Üblicherweise stellt ein Testament den letzten Willen eines Verstorbenen dar, sodass die Angehörigen sowie auch das Gericht respektive ein Testamentsvollstrecker sich diese letztwillige Verfügung halten. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, das Testament anfechten zu lassen. Hierfür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und einige rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.
Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen für eine Testamentsanfechtung
- Ablauf einer Testamentsanfechtung
- Folgen einer erfolgreichen Anfechtung
- Bedeutung der Testierunfähigkeit für die Anfechtung
- Anfechtung bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
- Formelle Mängel bei der Testamentserrichtung
- Anfechtung wegen Testamentsfälschung
- Durchsetzung der Anfechtung im Erbscheinsverfahren
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Anfechtung eines Testaments ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich und erfordert eine genaue Prüfung sowie Einhaltung gesetzlicher Fristen.
- Grundprinzip der Testamentsanfechtung: Ein Testament kann erst nach dem Erbfall angefochten werden, da es vorher keine rechtliche Wirkung hat. Die Anfechtung ist zudem auf Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt.
- Voraussetzungen für eine Anfechtung: Neben dem eingetretenen Erbfall muss die anfechtungsberechtigte Person ein berechtigtes Interesse nachweisen, und es müssen gesetzlich festgelegte Fristen und Beweislasten beachtet werden.
- Anfechtungsberechtigung: In der Regel sind dies gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte, aber auch benachteiligte Personen können berechtigt sein.
- Anfechtungsgründe: Diese umfassen Testierunfähigkeit des Erblassers oder Irrtum über den Inhalt des Testaments, der nicht dem freien Willen des Testators entsprach.
- Häufige Missverständnisse: Zum Beispiel die Annahme, dass jeder sich benachteiligt Fühlende anfechten kann oder dass eine Anfechtung schon zu Lebzeiten des Erblassers möglich ist.
- Anfechtungsfrist: Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens jedoch 30 Jahre ab dem Erbfall.
- Beweislast: Der Anfechtende muss Beweise für die Anfechtungsgründe vorlegen, was oft eine Herausforderung darstellt.
- Formelle Mängel bei der Testamentserrichtung: Ein Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, wie z.B. die eigenhändige Unterschrift des Testators.
- Anfechtung wegen Testamentsfälschung: Bei nachgewiesener Fälschung eines Testaments wird dieses rechtlich ungültig, und es tritt die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament in Kraft.
- Steuerliche Konsequenzen: Eine erfolgreiche Anfechtung kann zu einer Neubewertung der Erbschaftsteuer führen, abhängig von der geänderten Erbfolge.
- Bedeutung der Testierunfähigkeit: Die geistige und körperliche Gesundheit des Testators zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist entscheidend für dessen Gültigkeit.
- Pflichtteilsberechtigte: Bei der Testamentserrichtung müssen Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt werden, da ein Übergehen zu einer Anfechtung führen kann.
- Erbscheinsverfahren: Die Anfechtung eines Testaments kann auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erfolgen, um die Erteilung von Erbscheinen zu verhindern.
Voraussetzungen für eine Testamentsanfechtung
Dem reinen Grundsatz nach gilt als Grundvoraussetzung für die Testamentsanfechtung, dass der Erbfall eingetreten ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Testament vor dem Erbfall keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Es gibt allerdings noch weitere Voraussetzungen, die für die Testamentsanfechtung vorliegen müssen. Zu nennen sind hierbei die Anfechtungsberechtigung sowie das Vorliegen von Anfechtungsgründen. Zudem müssen auch gesetzlich festgelegte Fristen eingehalten und die Beweislast beachtet werden.
Eine Anfechtungsberechtigung hat lediglich diejenige Person, die hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. In der gängigen Praxis sind dies gesetzliche Erben oder auch Pflichtteilsberechtigte. Es können jedoch auch Personen, die eine Benachteiligung durch das Testament erfahren, anfechtungsberechtigt sein.
