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Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte

OLG Düsseldorf: Ungerechtfertigte Klagen von Anleihe-Investoren abgewiesen

Im vorliegenden Fall, OLG Düsseldorf – Az.: I-14 U 179/13, wiesen die Richter die Berufung der Kläger ab, die Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung ihrer Kapitalanlagen in Unternehmensanleihen forderten. Das Gericht bestätigte das Ersturteil, das keine Prospekthaftung der Beklagten sah und keine Pflichtverletzung in ihrer Treuhänderrolle feststellte, da die Anleger nicht als primäre Sicherungsnehmer der Grundpfandrechte vorgesehen waren.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kläger forderten Schadensersatz, weil sie sich durch die Sicherung ihrer Investitionen in Unternehmensanleihen nicht ausreichend geschützt sahen.
  • Das Landgericht und später das OLG Düsseldorf wiesen die Klage ab, weil die Beklagte weder Prospektverantwortlichkeit hatte noch als Vertragspartner auftrat, und die zugrundeliegende Treuhänderschaft der Grundpfandrechte keine Pflichtverletzungen zeigte.
  • Die Anleger hatten durch den Prospekt und die Anlagekonstruktion kein Anrecht auf primäre Sicherung durch Grundpfandrechte, und ihre Berufung wurde als offensichtlich unbegründet betrachtet.
  • Die Prospektinformationen stellten klar, dass die Anleger lediglich nachrangig gesichert waren und dies verbunden mit entsprechenden Ausfallrisiken war.
  • Die rechtliche Konstruktion und Abwicklung der Sicherheiten wurde als korrekt angesehen, ohne dass die Rechte der Anleger geschmälert oder unterlaufen wurden.
  • Das Gericht bestätigte, dass die vertraglichen Modalitäten eingehalten wurden und keine bessere rechtliche Position der Anleger durch eine andere Vertragsgestaltung möglich gewesen wäre.
  • Das Urteil betonte auch, dass die Kläger ihre Vorstellungen von einer Sicherheitsgestaltung nicht nachträglich den vertraglich festgelegten Geschäftsmodalitäten überordnen können.
  • Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH zu den Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte, die den Verlust der dinglichen Sicherung feststellt, wenn keine Forderungen mehr gesichert sind.

Grundpfandrechte und ihre rechtlichen Folgen

Grundpfandrechte dienen als dingliche Sicherheiten für Kreditgeber, um im Falle einer Insolvenz des Schuldners Ansprüche auf Rückzahlung geltend zu machen. Dabei kann es vorkommen, dass diese Grundpfandrechte freigegeben werden, wenn der gesicherte Anspruch erlischt oder erfüllt wird.

Diese Situation wirft komplexe rechtliche Fragen auf. Wie verfahren wird mit den frei werdenden Grundpfandrechten? Welche Auswirkungen hat dies auf die Beteiligten? Besonders bei Immobilien- und Unternehmensinsolvenzen gewinnt diese Thematik erhebliche Bedeutung.

➜ Der Fall im Detail


Streit um Sicherung von Unternehansanleihen erreicht das OLG Düsseldorf

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen Anlegern und der Beklagten bezüglich der Sicherheiten von Unternehmensanleihen. Die Anleger, durch das Ersturteil des Landgerichts Düsseldorf nicht in ihrem Sinne entschieden, erhoben Berufung gegen das Urteil, das ihre Klage abwies. Sie forderten Schadensersatz, weil sie annahmen, ihre Anleihen seien nicht ordnungsgemäß abgesichert worden. Das Gericht hatte zuvor festgestellt, dass keine Prospekthaftung der Beklagten besteht, da diese nicht als Vertragspartner der Anleger fungierte und somit keine haftungsbegründenden Umstände vorlagen.

Kernpunkte des Rechtsstreits

Die Kläger erweiterten ihr Begehren vor dem Oberlandesgericht um einen Hilfsantrag und betonten, dass die Beklagte ihre Rolle als Treuhänderin der Sicherheiten nicht korrekt ausgeführt habe. Sie behaupteten, dass die vertraglichen Vereinbarungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, was ihnen finanzielle Einbußen bescherte. Die Beklagte verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung und argumentierte, dass alle vertraglichen und prospektgemäßen Verpflichtungen erfüllt wurden. Die Diskussion konzentrierte sich auf die Art und Weise, wie die Grundpfandrechte verwaltet und rechtlich behandelt wurden.

