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Nachträgliche Rechnungskorrektur bei zu hoher Wertfestsetzung durch Notar

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 29/18 – Beschluss vom 14.06.2018

Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 3. Januar 2018 abgeändert.

Die notarielle Kostenberechnung des Notars A… Nr. 496/16 4099 vom 14. Juni 2017 wird bestätigt.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Notars ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Auffassung der Kammer, die Ermessensentscheidung im Sinne von § 95 S. 3 GNotKG treffe der Notar bei Erstellung der Kostenrechnung, so dass vorliegend der Zeitpunkt der aus formalen Gründen korrigierten Kostenrechnung des Notars vom 14. Juni 2017 maßgeblich sei, ist nicht vertretbar. Denn nach der ausdrücklichen Regelung des § 96 GNotKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Gemäß § 10 GNotKG waren die Notargebühren bei der vorliegenden Beurkundung mit Abschluss der Niederschrift durch Unterschrift des Notars fällig. Der Notar war indes gehalten, den Beteiligten zu ermöglichen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Wertberechnung effektiv nachzukommen. Eine weitere zeitliche Vorgabe, wann eine Schätzung nach § 95 S. 3 GNotKG erfolgen darf, macht das Gesetz nicht.

Der Notar hat den Beteiligten im Wege mehrfacher Anschreiben an die Bevollmächtigten der Beteiligten und die Beteiligten selbst ausreichend Gelegenheit gegeben, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Erst nach Erstellung der Kostenrechnung des Notars vom 30. September 2016 haben die Beteiligten das Vorhandensein weiterer – zunächst nicht offenbarter – für die Wertberechnung maßgeblicher Vermögensgegenstände eingeräumt. Der Notar ist bei Erstellung der ursprünglichen Kostenrechnung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 95 S. 1, 2 GNotKG nicht ausreichend nachgekommen sind und hat den Wert nach billigem Ermessen bestimmt.

War der Notar zu einer Wertfestsetzung nach § 95 S. 3 GNotKG berechtigt, ist die gerichtliche Prüfung auf die Ermittlung von Ermessensfehlern beschränkt. Solche sind nicht erkennbar. Auch nach den Feststellungen des Landgerichts war der Notar im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zur Schätzung des Gegenstandswertes berechtigt (Beschluss vom 29. Januar 2018, Blatt 108 GA).

Stellt sich nach der ermessensfehlerfreien Wertfestsetzung des Notars nachträglich heraus, dass den von dem Notar im Rahmen seiner Ermessensausübung angenommene Wert zu hoch war, kommt eine Korrektur grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 96 GNotKG Rn. 14). Zwar kann der Notar die beanstandete Kostenberechnung ändern, um einen etwaigen Ermessensfehler bei der Wertermittlung zu korrigieren (BGH V ZB 89/08, Beschluss vom 23. Oktober 2008, Juris Rn. 11). Eine Korrektur kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Notar im Zeitpunkt der Ermessensausübung nach § 95 S. 3 GNotKG normgemäß gehandelt hat.

Auch bei der vorliegend erfolgten nachträglichen Korrektur der Kostenrechnung aus formalen Gründen ist für eine neue Beurteilung der Frage, ob die Beteiligten nunmehr ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind bzw. für eine neue Wertbestimmung auf Grundlage des § 95 S. 3 GNotKG kein Raum. Die Ausführungen der Landeskasse vom 7. November 2017 (Bl. 83 R GA) sind zu diesem Punkt in sich widersprüchlich.

Zu Recht ist der Notar bei der Berechnung von jeweils zwei selbstständigen Pflichtteilsverzichten gegenüber einem jeden Elternteil ausgegangen. Zwar ist der Verzicht gegenüber dem letztversterbenden Elternteil auflösend bedingt, jedoch bleibt diese Bedingung auf die Wertbestimmung ohne Einfluss. Bedingte Verträge sind wie unbedingt abgeschlossene Verträge zu bewerten (Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Auflage 2015, Rn. 196, 779).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 FamFG, sind nicht ersichtlich.

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