Anfechtungsgründe nach §§ 2078 und 2079 BGB
Die denkbaren Anfechtungsgründe sind in den §§ 2078 sowie 2079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden. Gem. § 2078 BGB ist die Anfechtung möglich, wenn der Testator zu dem Zeitpunkt, an dem das Testament durch ihn verfasst wurde, die Testierfähigkeit nicht innehatte. Die Testierfähigkeit ist gesetzlich sehr eng an die geistige respektive körperliche Gesundheit des Testators geknüpft.
Gem. § 2079 BGB kann das Testament angefochten werden, wenn der Testator einem Irrtum bezüglich des Testamentsinhalts aufgesessen war respektive, wenn der Inhalt des Testaments nicht dem freien Willen des Testators entspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Testator zu dem Zeitpunkt des Verfassens von dem Testament durch eine andere Person manipuliert oder bedroht worden respektive einer Täuschung zum Opfer gefallen ist.
Häufige Missverständnisse bei der Testamentsanfechtung
Ein häufiges Missverständnis bei der Testamentsanfechtung ist, dass jeder, der sich durch die letztwillige Verfügung benachteiligt fühlt, das Testament anfechten kann. Tatsächlich ist der Kreis der Anfechtungsberechtigten aber beschränkt auf diejenigen, die von einer erfolgreichen Anfechtung unmittelbar profitieren würden, z.B. weil sie dann gesetzliche Erben wären oder aufgrund eines früheren Testaments erben würden.
Auch die Annahme, man könne ein Testament schon zu Lebzeiten des Erblassers anfechten, ist falsch. Eine Anfechtung ist immer erst nach dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, möglich. Der Erblasser selbst kann sein Testament nicht anfechten, sondern nur durch Widerruf beseitigen.
Bezüglich der Anfechtungsfrist herrscht oft Unklarheit. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens jedoch 30 Jahre ab dem Erbfall. Fälschlicherweise wird manchmal angenommen, die Frist beginne stets mit dem Erbfall zu laufen. Entscheidend ist aber die positive Kenntnis der Umstände, die eine Anfechtung rechtfertigen.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Beweislast. Viele glauben, es reiche aus, Zweifel an der Gültigkeit des Testaments zu äußern. Tatsächlich muss der Anfechtende aber die Tatsachen beweisen, aus denen sich ein Anfechtungsgrund ergibt, z.B. die Testierunfähigkeit des Erblassers. Das ist in der Praxis oft schwierig.
Schließlich wird die Bedeutung einer erfolgreichen Anfechtung oft verkannt. Die angefochtene Verfügung wird dann zwar rückwirkend nichtig. An ihre Stelle tritt aber nicht automatisch der gesetzliche Erbe. Vielmehr kann ein früheres Testament wieder aufleben oder eine andere Verfügung im Testament an die Stelle der angefochtenen treten.
Weitere Gründe für die Unwirksamkeit eines Testaments
Zusätzlich zu der nicht vorhandenen Testierfähigkeit kennt der Gesetzgeber in Deutschland auch noch weitergehende Gründe, aufgrund derer ein Testament angefochten werden kann. Ein anschauliches Beispiel hierfür sind formelle Mängel, die im Zuge der Testamentsverfassung aufgetreten sind. Zu den formellen Mängeln zählt das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Testators oder aufgeführte Zeugen, die ebenfalls nicht unterschrieben haben. Weiterhin sind nachträgliche Veränderungen des Testaments durch dritte Personen ebenfalls ein formeller Mangel, der eine Anfechtung des Testaments möglich machen.
Ablauf einer Testamentsanfechtung
Der Ablauf einer Testamentsanfechtung ist in Deutschland gesetzlich geregelt und zudem muss auch die Frist gem. § 2082 BGB beachtet werden. § 2082 BGB schreibt vor, dass dieser Schritt lediglich binnen eines Zeitraums von einem Jahr möglich ist. Dies bedeutet, dass der Anfechtende seine Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres in schriftlicher Form dem Nachlassgericht vorlegen muss.
Zunächst ist jedoch eine gute Vorbereitung erforderlich, da die Erfolgschancen der Anfechtungserklärung im Vorfeld abgeklärt werden müssen. Hierfür sollten die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht in Anspruch genommen werden. Im Zuge der Vorbereitung erfolgt auch eine Prüfung der Anfechtungsgründe, ob diese für die Anfechtung ausreichend sind. Ist dies der Fall, so wird die Anfechtungserklärung in schriftlicher Form bei dem Nachlassgericht eingereicht. Mit der Anfechtungserklärung müssen auch Beweise angeführt werden, sofern diese vorhanden sind.
Im nächsten Schritt erfolgt ein Gerichtsverfahren, falls die gesetzlichen Erben respektive anderweitige Beteiligte ihre Zustimmung zu der Anfechtung verweigern. Im Zuge dieses Gerichtsverfahrens erfolgt die gerichtliche Prüfung der Anfechtung sowie auch eine Gerichtsentscheidung.
Folgen einer erfolgreichen Anfechtung
Sofern die Testamentsanfechtung von Erfolg gekrönt ist, hat dies natürlich für das Testament sowie die Erbauseinandersetzung rechtliche Konsequenzen. Zu den denkbaren Folgen der erfolgreichen Anfechtung zählen die Wiederherstellung von der gesetzlich festgelegten Erbfolge, sodass diese als Grundlage für die Erbauseinandersetzung genommen wird. Das vorhandene Testament wird rechtlich als ungültig erklärt.
Eine weitere mögliche Folge ist, dass bestimmte Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden könnten. Die in dem Testament aufgeführten Personen verlieren etwaig ihre Erbberechtigung und können gegenüber den gesetzlichen Erben keine Ansprüche auf einen Erbanteil geltend machen. Sollten bestimmte Teile des Erbes aufgrund des Testaments bereits an die in dem Testament aufgeführten Personen ausgezahlt respektive Vermögensgegenstände bereits behändigt worden sein, so müssen diese von den besagten Personen zurückgeführt werden.
Wenn das Testament für ungültig erklärt wird, kommt es zu einer kompletten Nachlassneuanordnung. Auf der Grundlage dieser Neuanordnung erfolgt dann eine Verteilung der Erbmasse an die Erben.
Steuerliche Konsequenzen einer erfolgreichen Testamentsanfechtung
Eine erfolgreiche Testamentsanfechtung führt dazu, dass die angefochtene letztwillige Verfügung rückwirkend nichtig wird. Dadurch ändert sich die Erbfolge und es kann zu steuerlichen Konsequenzen kommen.
Wurde bereits ein Erbschaftsteuerbescheid erlassen, muss dieser bei erfolgreicher Anfechtung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berichtigt werden. Die Erbschaftsteuer wird dann auf Basis der geänderten Erbfolge neu festgesetzt. Je nachdem, wer nun als Erbe gilt, können sich Freibeträge und Steuersätze ändern.
War der ursprünglich eingesetzte Erbe bereits im Besitz des Nachlasses, muss er diesen nun herausgeben. Hatte er bereits Erbschaftsteuer gezahlt, kann er diese zurückfordern. Der neue Erbe muss im Gegenzug Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn der Nachlass schon verteilt war.
Durch die Rückabwicklung der ursprünglichen Erbfolge kann es auch zu Neubewertungen von Nachlassgegenständen kommen, z.B. wenn sich der Wert von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen in der Zwischenzeit geändert hat. Dies kann wiederum Einfluss auf die Erbschaftsteuer haben.
Die steuerlichen Folgen einer Testamentsanfechtung können also komplex sein und hängen vom Einzelfall ab. Es empfiehlt sich, steuerlichen Rat einzuholen, um böse Überraschungen zu vermeiden und die Steuerlast zu optimieren.