Das Urteil des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es begründete dies mit der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung und der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Senat stellte fest, dass die Prospektangaben klar und zutreffend die rechtlichen Bedingungen und die Position der Anleger darlegten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Anleger nicht als primäre Sicherungsnehmer der Grundpfandrechte vorgesehen waren und somit eine Nachrangigkeit ihrer Sicherungsansprüche bestand.

Rechtliche Abwägung und Feststellungen des Gerichts

Das Gericht erklärte, dass die grundpfandrechtliche Absicherung, die die Anleger erwarteten, vertrags- und prospektkonform nicht vorgesehen war. Es hob hervor, dass die Beschwerden der Kläger über das Vorgehen der Beklagten als Treuhänderin unbegründet waren, da keine Verletzungen der treuhänderischen Pflichten festgestellt werden konnten. Weiterhin wurde angeführt, dass selbst eine hypothetische alternative Vertragsgestaltung keine bessere Sicherheitsposition für die Anleger geschaffen hätte.

Bedeutung der Entscheidung für die Anleger und die rechtliche Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Prospektangaben und die Notwendigkeit für Anleger, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Investitionen zu verstehen. Es zeigt auch, wie Gerichte die Einhaltung von vertraglichen und prospektrechtlichen Verpflichtungen interpretieren und bestätigt die Grenzen der Haftung bei fehlender direkter Vertragsbeziehung. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt die Rechtsauffassung, dass nicht jede Unzufriedenheit mit dem Ausgang einer Investition zu einer Haftung der beteiligten Akteure führt, insbesondere wenn diese ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind Grundpfandrechte und welche Arten gibt es?

Grundpfandrechte sind dingliche Sicherungsrechte, die es einem Gläubiger ermöglichen, eine Forderung durch ein Grundstück oder eine Immobilie abzusichern. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück betreiben.

Die drei Arten von Grundpfandrechten im deutschen Recht sind die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld. In der Praxis hat sich die Grundschuld als flexibelste Form durchgesetzt.

Die Hypothek ist akzessorisch, das heißt sie ist fest an eine bestimmte Forderung gebunden und erlischt, wenn diese getilgt ist. Die Grundschuld ist abstrakter und bleibt unabhängig vom Bestehen einer konkreten Forderung im Grundbuch eingetragen. Sie kann auch für künftige Verbindlichkeiten als Sicherheit dienen.

Die Rentenschuld als dritte Form sichert wiederkehrende Leistungen wie Geldrenten, spielt aber heutzutage kaum noch eine Rolle.

Grundpfandrechte werden durch einen Notar bestellt und im Grundbuch eingetragen. Dabei fallen Gebühren für das Grundbuchamt und den Notar an, die sich nach der Höhe der Grundschuld richten. Die Eintragungsreihenfolge bestimmt den Rang der Grundpfandrechte bei einer Zwangsvollstreckung.

Für Kreditnehmer bieten Grundpfandrechte den Vorteil, Darlehen für den Immobilienerwerb zu erhalten. Kreditgeber können im Gegenzug ihr Ausfallrisiko minimieren. Allerdings müssen sich Darlehensnehmer der weitreichenden Konsequenzen im Verwertungsfall bewusst sein.

Wie funktioniert die Übertragung von Grundpfandrechten?

Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden können von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen werden. Dabei ist zwischen Buch- und Briefgrundschulden zu unterscheiden:

Bei Buchgrundschulden erfolgt die Übertragung durch einen schriftlichen Abtretungsvertrag zwischen altem und neuem Gläubiger. Die Abtretungserklärung muss dann noch im Grundbuch eingetragen werden, damit sie rechtswirksam wird.

Anders ist es bei Briefgrundschulden: Hier genügt neben dem schriftlichen Abtretungsvertrag die Übergabe des Grundschuldbriefs an den neuen Gläubiger. Eine Grundbucheintragung ist dann nicht mehr erforderlich, da der Besitz des Briefs die Gläubigerstellung dokumentiert.

Häufig finden Grundschuldübertragungen bei Anschlussfinanzierungen statt, wenn der Kreditnehmer zu einer neuen Bank wechseln möchte. Statt die alte Grundschuld zu löschen und eine neue einzutragen, wird sie einfach auf die neue Bank übertragen. Das spart Zeit und Kosten, da für eine Übertragung deutlich geringere Gebühren anfallen als für Löschung und Neueintragung.

