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Grundstücksübertragung mit lebenslänglichem Wohnrecht und Pflegepflicht – Vertragsauslegung

OLG Frankfurt – Az.: 8 W 13/19 – Beschluss vom 06.05.2019

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20. März 2019 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. März 2019 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) ist neben ihren Geschwistern Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2, und Vorname2 Nachname3, geb. Nachname2, zu 1/3 Erbin ihres am XX.XX.2014 in Stadt1 verstorbenen Bruders Vorname3 Nachname2.

Die Antragsgegnerin ist die Nichte des Erblassers.

Dieser schloss als Verkäufer unter dem 14. März 2014 mit der Antragsgegnerin einen notariellen Kaufvertrag über seinen im Grundbuch von Stadt2, BI. …, eingetragenen Grundbesitz. Zum Kaufgegenstand gehörte neben Ackerland und Grünland auch die Hof- und Gebäudefläche H.straße, Flur …, Flurstück …/1, laufende Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses. Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 Nr. 1 des Kaufvertrages € 86.000,00, wobei auf die unbebauten Grundstücke ein Teilkaufpreis von € 1.500,00 entfiel.

Der Grundbesitz war unter anderem mit einem sog. Insitz- und Mitbenutzungsrecht der Miterbin Vorname2 Nachname3, geb. Nachname2, in Abt. II lfd. Nr. 9 grundbuchmäßig belastet.

§ 3 Abs.1 Abs. 2 des notariellen Vertrages lautet wie folgt:

„Unter Berücksichtigung des zu übernehmenden Rechtes Abt. II lfd. Nr. 9 (kapitalisiert € 32.317,00), eines für den Verkäufer einzutragenden Wohnrechtes gemäß § 7 dieser Urkunde (kapitalisiert € 21.666,00) und der Übernahme von Pflegeleistungen (kapitalisiert € 20.563,00) verbleibt ein Zahlungsbetrag von € 10.000,00.“

In § 7 des notariellen Vertrages wurde das Wohnrecht des Erblassers geregelt, dem ein „lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB“ bestellt wurde. Der Jahreswert des Wohnrechtes wurde mit € 2.592,00 beziffert (§ 7 Abs.4).

§ 7 Abs. 2 des Vertrages lautet wie folgt:

„Dieses Recht ruht, solange der Verkäufer das übergebene Anwesen, gleich aus welchem Grund, verlassen hat. Geldersatz steht ihm nur zu, wenn der Käufer den Wegzug veranlasst hat, andernfalls werden Ersatzansprüche ausgeschlossen.“

Die Antragsgegnerin verpflichtete sich überdies, „in Absprache mit dem [Erblasser] die Pflege des [Erblassers] im häuslichen Bereich zu übernehmen, solange dies [für die Antragsgegnerin] möglich und zumutbar ist“ (§ 8 Abs. 1 des Vertrages).

Den Wert der Pflegeverpflichtung gaben die Kaufvertragsparteien in § 8 Abs. 4 des Vertrages mit einem Jahreswert von € 2.460,00 an (Pflegestufe I € 205,00 x 12).

Den ausgewiesenen Kaufpreis von € 10.000,00 zahlte die Antragsgegnerin.

Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Eigentumsübergang wurde am 21. März 2014 in das Grundbuch eingetragen.

Am XX.XX.2014 – also knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages – verstarb der Erblasser überraschend.

Der Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin wurde am 12. Mai 2014 in das Grundbuch eingetragen. Zu einer Eintragung des Wohnrechtes kam es aufgrund des Todes des Erblassers nicht mehr.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der notarielle Vertrag sei im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung der kapitalisierten Werte für das Wohnrecht und die nicht erbrachten Pflegeleistungen verpflichtet sei. Dementsprechend begehrt sie Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von € 42.229,00 an die Erbengemeinschaft.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hat die 4.Zivilkammer des Landgerichts Limburg den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass für das beabsichtigte Klageverfahren keine Erfolgsaussicht bestehe. Ein Zahlungsanspruch über die bereits geleisteten € 10.000,- hinaus stehe der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn Vorname3 Nachname2 aus der notariellen Urkunde nicht zu.

