Skip to content

Gründung eines Vereins 

Anmeldung zum Vereinsregister über Notar

Wenn mehrere Menschen eine gemeinsame Idee verwirklichen möchten, bietet es sich an, einen Verein zu gründen. Dies hat einige Vorteile. Es muss weder eine Körperschafts- noch Gewerbesteuer entrichtet werden. Doch bei der Gründung müssen verschiedene vereins- und steuerrechtliche Vorgaben und Formalitäten beachtet werden. Nur dann ist die Vereinstätigkeit möglich, ohne dass früher oder später irgendwelche Probleme und Konflikte drohen. Wie viele Mitglieder sind für eine Vereinsgründung notwendig? Welchen Inhalt muss die Satzung haben? Wie wird der Verein in das Register eingetragen? Fragen über Fragen. Nachfolgend wird alles Wissenswerte rund um die Vereinsgründung erläutert.

Wichtige Fakten zur Gründung eines Vereins

Zunächst einmal eines vorweg: Es ist nicht schwer, einen Verein zu gründen. Hierbei schließen sich mehrere Personen zusammen, welche die gleichen Interessen und Ziele verfolgen. Durch die Bündelung des Know-hows und der Fähigkeiten eines jeden einzelnen können die Ziele des Vereins nachdrücklich verfolgt und voran getrieben werden.

Ein Verein hat viele Vorteile, beispielsweise:

  • Beantragung von Fördergeldern ist möglich
  • Steuerbegünstigungen
  • Integrierung von Sponsoren
  • Zusammengehörigkeitsgefühl ist stärker als im losen Zusammenschluss

Im Vorfeld wird ein Ziel definiert, das in der Vereinssatzung dargelegt wird. Bei einem Verein darf es nicht hauptsächlich nur um wirtschaftliche Interessen gehen. Daher muss in der Vereinssatzung erläutert werden, inwiefern der gegründete Verein ideellen Zwecken dient. Dann wird von einem Idealverein gesprochen. Vereine, die hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolgen, benötigen eine staatliche Genehmigung. Hierbei handelt es sich um wirtschaftliche Vereine. Als Sitz des Vereins gilt üblicherweise der Ort, an welchen er aktiv ist.

Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtsfähige Vereinsgründung erfüllt sein?

Um einen Verein zu gründen, gibt es verschiedene Voraussetzungen und Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, die es zu beachten gilt:

  • Es müssen mindestens sieben Gründungsmitglieder vorhanden sein, die das gleiche Ziel verfolgen.
  • Eine Gründungsversammlung findet statt.
  • Der Entwurf einer Satzung liegt vor. Diese wird von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein genügt es hingegen, wenn zwei Mitglieder unterschreiben.
  • Falls es sich um einen in das Vereinsregister eingetragenen Verein handelt, muss der Vorstand, der von der Gründungsversammlung gewählt wurde, den Verein zur Eintragung anmelden.

Verschiedene Rechtsformen – eingetragener oder nicht eingetragener Verein

Gründung eines Vereins 
Anmeldungen zum Vereinsregister erfordern eine beglaubigte Unterschrift der anmeldenden Personen,. Dieses macht ein persönliches Erscheinen beim Notar notwendig. (Symbolfoto: NotarYES/Shutterstock.com)

Die Vereinsmitglieder können für sich entscheiden, ob sie einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein gründen wollen. Ob eine Eintragung im Vereinsregister erfolgt oder nicht, hat in erster Linie auf die Haftung der Mitglieder sowie bezüglich steuerlicher Faktoren einen Einfluss. Meist ist es sinnvoll, den gegründeten Verein einzutragen (e.V.). Dies ist die am häufigsten gewählte Gründungsform, wobei die Mitglieder hier keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen dürfen.

Vor- und Nachteile beider Varianten

Der Nachteil eines nicht eingetragenen Vereins ist die Handelndenhaftung. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige, der rechtliche Geschäfte für den Verein abschließt, auch persönlich für die Verbindlichkeiten haftet, die sich daraus ergeben. Der Vorteil eines nicht eingetragenen Vereins ist beispielsweise, dass für den Verein kein großer Verwaltungsaufwand entsteht, denn Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen nicht eingetragen werden. Zudem müssen keine Gründungskosten gezahlt werden und es ist keine Vereinssatzung notwendig. Diese Vereinsform ist einfacher zu gründen. Bei ins Handelsregister eingetragenen Vereinen sind die Mitglieder und der Vorstand vor den verschiedenen Gefahren einer vertraglichen Haftung geschützt, doch die Gründung geht mit zahlreichen verwaltungsrechtlichen und finanziellen Aufgaben und Anforderungen einher. Für die schriftliche Anmeldung in das Vereinsregister ist das lokale Amtsgericht zuständig. Der Verein wird dadurch als juristische Person anerkannt. Er kann demnach klagen, aber ebenso verklagt werden. Eine Beglaubigung der Unterschriften des gewählten Vorstands erfolgt beim Notar durch die Vorlage der Ausweispapiere. Die Satzung und das Protokoll leitet der Notar an das Amtsgericht weiter.