Bedeutung der Testierunfähigkeit für die Anfechtung
Die Testierfähigkeit zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Testaments ist eine grundlegend wichtige Voraussetzung dafür, dass das Testament als rechtlich gültig anzusehen ist. Sollte der Testator die Testierfähigkeit nicht besitzen, so ist die Anfechtung des Testaments durch dritte Personen mit einem denkbaren Erbanspruch möglich.
Sollte ein Testator zu dem Zeitpunkt der Testamentserstellung unter geistiger Umnachtung leiden oder unter dem Einfluss von dritten Personen gestanden haben, so kann beeinflusst dies die Testierfähigkeit. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Testator über eine mangelnde Entscheidungsfähigkeit verfügt respektive die Geschäftsfähigkeit dieser Person beeinträchtigt gewesen ist.
Beweislast bei Testierunfähigkeit
Die Beweislast für die rechtliche Testierunfähigkeit des Testators liegt ausdrücklich bei derjenigen Person, die eine Anfechtung des Testaments vornehmen lassen möchte. Diese Person muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht glaubhaft machen, dass der Testator zu dem Zeitpunkt der Testamentsverfassung nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Testierfähigkeit verfügt hat.
Als denkbare Beweise können medizinische Unterlagen sowie auch Zeugenaussagen respektive Sachverständigengutachten dienen. In der gängigen Praxis gestaltet sich die Beweisführung bei der Testamentsanfechtung nicht immer als einfach und auch die Gerichtsverfahren können sich über einen langwierigen Zeitraum hinziehen, da die Erben natürlich auch den Gegenbeweis antreten wollen und dies unter Umständen auch können. Dies erleichtert dem Nachlassgericht dann die Entscheidungsfindung nicht.
Zeitpunkt der Testierunfähigkeit
Ein entscheidender Faktor bei der Testierfähigkeit ist der Zeitpunkt, an dem sie bei dem Testator vorlag. Der Gesetzgeber sagt, dass der Testator ausdrücklich zu dem Zeitpunkt des Verfassens von dem Testament über die Testierfähigkeit verfügen musste. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Testierunfähigkeit eintreten, so hat dies keinen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit eines bereits erstellten Testaments.
Anfechtung bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
Im Zuge der Erstellung eines Testaments ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Pflichtteilsberechtigten auf jeden Fall berücksichtigt werden. Diese Personen haben, unabhängig von dem Willen des Testators, einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Erbteil.
Sollten die Pflichtteilsberechtigten bei dem Testament übergangen worden sein, so kann dies einen Grund für die Testamentsanfechtung darstellen. Ein Pflichtteilsanspruch kann sogar die Folge mit sich bringen, dass das gesamte Testament rechtlich als ungültig betrachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den Erbteil geltend macht und dieser Anspruch rechtlich nicht mit dem Inhalt des Testaments vereinbar ist.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Als pflichtteilsberechtigte Personen gelten die Kinder sowie Adoptivkinder des Erblassers nebst der Ehepartner. Auch Personen, die mit dem Testator in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelebt haben, gelten rechtlich als Pflichtteilsberechtigte. Weiterhin sind die Eltern des Testators ebenfalls als pflichtteilsberechtigte Personen anzusehen.
Folgen des Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten
Nicht in jedem Fall führt das Übergehen einer pflichtteilsberechtigten Person zu einer vollständigen Unwirksamkeit des Testaments. Sollte der Testator den Pflichtteilsberechtigten aufgrund eines Irrtums übergangen haben, so bringt dies die rechtliche Konsequenz der teilweisen Testamentsunwirksamkeit mit sich. Es ist für den Pflichtteilsberechtigten möglich, lediglich den Pflichtteil aus der Erbmasse zu verlangen, ohne dass das gesamte Testament dadurch unwirksam wird.
Formelle Mängel bei der Testamentserrichtung
Ein Testament muss für seine rechtliche Gültigkeit gewisse Formvorschriften einhalten. Es kommt hierbei sehr stark darauf an, wie das Testament verfasst wurde. Unabhängig von der Art des Verfassens ist die eigenhändige Unterschrift immer erforderlich.
