlassauseinandersetzung stellt der § 363 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dar. Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat jede erbberechtigte Person das Recht, einen Notar mit der Vermittlung der Erbauseinandersetzung zu beauftragen.

Die Vermittlung setzt einen Antrag voraus. Dieser Antrag ist an einen Notar zu richten, dessen Amtsbezirk sich in dem Amtsbezirk der Erbangelegenheit liegt. Die regionale Zuständigkeit muss somit berücksichtigt werden. In dieser Angelegenheit herrscht ausdrücklich kein Rechtsanwaltszwang vor, der Antrag kann somit von jeder erbberechtigten Person in Eigenregie gestellt werden. Es muss hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass der Notar lediglich die vermittelnde Position einnimmt und keine Befugnis dazu hat, für die Erben eine verbindliche Entscheidung zu treffen. In einem Verhandlungstermin ist der Notar als unparteiische Person dafür zuständig, dass zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt wird.

Der Notar darf sich beratend zu der Sache einlassen, er darf allerdings keine Rechtsberatung vornehmen. Kommt es zu einer Einigung, so wird diese von dem Notar anschließend beurkundet. Hiermit gilt die Nachlassauseinandersetzung offiziell als beendet und die Tätigkeit des Notars findet ebenfalls ein Ende. Es muss an dieser Stelle betont werden, dass es selbst bei einer notariellen Vermittlung keine Garantie darauf gibt, dass die Nachlassauseinandersetzung auch tatsächlich gelingt. Der gute Wille aller Beteiligten ist eine zwingende Voraussetzung für den Erfolg der Angelegenheit.

Kosten und rechtliche Aspekte

Die Notartätigkeit ist mit weitergehenden Kosten für die Erben verbunden, die sich merklich zu Buche schlagen. Auf der Grundlage der Nr. 23900 KV GNotKG hat der Notar die Berechtigung, im Erfolgsfall der Nachlassauseinandersetzung eine Gebühr in Höhe von 6,0 zu erheben. Als Grundlage dient dabei der Geschäftswert der Erbangelegenheit. Sollte die Nachlassauseinandersetzung jedoch scheitern, so verringert sich die Notargebühr entsprechend. Es darf dann lediglich eine Gebühr in Höhe von 3,0 seitens des Notars erhoben werden.

An dieser Stelle wird jedoch deutlich, dass der Notar für seine Tätigkeit – erfolgsunabhängig – auf jeden Fall eine Gebühr für die Vermittlung in der Angelegenheit erhebt. Sollte eine Einigung erzielt werden, so muss diese beurkundet werden. Es ist auf jeden Fall ratsam, mit dem Notar vorab ein Gespräch über den denkbaren Umfang der Vermittlung sowie den damit vorherrschenden Zusammenhängen zu führen und sich einen Überblick darüber geben zu lassen, wie hoch die Kosten final ausfallen werden. Diese Gebühren sind jedoch ein fester und transparenter Bestandteil von Gebühren- sowie Kostentabellen, nach denen sich der Notar zu richten hat. Die Gebühr kann somit nicht auf Willkür des Notars beruhen.

Notarielle Schlichtung: Ein alternativer Weg zur Konfliktlösung

Die notarielle Schlichtung ist eine alternative Methode zur Beilegung von Erbstreitigkeiten, bei der der Notar als Vermittler fungiert. Der Notar hilft den Parteien, die richtigen Entscheidungen zu treffen, Streitigkeiten zu vermeiden und entstandene Streitigkeiten beizulegen. Im Gegensatz zu einem Rechtsstreit ist ein Schlichtungsverfahren in der Regel kostengünstiger.

Der Notar hat keine Zwangsmittel und trifft keine rechtlichen Entscheidungen. Stattdessen arbeitet er mit den Parteien zusammen, um eine Regelung zu den Streitpunkten zu entwickeln. Wenn eine Einigung erzielt wird, formuliert der Notar diese rechtsverbindlich und beurkundet sie bei Bedarf. Die notarielle Beurkundung ist eine durch einen Notar als rechtskräftig beurkundete und von den beteiligten Parteien besiegelte Vereinbarung.