Dem Erblasser hätte – so das Landgericht weiter – über den vereinbarten Kaufpreis hinaus keine weitere Zahlung zugestanden, selbst für den Fall, dass er das Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung nicht in Anspruch genommen hätte.

§ 7 des Vertrages zeige, dass die Parteien die Möglichkeit ins Auge gefasst hätten, dass von dem Wohnrecht kein Gebrauch gemacht würde. Für diesen Fall sollte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, dem Verkäufer Ersatz zu leisten. Etwas anderes könne auch nicht für den Fall gelten, dass der Verkäufer noch vor Einräumung des Wohnrechts versterbe. Das Risiko für die Einräumung von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung bestehe für den Berechtigten eben darin, dass er dieses nicht in Anspruch nehme bzw. nehmen könne. Auf der anderen Seite habe der Verpflichtete das Risiko, dass sich die Berechtigung auf einen langen Zeitraum erstrecke. Dies hätten die Kaufvertragsparteien entsprechend berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss vom 22. Februar 2019 verwiesen.

Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25. Februar 2019 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 20. März 2019, der beim Landgericht noch am selben Tage per Fax einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter.

Zur Begründung hat die Antragstellerin u. a. angeführt, das Landgericht habe es versäumt, eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Die dafür erforderliche Regelungslücke liege vor. Die Vertragsparteien hätten in dem Vertragstext an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, was geschehen solle, wenn der Übergeber alsbald nach Vertragsabschluss versterbe. Der Vertrag habe überwiegend Versorgungscharakter. Das Interesse des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 74 Jahre alten Erblassers sei in erster Linie dahin gegangen, seine Pflege bei Krankheit im häuslichen Bereich sowie die lebenslange Nutzung der Wohnräume im Erdgeschoss zu sichern.

Die Vertragsparteien hätten also den letztlich eingetretenen Fall nicht ausdrücklich geregelt, seien aber von einer längeren Pflege und Wohnungsdauer ausgegangen. Nach der Sterbetafel hätte der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch mindestens 11,21 Jahre durchschnittliche Lebenserwartung gehabt; die Kapitalisierung der Werte für Wohnrecht und Pflege sei ganz offensichtlich so errechnet worden.

§ 7 Abs. 2 des Vertrages schließe eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Auslegung der Antragstellerin gerade nicht aus. Diese Bestimmung regele nur den Fall, dass der Verkäufer das Objekt verlasse oder die Beklagte schuldhaft den Wegzug des Erblassers veranlasse. Nur für diesen Fall seien Ersatzansprüche ausgeschlossen. Eine verständige Partei setze ein plötzliches Versterben einem „Verlassen“ der Wohnung nicht ohne Weiteres gleich. Im Übrigen habe das Wohnrecht bei einem Verlassen der Wohnung durch den Verkäufer auch nur ruhen und nicht ersatzlos entfallen sollen.

Die Kapitalisierung des Wohnrechtes und der Pflegeverpflichtung stelle überdies ein entscheidendes Argument für den geltend gemachten Zahlungsanspruch dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin vom 20. März 2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK, Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 -, NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 -, NJW 2013, 1148; Beschluss vom 13.07.2016 – 1 BvR 826/13 -, juris). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvR 2509/15 -, NZA-RR 2016, 495, 496).

2. Doch selbst nach diesen großzügigen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

a. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.

Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372).Die ergänzende Auslegung darf dabei nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08 -, NJW 2009, 1962, 1966; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, §157, Rdnr. 8; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4.Aufl. 2019, §157, Rdnr.42, jeweils m. w. N.). Sie ist deshalb insbesondere dann ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 255/08 -, NJW 2009, 1962, 1966; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4.Aufl. 2019, §157, Rdnr.42).