Eintragung in das Vereinsregister – folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Urschrift und Fotokopie Satzung
  • Gründungsprotokoll in Original und Kopie
  • Vorstandswahl
  • Teilnehmer der Gründerversammlung

Für die Eintragung in das Vereinsregister wird eine Gebühr von circa 100 bis 140 Euro berechnet. Nach vier bis sechs Wochen erhält der Verein die Eintragungsmeldung des Vereinsregisters. Erst dann ist der neue Verein vollständig rechtskräftig. und darf den Zusatz „eingetragener Verein“ in der offiziellen Korrespondenz nutzen.

Was bedeutet die Satzung bei der Gründung eines Vereins?

Jeder Verein braucht eine Satzung, die als „Gesetz“ des Vereins bezeichnet und vor der Versammlung entworfen wird. Sie muss den Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten.

Die Vereinssatzung enthält folgende Bestimmungen:

  • Eintritt und Austrittsregelungen der Vereinsmitglieder
  • Sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten?
  • Durch wen wird der Vorstand gebildet? (Mindestens eine Person muss den Verein als Vorstand gesetzlich vertreten.)
  • Welche Voraussetzungen gibt es, um eine Mitgliederversammlung zu berufen?
  • Gibt es Regeln zur Vorstandsbestimmung und Mitgliederversammlung?
  • Wie sieht die Form der Berufung sowie die Beurkundung der Beschlüsse aus?

Eine sorgfältige Gestaltung der Vereinssatzung ist bei der Gründung unerlässlich, da sie die Hauptrechtsgrundlage ist, an die sich der gegründete Verein bei der Tätigkeit und Verwaltung halten muss. Die Satzung liefert die erforderliche Rechtssicherheit für die Vereinstätigkeit. Mustersatzungen stellen eine Orientierungshilfe dar, doch sie ersetzen keine individuell ausgearbeitete Satzung.

Gründungsversammlung zur Festlegung der Formalitäten

Wurden alle Vereinsmitglieder definiert, müssen diese eine Gründungsversammlung abhalten, bei der folgende Details und Formalitäten festgelegt werden: der Vereinsname, der vom Zweck und Ziel des Vereins abhängt, sowie der Vorstand als Pflichtorgan und dessen Vertretung, die die Interessen des Vereins vertreten. Die Gründungsversammlung gilt als Startschuss für den neu gegründeten Verein.

Gründungsprotokoll als Urkunde über die Vereinsgründung und Bestellung des Vorstands

Der komplette Ablauf und die wichtigsten Informationen rund um den Verein werden in einem Gründungsprotokoll zusammengefasst. Die Unterschriftsbeglaubigung vollzieht ein Notar. Das Protokoll enthält zudem das Datum und den Ort, die Namen der anwesenden Personen und deren Rollen, Beschlüsse, eine Beschreibung, welche Vereinsmitglieder mit wie vielen Stimmen nach der Wahl den Vorstand bilden, eine Anwesenheitsliste sowie die Unterschriften aller relevanten Personen. Im Anschluss muss der Verein vom Finanzamt auf eine Gemeinnützigkeit geprüft werden, damit dieser zur Steuerbefreiung berechtigt ist. Andere eingetragene Vereine sind gewöhnlich steuerpflichtig. Beim ermäßigten Steuersatz sind es 7 % und ansonsten 19 % Umsatzsteuer, die von den Einnahmen abgeführt werden müssen, die einem Geschäftsbetrieb dienen. Ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, macht beispielsweise Sinn, wenn Spenden angenommen und dafür Spendenquittungen ausgestellt werden sollen. Für die Anmeldung des Vereins beim Finanzamt ist es erforderlich, den Registerauszug zusammen mit der Satzung hinzusenden.

Zusammenfassung

Durch die Gründung eines Vereins können verschiedene Personen gemeinsame Zwecke und Ziele verwirklichen. Die Mitglieder können entweder beschließen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll oder dies ausbleibt. Beides hat Vor- und Nachteile. Für die Vereinsgründung genügen zwei Mitglieder, während es bei einer Eintragung in das Vereinsregister mindestens sieben Gründungsmitglieder sein müssen. Durch die Eintragung wird der Verein rechtsfähig. Er erhält den Zusatz e.V. Die Mitglieder haften in diesem Fall nicht selber für den Verein, sondern die Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Wichtig sind zudem die Gründungsversammlung mit der Vorstandswahl als Hauptrechtsgrundlage des Vereins, bei der die Mitglieder die Regeln und Richtlinien des gegründeten Vereins beschließen. Ein wesentlicher Bestandteil ist das Gründungsprotokoll, in dem die Ergebnisse der Mitgliederversammlung dokumentiert werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!