Teilweise werden auch nur Teile einer Grundschuld abgetreten. Dann entstehen mit der Teilung mehrere, gleichrangige Grundschulden. Bei Briefgrundschulden muss in diesem Fall entweder ein Teilbrief gebildet oder dem Erwerber zumindest mittelbarer Besitz am ungeteilten Stammbrief verschafft werden.

Für den Grundstückseigentümer kann ein Abtretungsausschluss vereinbart werden. Dann ist für die Übertragung seine Zustimmung erforderlich. So behält er die Kontrolle, wer Gläubiger der Grundschuld wird.

Insgesamt ermöglicht die Übertragbarkeit von Grundpfandrechten Flexibilität bei der Finanzierung und Verwertung von Immobilien. Für Kreditgeber bietet sie Sicherheit, für Kreditnehmer Gestaltungsspielraum bei Anschlussfinanzierungen. Dabei sollten aber stets alle Transaktionen sorgfältig dokumentiert werden.

Was bedeutet „nachrangige Sicherung“ bei Anleihen?

Bei nachrangigen Anleihen werden die Ansprüche der Gläubiger im Falle einer Insolvenz des Emittenten erst nach der Befriedigung aller vorrangigen Forderungen bedient. Das bedeutet, dass nachrangige Anleihen ein höheres Ausfallrisiko aufweisen als vorrangige (senior) Anleihen.

Die Nachrangigkeit ergibt sich aus der Kapitalstruktur des emittierenden Unternehmens. In der Haftungskaskade stehen nachrangige Anleihen an vorletzter Stelle, nur noch gefolgt vom Eigenkapital (Aktien). Dagegen haben senior Anleihen Vorrang vor nachrangigen Papieren.

Für Anleger bedeutet dies: Im Insolvenzfall kann es bei nachrangigen Anleihen zu einem Totalverlust kommen, da vorrangige Gläubiger zuerst aus der Insolvenzmasse bedient werden. Als Kompensation für dieses erhöhte Risiko bieten nachrangige Anleihen meist höhere Zinsen als senior Bonds.

Typische Emittenten nachrangiger Anleihen sind Banken und Versicherungen. Hier dienen sie zur Stärkung der Kapitalbasis, da sie aufsichtsrechtlich teilweise zum Eigenkapital gerechnet werden. Für Investoren können sie eine interessante Beimischung im Portfolio darstellen, um die Rendite zu erhöhen. Allerdings sollte man sich der spezifischen Risiken bewusst sein.

Dazu zählen neben dem Nachrangrisiko auch eine oft sehr lange oder sogar unbestimmte Laufzeit, variable Verzinsung nach einer Festzinsphase und ein fehlendes Kündigungsrecht für Anleger. Eine sorgfältige Analyse des Emittenten und der genauen Anleihebedingungen ist daher unerlässlich.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)
Regelt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Vorschrift angewandt, um die Berufung der Kläger abzuweisen.

§ 91 ZPO
Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dies ist relevant, da die Kläger im genannten Fall die Kosten des Verfahrens tragen mussten, nachdem ihre Berufung abgewiesen wurde.

§ 708 Nr. 10, § 713 ZPO
Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung. Sie sind wichtig, weil das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

§ 362 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Beschreibt das Erlöschen von Verbindlichkeiten durch Leistung. Dies ist im Kontext von Grundpfandrechten wichtig, weil dadurch geregelt wird, was mit der Grundschuld passiert, wenn die gesicherte Forderung bezahlt wird.

§ 1192 BGB
Erläutert spezifische Regelungen für die Grundschuld, insbesondere deren Übertragung und die daraus resultierenden Rechte des Gläubigers, was für die im Urteil diskutierten Themen der Sicherheitenverwaltung und Grundpfandrechte relevant ist.

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Regelt die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags. Im Fall wurde der Hilfsantrag als zu unbestimmt angesehen und deshalb als unzulässig abgelehnt.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-14 U 179/13 – Beschluss vom 30.01.2014

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2013 (8 O 35/12) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb besicherter Unternehmensanleihen der damaligen B (heute: D).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus enger Prospekthaftung scheide schon mangels unstreitiger Prospektverantwortlichkeit der Beklagten aus. Sie hafte auch nicht aus den zur weiten Prospekthaftung entwickelten Grundsätzen, weil die Beklagte nicht Vertragspartner der Anleger sei. Dies sollte konzeptgemäß nur die B sein. Die Beklagte habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, weil hierfür die Namensnennung ersichtlich nicht ausreiche und sonstige haftungsbegründende Umstände ebenfalls nicht vorlägen. Ebenfalls komme eine Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin nicht in Betracht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte fehle. Auch könnten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

Hiergegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr Begehren um einen Hilfsantrag erweitern.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2013, Az.: 8 O 35/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.09.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“, 15 Stück, auf die Beklagte;

2. an sie weitere 899,40 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.09.2011),

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. ihre Sicherheitenposition betreffend die streitgegenständlichen Anleihen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Dem ist die Beklagte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen getreten.

Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 09. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hierzu haben die Kläger Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 09.12.1013 Hinweise erteilt, die in der Sache wie folgt lauten:

„Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.

Das den Vertrags- und Prospektangaben zu unterlegende Verständnis hat das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei dargestellt. Hierauf wird verwiesen.

Demgegenüber gelangt die Berufungsbegründung zu einer Bewertung, die weder den sachlichen Gegebenheiten noch den Vertrags- und Prospektvorgaben gerecht wird. Die Rechtsmittelbegründung veranlasst insoweit lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen:

Dass die Forderungen der finanzierenden Banken vorrangig grundpfandrechtlich abgesichert wurden, ist hinreichend gekennzeichnet worden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Ziff. III.3.2 und III.3.3 (3. Unterpunkt) des Wertpapierprospekts. Die Schuldverschreibungsgläubiger konnten nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie selbst als Träger der unternehmerischen Risiken (vgl. dazu Ziff. IV) erstrangig dinglich abgesichert wurden.

Die Nachrangigkeit der zugunsten der Anleger einzutragenden Grundpfandrechte ist überdies in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) deutlich hervorgehoben worden. Die damit verbundenen Ausfallrisiken sind unter Ziff. IV.2.2 verständlich erläutert worden, insbesondere soweit es darin heißt:

“ … Der in diesem Fall [Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden] den Anleihegläubigern auf Grund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleger nicht ausreichen.“

Soweit sich vorliegend das Insolvenz- und Ausfallrisiko verwirklicht hat, realisierten sich die den Schuldverschreibungen innewohnenden unternehmerischen Risiken, wie sie in Ziff. IV.2 unter mehreren Gesichtspunkten erläutert worden sind, wobei das Insolvenzrisiko zusätzlich in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) behandelt worden ist. Dass sich darüber hinaus aus Gründen, die von der Beklagten zu verantworten wären, zusätzliche Risiken verwirklicht hätten, ist weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich.

Haftungsrelevante Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Konstrukt der treuhänderischen Verwaltung der Grundpfandrechte. Das damit verfolgte Konzept ist auch im Prospekt verständlich dargestellt worden. Hierzu verhält sich zunächst Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) mit der Darstellung der Sicherheitenübertragung, soweit vorrangige Rechte frei werden. Unter Ziff. III.3.4.2.2 ist sodann erläutert worden, wie dies praktisch gehandhabt werden sollte. Danach sollten die zu bestellenden Grundpfandrechte „von der jeweils finanzierenden Bank … für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen“ werden. Dies mündet in die Klarstellung:

“ … den Anlegern bzw. dem Treuhänder werden keine Grundpfandbriefe ausgehändigt.“

Die klägerische Rechtsverfolgung erhebt demgegenüber das Postulat eines in anderer Weise umzusetzenden Sicherheitskonzepts und setzt damit im Nachhinein ihre Vorstellungen an die Stelle der vertraglich vorgegebenen Geschäftsmodalitäten. Sie unterstellt dabei – zumindest unterschwellig – eine tendenzielle Anlegerschädigung, die indessen auch durch den Klagevortrag nicht erhärtet wird. Das klägerische Vorbringen zeigt nicht einmal auf, dass eine alternative Ausgestaltung (bei Wahrung der vorgegebenen Vorrangstellung) auch nur zu einer Verbesserung der von den Anlegern eingenommenen Rechtsposition geführt hätte.

Die vertragliche Konstruktion weicht hier nicht nachteilig von den rechtlichen Grundsätzen ab, unter denen bestellte Grundpfandrechte frei werden. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung der Anleger gegenüber den erstrangig gesicherten Banken. Ohne den hier zugunsten der Anleger installierten Sicherheitsübergang wären nach der Rechtsprechung des BGH zwei Alternativen für die Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte zu unterscheiden, und zwar je nachdem, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt (vgl. Urt. v. 19.11.1998 – IX ZR 284/97 – juris). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes (§§ 268 Abs.3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) unmittelbar auf diesen über und wird zur Eigentümergrundschuld. Wird hingegen (von einem persönlichen Schuldner) auf die gesicherte Forderung gezahlt, so erlischt diese gemäß § 362 BGB. Außerdem erwächst dem Eigentümer ein Anspruch – wahlweise – auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst bzw. auf Aufhebung oder Verzicht. Dann entfällt der mit dem Sicherungsvertrag verfolgte Sicherungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2002 – VI ZR 141/01 -). In beiden Varianten geht der (erstrangige) Grundschuldgläubiger, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert, seines vertraglichen Sicherungsmittels verlustig, und zwar entweder durch den Verlust der dinglichen Sicherung als solcher oder wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Geltendmachung (vgl BGH, Urteil vom 17. September 2002 – VI ZR 147/01 -, juris; BGH, Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 97/93 – NJW-RR 1994, 847, 848).

Im gegebenen Fall ist zugunsten der erstrangig gesicherten Banken nichts Abweichendes geregelt worden. Hier sollten die nach vorstehender Maßgabe frei werdenden Sicherheiten allerdings nicht der Emittentin zufallen; vielmehr sollten die Anleger anstelle der erstrangig gesicherten Banken in die grundpfandrechtliche Absicherung eintreten. Der Beklagten sind dazu von der Emittentin die Rückgewähransprüche bezüglich der frei werdenden Grundschulden abgetreten worden. Dazu verhalten sich Ziff. III.3.6 des Prospekts und Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Hierdurch war gewährleistet, dass die Anleger grundpfandrechtlich an die Stelle der erstrangig gesicherten Banken traten und die Sicherheiten zu ihren Gunsten fortbestanden.

Dass die Verwaltung der Grundschulden sodann im Rahmen einer zweistufigen Treuhänderschaft (durch die Beklagte und die Bank) ausgestaltet war, ändert an der so begründeten Rechtsposition der Anleger nichts. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan worden, dass ihre Rechtsstellung durch die tatsächlich getroffenen Treuhandabreden und deren Abwicklung geschmälert oder unterlaufen wurde. In welchem Umfang die erstrangig gesicherten Forderungen noch valutieren bzw. in welchem Umfang stattdessen eine grundpfandrechtliche Absicherung der Anleger durchgreift, spiegelt in erster Linie die wirtschaftliche Tragweite der Kapitalanlage wieder, die sich bei einer anderen vertraglichen Konstruktion (unter Wahrung der erstrangigen Absicherungen) nicht anders darstellen würde als derzeit.

Soweit den Klägern vorschwebt, zugunsten der Anleger habe nur dergestalt eine effektive dingliche Absicherung begründet werden können, dass freiwerdende Sicherheiten sukzessive bzw. fortlaufend in neu zu bestellende Grundpfandrechte zugunsten der Anleger umzuwandeln waren, so umschreibt dies – abgesehen von drohenden insolvenzrechtlichen Risiken für solche Bestellungen in Krisennähe (vgl. §§ 129 ff. InsO) – einen rechtlich unnötigen und überaus unwirtschaftlichen – weil kostenträchtigen – Weg.

Schließlich ist der nunmehr mit der Berufungsbegründung angekündigte Hilfsantrag als unbezifferter Leistungsantrag bereits unzulässig, da zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), jedenfalls aber – aus den bereits dargelegten Gründen – mangels eines Verstoßes gegen den Treuhandvertrag unbegründet.“

Hieran hält der Senat fest. Die gegen die erteilten Hinweise gerichteten Einwände der Kläger auch in dem Schriftsatz vom 27.01.2014 rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung.

Weiterhin setzt sich der Klägervortrag nicht mit dem maßgeblichen, vom Senat zitierten und in Bezug genommenen Prospektinhalt sowie dem Treuhandvertrag auseinander, die für die Frage des Sicherheitenkonzepts maßgeblich sind. Vielmehr stehen die Einwände auch zu einer vertragswidrigen Vorgehensweise der Beklagten nach wie vor unter dem – unrichtigen und irrelevanten – Postulat einer Absicherung der Anleger, die jedoch nicht Eingang in die Anlagekonstruktion gefunden haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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