Nach diesen Maßstäben kann hier bereits keine Rede von einer Lücke im Kaufvertrag vom 14. März 2014 sein, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Vertragsparteien zu verwirklichen. Bei Abschluss des Vertrages befanden sich beide Seiten im Ungewissen darüber, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des § 8 des Vertrages werden würde (vgl. für eine prima facie ähnliche Fallkonstellation OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 – 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Die Antragsgegnerin ging dabei das Risiko ein, dass sie – sofern der Antragsteller sehr alt wird, gleichzeitig aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig im Sinne des § 8 des Vertrages – über einen sehr langen Zeitraum den sich aus den § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen nachkommen muss. Umgekehrt ging der Erblasser das Risiko ein, dass er im Falle seines frühen Todes sein Grundstück an die Antragsgegnerin überlassen hat, obwohl diese ihn gar nicht nach § 8 des Vertrages pflegen und nur für einen kurzen Zeitraum das Wohnrecht des Erblassers nach § 7 des Vertrages dulden musste (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 – 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen eingegriffen werden sollte, weil sich hier das beschriebene Risiko des Erblassers zu einem sehr frühen Zeitpunkt verwirklicht hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im umgekehrten Fall – wenn also die Antragsgegnerin die sich für sie aus den § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen für einen Zeitraum von beispielsweise 20 Jahren hätte erfüllen müssen – kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden hätte.

Im Übrigen spricht auch § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages hinsichtlich des Wohnrechts dafür, dass die Parteien gerade keine Ersatzansprüche des Erblassers jenseits des dort geregelten Falles wollten.

Selbst wenn man hier – zu Unrecht – von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgehen wollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelungen die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Frage eines – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen – besonders frühen oder späten Todes des Erblassers als einen regelungsbedürftigen Punkt begriffen hätten. In diesem Falle wären sowohl für das Wohnrecht (§ 7) als auch für die Pflege (§ 8) eine Reihe von verschiedenen, in sich jeweils stimmigen vertraglichen Regelungen denkbar gewesen, etwa die Regelung, dass auch für diesen Fall die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten sollen (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 – 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 49: „vertragsimmanentes Pokerspiel“), oder die Regelung, dass im Falle eines sehr frühen Todes des Erblassers die Antragsgegnerin einerseits einen Ausgleich in Geld für den Wegfall der sich aus § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen zu leisten hat und diese andererseits im Falle eines sehr langen Lebens des Erblassers einen gewissen Ausgleich für ihre jahrelangen Pflegeleistungen und die Belastung durch das Wohnrecht erhält.

b. Auch eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) kommt nicht in Betracht. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann. Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechts zu Grunde liegenden Vertrag nach §313 BGB anzupassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.01.2009 – V ZR 168/07 -, NJW 2009, 1348; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014 – I-11 U 13/14 -, MDR 2014, 948; Brückner, NJW 2008, 1111, 1113). Nichts anderes kann für den Fall des Todes des Berechtigten gelten (in diesem Sinne etwa auch OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 – 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46). Auch in Bezug auf die Pflegeverpflichtung (§ 8) kommt eine Anpassung des Kaufvertrages nicht in Betracht. Auch insoweit muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass diese Verpflichtung infolge des Todes des Berechtigten bereits kurze Zeit nach dem Abschluss des Vertrages gegenstandslos wird. Dieses Risiko hatte hier der Erblasser übernommen, so dass schon deswegen eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001 – 9 U 242/00 -, NJOZ 2001, 2135, 2137).

c. Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 96 EGBGB in Verbindung mit den §§ 4 ff. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – HessAGBGB -). In dem Kaufvertrag vom 14. März 2014 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art.96 EGBGB zu Gunsten des Erblassers vereinbart. Denn eine Grundstücksübertragung wird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass dem Übergeber ein Wohnungsrecht eingeräumt wird; hinzutreten muss vielmehr, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 293/01 -, WM 2003, 1483, 1485). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§574 Abs.2Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§574 Abs.2Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07 -, NJW-RR 2008, 144; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, §574, Rdnr.22). Derartige Fragen stellen sich hier jedoch nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG), welche die Antragstellerin zu tragen hat (§97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren scheidet aus (§ 127 Abs.4ZPO).

5. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, juris).

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