KG Berlin – Az.: 1 W 270 – 271/12 – Beschluss vom 25.09.2012
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 80.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der eingetragene Eigentümer war ungarischer Staatsangehöriger. Er ist am 1… . S… 2… verstorben. Mit in B… am 1. März 2005 maschinenschriftlich vor zwei Zeugen errichtetem Testament bestimmte er die Beteiligten zu 2 und 3 zu je gleichen Teilen als seine Erben. Ausgenommen hiervon sollte das im Beschlusseingang näher bezeichnete Wohnungseigentum sein. Insoweit bestimmte er die Beteiligte zu 1 zur Erbin. In einem weiteren maschinenschriftlich vor zwei Zeugen in Berlin errichteten Testament setzte er die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben ein.
Die Beteiligten schlossen am 2. Juli 2009 vor dem Gericht der Hauptstadt Budapest einen Vergleich. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das Testament vom 9. Mai 2005 im Hinblick auf einen 1/2-Anteil der Beteiligten zu 3 ungültig und insoweit das Testament vom 1. März 2005 zu Gunsten der Beteiligten zu 1 maßgeblich sein solle. In Bezug auf den Beteiligten zu 2 sollte das Testament vom 9. Mai 2005 gültig sein, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen Erben des Wohnungseigentums seien. Das Gericht genehmigte den Vergleich und stellte am Ende des Protokolls dessen Rechtskraft fest.
Am 4. April 2011 erteilte das Amtsgericht Charlottenburg einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses als Erben je zu 1/2 auswies. Mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 12. Juni 2012 wies der Senat im Beschwerdeverfahren zu 1 W 748/11 das Amtsgericht zur Einziehung des Erbscheins an, weil auch die Beteiligte zu 1 Miterbin geworden sei.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 hat die Beteiligte zu 1 ihre Eintragung als Eigentümerin zu 1/2 beantragt. Am 9. Juli 2012 hat sie die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragt, gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2 in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen zu werden. Diesen Antrag hat sie am 19. Juli 2012 geändert; nunmehr begehrte sie ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu je 1/2.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 hat das Grundbuchamt u.a. die Anträge vom 9. bzw. 19. Juli 2012 und mit weiterem Beschluss vom selben Tag den Antrag vom 15. Juli 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 6. August 2012 mit der in der Hauptsache der Antrag vom 19. Juli 2012 und hilfsweise der Antrag vom 9. Juli 2012 weiter verfolgt wird. Zugleich hat die Beteiligte zu 1 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Am 20. August 2012 hat sie die Beschwerde auf den weiteren Beschluss vom 23. Juli 2012 erweitert. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. September 2012 nicht abgeholfen.
II.
A.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind beide am 23. Juli 2012 ergangenen Beschlüsse des Grundbuchamts, wie die Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich klargestellt hat. Allerdings handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Sowohl der Antrag vom 15. Juli 2011 als auch diejenigen vom 9. bzw. 19. Juli 2012 sind auf Änderung der Eintragung in Abt. I des Grundbuchs wegen des Todes des dort noch gebuchten Eigentümers gerichtet. Dabei wird der Antrag vom 15. Juli 2011 letztlich von den weiter gestellten Anträgen umfasst. War jener darauf gerichtet, die Beteiligte zu 1 als hälftige Eigentümerin einzutragen, betrafen die weiteren Anträge das gesamte Eigentum, woran die Beteiligte zu 1 wiederum einen hälftigen Anteil für sich beansprucht.
2. Die nach dem vorstehenden zu verstehende Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1, sie und den Beteiligten zu 2 als jeweils hälftige Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen.
Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht – lex fori – (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 W 163/11 – juris; BayObLG, DNotZ 1987, 98, 99). Danach erfolgt eine Eintragung im Grundbuch auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige, dessen Recht von ihr betroffen ist, im Grundbuch als der Berechtigte eingetragen ist, § 39 GBO, und er die Eintragung bewilligt hat, § 19 GBO. Die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen, § 29 Abs. 1 GBO.
Soweit die Beteiligte zu 1 mit ihrem Hauptantrag ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu je hälftigem Anteil begehrt, findet auch materiell-rechtlich deutsches Recht auf den dinglichen Erwerb Anwendung – lex rei sitae, Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
Daran ändern die Feststellungen des Senats im Verfahren auf Einziehung des Erbscheins vom 4. April 2011 nichts. Danach ist (auch) die Beteiligte zu 1 nach dem insoweit maßgeblichen ungarischen Recht, Art. 25 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 der ungarischen Gesetzesverordnung Nr. 13/1979 über das internationale Privatrecht, Erbin nach dem eingetragenen Erblasser geworden. Offen lassen konnte der Senat dabei die Frage, ob das ungarische Erbrecht nur die Universalsukzession kennt oder auch eine Sondererbfolge in einzelne Gegenstände. Auch vorliegend muss dies nicht abschließend entschieden werden. Im deutschen Sachenrecht gibt es keine Singularsukzession von Todes wegen, sondern, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, lediglich die Gesamterbfolge, § 1922 Abs. 1 BGB. Selbst wenn also das (ungarische) Erbstatut eine Sondererbfolge in einzelne Gegenstände zuließe, könnte sie im Rahmen der lex rei sitae nicht realisiert werden (Dörner, in: Staudinger, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB, Rdn. 286). Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass die Beteiligte zu 1 auch in diesem Fall als Miterbin zu behandeln wäre.