Eigenhändigkeit bei privatschriftlichen Testamenten
Im Zuge von privatschriftlichen Testamenten muss der Testator darauf achten, dass die letztwillige Verfügung eigenhändig von ihm verfasst und auch unterschrieben wurde. Ist dies nicht der Fall, so kann das Testament nach dem Ableben des Erblassers von dritten Personen angefochten werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Verdacht der Manipulation respektive Testamentsfälschung in derartigen Fällen sehr naheliegend ist.
Notarielle Beurkundung bei öffentlichen Testamenten
Bei einem sogenannten öffentlichen Testament, welches von dem Testator nicht eigenhändig verfasst wurde, ist die notarielle Beurkundung eine zwingende Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit. Ist die notarielle Beurkundung nicht gegeben, so erfährt das Testament keine rechtliche Wirksamkeit und kann sehr leicht angefochten werden.
Anfechtung wegen Testamentsfälschung
Sofern das Testament gefälscht wurde, kann es sehr leicht nach dem Ableben des Testators angefochten werden. Von einer Testamentsfälschung ist auszugehen, wenn es sich um ein nicht öffentliches Testament des Erblassers handelt und diese letztwillige Verfügung in einer anderen Handschrift ohne eigenhändige Unterschrift vorliegt. Es kann jedoch auch von einer Testamentsfälschung ausgegangen werden, wenn das Testament über eine abweichende Unterschrift des Testators verfügt oder einfach diesem nur zur Unterschrift vorgelegt wurde.
Beweislast bei Testamentsfälschung
Die Beweislast bei der Testamentsfälschung liegt bei derjenigen Person, die eine derartige Behauptung aufstellt. Entsprechende Beweise hierfür können Schriftproben aus alten Briefen oder auch Zeugenaussagen respektive sogar Sachverständigengutachten sein.
Folgen einer nachgewiesenen Testamentsfälschung
Sofern die Testamentsfälschung nachgewiesen werden kann, hat dies zur Folge, dass das gefälschte Testament keine rechtliche Wirksamkeit erfährt. In derartigen Fällen kommen frühere Testamente des Testators zur Anwendung. Sollten diese nicht vorhanden sein, so tritt die gesetzliche Erbfolge für die Erbauseinandersetzung in Kraft.
Durchsetzung der Anfechtung im Erbscheinsverfahren
In der gängigen Praxis wird die Anfechtung eines Testaments bereits im Zuge des Erbscheinverfahrens vorgenommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist es allen berechtigten Personen möglich, Einwendungen gegen das Testament zu erheben und die Erteilung der Erbscheine zu verhindern.
Einziehung eines erteilten Erbscheins
Sofern ein Erbschein aufgrund eines rechtlich unwirksamen Testaments bereits erteilt wurde, so kann die gerichtliche Einziehung der Erbscheine bei dem Nachlassgericht beantragt werden. Hierfür müssen dem Nachlassgericht jedoch entsprechende Beweise für die Unwirksamkeit vorgelegt werden.
Wurde ein Erbschein auf Grundlage eines unwirksamen Testaments erteilt, kann dessen Einziehung beantragt werden. Hierfür müssen dem Nachlassgericht die Gründe für die Unwirksamkeit dargelegt und nachgewiesen werden.
Beginn der Verjährungsfrist
Die Anfechtung eines Testaments unterliegt einer einjährigen Verjährungsfrist. Diese Frist startet mit der Kenntnisnahme eines Anfechtungsgrunds. Unter gewissen Umständen kann die Verjährungsfrist auch auf einen Zeitraum von 30 Jahren verlängert werden, wenn bei den berechtigten Personen die positive Kenntnis der Existenz von Anfechtungsgründen nicht vorhanden war respektive vorhanden sein konnte.
Hemmung der Verjährung
Es gibt die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen. Dies bringt eine Unterbrechung der Verjährungsfrist mit sich, sodass sie neu startet. Die Hemmung der Verjährung wird beispielsweise durch die Geltendmachung von Ansprüchen erreicht.