Eine Voraussetzung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist das Einverständnis aller beteiligten Parteien. Wenn alle Miterben einer Schlichtung zugestimmt haben, nimmt die Schlichtungsstelle das Verfahren an und sucht einen passenden Schlichter. Die Parteien können auch gemeinsame Vorschläge für einen Schlichter machen.

Es gibt jedoch auch Grenzen der notariellen Schlichtung. Wenn beispielsweise ein Miterbe nicht zum Verhandlungstermin erscheint, kann der Notar ein Versäumnisverfahren einleiten. Gibt der säumige Miterbe innerhalb einer vom Notar genannten Frist keine Erklärung ab, wird sein Einverständnis zu der bis dahin erzielten Einigung der anderen Miterben unterstellt. Der Notar kann daraufhin die Vereinbarung bestätigen.

In einigen Fällen ist eine Schlichtung gesetzlich vorgeschrieben, bevor eine Klage beim Amtsgericht erhoben werden kann. In anderen Fällen können die Parteien sich freiwillig für eine Schlichtung entscheiden. Es ist auch möglich, dass die Parteien sich an eine andere Schlichtungsstelle wenden, wenn sie mit der Arbeit des Notars nicht zufrieden sind.

Notwendigkeit und Grenzen der Dokumentation im Nachlassverfahren

Die Dokumentation im Nachlassverfahren ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die gerechte und gesetzeskonforme Verteilung des Erbes bildet. Der Notar spielt dabei eine vermittelnde Rolle und ist nicht befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder den Nachlass nach seinem Gutdünken zu verteilen.

Zu den relevanten Dokumenten im Nachlassverfahren gehört der Erbschein, der auf Antrag erteilt wird und das Verhältnis der Erben zueinander dokumentiert. Ein weiteres wichtiges Dokument ist das Nachlassverzeichnis, das Informationen über das Vermögen und die Schulden des Erblassers enthält. Es ist ein zwingendes Dokument für die Haftungsbeschränkung des Erben und muss von einem Testamentsvollstrecker erstellt und an die Erben übergeben werden.

Es gibt jedoch rechtliche Grenzen in Bezug auf die Dokumentation im Nachlassverfahren. So kann beispielsweise ein Erbe die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn der Nachlass nachweislich bedürftig ist und die Kosten für die Erstellung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Darüber hinaus kann gegen den erklärten Willen eines Erben keine Vermittlung durch den Notar erfolgen.

Es ist auch zu beachten, dass erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Darüber hinaus besteht eine Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung der Erbschaft nach Kenntnis des Erbfalls.

Die Dokumentation im Nachlassverfahren ist also ein komplexer Prozess, der sowohl die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften als auch die Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien erfordert.

Fazit

Wer in Deutschland an ein Erbe denkt, der hat im Zusammenhang mit dem Erbe auch immer den Notar im Fokus. Der Notar spielt bei Nachlassauseinandersetzungen eine enorm wichtige Rolle, er kann jedoch auch als Vermittler in einer derartigen Angelegenheit tätig werden. Dies ist stets dann ratsam, wenn die Erben zwischenmenschlich zerstritten sind oder wenn eine bestehende Erbengemeinschaft durch die Nachlassauseinandersetzung aufgelöst werden soll. Die Notartätigkeit kann eben jene Erbauseinandersetzung schneller und unbürokratischer umsetzen, als es herkömmliche Methoden können.

Es muss allerdings beachtet werden, dass die Notartätigkeit als Vermittler Kosten verursacht. Diese Kosten dürfen nicht unterschätzt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass mitunter Immobilien Teil der Erbmasse sind und deren Eigentumsübergang ohnehin eine Beurkundung voraussetzt, kann der Notar als Vermittler jedoch Zeit und Aufwand einsparen.

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