Der Erwerb von Bruchteilseigentum durch sie und den Beteiligten zu 2 bedurfte danach wie bei jeder anderen Erbengemeinschaft der Auflassung und Eintragung im Grundbuch, §§ 873, 925 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 – V BLw 11/56 – juris; NJW 2001, 2396, 2397). Letztlich geht auch die Beteiligte zu 1 hiervon aus, wenn sie annimmt, der Vergleich vor dem ungarischen Gericht vom 2. Juli 2009 enthalte die entsprechenden Erklärungen.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist § 20 GBO. Die im gerichtlichen Vergleich vom 2. Juli 2009 enthaltenen Erklärungen sind als Auflassung nicht wirksam. Die Erklärungen entbehren der erforderlichen Form. Für diese gilt Art. 11 Abs. 4 EGBGB, der auf das Belegenheitsrecht verweist (Spickhoff, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 2011, Art. 43 EGBGB, Rdn. 9). Allerdings kann die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden, § 925 Abs. 1 S. 3 BGB. Dieser muss aber vor einem deutschen Gericht geschlossen worden sein (Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 925, Rdn. 15; Pfeifer, in: Staudinger, BGB, 2011, § 925, Rdn. 82). Der gerichtliche Vergleich ersetzt die für die Auflassung grundsätzlich erforderliche notarielle Beurkundung, §§ 925 Abs. 1 S. 2, 127a BGB, die nur vor einem deutschen Notar erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 27. Mai 1986 – 1 W 2627/85 – DNotZ 1987, 44, 45). Nur dann wird der Zweck des § 925 BGB, nach deutschem Recht einwandfreie und unzweideutige Unterlagen als Grundlage für den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu schaffen, gewährleistet (Kanzleiter, a.a.O., Rdn. 14; Pfeifer, a.a.O., Rdn. 82 und 80). Der Vergleich vom 2. Juli 2009 wurde hingegen vor einem ungarischen Gericht geschlossen.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den hilfsweise weiter verfolgten Antrag, die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft an Stelle des eingetragenen Eigentümers zu buchen, zurückgewiesen hat. Die Beteiligte zu 1 hat den ihr insoweit obliegenden Nachweis der Erbfolge nicht erbracht.
aa) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen inländischen Erbschein geführt werden, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 25. März 1997 – 1 W 6538/96 – NJW-RR 1997, 1094; OLG Bremen, FGPrax 2001, 217, 218; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35, Rdn. 25; Wilsch, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., § 35, Rdn. 155; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 108, Rdn. 35; Lorenz, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 2012, Art. 25 EGBGB, Rdn. 75). Zwischenstaatliche Vereinbarungen im Verhältnis zu Ungarn sind nicht ersichtlich (vgl. Lorenz, a.a.O., Rdn. 74), die EU-Erbrechtsverordnung noch nicht anwendbar (vgl. Müller-Lukoschek, RpflStud 2012, 105, 106).
Entgegen der Beschwerde ändern die Regelungen in § 108 FamFG daran nichts. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. März 1997 (a.a.O., 1095) mit dem Verhältnis von § 35 Abs. 1 GBO und § 16a FGG, der Vorgängerregelung des § 108 FamFG, auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass § 35 Abs. 1 GBO insoweit als Sondervorschrift anzusehen ist, denn sie knüpft an die Legitimationswirkung des § 2365 BGB an, die nur einem inländischen Erbschein zukommt. Daran ist auch im Hinblick auf die Regelungen in § 108 FamFG festzuhalten, denn § 35 Abs. 1 ist durch das FGG-ReformG gerade nicht geändert worden. Ohnedies finden die Vorschriften des FamFG im grundbuchrechtlichen Verfahren nur Anwendung, soweit die Grundbuchordnung keine eigenständigen Regelungen enthält (Demharter, a.a.O., Einleitung, Rdn. 82). Entgegen der Beschwerde kommt deshalb nicht § 108 FamFG Vorrang im Verhältnis zu § 35 Abs. 1 GBO zu. Vielmehr ist es gerade umgekehrt (Wilsch, a.a.O.).
Es kommt danach nicht darauf an, ob der Vergleich vom 2. Juli 2009 nach § 108 FamFG im Inland Anerkennung finden könnte. Einem inländischen Erbschein kommt er hinsichtlich seiner Wirkungen nicht gleich. Einen solchen Erbschein hat die Beteiligte zu 1 aber nicht vorgelegt.
bb) Die Beteiligte zu 1 kann sich auch nicht an Stelle eines Erbscheins auf die letztwilligen Verfügungen des eingetragenen Eigentümers berufen. Dies ist nur möglich, wenn die Verfügungen von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten sind, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Ausreichend können auch ausländische öffentliche Urkunden sein (Demharter, a.a.O., § 35, Rn. 32). Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Testament vom 1. März 2005 als auch bei dem vom 9. Mai 2005 um Privattestamente (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 W 748/11), woran auch der schließlich zwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich nichts ändert.
Ohnehin kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch öffentliche Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet. Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 1 hat lediglich ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2 in Erbengemeinschaft beantragt. Nach den vorliegenden Testamenten kommt aber auch die Beteiligte zu 3 als Miterbin in Betracht, jedenfalls soweit das ungarische Recht auch von dem Grundsatz der Gesamterbfolge ausgehen sollte. Der Senat brauchte in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 hierzu keine Feststellungen zu treffen, weil es im dortigen Verfahren nur um die Einziehung des Erbscheins vom 4. April 2011 ging, der jedenfalls deshalb unrichtig war, weil er die Stellung der Beteiligten zu 1 als Miterbin nicht auswies.
3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
B.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Beschwerde aus den voranstehenden Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO.