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Die notarielle Entwurfsgebühr

Die Entwurfsgebühr, welche der Notar im Zuge seiner Tätigkeit für einen oder mehrere Mandanten erhebt, steht nicht selten im Mittelpunkt von juristischen Streitigkeiten. Obgleich diese Gebühr ihre rechtliche Grundlage in dem § 143 Abs. 1 KostenOrdnung (KostO) findet, so ist sie dennoch nicht gänzlich unumstritten. Besonders die Frage, wann genau für welche Tätigkeit der Notar diese Gebühr erheben darf, hat schon so manches Gericht beschäftigt. Mit Beschluss vom 16.03.2015 hat jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) rechtliche Klarheit geschaffen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Entwurfsgebühr

Auf der Grundlage des Beschlusses von dem BGH (NotSt(Brfg) 9/14) ist ein Notar nur dann zu der Erhebung der notariellen Entwurfsgebühr berechtigt, wenn ein derartiger Entwurf ausdrücklich als isolierte und eigenständige notarielle Tätigkeit von dem Mandanten gewünscht ist. Dies ergibt sich so auch aus dem § 145 Abs. 1 KostO. In diesem Zusammenhang ist auch der § 145 Abs. 4 KostO interessant. Dieser Paragraf setzt sich mit der Frage das Erfordernis auseinander und regelt zudem auch die Rahmenkriterien der Gebühr. Demnach ist die Voraussetzung für das Auslösen der Gebühr, dass ein Notar für den Entwurf einen eigenständigen Auftrag rechtsgeschäftlicher Natur für eine Behändigung von einem Urkundsentwurf an die Mandanten seitens der Mandantschaft erteilt wurde.

Die alleinige Erstellung sowie auch Behändigung von einem Vertragsentwurf gilt nicht als ausreichend, damit der Notar auf der Grundlage des § 145 KostO die notarielle Entwurfsgebühr erheben darf.

Das Rechtsgeschäft dreht sich nur um den Entwurf

Die notarielle Entwurfsgebühr
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Damit die Voraussetzungen für die Erhebung der notariellen Entwurfsgebühr im Sinne des § 145 Abs. 1 KostO gegeben sind ist es zwingend erforderlich, dass sich das Mandantenerfordernis an die notarielle Tätigkeit alleinig um die Anfertigung eines Urkundsentwurfs bezieht. Dies muss so in dieser Form von den Mandanten auch gegenüber dem Notar geäußert werden. Lediglich dann kann von einem eigenständigen und isolierten Rechtsgeschäft zwischen dem Notar und der Mandantschaft ausgegangen werden. Die notarielle Tätigkeit beschränkt sich in diesem Fall alleinig auf die Anfertigung des entsprechend gewünschten Entwurfs.

Mit der Anfertigung des Entwurfs endet dann auch die notarielle Tätigkeit für den Mandanten. Sollte die von dem Notar angefertigte Urkunde jedoch als Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere notarielle Urkunde dienen, so ist die Anfertigung der Urkunde nicht als eigenständiges und isoliertes Rechtsgeschäft zwischen dem Notar und der Mandantschaft anzusehen.

Der Mandant möchte seine Ziele ohne den Notar erreichen

Im Grunde genommen kann die Entwurfsgebühr als eine gesonderte Notargebühr betrachtet werden. Viele Menschen haben das Problem, dass sie die von ihnen gewünschten Zielsetzungen nicht in einem Vertragsentwurf zielsicher hineinformulieren können. An dieser Stelle wird dann der Gang zu einem Notar erforderlich, welcher über diese Fähigkeiten verfügt und überdies auch die rechtliche Tragweite der Formulierungen abschätzen kann. Es gibt überdies auch Rechtsgeschäfte, welche eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreiben. Sollte sich ein Mandant mit der Zielsetzung einer Umsetzung von einem derartigen Rechtsgeschäft an den Notar wenden, so erfordert die notarielle Beurkundung in der gängigen Praxis eine zuvor von dem Notar erstellte Urkunde. Der Notar hat zwar in diesem Fall die Arbeit der Erstellung von der besagten Urkunde, diese notarielle Tätigkeit berechtigt den Notar jedoch dann ausdrücklich nicht zu der Erhebung einer Entwurfsgebühr. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sich der Mandant ausdrücklich mit dem Wunsch der Realisierung des entsprechenden Rechtsgeschäfts an den Notar gewandt hat. Da dieses Rechtsgeschäft den Urkundsentwurf zwingend voraussetzt, kann der Notar für die Anfertigung des Entwurfs auch keine gesonderte Gebühr erheben. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall den Entwurf als ein Mittel zum Zweck an, ohne den das gewünschte Ziel des Mandanten nicht erreicht werden kann.

Der Mandant muss zwingend den Auftrag erteilen

Auf der Grundlage des § 145 Abs. 3 KostO wird auch deutlich, dass die notarielle Entwurfsgebühr das Erfordern voraussetzt. Hierbei ist es wichtig, die genaue Bedeutung dieser Voraussetzung herauszukristallisieren. Der Gesetzgeber sagt, dass bei Weitem nicht jedes Erbitten eines Mandanten um die Aushändigung von einem Entwurf als erfordern angesehen werden kann. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass dem Notar vonseiten der Mandantschaft ein eigenständiger und rechtsgeschäftlich isolierter Auftrag zu der Erstellung eines Entwurfs erteilt wird. Dieser Auftrag ist dabei deutlich von dem Beurkundungsauftrag abzugrenzen.

Der Auftrag zur Erteilung einer Urkunde kann vonseiten der Mandantschaft auch auf stillschweigender Basis erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Mandant das Wissen um die mit dem Entwurf einhergehende Entwurfsgebühr des Notars besitzt bzw. dieses Wissen besitzen musste.

Die Notare in Deutschland sind nicht erfreut

Der Beschluss des BGH dürfte bei vielen Notaren nicht gerade auf Gegenliebe stoßen. Zahllose Notare vertraten bislang den Standpunkt, dass alleinig die Anfertigung eines Entwurfs gem. § 145 KostO die notarielle Entwurfsgebühr bereits rechtfertigen würde. Dementsprechend ist die Entwurfsgebühr auch ein fester Bestandteil in der Kostennote des Notars, auch wenn diese Urkunde im Zuge eines anderweitigen Rechtsgeschäfts zwischen dem Notar und der Mandantschaft erstellt wurde. In dem vorliegenden Fall, dem der Beschluss des BGH zugrunde lag, stützte sich der Notar auch auf eben jene Argumentation. Weiterhin machte der Notar deutlich, dass der Mandant das Wissen um die Auflösungsvoraussetzungen der Entwurfsgebühr besitzen musste. Als Grund hierfür gab der Notar an, dass er in seinem Vortrag diesen Umstand deutlich gemacht wurde. Der BGH folgte jedoch der Argumentation des Notars nicht und fasste letztlich einen anderweitigen Beschluss.

Geringere Kostennoten für die gleiche Arbeit

Vereinfacht ausgedrückt könnte man die Position der Notare so zusammenfassen, dass sie nunmehr für die gleiche Arbeit geringere Kostennoten an die Mandantschaft ausstellen können. Diese Argumentation entbehrt nicht einer gewissen Logik, allerdings muss auch die Seite der Mandantschaft dabei betrachtet werden. Bei einem Rechtsgeschäft wie beispielsweise einem Immobilienkaufgeschäft hat die Mandantschaft ohnehin schon hohe Kosten, die durch die Entwurfsgebühr des Notars noch in die Höhe getrieben werden. Zwar ist der Umstand korrekt, dass die reine Entwurfsgebühr bei dem Notar durchaus transparent gestaltet ist und im Zuge der Größenordnung eines Immobilienkaufgeschäfts einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, allerdings ist jeder eingesparte Euro aus Sicht der Mandantschaft ein guter Euro. Da die Realisierung eines Immobilienkaufgeschäfts nun einmal einen Entwurf des Kaufvertrages voraussetzt, gehört es zu den Pflichten des Notars, diesen Entwurf zu fertigen und an die Mandantschaft zur Prüfung zu verschicken.

Man könnte dementsprechend auch so argumentieren, dass der Notar durch die Entwurfsgebühr Geld für etwas verlangt, was er ohnehin zu leisten verpflichtet ist. Es hängt letztlich gänzlich davon ab, welchen Standpunkt eine betroffene Person in diesem Zusammenhang einnimmt. Fakt ist jedoch, dass der BGH durch seinen Beschluss in höchster Instanz nunmehr die Voraussetzungen für die notarielle Entwurfsgebühr eindeutig unterstrichen hat. Dies dürfte in der gängigen Praxis dazu führen, dass zahllose Notare in Deutschland von ihrer gängigen Praxis der Kostennoten abweichen werden. Sollte ein Notar dennoch im Zuge eines anderweitigen Rechtsgeschäfts eine notarielle Entwurfsgebühr erheben, so ist ein Mandant zum Widerspruch gegen diese Kostennote berechtigt.

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